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Beschluss

12 B 62/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:1123.12B62.20.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 10.430,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 10.430,49 Euro festgesetzt. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2019/2020 die verbliebenen 18 Planstellen aus der Beförderungsliste „DTS_nT“ nach A 8 mit einem anderen Beamten als ihr - der Antragstellerin - zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist und zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Auswahlentscheidung vergangen sind oder bis die an sie gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 20.08.2020 bestandskräftig geworden ist, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund, § 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn nur im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung kann sichergestellt werden, dass ein etwaiger Anspruch der übergangenen Beförderungsbewerberin auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) vorläufig gewahrt bleibt.Mit einer Ernennung der Beigeladenen würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin faktisch erledigen. Diese Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 - juris Rn. 16). Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat Erfolg, d.h. das Gericht muss dem Dienstherrn die Ernennung untersagen, wenn die Auswahlentscheidung (und damit auch die beabsichtigte Ernennung) den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und ein Erfolg seiner Bewerbung bei leistungsgerechter Würdigung jedenfalls möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 MB 16/18 - juris Rn. 6 mit weit. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 21 f. Bundesbeamtengesetz - BBG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 80/17 - juris Rn. 13 mit weit. Nachw.). Unter Zugrundelegung dieser Auswahlkriterien hat die Antragsgegnerin zu Recht die Beigeladenen 1) bis 18) als besser geeignet für das angestrebte Beförderungsamt angesehen als die Antragstellerin. Grundlage für den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Leistungsvergleich waren zunächst die aktuellen Beurteilungen der Beförderungsbewerber, nämlich die sowohl für die Antragstellerin als auch für die Beigeladenen erstellten Beurteilungen vom 17.07.2020 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2018. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Auswahlentscheidung die der Antragstellerin unter dem 17.07.2020 erteilte dienstliche Beurteilung zugrunde legen, obwohl die Antragstellerin dagegen unter dem 29.07.2020 Widerspruch eingelegt hatte. Denn dieser wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Antragstellerin hat keine Gründe genannt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergeben könnte. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Die Beurteilung wurde auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 08.08.2019 erstellt, die am 31.10.2013 in Kraft traten und damit zum Beurteilungsstichtag (31.08.2018) gültig waren. Der Antragstellerin wurde in sämtlichen Einzelkriterien die Höchstnote („Sehr gut“) zuerkannt. Sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch im Gesamturteil hat die Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigt, dass die Antragstellerin, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 innehat, im gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig, nämlich innerhalb der eigenen Laufbahngruppe mit der Bewertung A 8 beschäftigt war. Denn dieser Umstand kann zu einer besseren Beurteilung führen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 B 84/18 - juris Rn. 36 mit weit. Nachw.). Schließlich hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Beurteilung sowohl die Bewertung der Einzelkriterien als auch das Gesamtergebnis textlich hinreichend begründet. So findet das der Antragstellerin erteilte Gesamturteil „Hervorragend - Basis“ laut Begründung des Gesamtergebnisses seine Rechtfertigung darin, dass die von ihr im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit in Bezug auf das von ihr bekleidete Statusamt um eine Besoldungsstufe höher zu bewerten war. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte ihr im Gesamturteil lediglich ein „Sehr gut“ zuerkannt werden können. Ein über „Hervorragend - Basis“ hinausgehendes Gesamturteil, nämlich „Hervorragend +“ bzw. „Hervorragend ++“ hätte vorausgesetzt, dass die Antragstellerin während des Beurteilungszeitraums in der nächsten Laufbahngruppe eingesetzt gewesen wäre. Das war nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass unter Zugrundelegung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 17.07.2020 von einem Leistungsgleichstand auszugehen ist. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen hatten im Beurteilungszeitraum (01.09.2016 bis 31.08.2018) ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 inne. Alle Beurteilungen schließen mit demselben Gesamturteil („Hervorragend - Basis“) ab, und alle Konkurrentinnen erhielten in der Bewertung sämtlicher Einzelkriterien jeweils die Note „Sehr gut“. Ein Unterschied ergibt sich auch nicht, wie die Antragstellerin vorträgt, aus der Wertigkeit der im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeit. Alle Beigeladenen übten ebenso wie die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eine nach der Besoldungsgruppe A 8 zu bewertende Tätigkeit aus. Darauf wird in allen Beurteilungen jeweils in der Begründung des Gesamtergebnisses hingewiesen. Dass einige der Beigeladenen, nämlich die Beigeladenen zu 7), 13), 14) und 17), im Gegensatz zur Antragstellerin und zu den übrigen Beigeladenen, die nach der Entgeltgruppe 4, T4 bzw. KS2 besoldet wurden, was der Besoldungsgruppe A 8 entspricht, lediglich eine Vergütung der Entgeltgruppe 3, T3 bzw. KS1 erhielten, ist unerheblich. Denn es kommt nicht auf die gezahlte Vergütung, sondern auf die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit an. Eine weitere inhaltliche Auswertung der Beurteilungen, die ein differenziertes Leistungsbild der Bewerber ergeben könnte, ist nicht möglich. Unterschiede ergeben sich allenfalls aus einzelnen Formulierungen im Rahmen der Begründung des Gesamturteils und der Bewertung der Einzelkriterien. Diese sind jedoch nicht geeignet, Leistungsunterschiede aufzuzeigen. Ist somit aufgrund der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen von einem Gleichstand hinsichtlich ihrer Qualifikation für das Beförderungsamt auszugehen, war die Antragsgegnerin berechtigt, entsprechend Ziffer 4 a) ihrer Beförderungsrichtlinien vom 01.09.2014 die vorherigen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu betrachten. Ältere Beurteilungen stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16/02 - juris Rn. 15). Danach ergibt sich aufgrund des in erster Linie maßgeblichen Gesamturteils (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 15 in st. Rspr.) ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladenen befanden sich im vorhergehenden Beurteilungszeitraum (01.06.2015 bis 31.08.2016) noch im Statusamt A 7. Während der Antragstellerin in der Vorbeurteilung das Gesamturteil „Gut +“ zuerkannt wurde, erhielten die Beigeladenen in ihren Vorbeurteilungen das Gesamturteil „Sehr gut +“ (Beigeladene zu 13) bis 18)) bzw. „Sehr gut ++“ (Beigeladene zu 1) bis 12)) und damit eine um drei bzw. vier Stufen bessere Bewertung als die Antragstellerin. Den Beigeladenen war daher der Vorzug gegenüber der Antragstellerin bei der Bewerbung um das Beförderungsamt zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verb. mit Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 8) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (OVG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018 - 2 MB 3/18 - juris Rn. 22). Danach errechnet sich ein Streitwert von 3.476,83 Euro x 12 : 4 = 10.430,49 Euro. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 O 3/20 - juris Rn. 5).