Beschluss
6 L 596/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0714.6L596.22.00
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Leitsätze
Vater-Kind-Beziehung(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vater-Kind-Beziehung(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der von den Antragstellerinnen gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie Abstand zu nehmen sowie der Antragstellerin zu 1) die Erwerbstätigkeit zu gestatten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind hierfür ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch. Zwar ist vorliegend von dem Bestehen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Die Antragstellerin zu 1) muss wegen der vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach Vietnam im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2019 jederzeit mit einer Abschiebung nach Vietnam rechnen und auch die Abschiebung der Antragstellerin zu 2) nach Vietnam wäre nach zwischenzeitlichem Ablauf der ihr mit Bescheid des Antragsgegners vom 27.04.2022 gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen jederzeit zulässig. Den Antragstellerinnen steht gegenüber dem Antragsgegner allerdings kein entsprechender Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Seite. Es sind keine Rechtspositionen der Antragstellerinnen ersichtlich, deren Verwirklichung durch die Vollziehung ihrer Ausreisepflicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Weder kommt im Fall der Antragstellerinnen ein sicherungsbedürftiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, noch ist deren Abschiebung aus anderen Gründen im Verständnis von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 1) als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausscheidet, nachdem der Landkreis Saarlouis mit Bescheid vom 16.08.2021 festgestellt hat, dass die am 03.09.2019 im Bundesgebiet geborene Antragstellerin zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, und sich die Antragstellerin zu 1) auch nicht auf ein anderweitiges Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen berufen kann, weil sie mit dem Kindesvater, einem ebenfalls vietnamesischen Staatsangehörigen, nicht verheiratet ist und mit diesem auch nicht in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt, hat der Antragsgegner in dem von der Antragstellerin zu 1) angefochtenen Bescheid vom 27.04.2022 in zutreffender Weise dargelegt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen, zumal die Antragstellerin zu 1) den diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entgegengetreten ist. Dass die Antragstellerin zu 1) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken beanspruchen könnte, ist nicht dargetan und hierfür bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht bereits der ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründende Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) am 05.07.2018 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich hier in der Folgezeit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unerlaubt aufgehalten hat. Die Antragstellerin zu 2) kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen, dessen Verwirklichung durch ein vorläufiges Absehen von der Abschiebung abzusichern wäre. Zwar kann nach der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 33 Satz 1 AufenthG einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. Über einen danach erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt der Vater der Antragstellerin zu 2) indes nicht mehr, nachdem seine Niederlassungserlaubnis in Folge der gegen ihn mit Bescheid des Antragsgegners vom 20.06.2022 verfügten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen ist. Dass die Ausweisung derzeit noch nicht bestandskräftig ist, ist dabei ohne rechtliche Relevanz, da ein etwaiger - derzeit noch möglicher - Widerspruch des Vaters der Antragstellerin zu 2) unbeschadet seiner aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unberührt ließe. Die Antragstellerinnen haben im Weiteren auch keine Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, dass ihre Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Unvereinbarkeit mit den unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden familiären Bindungen im Bundesgebiet rechtlich unmöglich ist. Insbesondere ist der Antragstellerin zu 2) ein Verlassen des Bundesgebietes nicht im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem vietnamesischen Vater umzumutbar. Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch des Ausländers auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, ebenso wie Art. 8 Abs. 1 EMRK die Ausländerbehörde bei Entscheidungen, die aufenthaltsbeendende Wirkung zeitigen, die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die letztlich den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind, das gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen, insbesondere auch zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung konkret ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Entscheidend für den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, ohne dass es darauf ankäme, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Auch wird der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich, sondern kann eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.12.2005, 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247, und Beschlüsse vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, NVwZ 2009,150, und vom 05.06.2013, 2 BvR 586/13, AuAS 2013, 160; ferner BVerwG, Beschluss vom 20.02.2003, 1 C 13.02, InfAuslR 2003, 324, sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.2019, 2 B 225/19, m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint bereits fraglich, ob eine etwaige Bindung der Antragstellerin zu 2) zu ihrem vietnamesischen Vater schon deshalb nicht dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt, weil dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG in Folge seiner Ausweisung nicht mehr rechtmäßig ist. Diese Frage bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Erörterung, weil sich nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens jedenfalls nicht feststellen lässt, dass zwischen der Antragstellerin zu 2) und ihrem derzeit in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt inhaftierten Vater eine tatsächliche Verbundenheit im Sinne einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft besteht. Der Vater der Antragstellerin zu 2) wurde bereits am 19.10.2020 in Untersuchungshaft genommen und befindet sich nach seiner am 20.05.2021 erfolgten Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch derzeit weiterhin in Haft. Jedenfalls seit seiner Inhaftierung besteht keine über gelegentliche Besuchskontakte hinausgehende Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 2) und ihrem Vater. Dabei wird zwar nicht verkannt, dass die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung für die Betreuung und Erziehung der Antragstellerin zu 2) durch ihren Vater aufgrund dessen Inhaftierung nur sehr eingeschränkt möglich sein dürfte. Dass zwischen der Antragstellerin zu 2) und ihrem Vater gleichwohl zumindest ein Mindestmaß an emotionaler Verbundenheit bestünde, auf deren Aufrechterhaltung die Antragstellerin zu 2) zu ihrem Wohl angewiesen wäre, ist von den Antragstellerinnen indes nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Von den Antragstellerinnen ist nicht einmal behauptet worden, dass der Vater der Antragstellerin zu 2) vor seiner Inhaftierung wesentliche Fürsorge- oder Betreuungsleistungen für die Antragstellerin zu 2) erbracht hätte oder das Vater-Kind-Verhältnis ansonsten von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen der Antragstellerin zu 2. getragen worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 2) und damit auch derjenigen der Antragstellerin zu 1) als deren Mutter mit Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK unvereinbar wäre. Dies gilt umso mehr, als eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2) nicht zwangsläufig mit einer dauerhaften Trennung von ihrem Vater verbunden sein muss. Dem Vater der Antragstellerin zu 2), der ebenso wie die Antragstellerinnen die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist es insoweit unbenommen, nach seiner Haftentlassung den Antragstellerinnen in ihr Heimatland nachzufolgen, um mit diesen dort künftig eine familiäre (Lebens-)Gemeinschaft aufzunehmen. Bis dahin genügen auch telefonische Kontakte zwischen der Antragstellerin zu 2) und ihrem Vater, um die Vater-Kind-Beziehung im gewünschten Maße aufrechtzuerhalten. Letztlich verfügt die Antragstellerin zu 1) auch nicht über eine sicherungsbedürftige Rechtsposition in Gestalt eines möglichen Anspruchs auf eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG. Nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 01.08.2018 in das Bundesgebiet eingereist ist, zwar in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die unter Nr. 1 bis 11 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Davon kann im Fall der Antragstellerin zu 1) indes ersichtlich nicht ausgegangen werden. Es fehlt bereits an der Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wonach der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausüben muss, wobei bei Alleinerziehenden eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche gilt. Von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift kann im Fall der Antragstellerin zu 1) erst seit dem 18.08.2021 ausgegangen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte die Bundesagentur für Arbeit nämlich ihre hierfür gemäß § 32 Abs. 1 BeschV erforderliche Zustimmung erteilt. Zuvor war der Antragstellerin zu 1) die von ihr offenbar seit dem 01.11.2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Eine unerlaubte Tätigkeit vermag den Zweck der von § 60d Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vorausgesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zu erfüllen, weil durch dieses Erfordernis gerade eine nachhaltige Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden soll. Eine solche nachhaltige Integration kann aber nicht angenommen werden, wenn durch die Tätigkeit bestehende Regelungen verletzt werden. Ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2021, 11 B 100/20, unter Hinweis auf Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60d AufenthG, Rdnr. 17 Mithin liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Antragstellerin zu 1) erst seit etwa 11 Monaten vor. Überdies ist von der Antragstellerin zu 1) vorliegend auch nicht nachgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt nach § 60d Abs. 1 Nr. 4 AufenthG innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch ihre Beschäftigung gesichert war bzw. ihr Lebensunterhalt nach § 60d Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch ihre Beschäftigung gesichert ist. Insoweit ist der Antragsgegner ausweislich seiner zu den Akten gereichten Lebensunterhaltsberechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Zugrundelegung des Bruttoeinkommens der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 920 € zuzüglich des für die Antragstellerin zu 2) gezahlten Kindergeldes in Höhe von 219 € der Gesamtbedarf der Antragstellerinnen in Höhe von 1.202 € nicht gedeckt werden kann. Nach alledem war der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren von der Hälfte des Hauptsachestreitwerts auszugehen ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.