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Beschluss

11 B 65/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0826.11B65.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 10. August 2024 gestellte Antrag, den Antragsgegner gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig weiter zu dulden und ihm eine Beschäftigungserlaubnis für die angestrebte Ausbildung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Die Kammer legt das Begehren des Antragstellers dahingehend aus (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass es auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG) gerichtet ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem an den Antragsgegner gerichteten Antrag aus der E-Mail vom 5. Juni 2024 (Bl. 97, 142 im Verwaltungsvorgang (VV)) und der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren vom 10. August 2024 (Bl. 2 d.A.). Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG. Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (Nr. 1) als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (lit. a) oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (lit. b), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Im Fall des § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller ist kein Asylbewerber. Der Asylbewerberstatus entfällt mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag oder dessen Rücknahme (vgl. BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15. Januar 2024, AufenthG § 60c Rn. 12 m.w.N.). Das Asylverfahren des Antragstellers wurde am 7. Mai 2024 bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen. Denn zu diesem Zeitpunkt hat das Oberverwaltungsgericht seinen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 5 LA 66/24) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2024 (Az. 10 A 304/23), mit dem seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2022 abgewiesen worden war, abgelehnt (vgl. zum Eintritt der Rechtskraft § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller stellte indes erst am 5. Juni 2024 und somit nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens den vorliegenden Antrag auf Erlass einer Ausbildungsduldung (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation VG Potsdam, Beschluss vom 11. März 2020 – 8 L 737/19 –, juris Rn. 13). Zudem folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift („als Asylbewerber aufgenommen hat“ und „nach Ablehnung des Antrags fortsetzen möchte“), dass das Ausbildungsverhältnis bereits während der Stellung als Asylbewerber tatsächlich begonnen haben muss (vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 5. März 2024, Rn. 57; BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15. Januar 2024, AufenthG § 60c Rn. 13; vgl. auch BT-Drs. 19/8286, S. 14; a.A. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 17, der jedoch nicht zwischen § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG („aufgenommen hat“) und § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG („aufnimmt“) differenziert und auf Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.) Bezug nimmt, die dort zum Tatbestandsmerkmal „aufnimmt“ erging). Auch dies ist hier nicht der Fall. Der vorgesehene Ausbildungsbeginn liegt zeitlich nach dem Ende der Asylbewerbereigenschaft (1. August 2024 laut Arbeitsvertrag vom 2. April 2024 bzw. 15. August 2024 laut der Antragsbegründung vom 10. August 2024). Dass der Ausbildungsvertrag schon im April 2024, mithin vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unterzeichnet worden ist, ändert am Ergebnis nichts. Denn das Ausbildungsverhältnis wurde zu diesem Zeitpunkt mangels tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit in der Ausbildungsstätte gerade nicht in Vollzug gesetzt. Dass der Antragsteller über die Dauer des Asylverfahrens hinaus im Besitz einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung war, die ihm der Antragsgegner zuletzt am 20. Juni 2024 (Bl. 105 VV) mit Gültigkeit bis zum 19. August 2024 ausgestellt hat, ändert am Ergebnis nichts. Denn es kommt – wie bereits ausgeführt – allein darauf an, ob der Antragsteller Asylbewerber ist und nicht, ob sein Aufenthalt gestattet ist (vgl. BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15. Januar 2024, AufenthG § 60c Rn. 12). Entsprechendes ergibt sich zudem aus dem Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der im Gegensatz zu anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht an das Merkmal der Aufenthaltsgestattung anknüpft. Zudem ist der Aufenthalt des Antragstellers nicht gestattet. Ob der Aufenthalt eines Ausländers gestattet ist, richtet sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes (§§ 55 ff. AsylG). Im Falle des Antragstellers ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen, weil die die Entscheidung des Bundesamtes vom 7. Dezember 2022 am 7. Mai 2024 unanfechtbar geworden ist. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bescheinigt das – hier nicht (mehr) bestehende – gesetzliche Aufenthaltsrecht nach § 55 Abs. 1 AsylG nur deklaratorisch (BeckOK AuslR/Neundorf, 42. Ed. 1. April 2024, AsylG § 55 Rn. 10). Ihr kommt keine konstitutive Wirkung zu, sodass die Aufenthaltsgestattung nicht allein deshalb besteht, weil der Antragsgegner eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Auch die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG. Zwar dürfte außer der tatsächlich erteilten Duldung auch bereits das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ im Sinne des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausreichen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. März 2021 – 2 M 14/21 –, juris Rn. 23). Entsprechendes ist jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, woraus sich ein solcher (allgemeiner) Duldungsanspruch nach § 60a AufenthG ergeben soll. Der Antragsteller trägt hierzu lediglich in der zusammen mit der Antragsschrift eingereichten Widerspruchsbegründung vom 10. August 2024 vor, dass „die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens“ vorlagen. Woraus sich die Voraussetzungen ergeben sollen, erschließt sich mangels weiterer Ausführungen nicht. Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich zugleich, dass der Ausschlusstatbestand des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist, wonach die Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist. Nach alledem liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.