OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 10/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:0315.12A10.18.00
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid vom 07.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2014 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid vom 07.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2014 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag handelt es sich um keine Klagänderung, sondern lediglich um eine Konkretisierung des bisherigen Klagantrags. Der nunmehr gestellte Antrag auf Bescheidung ist als „Minus“ im (bisher gestellten) Verpflichtungsantrag enthalten. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, über ihr Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu befinden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 4 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein – SHBesG – vom 26.01.2012. Danach wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen (Satz 1). Hauptberufliche Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind (Satz 4). Es besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, dass die Vortätigkeit der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte für ihre jetzige Tätigkeit im mittleren Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein grundsätzlich förderlich ist. Streitig ist allein, in welchem Umfang die Vortätigkeit der Klägerin für die Stufenfestsetzung Berücksichtigung finden kann. Hierbei handelt es sich um Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Dienstherr bei seiner Entscheidung die Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten, den anzuwendenden Begriff nicht verkannt, der Beurteilung keinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Eine Tätigkeit ist „förderlich“ iSd § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG, wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher erworbenen Fähigkeiten und Erfahrung ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 – 2 C 4.01 – juris, Rn. 13). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale förderlich sein. Dabei setzt die Förderlichkeit nicht voraus, dass die frühere Tätigkeit mit der späteren gleichwertig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 – OVG 4 B 35.14 – juris, Rn. 30). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem – die weiter gefasste Regelung des § 38 a Besoldungsgesetz Berlin betreffenden – Urteil vom 22.09.2016 – 2 C 29/16 - (juris) klargestellt, dass die berufliche Vortätigkeit gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben muss, die für den jetzigen Beruf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind. Im Rahmen der insoweit enger gefassten Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 4 SHBesG können daher die inhaltlichen Anforderungen an die Förderlichkeit der Vortätigkeit nicht geringer sein. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine (zu) großzügige Anerkennung von Vortätigkeiten, die verhindern würde, dass Quereinsteiger im öffentlichen Dienst ein gegebenenfalls im Vergleich zur vormaligen lebensaltersabhängigen Besoldung deutlich verringertes Lebenseinkommen zu gewärtigen haben, den unionsrechtlich gebotenen Systemwechsel von einer an das Lebensalter anknüpfenden hin zu einer an Erfahrungszeiten orientierten Besoldung unterlaufen und im Ergebnis wieder zum unionsrechtswidrigen Lebensaltersprinzip zurückkehren würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 aaO, juris, Rdn. 32). Hieran gemessen ist die Entscheidung des Beklagten nicht frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte hat seiner Entscheidung im Wesentlichen zwar ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der „Förderlichkeit“ zugrunde gelegt. Er hat die Vortätigkeiten der Klägerin in Beziehung zu den Anforderungen ihrer jetzigen Tätigkeit gesetzt und einen Abgleich der früheren mit den jetzigen Tätigkeiten vorgenommen. Nach Auffassung des Gerichts ist er in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsfachangestellten zwar in Teilen mit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein vergleichbar und auch förderlich ist, indes allerdings auch Unterschiede festzustellen sind. Dies ist im Einzelnen im Widerspruchsbescheid vom 04.07.2014 ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf die dortigen Ausführungen Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte insgesamt von den von der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte verbrachten Zeiten von gut 13 Jahren (16.06.1998 – 31.07.2011) 50 v. H., mithin sechs Jahre und sechs Monate, als anerkennungsfähig angesehen hat. Damit geht der Beklagte (sogar) über die in Ziffer 28.1.5 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltene Vorgabe hinaus, wonach hauptberufliche Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes höchstens bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden können. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung das Gericht nicht bindet, dürfte sie aber auch zu starr sein, weil sie dem Einzelfall nicht ausreichend Rechnung trägt. Hält sich eine Berücksichtigungsfähigkeit von 50 v. H. für die Tätigkeit als Rechtsanwalts- fachangestellte insofern im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Beklagten, so ist ein Ermessensfehler aber darin zu erblicken, dass er im vorliegenden Fall die Weiter-/Fortbildung der Klägerin zur Rechtsfachwirtin nicht bzw. nicht ausreichend bei der Ermittlung von Vordienstzeiten berücksichtigt hat. Insoweit hat er seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Während eine Rechtsanwaltsfachangestellte den Anwalt unterstützt und ihm zuarbeitet, Mandanten betreut, Akten verwaltet, Schriftsätze verfasst, den Kalender führt, Fristen berechnet und Gebühren festsetzt, übernimmt der Rechtsfachwirt/die Rechtsfachwirtin das gesamte nicht anwaltliche Aufgabenfeld in einer Kanzlei und leistet qualifizierte branchenspezifische Sachbearbeitung im anwaltlichen Bereich. Da die Weiterbildung zum Rechtsfachwirt die Weiterbildung zum Bürovorsteher abgelöst hat, arbeitet der Rechtsfachwirt/die Rechtsfachwirtin auch weitgehend selbständig. Neben Verwaltung, Organisation und Administration obliegt ihm/ ihr auch die Leitung des nicht anwaltlichen Bereichs. Insgesamt geht die Tätigkeit eines Rechtsfachwirtes/einer Rechtfachwirtin (deutlich) über den Tätigkeitskreis einer Rechtsanwaltsfachangestellten hinaus. Nach Auffassung des Gerichts hätten gerade diese Aspekte zu einer höheren Berücksichtigung als Vordienstzeit führen müssen als das bei der „normalen“ Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte der Fall ist. Demzufolge hätte die Zeit ab dem 27.03.2010 bis zum 31.07.2011, in der die Klägerin als Rechtsfachwirtin tätig gewesen ist, gesondert betrachtet und in einem größerem Umfang berücksichtigt werden müssen, was zu einer Anerkennung von bis zu 100 v. H. dieser Zeit als „förderlich“ führen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin. Die Klägerin steht als Justizbeamtin seit dem 01.08.2013 im Dienste des Landes Schleswig-Holstein. Sie ist beim Amtsgericht xxx beschäftigt. In der Zeit vom 16.06.1998 bis zum 31.07.2011 war sie als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Nach einer Fortbildung war sie ab dem 27.03.2010 bis zum Eintritt in den Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein auch als Rechtsfachwirtin beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.08.2013 wurde die Klägerin zur Beamtin ernannt. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.08.2013 das Grundgehalt der Klägerin mit der Erfahrungsstufe 1 fest, weil die Klägerin keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten aufweise. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und verwies im Wesentlichen auf ihre Beschäftigung beim Rechtsanwalt und ihre dortige Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirtin. Daraufhin bat der Beklagte die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts um Überprüfung. Diese teilte dem Beklagten unter dem 03.02.2014 mit, dass bisher von einer vollständigen oder teilweisen Berücksichtigung hauptberuflicher Zeiten vor der Einstellung als Justizsekretär/-in Abstand genommen worden sei, diese Auffassung aber nunmehr aufgegeben werde. Eine direkte Vergleichbarkeit der Tätigkeiten als Rechtsanwalts- fachangestellte und Justizsekretärin sei nicht gegeben. Indes seien die Tätigkeiten in Teilen für den Beruf der Justizsekretärin förderlich und könnten in einem Umfang von 50 v. H. anerkannt werden. Mit Bescheid vom 07.04.2014 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 22.08.2013 auf und ordnete das Grundgehalt der Klägerin unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten in einem Umfang von 6 Jahren und 6 Monaten mit Wirkung vom 01.08.2013 in die Erfahrungsstufe 4 ein. Die Klägerin erhob dagegen erneut mit Schreiben vom 13.05.2014 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte weitgehend mit der Tätigkeit einer Justizsekretärin gleichzusetzen sei mit der Folge, dass eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten in Höhe von 100 v. H. erfolgen müsse. Der Beklagte bat daraufhin nochmals die Präsidentin des Oberlandesgerichts um Überprüfung. Diese teilte mit Schreiben vom 04.06.2014 mit, dass man anlässlich einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Oberbehörden am 23.01.2014 übereingekommen sei, die hauptberuflichen Zeiten einer Rechtsanwaltsfachangestellten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe insgesamt mit 50 v. H. als förderlich anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und gab zur Begründung an, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte nicht alle Aufgaben einer Justizfachwirtin bzw. einer Beamtin des mittleren Dienstes wahrgenommen habe. Dazu zählten etwa die Tätigkeit in der Zahlstelle, Protokollführung, Fertigung von Ladungen, Berechnung und Festsetzung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, Berechnung und Einziehung von Gerichtskosten, Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urteilen und gerichtlichen Vergleichen. Insgesamt gäbe es Unterschiede zwischen beiden Tätigkeiten; die förderlichen Aufgabenbereiche würden mit 50 v. H. berücksichtigt. Die Klägerin hat am 07.08.2014 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist nochmals darauf hin, dass die Tätigkeiten als Rechtsanwaltsfachangestellte und im mittleren Justizdienst durchaus vergleichbar seien. Insgesamt sei die gesamte Zeit beim Rechtsanwalt als Vordienstzeit anzuerkennen. Außerdem seien ihre Ausbildung zur Rechtsfachwirtin und die damit einhergehenden erworbenen Qualifikationen unberücksichtigt geblieben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, sie mit Wirkung vom 01.08.2013 in die Erfahrungsstufe 6 und einer darin verbrachten Erfahrungszeit von einem Jahr, einem Monat und 18 Tagen einzustufen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren (Verpflichtungs-)Antrag zurückgenommen und beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide über ihr Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.07.2014. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 22.01.2018 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.