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Urteil

12 A 132/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0323.12A132.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Denn die streitgegenständliche Entbindung des Klägers von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zu begehren wäre. Es fehlt dieser Maßnahme an der unmittelbaren Außenwirkung im Sinne der erstgenannten Vorschrift. Außenwirkung hat eine Maßnahme nur dann, wenn sie nicht nur darauf abzielt, im innerbehördlichen Bereich Wirkung zu entfalten, sondern unmittelbar Rechtspositionen von natürlichen oder juristischen Personen verbindlich zu gestalten oder festzustellen (von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 35 Rn. 223) . Die Entbindung des Klägers von den Aufgaben des stellvertretenden Leiters der 4. Fahndungs- und Observationsgruppe (FOG) stellt eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme dar, der zwar Regelungscharakter zukommt, da sie die Pflicht des nachgeordneten Beamten begründet, die Maßnahme im Sinne der Weisung zu befolgen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG), jedoch keine Außenwirkung, auch wenn wegen der Begleitumstände ausnahmsweise subjektive Rechte des Beamten betroffen sind (von Alemann/Scheffczyk, a.a.O., Rn. 241 mit weit. Nachw.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Eine etwaige Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) ist - in Ermangelung der Qualität eines Verwaltungsaktes - für innerorganisationsrechtliche Maßnahmen nicht zwingend vorgesehen. Zudem wurden vor Erlass der Verfügung vom 22.02.2019 laut Vermerk des Leiters der Mobilen Fahndungseinheit vom 08.02.2019 mehrere Personalgespräche mit dem Kläger geführt, die die Wahrnehmung seiner Führungsfunktion zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Anhörungsfehler jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des anschließenden Klageverfahrens geheilt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 24). Auch die knappe Begründung der Verfügung mit „mangelhaften Führungsleistungen“ führt zu keinem formellen Mangel. Innerbehördliche Organisationsmaßnahmen sind nicht den Vorschriften über Verwaltungsakte unterworfen und bedürfen insbesondere keiner den Anforderungen des § 39 VwVfG genügenden Begründung. Die Angabe von Gründen für die Maßnahme kann unter Umständen sehr kurz gehalten sein oder sogar ganz unterbleiben, wenn die Gründe auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind. Letztlich sind die tatsächlich angestellten Erwägungen maßgeblich, die sich auch aus den Akten und den sonstigen Umständen ergeben können; auf sie kann der Dienstherr zum Nachweis der sachgerechten Ermessensausübung zurückgreifen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25). Die Verfügung vom 22.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Entbindung des Klägers von den Aufgaben des stellvertretenden Leiters der 4. FOG und die Übertragung der Aufgaben eines Fahndungsbeamten stellt lediglich eine Dienstausübungsanweisung und keine Umsetzung dar. Beiden Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, indem mit ihnen lediglich der konkrete Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Beiden Anordnungen kommt keine Verwaltungsaktqualität zu (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 26/80 - juris Rn. 18). Im Unterschied zur Dienstausübungsanweisung wird dem Beamten mit einer Umsetzung jedoch ein anderer Dienstposten, d.h. ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne innerhalb einer Behörde zugewiesen (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 18). Aus der Verfügung vom 22.02.2019 ergibt sich nicht, dass der Dienstherr den Kläger umsetzen wollte. Dort heißt es vielmehr, die Maßnahme erfolge funktional und bedeute keine Zuweisung eines neuen Dienstpostens. Zwar wird der Begriff „Umsetzung“ im Widerspruchsbescheid an zahlreichen Stellen verwendet, insbesondere auf Seite 3. Dort heißt es im vorletzten Absatz, dem Beamten werde lediglich innerhalb seiner Behörde ein anderer Dienstposten übertragen. Im letzten Absatz auf Seite 3 ist mehrfach von dem neuen Dienstposten die Rede. Diese Ausführungen der Bundespolizeidirektion sind jedoch eher allgemeiner Natur, während auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides ausdrücklich klargestellt wird, dass mit der „funktionalen Umsetzung“ des Klägers bislang keine endgültige Dienstpostenübertragung verbunden sei. Dem hat sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2021 angeschlossen. Das bedeutet, dass der Kläger nach wie vor einen mit A 10 - 12 BBesO bewerteten Dienstposten als Fahndungsbeamter bei der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung ..., Mobile Fahndungseinheit, am Dienstort ... innehat. Die Dienstausübungsanweisung vom 22.02.2019 bedarf als Realakt keiner Rechtsgrundlage. Die Pflicht des Beamten, diese zu befolgen, ergibt sich aus § 62 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Innerorganisationsrechtliche Maßnahmen wie die Umsetzung und die Dienstausübungsanweisung berühren die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht. Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben. Änderungen dienstlicher Aufgabenbereiche durch organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn sind hinzunehmen, solange ein dem Amt im statusrechtlichen Sinne angemessener Aufgabenbereich verbleibt. Innerorganisationsrechtliche Maßnahmen können auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgen allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, a.a.O.). Der Dienstherr trifft derartige Entscheidungen nach pflichtgemäßen Ermessen. Bei dieser Ermessensausübung sind ihm grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Die Ermessenserwägungen können bei einer Änderung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Eine weitere Einengung des Ermessens (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. Denkbar wären zum Beispiel die Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben. Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 B 132/18 - juris Rn. 27 mit weit. Nachw.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 12.07.2006 - 8 G 1373/05 - juris Rn. 43). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt nicht vor. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit als Fahndungsbeamter ist den Besoldungsgruppen A 9g - 11 BBesO zugeordnet und damit in Bezug auf sein Statusamt als Polizeihauptkommissar amtsangemessen. Die angegriffene Verfügung beruht nicht auf sachwidrigen Gründen. Ein entsprechender Ermessensmissbrauch ist nicht festzustellen. Die für den Dienstherrn maßgeblichen Erwägungen ergeben sich insbesondere aus dem Vermerk des Leiters der Mobilen Fahndungseinheit vom 08.02.2019 (Bl. 37 bis 40 der Beiakte „A“). Der entscheidende Grund für die Entbindung von den Aufgaben des stellvertretenden Leiters der 4. FOG ist danach, dass der Kläger die ihm übertragenen, auf Seite 1 des Vermerks im Einzelnen aufgeführten Führungsaufgaben mehrfach nicht wahrgenommen hat, obwohl ihm über mehrere Jahre die Chance hierzu gegeben wurde. So überließ der Kläger die Einsatzplanung, Einsatzkoordination und die Einsatzdurchführung oft anderen Polizeivollzugsbeamten in der Gruppe, obwohl diese Tätigkeiten zu seinen Aufgaben als stellvertretender Leiter der FOG gehörten. Diese aus seiner Sicht temporären Defizite zwischen März und September 2016 räumte der Kläger seinerzeit auch ein. Nachdem der Kläger ab August 2017 erneut die Chance eingeräumt wurde, seinen Dienstposten als Fahndungsbeamter A 10/12 adäquat auszuführen, konnten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Wahrnehmung der Führungsfunktion seitens des Klägers zwar zunächst beseitigt werden. Im Zeitraum von November 2017 bis Mai 2018 war die Gruppenführung dann unauffällig. Als der Kläger von Mai bis September 2018 krankheitsbedingt nicht an Fortbildungen und Einsätzen der Mobilen Fahndungseinheit teilnehmen konnte, übernahm er jedoch auch keine Führungstätigkeiten wie die Planung und Koordination von Einsätzen, die Fertigung von Berichten, die Planung von Fortbildungsmaßnahmen und das Führen von Statistiken, obwohl ihm dies trotz Verwendungseinschränkung und Tagesdienst möglich gewesen wäre. Nach Wiedererlangen seiner Einsatzfähigkeit überließ er es anderen, anstehende Einsätze der 4. FOG zu übernehmen und zu führen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Leiters der Mobilen Fahndungseinheit, der Kläger verfüge weder über Führungseignung noch Führungsneigung, nachvollziehbar. Substantiierte Einwände gegen die von seinem Vorgesetzten getroffenen, aus Sicht des erkennenden Gerichts hinreichend konkreten Feststellungen erhebt der Kläger nicht. Die Verfügung beruht schließlich auch nicht auf einer unzureichenden Abwägung der Belange des Klägers. Weder ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht, noch ein anderer ermessenseinschränkender Grund ersichtlich. Ein entsprechender Grund wurde in der Vergangenheit beispielsweise bei Gefahren für die Gesundheit des Beamten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1969 - II C 114. 65 - juris) oder bei vorheriger Zusicherung der Übertragung bestimmter Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11.64 - juris Rn. 36). Ein derartig besonders gelagertes Verhältnis ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Interesse des Klägers, weiterhin Führungsaufgaben wahrzunehmen, hinter dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diese Aufgaben nur einem dafür geeigneten Beamten zu übertragen, zurückzustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine innerdienstliche Maßnahme. Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Bes. Gr. A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er hat seit dem 07.05.2015 einen mit A 10 - 12 bewerteten Dienstposten als Fahndungsbeamter bei der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung ...(im Folgenden Bundespolizeiinspektion), Mobile Fahndungseinheit, am Dienstort ... inne. Bis zum 01.02.2019 war er als stellvertretender Leiter der Fahndungs- und Observationsgruppe (FOG) eingesetzt. Seit dem 06.03.2019 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt. Nachdem dem Kläger in einem Personalgespräch am 31.01.2019 mit geteilt worden war, dass er für die Funktion des stellvertretenden Gruppenführers nicht mehr tragbar sei und seinen Dienst ab sofort als Fahndungsbeamter ohne Führungsfunktion in der Gruppe versehe, entband die Bundespolizeiinspektion den Kläger mit Schreiben vom 22.02.2019 mit Wirkung vom 01.02.2019 förmlich von den Aufgaben des stellvertretenden Leiters (Bes. Gr. A 10 - 12 BBesO) der 4. FOG aufgrund mangelhafter Führungsleistungen. Der Kläger nehme künftig die Aufgaben eines Fahndungsbeamten (Bes. Gr. A 9g - 11 BBesO) wahr. Die Maßnahme erfolge funktional und bedeute keine Zuweisung eines neuen Dienstpostens. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Empfangsbekenntnis versah der Kläger am 27.02.2019 mit dem Zusatz, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 28.03.2019 legte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger gegen das Schreiben förmlich Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Es sei unzutreffend, dass er anhaltend mangelhafte Führungsleistungen erbracht und die Führungsfunktion als stellvertretender Gruppenführer unzureichend wahrgenommen habe. Er habe seinen Dienst als stellvertretender Leiter der 4. FOG ordnungsgemäß versehen, nachdem ihm diese Funktion zuletzt ab August 2017 zugewiesen worden sei. Eine punktuelle Unstimmigkeit im Oktober 2017 habe ausgeräumt werden können. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er zwischen Mai und September 2018 krankheitsbedingt ausgefallen sei. Der Vorwurf fehlender „Führungseignung“ und „Führungsneigung“ basiere offenbar ausschließlich auf einer Denunziation eines Kollegen. Er könne beanspruchen, dass ihm eine plausible Begründung geliefert werde, so dass die Personalmaßnahme für ihn nachvollziehbar werde. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.06.2019 wies die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Probleme bei der Wahrnehmung bzw. Nichtwahrnehmung der Führungsfunktion seien mit dem Kläger über Jahre besprochen und regelmäßig thematisiert worden, so etwa in der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2016. In der Mobilen Fahndungseinheit der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung ... gebe es neun Dienstposten „Fahndungsbeamter“, bewertet mit A 10 - 12 BBesO, und 27 Dienstposten „Fahndungsbeamter“, bewertet mit A 9g - 11 BBesO. Fahndungsbeamte mit der Dienstpostenbewertung A 10 - 12 BBesO nähmen grundsätzlich die funktionale Aufgabe eines Fahndungs- und Observationsleiters wahr. Ein Anspruch auf eine dieser Leitungs- oder Führungsfunktionen bestehe ebenso wenig wie auf unveränderte Ausübung des übertragenen Dienstpostens. Der Dienstherr könne aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Klägers verändern, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Jeder Beamte habe unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit einer Umsetzung, bei der der Beamte in seinem statusrechtlichen Amt und bei derselben Behörde verbleibe, zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Die Umsetzung stelle eine behördliche Maßnahme zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung dar, könne auf jeden sachlichen Grund gestützt werden und erfolge allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Nach der ständigen Rechtsprechung beschränke sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Umsetzung auf Ermessensfehler. Mit der funktionalen Umsetzung des Klägers sei keine endgültige Dienstpostenübertragung verbunden. Sowohl der Dienstposten als stellvertretender Leiter der 4. FOG als auch der des Fahndungsbeamten seien nach der Besoldungsordnung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bewertet, trügen jeweils die Besoldungsgruppe A 11 BBesO und gehörten zum Bereich desselben Dienstherrn und derselben Laufbahn. Die angefochtene Entscheidung sei nicht ermessensmissbräuchlich, insbesondere sei durch die Umsetzung keine Verletzung der Fürsorgepflicht eingetreten. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung bis zu einer Ermessensreduzierung auf null sei auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt, die hier nicht vorlägen. Von einer willkürlichen Umsetzung könne keine Rede sein. Die Gründe seien dem Kläger ausführlich dargelegt worden. Mit der rein innerorganisatorischen Verfügung sei dem Kläger kein neuer Dienstposten übertragen worden, der nicht seinem statusrechtlichen Amt entspreche. Da die Umsetzung nicht den Vorschriften über Verwaltungsakte unterfalle, bedürfe sie keiner besonderen Form und müsse auch nicht mit einer den Anforderungen des § 39 VwVfG gemäßen Begründung versehen werden. Der Kläger hat am 26.06.2019 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Der Vorwurf fehlender Führungseignung und -neigung sei bislang nicht konkretisiert worden. Für die weitere Behauptung eines Kollegen, eine erneute Übertragung der von ihm - dem Kläger - zuvor wahrgenommenen Aufgabe führe „zu einem Risiko für die FOG in Einsatzlagen“ bzw. störe den „inneren Betriebsfrieden“, fehle es an einer plausiblen Begründung. Er wisse auch nicht, um welche erneuten Vorfälle es sich handele, die ihm im Rahmen eines Gesprächs mit dem Inspektionsleiter am 31.01.2019 geschildert worden seien. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung ... vom 22.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion ... vom 11.06.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Durch die Weisung vom 22.02.2019 sei dem Kläger kein anderer Dienstposten übertragen worden. Auch ein Wechsel des Dienstortes sei damit nicht verbunden. Es handele sich daher nicht um eine Umsetzung, sondern um eine dienstliche Weisung im Hinblick auf die künftige Aufgabenwahrnehmung. Die Umstände, die zu der Bewertung geführt hätten, der Kläger nehme die Aufgaben im Hinblick auf die Führungsfunktion als stellvertretender Gruppenführer nicht hinreichend wahr, seien in der Stellungnahme des Leiters der Mobilen Fahndungseinheit der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung vom 08.02.2019 umfassend dargestellt worden. Diese Feststellungen hätten dem Klägervertreter vorgelegen. Bereits am 29.03.2017 habe ein Personalgespräch mit dem Leiter der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung stattgefunden, in dem u.a. auf die nicht aufgabengerechte Durchführung der Tätigkeit des Klägers als Gruppenführer eingegangen worden sei. Dem Kläger seien daher die Gründe für die getroffene Umsetzungsentscheidung bekannt gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 02.11.2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.