Beschluss
11 B 100/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0112.11B100.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.22)
2. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. (Rn.27)
3. Es wird grundsätzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. (Rn.29)
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.22) 2. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. (Rn.27) 3. Es wird grundsätzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. (Rn.29) Die Anträge werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Ausstellung einer Duldung, hilfsweise einer Grenzübertrittsbescheinigung. Er ist vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief ein erfolgloses Asylverfahren. Sodann erhielt er eine Duldung wegen Passlosigkeit, welche regelmäßig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 28.11.2017. Die Duldung enthielt die Nebenbestimmung, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Am 05.12.2014 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Überprüfung des Restaurants „xxx“ durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) in der dortigen Küche angetroffen. Er wurde von zivil gekleideten Prüfkräften beobachtet, wie er Speisen in einem Wok zubereitete, stritt jedoch ab, dort zu arbeiten. Mit Schreiben vom 31.03.2015 reichte der Antragsteller eine Kopie seiner Geburtsurkunde mit Übersetzung zu den Akten. Da diese ein abweichendes Geburtsdatum enthielt, als bis dahin vom Antragsteller angegeben, forderte der Antragsgegner die Übersendung einer Originalurkunde oder eines Passes. Unter dem 20.05.2017 reichte der Antragsteller eine Kopie seines Personalausweises zu den Akten. Mit Bescheid vom 06.11.2017 wurde der Antragsteller verpflichtet, ab 28.11.2017 seinen Wohnsitz in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (im Folgenden: LukA) zu nehmen. Ein gegen die Wohnsitzverpflichtung gerichtliches Eilverfahren hatte keinen Erfolg (- 11 B 88/17- ; - 4 MB 39/18 -). Zum Termin am 28.11.2017 erschien er nicht, sodass er ab November 2017 als untergetaucht galt. Im Rahmen einer wiederholten Kontrolle des Restaurants „xxx“ durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) am 04.06.2018 wurde der Antragsteller dort abermals angetroffen. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 06.06.2018 erneut verpflichtet, seinen Wohnsitz ab dem 06.06.2018 in der LukA zu nehmen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am selben Tag ausgehändigt und der Antragsteller in der LukA aufgenommen. Ab dem 08.06.2018 erhielt er eine neue Duldung, welche regelmäßig verlängert wurde, zuletzt mit Wirkung bis zum 28.06.2019. Im Rahmen von Gesprächen während seines Aufenthalts in der LukA teilte der Antragsteller wiederholt mit, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Dazu berief er sich auf sein Lebensalter, sowie auf eine Reiseunfähigkeit, ohne dabei konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend zu machen. Er verweigerte sowohl das Ausfüllen eines Passersatzantrages als auch die Herausgabe seines originalen Reisepasses. Dieses Original befinde sich bei seinem Bevollmächtigten. Dieser teilte auf Nachfrage mit, ebenfalls nur eine Kopie des Passes zu besitzen. Eine Durchsuchung des Zimmers des Antragstellers führte weder zum Auffinden des originalen Reisepasses noch zum Auffinden anderer Dokumente. Am 18.06.2018 stellte der Antragsteller einen - im Ergebnis erfolglosen - Härtefallantrag bei der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein, welchen er damit begründete, dass er die meiste Zeit seines Lebens in der Bundesrepublik verbracht habe, hier arbeite und deutsch spreche. Er sei gut eingebunden und integriert. Aufgrund seines Alters solle ein humanitärer Verbleib erfolgen. Mit Schreiben vom 16.11.2018 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und legte dazu ein A2-Sprachzertifikat vor. Mit Ordnungsverfügung vom 21.11.2018 wurde dem Antragsteller u.a. eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes auf den Bereich des Kreises xxx auferlegt. Mit Schreiben vom 21.01.2019 beantragte der Antragsteller die Aufhebung dieser räumlichen Beschränkung, da keine weiteren Maßnahmen zur Ausreise erfolgt seien. Die räumliche Beschränkung sei weder förderlich für eine Ausreise, noch stehe eine solche unmittelbar bevor. Die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und auf Aufhebung der räumlichen Beschränkungen wurden mit Bescheid des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten (jetzt: Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge, im Folgenden: Landesamt) vom 14.02.2019 abgelehnt. Zur Begründung verwies das Landesamt auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes, sowie auf die verweigerte Mitwirkung an der Passbeschaffung. Zudem halte sich der Antragsteller nicht an die räumliche Beschränkung und seine Sprachkenntnisse seien zwar durch das Zertifikat nachgewiesen, ließen sich im täglichen Umgang jedoch nicht bestätigen. Am 02.04.2019 wurde der Antragsteller unter Meldeauflage für die Ausländerbehörde des Antragsgegners für den 04.04.2019 aus der LukA entlassen. Mit Schreiben vom 02.05.2019 übersandte der Antragsteller einen Arbeitsvertrag als Koch für das Restaurant „xxx“ und beantragte eine Genehmigung für diese Arbeit beim Antragsgegner. Nachdem der Antragsteller nicht beim Antragsgegner erschien, verfügte dieser mit Bescheid vom 27.06.2019 eine erneute Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der LukA ab dem 28.06.2019. Als der Antragsteller auch dort nicht vorstellig wurde, wurde er am 07.08.2019 zur Festnahme bzw. Aufenthaltsermittlung bzw. Abschiebung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 21.11.2019 beantragte der Antragsteller ein weiteres Mal die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Antragsgegner und reichte seinen bis 2027 gültigen Reisepass im Original ein. Da die Daten von den bisher bekannten persönlichen Daten abwichen, bat er um entsprechende Änderung seiner Daten sowie um Übersendung einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung. Gleichzeitig betonte er seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, zuerst solle aber über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachgedacht werden. Daraufhin bat der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 02.12.2019 um Absprache eines Termins zur Klärung der Angelegenheit, insbesondere der Beratung hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise. Der Antragsteller ersuchte sodann mit Schreiben vom 08.01.2020 um einen Termin am 13.01.2020. Darauf antwortete der Antragsgegner mit E-Mail vom 09.01.2020, dass eine derartig kurzfristige Terminvergabe nicht möglich sei, es aber grundsätzlich bei entsprechendem zeitlichen Vorlauf möglich sei, eine Beratung über Fördermöglichkeiten durchzuführen. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 25.02.2020 einen Termin am 16.3.2020 zur Besprechung auch einer freiwilligen Ausreise erbat, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.03.2020 mit, dass wegen des Verlaufs der Spielraum für eine freiwillige Ausreise nur noch begrenzt sei und zeigte dem Antragsteller zwei Alternativen auf. In der ersten Alternative könne er der Wohnsitzverpflichtung unverzüglich nachkommen und in der zweiten Alternative könne er bis zum 13.03.2020 eine Flugbuchung mit einem spätesten Ausreisedatum am 20.03.2020 nachweisen. Mit weiterem Schreiben vom 05.05.2020 wiederholte der Antragsteller, dass er freiwillig ausreisen wolle und dies binnen 10 Tagen möglich sei, es sei denn, ihm werde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mit Schreiben vom 12.05.2020 bat der Antragsteller um Erteilung einer Duldung, wenn er nicht freiwillig ausreisen dürfe, sowie um Sachstandsmitteilung. Am 06.08.2020 forderte der Antragsteller erneut die Erteilung einer Duldung, da auf das Angebot der freiwilligen Ausreise hin keine Reaktion erfolgt sei. Am 16.11.2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt er vor, er habe mehrfach um einen Vorsprachetermin bei der Antragsgegnerin gebeten, seine Originalpapiere eingereicht und auch die freiwillige Ausreise angeboten. Da der Antragsgegner derzeit keine Abschiebung plane, aber auch keine freiwillige Ausreise ermögliche, habe er ein Recht auf eine Duldung, hilfsweise auf eine verlängerbare Grenzübertrittsbescheinigung. Der Anspruch auf eine Duldung folge schon daraus, dass derzeit keine Abschiebung bevorstehe oder geplant sei. Da er weder arbeiten dürfe, noch über eine Wohnung verfüge, sei ausgeschlossen, dass er ein Flugticket erwerben könne. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner - im Wege der einstweiligen Anordnung - zu verpflichten, ihm eine Duldung, hilfsweise eine Grenzübertrittsbescheinigung, zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis mangele. Da der Antragsteller mit Bescheid vom 27.06.2019 zur Vorsprache beim Landesamt verpflichtet worden sei und sich seither im Untergrund aufhalte, gebe er zu verstehen, für die Behörden nur im Falle des für ihn günstigen Verfahrensausganges zur Verfügung stehen zu wollen. Mit diesem Verhalten liege eine Verwirkung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vor. Zudem seien keine Duldungsgründe glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller stütze sich allein darauf, dass die Ausländerbehörde eine freiwillige Ausreise nicht ermögliche, was nicht zutreffe. Sofern er ernsthaft an einer freiwilligen Ausreise interessiert sei, sei nicht nachvollziehbar, warum er keine der Alternativen vom 03.03.2020 annehme und umsetze. Auch wenn die Aufnahme in der LukA pandemiebedingt ab Mitte März nur eingeschränkt möglich gewesen sei, so bleibe noch die zweite Alternative der eigeninitiativen Buchung eines Flugtickets. Allein dadurch, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen sei, folge keine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fehle es an einer Grundlage. Das Spielen mit der Aufenthaltserlaubnis führe zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Ausreisewunsches. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Statthaft ist ein Antrag nach § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dem Hauptantrag mangelt es zunächst nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich im Untergrund aufhalte. Eine Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht gegeben. Ein Recht kann verwirken, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Es fehlt bereits am erforderlichen Zeitmoment. Der Antragsteller hat zuletzt im Mai 2020 eine Duldung beantragt. Bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit im November 2020 ist schon kein so langer Zeitraum verstrichen, dass mit einer Geltendmachung nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Zudem hat der Antragsteller auch eine ladungsfähige Anschrift angegeben und ist über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen ist, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, die Abschiebung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht unmöglich. Tatsächlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG nicht durchgesetzt werden kann. Hierzu gehören unter anderem Passlosigkeit bzw. fehlende Heimreisedokumente (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - tats. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 3, 8). Daran gemessen liegt keine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise vor. Der Antragsteller hat inzwischen mit Schreiben vom 21.11.2019 seinen Reisepass bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Dieser Reisepass ist noch bis 2027 gültig. Andere Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Weiterhin ist die Ausreise auch nicht in rechtlicher Hinsicht unmöglich. Rechtlich unmöglich ist eine Ausreise, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt unter anderem dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in zwei Fällen in Betracht: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 – juris, Rn. 3). Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt dann vor, wenn - ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat - eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2020 - 4 MB 24/18 - juris Rn. 4, m.w.N.; vgl. zu alledem auch Urteil der Kammer vom 19.06.2020 - 11 A 475/18 -, juris Rn. 31 f.). Eine solche rechtliche Unmöglichkeit folgt vorliegend nicht aus etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, eine Reiseunfähigkeit ist nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht. Dabei wird gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG grundsätzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt während seines Aufenthaltes in der LukA lediglich einmal vor, aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht abgeschoben werden zu können. Trotz Aufforderung durch das Landesamt teilte er nicht mit, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Abschiebung im Wege stehen könnten. Darüber hinaus legt er auch kein ärztliches Attest vor, das an den oben genannten Maßstäben gemessen werden könnte. Für die Annahme einer Reiseunfähigkeit fehlt es - mit Ausnahme der einmaligen Behauptung des Antragstellers - an tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Arbeitsvertrag des Restaurants „xxx“ einreichte, kann vor diesem Hintergrund der Antrag auf Erteilung einer Duldung als Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung verstanden werden. Nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die in den Nummern 1 bis 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller verwirklicht nicht die Voraussetzungen der Nr. 2, 3 und 4. Nach § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist erforderlich, dass der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 12 Monaten in Besitz einer Duldung ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die letzte Duldung des Antragstellers ihre Gültigkeit am 28.06.2019 verlor. Dass er danach nochmals in den Besitz einer Duldung kam, ist aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Außerdem erfüllt der Antragsteller das Erfordernis des § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht. Demnach ist vorausgesetzt, dass der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller ging in der Vergangenheit keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Vielmehr war ihm die Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Zwar besteht aufgrund der Kontrollen des Zolls im Restaurant „xxx“ sowie des Vortrages des Antragstellers bei der Härtefallkommission der Verdacht, dass er entgegen dieser Bestimmung einer Erwerbstätigkeit nachging. Allerdings würde es sich insoweit um eine unerlaubte und unangemeldete Arbeit handeln. Eine solche vermag den Zweck dieser Voraussetzung nicht zu erfüllen, denn es soll durch dieses Erfordernis gerade eine nachhaltige Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60d AufenthG, Rn. 17). Eine solche nachhaltige Integration kann nicht angenommen werden, wenn durch die Tätigkeit bestehende Regelungen verletzt werden. Zudem liegt schon kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor und es kann nicht festgestellt werden, ob er die erforderliche Wochenstundenzahl von mindestens 35 Stunden erreicht. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers 12 Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch die Beschäftigung gesichert war, § 60d Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Dabei muss die Vorbeschäftigung für die Lebensunterhaltssicherung in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung kausal gewesen sein (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60d AufenthG, Rn. 20). Dies ist nicht der Fall, da der Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat, welche ihm infolge der mangelnden Mitwirkungen gekürzt wurden. Es ist weder dargelegt, dass er einer - ihm grundsätzlich nicht gestatteten - Tätigkeit nachgegangen ist noch, dass er damit seinen Lebensunterhalt sichern konnte. Weitere Duldungsgründe sind weder ersichtlich, noch vorgetragen worden. Der Hilfsantrag auf Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung ist ebenfalls unbegründet. Ein nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlicher Anspruch auf Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsgrundlage einen solchen Anspruch tragen sollte (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.02.2018 - 11 B 7/18 -, n.v.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.