Beschluss
12 B 10/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0602.12B10.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.39)
2. Der sofortige Baubeginn ist geboten, wenn auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken Vorarbeiten notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen. (Rn.46)
3. Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Baubeginn keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte sofortige Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat. (Rn.49)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10.02.2021 wird angeordnet.
Der Antrag zu 2. wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner sowie die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte sowie ihre eigenen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 188.748,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.39) 2. Der sofortige Baubeginn ist geboten, wenn auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken Vorarbeiten notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen. (Rn.46) 3. Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Baubeginn keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte sofortige Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat. (Rn.49) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10.02.2021 wird angeordnet. Der Antrag zu 2. wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner sowie die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte sowie ihre eigenen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 188.748,31 € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die eisenbahn- und fernstraßenrechtliche vorzeitige Einweisung der Beigeladenen zu 1. und zu 2. durch den Antragsgegner in den Besitz mehrerer ihrer Grundstücke. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung und Verkehr – erließ am 31.01.2019 zu dem Aktenzeichen XXXXXX einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Festen XXXXXX. Dabei handelt es sich um einen kombinierten unterseeischen Eisenbahn- und Straßentunnel, der zwischen dem Ort XXXXXX auf der Insel N-Stadt und dem Ort XXXXXX auf der dänischen Insel XXXXXX errichtet werden soll. Dem Vorhaben liegt ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark vom 03.09.2008 zugrunde. Die u.a. von der Antragstellerin zu 1. gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klagen wies das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 03.11.2020 (Az.: X A XX.XX u.a.) ab. Die Beigeladene zu 1. ist die Trägerin des Vorhabens im Sinne des §§ 18 Abs. 1 S. 3, 18a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für die Schienenverbindung auf der Festen XXXXXX. Die Beigeladene zu 2. ist die Trägerin des Vorhabens im Sinne des § 78 Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m. §§ 17 Abs. 1 S. 4, 17a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG für die Straßenverbindung auf der Festen XXXXXX. Sie benötigen für die plangerechte Ausführung des Vorhabens die folgenden Grundstücke, die im Bereich des Fährhafens XXXXXX belegen sind: Nr. Grundbuch Blatt Flurstück Flur Gemarkung Größe des Flurstücks (m2) Erwerbsfläche (m2) Vorübergehend beanspruchte Flächen (m2) Dauerhaft zu beschränkende Fläche (m2) 1. Bannesdorf auf N-Stadt 175 60/4 4 XXXXXX 12.630 2.627 9.828 2. 80/9 16.539 858 202 3. 183 33.504 7.556 6.362 694 4. 1816 45/16 275.855 7.935 13.669 3.654 Die Grundstücke zu 1. bis zu 3. befinden sich im Eigentum der Antragstellerin zu 1., das Grundstück zu 4. befindet sich im Miteigentum beider Antragstellerinnen. Die Beigeladene zu 3. ist Pächterin einer Teilfläche des Grundstücks zu 4. Das Grundstück zu 1. grenzt an die Fährhafenstraße an; auf dem Grundstück zu 2. befindet sich die Molenwurzel der Ost-Mole des Fährhafens XXXXXX. Die Ost-Mole befindet sich auf dem Grundstück zu 3. Das Grundstück zu 4. beinhaltet den nichtöffentlichen Teil der F-straße. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben vertraglich vereinbart, dass die Beigeladene zu 1. das Eigentum und die Nutzungsrechte an den notwendigen Flächen erwerben soll. Sie führte hierzu mit der Antragstellerin zu 1. sowie der Beigeladenen zu 3. Verhandlungen über den Erwerb der Grundstücke zu 1. bis zu 3. Die Beigeladene zu 1. unterbreitete der Antragstellerin zu 1. in der Folge mit Schreiben vom 09.11.2020 mehrere Angebote hinsichtlich der Grundstücke zu 1. bis zu 3. Die Antragstellerin zu 1. nahm keines der Angebote an. Hinsichtlich des Grundstücks zu 4. unterbreitete die Beigeladene zu 1. den Antragstellerinnen sowie der Beigeladenen zu 3. ebenfalls verschiedene Angebote. Eine Einigung konnte auch insoweit nicht erzielt werden. Am 22.12.2020 beantragten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. bei dem Antragsgegner, vorzeitig in den Besitz der Grundstücke zu 1. bis zu 4. eingewiesen zu werden. Anstelle einer mündlichen Verhandlung führte der Antragsgegner in der Zeit vom 23.12.2020 bis zum 02.02.2021 nach § 5 Abs. 2, 4 i.V.m. § 1 Nr. 17, 19 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) eine Online-Konsultation mit den Beteiligten durch. Der Antragsgegner wies die Beigeladenen zu 1. und zu 2. mit den streitgegenständlichen Beschlüssen vom 10.02.2021 mit Wirkung zum 25.02.2021, 00.00 Uhr, in den Besitz der Grundstücke zu 1. bis zu 3. und in den Besitz des Grundstücks zu 4. ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Er habe zulässigerweise aufgrund der COVID-19-Pandemie mit den Beteiligten anstelle einer mündlichen Verhandlung eine Online-Konsultation durchführen können. Hierfür habe er die vorgesehenen Ladungsfristen eingehalten und den Beteiligten angemessene Fristen zur Stellungnahme eingeräumt. Auch sei die Beweissicherung der im Streit stehenden Grundstücke ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei unschädlich, dass die beauftragten Gutachten nicht bis zum Ende der Online-Konsultation vorgelegen hätten. Die maßgeblichen Vorschriften seien entsprechend ihres Zwecks dahingehend zu verstehen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen innerhalb der gesetzlichen Frist ausreiche. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung. Sofern eine Beweissicherung unterbleibe, stelle dies lediglich einen unbeachtlichen Verfahrensfehler dar. Der Beginn der Bauarbeiten sei im Zeitpunkt der Besitzeinweisung auch geboten gewesen. Die Dringlichkeit sei nicht ausschließlich in zeitlicher Hinsicht zu interpretieren. Es sei erforderlich, dass das Interesse der Vorhabenträgerinnen an einer umgehenden Vorhabendurchführung bzw. das dahinterstehende Interesse der Allgemeinheit an einer zeitnahen Realisierung des Vorhabens das Stillhalteinteresse der betroffenen Eigentümer überwiege. Zudem sei der Tatbestand nicht erst erfüllt, wenn unmittelbar zur Verwirklichung des Vorhabens angesetzt werde. Er umfasse auch notwendigen Vorarbeiten wie die Einrichtung einer Baustelle. Kleinere, hierauf folgende Stillstandszeiten seien dabei unbeachtlich. Daher sei es für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. zur Einhaltung des Eröffnungstermins der Festen XXXXXX im Jahr 2029 unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten naturschutzrechtlichen zeitlichen Restriktionen unerlässlich, vorbereitende Tätigkeiten zum 25.02.2021 beginnen zu lassen. Demgegenüber erkenne sie keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen der Antragstellerinnen. Sofern diese beabsichtigten, eine möglichst hohe Entschädigung zu erzielen, betreffe dies jedoch alleine das gesonderte Entschädigungsverfahren. Auch führe ihr wirtschaftliches Interesse an einer Verpachtung der Flächen zu keiner anderen Bewertung. Der Gebotenheit des sofortigen Baubeginns sei auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zu bejahen. Sofern die Antragstellerinnen der Ansicht seien, dass verschiedene Nebenbestimmungen einem zeitnahen Baubeginn entgegenstünden, weil diese zunächst u.a. die Durchführung eines Planergänzungsverfahrens erforderten, sei dies unerheblich. Er – der Antragsgegner – sei als Enteignungsbehörde weder für die Überwachung der Umsetzung der Nebenbestimmungen zuständig noch aufgrund der kurzen Zeitvorgaben im Besitzeinweisungsverfahren hierzu in der Lage. Überdies hätten die Beigeladenen die Einhaltung und Berücksichtigung der Nebenbestimmungen versichert. Auch würden die Beigeladenen zu 1. und zu 2. damit rechnen, dass das nach dem Planfeststellungsbeschluss vor Beginn der Baustelleneinrichtung vorzulegende Rettungs- und Notfallkonzept zum 02.03.2021 von den zuständigen Stellen gebilligt werde. Für das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sei es auch nicht erheblich, ob diese Nebenbestimmungen bereits umgesetzt seien. Die maßgeblichen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des Bundesfernstraßengesetzes erforderten lediglich, dass ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliege; weiterer Voraussetzungen bedürfe es nicht. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor. Eine Verpflichtung des Antragsgegners als Enteignungsbehörde zur Vornahme einer Vollzugskontrolle im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung sei den Vorschriften nicht zu entnehmen und auch aufgrund der kurzen Fristen im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung nicht möglich. Zudem handele es sich bei den streitgegenständlichen Flächen auch um für den Bau benötigte Grundstücke im Sinne der Normen. Eine vorzeitige Besitzeinweisung sei nur statthaft, wenn die Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks durch den Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe des Grunderwerbsverzeichnisses zugelassen sei. Sofern die Neuvermessung des Grundstücks zu 3. eine Abweichung von 3 m2 ergeben habe, führe dies nicht dazu, dass das Grundstück nach Maßgabe des Ergebnisses der neuen Vermessung nicht mehr Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sei. Derartige Abweichungen seien bei einer Neuvermessung üblich; zudem hätten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. bereits eine Aktualisierung des Grunderwerbsverzeichnisses veranlasst. Eine endgültige Vermessung könne im Übrigen erst nach Abschluss des Vorhabens erfolgen. Auch sei hinsichtlich des Grundstücks zu 4. keine Inkongruenz zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und der Besitzeinweisung festzustellen. Sofern das Grundstück nicht mehr auf Blatt 175, sondern mittlerweile auf Blatt 1816 des Grundbuchs geführt werde, sei dies unschädlich. Es sei lediglich erforderlich, dass sich die Grundstücke aus den Planunterlagen, insbesondere den Grunderwerbsverzeichnissen und den Grunderwerbsplänen, herauslesen ließen. Ein gegebenenfalls weiterer Abgleich, etwa anhand eines aktuellen Grundbuchauszugs, bleibe möglich. Im Übrigen habe die Änderung der Blattzahl keine Auswirkungen auf das Maß der Inanspruchnahme des Grundstücks. Auch insoweit hätten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. eine Anpassung des Grunderwerbsverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss veranlasst. Die Antragstellerinnen würden sich auch weigern, den Besitz ihrer für das Bauvorhaben benötigten Flurstücke unter dem Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Sie hätten nicht auf die Angebote vom 09.11.2020 reagiert. Hierbei habe es sich um mehrere nebeneinanderstehende Angebote gehandelt. Die Antragstellerinnen seien auch während des Verfahrens über die vorzeitige Besitzeinweisung nicht bereit gewesen, den Beigeladenen zu 1. und zu 2. eine Bauerlaubnis zu erteilen. Unschädlich sei auch, dass die Beigeladene zu 1. die Verhandlungen geführt habe, obwohl sie lediglich die Vorhabenträgerin des Schienenteils sei, während es sich bei der Beigeladenen zu 2. um die Vorhabenträgerin des Straßenteils handele. Hierin liege eine zulässige Form der Stellvertretung. Auch weigere sich die Beigeladene zu 3., den Besitz an dem für das Bauvorhaben benötigten Flurstück unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Auf das Angebot der Beigeladenen zu 1. habe sie lediglich mitgeteilt, vorerst keine Entscheidung hierüber treffen zu wollen. Im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung habe sie auch keine Stellungnahme abgegeben. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluss auch vollziehbar, da das Bundesverwaltungsgericht die gegen ihn gerichteten Klagen abgewiesen habe. Für die Auffassung der Antragstellerin zu 1., dass aus der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund einer Vielzahl an Nebenbestimmungen, die vor dem Beginn von Bauarbeiten zu erfüllen seien, nicht zwingend auch eine inhaltliche Vollziehbarkeit folge, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Hiergegen spreche der Wortlaut von § 21 Abs. 1 S. 2 AEG bzw. § 18f Abs. 1 S. 2 FStrG, wonach es im Übrigen keiner weiteren Voraussetzungen bedürfe. Die Nebenbestimmungen würden lediglich die Vorhabenträgerinnen binden. Demgegenüber komme eine Überprüfung durch den Antragsgegner, ob die Nebenbestimmungen umgesetzt worden seien, nicht in Betracht. Diese Aufgabe obliege der Planfeststellungsbehörde. Zudem hätten die Beigeladenen zu 1. und zu 2. die Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, auch durch die ausführenden Unternehmen, zugesagt. Die streitgegenständlichen Beschlüsse sind den Antragstellerinnen am 11.02. bzw. 12.02.2021 zugestellt worden. Die Antragstellerinnen haben am 18.02.2021 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners erhoben (12 A 33/21) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie haben zudem beantragt, im Wege der Zwischenentscheidung die Vollziehbarkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihren Eilantrag auszusetzen. Zur Begründung tragen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor: Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien offensichtlich rechtswidrig. Es fehle insbesondere an einer Dringlichkeit der Besitzeinweisung. Dies folge insbesondere aus der Nebenbestimmung zu Ziff. 2.2.5 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der Protokollerklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.10.2020. Danach dürfe mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden, wenn ein mit der Stadt N-Stadt und dem Kreis XXXXX erarbeitetes Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden sei. Dies sei bei Erlass der Besitzeinweisungsbeschlüsse nicht der Fall gewesen, weshalb bereits die Einrichtung der Baustelle nicht zulässig und damit auch nicht geboten sein könne. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. sei die Baustelleneinrichtung auch bereits mit der Rodung eines Gehölzstreifens ab dem 25.02.2021 und nicht erst am 15.03.2021 begonnen worden. Da der Erlass der Besitzeinweisungsbeschlüsse den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bilde, komme es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1. und zu 2. mit einer Billigung des Konzepts durch die Planfeststellungsbehörde zum 02.03.2021 gerechnet hätten; zudem sei diese erst am 05.03.2021 erfolgt. Diese nachträgliche Änderung der Sachlage könne die Besitzeinweisungsbeschlüsse jedoch nicht legalisieren. Weder bestehe die Möglichkeit, einen materiell-rechtswidrigen Verwaltungsakt zu heilen noch könne für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden. Insbesondere sei der in der Rechtsprechung anerkannte Fall von Drittanfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Zudem entspreche die Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts durch die Planfeststellungsbehörde nicht den Anforderungen der Nebenbestimmung zu Ziff. 2.2.5 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses. Der Antragsgegner könne sich diesem Umstand auch nicht mit der Erwägung verschließen, er habe als Enteignungsbehörde nicht die Einhaltung von Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zu gewährleisten. Es gehe namentlich nicht um eine Vollzugskontrolle, sondern vielmehr um die Beachtung eines expliziten Verbots, auf welches sie – die Antragstellerin zu 1. – auch im Verwaltungsverfahren ausdrücklich hingewiesen habe. Der Zeitpunkt der Billigung des Konzepts sei in Anbetracht seines Umfangs offen gewesen. Dies gelte in gleicher Weise für eine Vielzahl weiterer Nebenbestimmungen, die vor dem Baubeginn – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – umzusetzen seien. Auch insoweit sei es für den Antragsgegner jedenfalls nach entsprechenden Hinweisen durch die Antragstellerinnen erkennbar gewesen, dass ein Beginn der Bauarbeiten derzeit nicht zulässig und eine Dringlichkeit des Vorhabens damit nicht angenommen werden könne. Zudem sei auch ein ergänzendes Verfahren zum Planfeststellungsbeschluss erforderlich, dessen Durchführung die Beigeladenen zu 1. und zu 2. an dem Beginn der Bauarbeiten langfristig hindern werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Arbeiten in den Bereichen der Trasse, in welchen sich die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannten Riffe befänden, nicht durchgeführt werden dürften, ohne dass über eine Eingriffsvermeidung bzw. eine Befreiung von dem Verbot nachträglich entschieden werde. Da sich mehrere Riffe im küstennahen Trassenbereich befänden, wirke sich dieses Verbot bereits auf die frühesten seeseitigen Arbeiten aus. Dies betreffe insbesondere die Ertüchtigung der östlichen Mole, die Errichtung eines Arbeitshafens sowie mehrerer Dämme in unmittelbarer Nähe zu küstennahen Riffvorkommen. Hierdurch sei die Freisetzung und Verdriftung von Sedimenten zu befürchten, wodurch die Riffe erheblich beeinträchtigt werden könnten. Diese Arbeiten könnten daher nicht vor Abschluss des noch nicht eingeleiteten Planergänzungsverfahrens vorgenommen werden. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb die Grundstücke für die Einrichtung der Baustelle sofort benötigt würden. Außerdem sei mit einem längeren zeitlichen Leerlauf nach der Einrichtung der Baustellenfläche zu rechnen, weil es an der rechtlichen Umsetzbarkeit der beabsichtigten Anschlussmaßnahmen fehle. Im Übrigen sei es für das Enteignungsverfahren erforderlich, dass die die Grundstücke zu dem straßen- und dem eisenbahnrechtlichen Teil des Vorhabens und damit zu dem jeweiligen Enteignungsbegünstigten spezifisch zugeordnet werden müssten; dies gelte daher auch für das der Enteignung vorgelagerte Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gemäß §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, 2. die Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er verweist zur Begründung auf die streitbefangenen Besitzeinweisungsbeschlüsse. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie führt in Ergänzung zu den Ausführungen des Antragsgegners in den Besitzeinweisungsbeschlüssen zur Begründung aus: Die Voraussetzungen für ihre vorzeitige Einweisung in den Besitz lägen vor, insbesondere sei der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet, die Erfüllung der Aufgaben der Planfeststellungsbehörde sicherzustellen. Unabhängig davon komme sie auch den Nebenbestimmungen aus dem Planfeststellungsbeschluss nach. Die Planfeststellungsbehörde habe insbesondere das Rettungs- und Notfallkonzept gebilligt. Dieses habe bei Erlass der Besitzeinweisungsbeschlüsse noch nicht vorliegen müssen; es habe ausgereicht, dass dieses bei Beginn der Baustelleneinrichtung am 15.03.2021 vorgelegen habe. Mit der Billigung zu Anfang März sei auch zu rechnen gewesen, da der Konzeptentwurf seit dem 10.11. 2020 lediglich geringfügige und nachrangige Änderungen erfahren habe. Sofern eine Nebenbestimmung ihre Erfüllung vor dem Beginn der Arbeiten vorsehe, beziehe sich dies nicht pauschal auf die hier gegenständliche Baustelleneinrichtung. Dies sei im Einzelfall nach dem jeweiligen Zweck und dem planungsfachlichen Zusammenhang einer Nebenbestimmung zu beurteilen. Auch würden die im Umfeld der Trasse festgestellten Riffe sie nicht an dem Beginn der Bauarbeiten hindern. Die anstehenden Arbeiten würden zunächst vorwiegend landseitig erfolgen; hinsichtlich sedimentfreisetzender Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Arbeitshafens sehe der Planfeststellungsbeschluss bereits Beschränkungen durch eine Sedimentfreisetzungstabelle vor. Die Beigeladenen zu 2. und zu 3. haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2. teilte mit, dass sie sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. anschließe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.02.2021 den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse (Az.: 12 A 33/21) nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerinnen haben den Antrag insbesondere nach § 18f Abs. 6a S. 2 FStrG bzw. § 21 Abs. 7 S. 2 AEG innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Besitzeinweisungsbeschlüsse gestellt und begründet. b) Der Antrag zu 2. ist als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag zu 1. ist auch begründet (a), der Antrag zu 2. ist indes unbegründet (b). a) Nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist begründet, soweit eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Interesse am Vollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung der Kammer richtet sich nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn dieser Rechtsbehelf nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung des Rechtsbehelfs dagegen, dass dieser voraussichtlich erfolgreich sein wird, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen Hieran gemessen hat die in der Hauptsache gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse erhobene Klage nach der im hiesigen Verfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10.02.2021 (IV 321-144.4-3.1-55-10/20 und IV 328-144.4-3.1-55-11/20) sind voraussichtlich rechtswidrig und verletzen die Antragstellerinnen voraussichtlich in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung der Besitzeinweisungsbeschlüsse ist § 21 Abs. 1 AEG sowie § 18f Abs. 1 FStrG. Nach diesen Vorschriften hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens bzw. den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn (§ 21 Abs. 1 AEG) bzw. eines für die Straßenbaumaßnahme (§ 18f Abs. 1 FStrG) benötigten Grundstücks bzw. durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Es kann offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden sind, da sie sich jedenfalls voraussichtlich als materiell rechtswidrig erweisen. Die Kammer geht bei der in diesem Verfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Voraussetzungen der Tatbestände nach § 21 Abs. 1 AEG und § 18f Abs. 1 FStrG im Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse nicht vorlagen. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und zu 2. auf den Grundstücken der Antragstellerinnen ist nach dieser Maßgabe nicht geboten gewesen. Danach ist es erforderlich, dass die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers unmittelbar bevorstehen und keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen. Der sofortige Baubeginn ist auch dann geboten, wenn auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken Vorarbeiten – beispielsweise die Einrichtung der Baustelle – notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen. Darüber hinaus setzt das „Gebotensein“ voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt. Die Dringlichkeit ist vom Vorhabenträger gegenüber der Enteignungsbehörde substantiiert und nachvollziehbar dazulegen. Sie unterzieht das Vorbringen einer Plausibilitätsprüfung ähnlich der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall eines Antrages nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dabei sind auf Seiten des Eigentümers bzw. Besitzers Art und Ausmaß der Nutzung des Geländes und auch der Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme zu berücksichtigen (VGH München, Urt. v. 11.09.2002 – 8 A 02.40028 –, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 16.09.2010 – 11 B 1179/10 –, Rn. 17 ff. m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.03.2019 – 2 R 9/19 –, Rn. 29, jeweils juris; Dünchheim, in Marschall, FStrG, 6 Aufl. 2021, § 18f Rn. 9 ff.; Schütz, in: Hermes u.a., AEG, 2 Aufl. 2014, § 21 Rn. 22 ff.; Kromer, in: Müller u.a., FStrG, 1. Aufl. 2008, § 18f Rn. 6 ff.; Kment, in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 44b Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar stehen die Bauarbeiten nach dem Bauablaufplan der Beigeladenen zu 1. und zu 2. unmittelbar bevor (vgl. Anlage 13 und 19 – Terminpläne – zu den Anträgen auf vorzeitige Besitzeinweisung). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1. und zu 2. standen der Realisierung der Bauarbeiten im maßgeblichen Zeitpunkt aber erhebliche Hindernisse entgegen. Die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse bemisst sich insoweit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 10.02.2021 als letzte Entscheidung des Antragsgegners im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.12.2014 – 2 M 139/14 –, Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 18.10.2019 – 8 AS 19.40016 –, Rn. 34; VGH München, Beschl. v. 30.01.2020 – 8 CS 19.1145 –, Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 19.01.2017 – 5 S 301/15 –, Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.10.2020 – OVG 11 A 6.18 –, Rn. 23; VG Aachen, Beschl. v. 31.10.2012 – 1 L 468/12 –, Rn. 5; VG Cottbus, Beschl. v. 27.02.2013 – 3 L 20/13 –, Rn. 42, jeweils juris; LG Leipzig, Urt. v. 05.11.2012 – 10 O 1165/12 –, beck-online). Daran gemessen hat der Antragsgegner den Umfang seiner Prüfpflichten für die Beantwortung der Frage, ob der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, verkannt. Er ist insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der den streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüssen zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss seiner Prüfungskompetenz entzieht. Erhebliche Hindernisse für eine Realisierung eines Vorhabens können sich auch aus der rechtlichen Unzulässigkeit der Baumaßnahme ergeben. Hierfür genügt es zwar nicht ohne Weiteres, dass der Betroffene eine vom Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung – beispielsweise die Nichterfüllung bestimmter Nebenbestimmungen – rügt. Da die Enteignungsbehörde weder zuständig noch befähigt ist, den geplanten Beginn der Baumaßnahmen bzw. deren Vorbereitung auf ihre Übereinstimmung mit der Fachplanung des Planfeststellungsbeschlusses hin zu prüfen, greift dieser Einwand vielmehr nur bei offenkundigen Abweichungen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses. Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Baubeginn keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte sofortige Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat (VG Kassel, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 L 193/21.KS –, Rn. 46, juris). Die Kammer schließt sich mit dieser Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2020 – 4 VR 7/20 –, Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 11.02.2021 – 9 VR 1.21 –, Rn. 13, jeweils juris). Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner verkannt, dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten zum Zeitpunkt der Einweisung in den Besitz der betroffenen Grundstücke am 25.02.2021 rechtlich unzulässig war. Er hat namentlich die Nichterfüllung der Nebenbestimmung zu Ziff. 2.2.5 Nr. 3 (Auflagen zur Tunnelsicherheit) des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der Protokollerklärung vom 06.10.2020 in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: X X XXX) pflichtwidrig nicht in seine Abwägung einbezogen. Nach dieser Nebenbestimmung (Unterstreichungen durch die Kammer) haben die die Beigeladenen zu 1. und zu 2. als Vorhabenträgerinnen „in Zusammenarbeit mit der Stadt N-Stadt als Trägerin der Feuerwehr, dem Kreis XXXXX und dem Land Schleswig-Holstein ein Rettungs- und Notfallkonzept zu erstellen. Die dafür nötigen Abstimmungen sind so rechtzeitig vorzunehmen und voranzutreiben, dass das abgestimmte Konzept der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn, d. h. vor dem Start der Baustelleneinrichtung vorgelegt werden kann. Mit dem Bau und der Baustelleneinrichtung darf erst begonnen werden, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt wurde. Selbiges gilt für die Aktualisierung des Konzeptes für den Betrieb des Tunnels, die spätestens vor Verkehrsfreigabe vorzulegen ist.“ Die hiernach erforderliche Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts lag indes weder im Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10.02.2021 noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung am 25.02.2021 vor; es war auch kein konkreter Zeitpunkt absehbar, wann mit der Billigung zu rechnen war, weshalb die Baustelleneinrichtung zu diesem Zeitpunkt unzulässig war. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Nebenstimmung systematisch den „Auflagen zur Tunnelsicherheit“ zugeordnet ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Nebenbestimmung, die ihre zentrale Bedeutung insbesondere durch die Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen hat. Hierdurch ist klargestellt worden, dass die Billigung des Rettungs- und Notfallkonzept eine zwingende Voraussetzung für den Beginn der Bauarbeiten – einschließlich der Baustelleneinrichtung als Gegenstand der notwendigen Vorarbeiten für das Gesamtvorhaben – bildet. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 03.11.2020 – 9 A 6/19 –, Rn. 20 f., juris – folgende Ausführungen gemacht (Unterstreichungen durch die Kammer): „4. Die Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses unter Ziffer 2.2.5 Nr. 3 (PFB S. 40) zur Tunnelsicherheit in der Fassung der Protokollerklärung vom 6. Oktober 2020 ist nicht zu beanstanden. Die ursprüngliche Fassung stützte sich auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 18 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 49), wonach es ausreicht, wenn der Vorhabenträger durch eine Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet wird, vor Verkehrsfreigabe bzw. vor Baubeginn die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes zu belegen. Durch die Neufassung der Nebenbestimmung sind eventuelle Bestimmtheitsmängel behoben worden. Die Klägerin war der Auffassung, es sei nach der ursprünglichen Fassung nicht eindeutig gewesen, ob schon der Baubeginn von der Vorlage des abgestimmten Sicherheitskonzepts abhängt. Nunmehr ist klargestellt, dass mit dem Bau des Vorhabens und der Baustelleneinrichtung erst begonnen werden darf, wenn das Rettungs- und Notfallkonzept der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt worden ist. Die neu gefasste Nebenbestimmung ist - wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - dahin auszulegen, dass die Planfeststellungsbehörde vor Inbetriebnahme des Tunnels (erneut) mit dem Sicherheitskonzept zu befassen ist. Sie muss zumindest darüber entscheiden, ob eine Fortschreibung des Konzepts notwendig ist bzw. ob eine vorgelegte Fortschreibung gebilligt werden kann.“ Damit stand dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten aufgrund der fehlenden Billigung – sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse am 10.02.2021 als auch im Zeitpunkt ihres Vollzugs am 25.02.2021 – ein erhebliches Realisierungshindernis entgegen. Dieser Umstand war dem Antragsgegner auch bekannt und damit offenkundig, denn die Antragstellerinnen haben hierauf bereits ausdrücklich in ihrer ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hingewiesen (vgl. die Stellungnahme vom 25.01.2021, Bl. 14 ff.). Dass eine Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts nicht vorlag, haben die Beigeladenen zu 1. und zu 2. auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr bestätigt (vgl. die Stellungnahme vom 29.01.2021, Bl. 8), indem sie darauf hinwiesen, dass sie mit einer Billigung des Konzepts vor dem Ablauf des 02.03.2021 rechneten. Auf eine derartige – für einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung unzureichende – Zusage hätte sich der Antragsgegner indes nicht verlassen dürfen. Er ist als Enteignungsbehörde – wie aufgezeigt – verpflichtet, das mit dem Antrag der Beigeladenen zu 1. und zu 2. verbundene Vorbringen jedenfalls summarisch auf seine Plausibilität hin zu überprüfen und gegebenenfalls auch im Wege der Amtsermittlung erheblichen Einwänden nachzugehen. Diesen Anforderungen genügte sein Handeln nicht, denn er hat – anstatt bei der Planfeststellungsbehörde die erforderlichen Auskünfte einzuholen – alleine auf die mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eingetretene formelle Vollziehbarkeit desselben abgestellt und sich mit kompetenzrechtlichen Erwägungen einer Überprüfung der im Raum stehenden Zweifel an der Dringlichkeit verschlossen. Er vermag insoweit auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass diese Betrachtung zu einer „Vollzugskontrolle durch die Hintertür“ führte. Ihm ist zwar darin zuzustimmen, dass die Enteignungsbehörde in dem förmlichen Verwaltungsverfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung, dem nach der gesetzgeberischen Wertung ein besonderer Beschleunigungscharakter innewohnt (vgl. nur Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 18f Rn. 4 m.w.N.), grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss auf seine materielle Vollziehbarkeit zu überprüfen. Führt die vorzeitige Besitzeinweisung jedoch offenkundig zu einem Abweichen von den planerischen Vorgaben, begründet bereits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung die Pflicht der Enteignungsbehörde, diesem Umstand nachzugehen und ihn in seine rechtliche Bewertung einzubeziehen. Hierzu zählt auch die Pflicht, im Wege der Amtsermittlung im Zweifelsfall das Vorliegen einer fachbehördlichen Zustimmung zu überprüfen, wenn hiervon die Zulässigkeit des angestrebten Baubeginns abhängt. Im Übrigen hätte der Antragsgegner die Beigeladenen zu 1. und zu 2. selbst in dem Fall, dass er sich auf eine entsprechende Zusage über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Billigung des Rettungs- und Notfallkonzeptes hätte beschränken dürfen, nicht zum 25.02.2021, sondern frühestens zum 02.03.2021 in den Besitz der Grundstücke der Antragstellerinnen einweisen dürfen. Denn sämtliche – auch vorbereitende – Bauarbeiten wären erst ab diesem Zeitpunkt zulässig gewesen. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass der Antragsgegner die Beigeladenen zu 1. und zu 2. bewusst zu früh in den Besitz der Grundstücke der Antragstellerinnen eingewiesen hat, um ihnen – den Beigeladenen zu 1. und zu 2. – in der Zeit vom 25.02. - 28.02.2021 die Vornahme von Rodungsarbeiten auf den Grundstücken zu ermöglichen. Denn derartige Arbeiten unterliegen nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG besonderen zeitlichen Restriktionen, indem sie in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres grundsätzlich verboten sind. Diese Vorgaben werden auch durch den Planfeststellungsbeschluss näher bestimmt (Planfeststellungsunterlagen, Anlage XX, Anhang XX, Maßnahmenblatt X.XVAR). Insoweit ist die Beigeladene zu 1. darauf hinzuweisen, dass bereits die ab dem 25.02.2021 vorgenommenen Arbeiten als Bauarbeiten i.S.v. § 21 Abs. 1 AEG sowie § 18f Abs. 1 FStrG zu verstehen sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse kommt es zudem auch nicht darauf an, dass das Rettungs- und Notfallkonzepts zwischenzeitlich – am 05.03.2021 – durch die Planfeststellungsbehörde gebilligt worden ist. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Besitzeinweisungsbeschlusses ist – wie aufgezeigt – alleine die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass ein Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vor der Enteignungsbehörde zu einem beliebigen Zeitpunkt verfrüht gestellt werden dürfte und es dem Antragsteller gestattet wäre, bis zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung die Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen, um letztlich in den vorzeitigen Besitz zu gelangen. Dies widerspricht allerdings sowohl dem Sinn und als auch dem Zweck des Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung (LG Leipzig, Urt. v. 05.11.2012 – 10 O 1165/12 –, beck-online). Insbesondere kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht durch eine nachträgliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage rechtmäßig werden; Ausnahmen werden lediglich für Verwaltungsakte angenommen, die dem Betroffenen eine sich ständig erneuernde Handlungs- oder Duldungspflicht auferlegen (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – 4 C 5/15 –, Rn. 15, 17, juris). Ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann in den Besitzeinweisungsbeschlüssen indes nicht gesehen werden. Vielmehr erschöpft sich dessen Regelungswirkung im einmaligen Zugriff auf das betroffene Grundstück. Die gegenteilige Auffassung würde voraussetzen, dass die Enteignungsbehörde zur fortlaufenden Überprüfung und Aktualisierung ihrer einmal getroffenen Entscheidung verpflichtet wäre, was hier jedoch nicht zutrifft (LG Leipzig, Urt. v. 05.11.2012 – 10 O 1165/12 –, beck-online; vgl. für den Fall der Enteignung: VGH München, Urt. v. 13.02.2003 – 22 A 97.40029 –, Rn. 41, juris). Ändert sich die Sach- und Rechtslage nachträglich und führt dies dazu, dass der Verwaltungsakt nunmehr in rechtmäßiger Weise ergehen könnte, bleibt der Verwaltung nur die Möglichkeit, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides erneut zu erlassen (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – 4 C 5/15 –, Rn. 15, juris). Hierauf hat es auch keinen Einfluss, dass es sich bei den streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüssen um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung handelt. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass sich bei derartigen Verwaltungsakten nachträgliche Rechtsänderungen im Zweifel nicht mehr zulasten des durch den Verwaltungsakt Begünstigten auswirken, gibt es nicht (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 120). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt vorliegend auch nicht unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht für Drittanfechtungsklagen im Bereich des Baurechts entwickelten Grundsätze in Betracht, wonach Änderungen zu Lasten des Bauherrn, die nach der Erteilung einer Genehmigung eintreten, außer Betracht bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen Berücksichtigung finden. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit als Ausfluss der aus Art. 14 Grundgesetz (GG) folgenden Eigentumsgarantie nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 248 m.w.N.). Dies trifft indes auf die vorliegende Konstellation nicht zu, da sich weder die Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 2. auf das Eigentum an den betroffenen Grundstücken der Antragstellerinnen berufen können. Gleichermaßen können hier nicht die im Bereich des Planfeststellungsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Auch insoweit ist bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich. Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz nur für den Fall nachträglich eintretender Rechtsänderungen an, die einen im Erlasszeitpunkt bestehenden Rechtsverstoß entfallen lassen. In diesem Fall soll es nach dem Gebot der Planerhaltung keinen Anspruch auf Aufhebung eines Planfestschlusses geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3/06 –, Rn. 255 ff.; BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64/07 –, Rn. 52, jeweils juris). Obwohl ein (vollziehbarer) Planfeststellungsbeschluss eine zwingende Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung bildet und insoweit ein akzessorischer Zusammenhang zwischen beiden Verfahren besteht, lassen sich diese Erwägungen gleichwohl nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn hier ist gerade keine Rechtsänderung eingetreten; vielmehr fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse in tatsächlicher Hinsicht an der notwendigen Billigung des Rettungs- und Notfallkonzepts. Da bereits der aufgezeigte Umstand die andauernde Rechtswidrigkeit der Besitzeinweisungsbeschlüsse begründet, kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner selbige mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen dürfte. Dies wäre allerdings – wie die Antragstellerinnen zutreffend ausgeführt haben – auch nicht der Fall, denn eine erneute vorzeitige Besitzeinweisung könnte nicht rückwirkend zum 25.02.2021, sondern nur für die Zukunft ausgesprochen werden. Ob der Antragsgegner im Übrigen auch die Erfüllung der weiteren, von den Antragstellerinnen angeführten Nebenbestimmungen hätte prüfen müssen, lässt die Kammer offen. Es dürfte zumindest zweifelhaft sein, ob auch insoweit ein offenkundiges Abweichen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses vorlag. Von der Enteignungsbehörde kann – gerade mit Blick auf den Beschleunigungscharakter des Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung – nicht verlangt werden, jede einzelne Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Auslegung auf den jeweiligen zeitlichen Bezugspunkt zu untersuchen, um hieraus Rückschlüsse auf die Dringlichkeit des Vorhabens zu ziehen. Allerdings hat die Kammer vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts – inzwischen – auch Zweifel daran, ob der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf den betroffenen Grundstücken der Antragstellerinnen in Anbetracht der noch ausstehenden Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Besitzeinweisungsbeschlüsse als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geboten war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 03.11.2020 – 9 A 12.19 –, Rn. 643, 651 f. – Folgendes ausgeführt (Unterstreichungen durch die Kammer): „Die neu entdeckten Riffvorkommen, die zum Teil erst im Nachgang der Untersuchungen auf der Erfassungsstufe 3 validiert wurden, werden inzwischen von der Beigeladenen und dem Beklagten grundsätzlich als gesetzlich geschützte Biotope i.S.d. § 30 BNatSchG anerkannt (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 23. August 2020 und der Beigeladenen vom 13. September 2020). Da die Rifffläche 3 teilweise im Bereich der Tunneltrasse und die Riffflächen 1 und 2 teilweise im Bereich der Eingriffszone (Ankerzone) liegen, haben sie übereinstimmend - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - ein Planergänzungsverfahren angekündigt. Dabei soll die Eingriffsgrenze angepasst, eine Befreiung geprüft und die Ausgleichsbilanz aktualisiert werden; die Pflicht zur Nachbilanzierung ist bereits in der Auflage 2.2.4 Nr. 8 (PFB S. 31) vorgeschrieben.“ (…) „c) Berühren somit die neu entdeckten Biotope die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht, so ist ihnen gleichwohl im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Rechnung zu tragen.“ (…) „Denn der Beklagte und die Vorhabenträger haben die Existenz der betreffenden Riffe sowie die Notwendigkeit ihrer naturschutzfachlichen Berücksichtigung anerkannt und die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zugesagt. Hieran müssen sie sich ungeachtet der vorgenannten Fragen festhalten lassen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass es sich bei dem angekündigten Verfahren nicht um ein Fehlerheilungsverfahren i.S.d. § 75 Abs. 1a VwVfG handelt, sondern um ein Verfahren, das nach § 76 VwVfG von Amts wegen vor Fertigstellung des Vorhabens einzuleiten ist und vor dessen Abschluss das Vorhaben im Bereich der betreffenden Biotope nicht durchgeführt werden darf.“ Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1. im Verfahren zum Aktenzeichen 9 A 12.19 vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme der XXXXXX XXXXXXXl XXXX XXXX XXXX vom 11.09.2020 (Bl. 5 ff., Abb. 6 ff.) zu den bislang nicht planfestgestellten Riffvorkommen spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass substantielle Eingriffe innerhalb der küstennahen Eingriffszone zwischen der östlichen Mole des Fährhafens XXXXXX und der Marienleuchte solange unzulässig sein dürften, wie hierüber nicht in einem Planergänzungsverfahren entschieden worden ist. Zu diesen Eingriffen dürften insbesondere die Anlage des Arbeitshafens sowie die Errichtung von Umschließungsdämmen zählen, da mit den damit verbundenen Steinschüttungen unstreitig die Freisetzung von Sedimenten verbunden ist, die verdriften und hierdurch bestehende Riffvorkommen beeinträchtigen könnten. Dem hätte der Antragsgegner nach dem aufgezeigten Maßstab im Verwaltungsverfahren Rechnung tragen müssen. Hierzu hätte er diesem Umstand – erforderlichenfalls auch im Wege der Amtsermittlung – nachgehen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerinnen hierauf in ihren Stellungnahmen mit Verweis auf die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen haben. Dies hat der Antragsgegner verkannt, indem er lediglich eine allgemeine Interessenabwägung vorgenommen und alleine auf die aus Sicht der Beigeladenen zu 1. und zu 2. nach Maßgabe ihres Terminplans bestehende Dringlichkeit des Beginns der Arbeiten abgehoben hat, ohne aber eventuelle Realisierungshindernisse in seine Betrachtung einzubeziehen. Er hätte in Bezug auf die küstennahen Riffe dabei mindestens der Frage nachgehen müssen, ob es infolge eines noch durchzuführenden Planergänzungsverfahrens, das die Grundlage für die Zulässigkeit eingriffsintensiver Arbeiten in diesem Bereich schafft, zu einem langfristigen Stillstand der Arbeiten auf den betroffenen Grundstücken der Antragstellerinnen kommen würde, der es gebieten würde, die Beigeladenen zu 1. und zu 2. erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Besitz der Grundstücke einzuweisen (vgl. hierzu: VGH München, Urt. v. 11.09. 2002 – 8 A 02.40028 –, Rn. 16, juris). Damit verletzen die streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschlüsse die Antragstellerinnen voraussichtlich in ihrer Eigentumsgarantie nach Art. 14 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Es überwiegt damit auch insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Besitzeinweisungsbeschlüsse. b) Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Die Antragstellerinnen dringen nicht mit ihrem Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 3 VwGO durch. Ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangener Beschluss soll nur eine Zwischenregelung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren treffen, weshalb die Aufhebung der Vollziehung nur eine vorläufige Regelung darstellt. Es kann daher nur in Ausnahmefällen – wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist – im Wege der Aufhebung der Vollziehung eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist oder aber die Hauptsache vorwegnimmt (VGH Kassel, Beschl. v. 12.11.1992 – 2 TG 1527/92 –, Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.02.2007 – 13 S 2969/06 –, Rn. 14, jeweils juris). Anhaltspunkte, die für das zwingende Erfordernis des Ausspruch der Aufhebung der Vollziehung sprechen und die die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend rechtfertigen würden, bestehen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht und sind von den Antragstellerinnen auch nicht vorgetragen worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Da die Antragstellerinnen nur zu einem geringen Teil unterlegen sind, waren die Kosten dem Antragsgegner sowie der Beigeladenen zu 1. ganz aufzuerlegen. Da die Beigeladene zu 1. eigene Anträge gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat, ist sie nach § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen. Aufgrund des Umfangs ihrer Beteiligung erscheint es billig, sie mit der Hälfte der Kosten zu belasten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und zu 3. sind nicht nach § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben. 4. Der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 48.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen. Danach beträgt der Streitwert im Fall einer vorzeitigen Besitzeinweisung 30 % des aktuellen Verkehrswerts der betroffenen Grundstücke. Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. legten in ihren Angeboten vom 09.11.2020 für den Kauf der Grundstücke zu 1. bis zu 3. einen Verkehrswert i.H.v. 1.228.810,40 € und für den Kauf des Grundstücks zu 4. einen Verkehrswert i.H.v. 29.512,08 € zugrunde. Hieraus ergibt sich nach Ziff. 48.2 des Streitwertkatalogs ein Betrag i.H.v. 377.496,62 €. Dieser war nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.