Beschluss
11 B 7/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0316.11B7.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Dokumente über ihren Aufenthaltsstatus zu verpflichten. Die 1966 geborene Antragstellerin, eine ecuadorianische Staatsangehörige, reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik auf. Sie ist mit einem italienischen Staatsangehörigen verlobt, mit dem sie in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Verlobte ist Arbeitnehmer und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU. Die Antragstellerin beantragte am 02.11.2018 (Bl. 1 der Beiakte A), ihr eine Aufenthaltskarte auszustellen, hilfsweise eine Bescheinigung über den Antrag nach § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU, weiter hilfsweise eine Fiktionsbescheinigung analog § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG, damit sie ihren Verlobten heiraten könne. Sie sei zusammen mit ihrem Verlobten in Besitz aller Unterlagen für die Eheschließung nach Vorgabe des Standesamtes A-Stadt und benötige nur noch die Aufenthaltskarte. Ein ihr vorwerfbarer illegaler Aufenthalt bzw. Visumsverstoß hindere die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht, wie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 25.07.2002 (C-459/99) ergebe. Der Antragsgegner bestätigte den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 07.12.2018 und bat um Auskunft über den Hergang der Einreise. Im Verlauf des Verfahrens erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mehrfach über den Stand des Verfahrens beim Antragsgegner und wies wiederholt darauf hin, dass das Verhalten des Antragsgegners die Eheschließung verhindere und die Antragstellerin so in ihren Rechten verletzt werde. Es liege allein an dem Antragsgegner, den Vollzug der Eheschließung zu ermöglichen. Der Antragsgegner informierte die Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 03.07.2019 darüber, dass seitens des Standesamtes mitgeteilt worden sei, dass die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe. Durch den illegalen Aufenthalt der Antragstellerin trete weder eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG ein noch sei ein Grund zur Erteilung einer Duldung ersichtlich. Die Antragstellerin sei stattdessen auf das Visumsverfahren zu verweisen und der Antragsgegner bot für den Fall der freiwilligen Ausreise und Beantragung eines Visums zur Eheschließung bzw. Familienzusammenführung die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung an. Die Antragstellerin machte in ihrem Antwortschreiben vom 31.07.2019 (Bl. 67 der Beiakte A) geltend, ihr stehe aufgrund der Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung oder zumindest eine Duldung wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG zu, weil die Eheschließung unmittelbar bevorstehe. Der Eheschließung stehe nur noch die Weigerung des Antragsgegners entgegen, die begehrte Bescheinigung auszustellen, weil die Antragstellerin zur Eheschließung „bereits alles in ihrer Macht Stehende“ getan habe. Bezüglich der Duldung machte die Antragstellerin geltend, es gebe nur zwei aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten, die sofortige Abschiebung oder Duldung, wobei keine Konstellation abseits einer sofortigen Abschiebung denkbar sei, in der eine Ausländerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe. Nach einer analogen Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG folge zudem auch in Fällen des rechtswidrigen Aufenthalts ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung. Die Antragstellerin hat am 17.01.2020 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Sie wiederholt darin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht zudem geltend, dass durch die Nichterteilung „irgendeines Aufenthaltspapieres“ ihre melderechtliche Anmeldung bis heute nicht möglich sei und sie dies bei polizeilichen Kontrollen der Gefahr eines Strafverfahrens aussetze. Auch würde die Behauptung des Antragsgegners, die Ehe stehe nicht unmittelbar bevor, gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Antragsgegner durch die Verweigerung eines Aufenthaltspapiers selbst dafür verantwortlich sei, dass die Eheschließungsvoraussetzungen nicht geschaffen werden könnten. Die Entscheidung des Antragsgegners widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 (2 BvR 397/02), wonach es rechtswidrig sei, wenn eine Ausländerbehörde gegenüber einer Ausländerin die Erteilung jeglichen Papiers verweigert, selbst wenn diese kein Aufenthaltsrecht haben sollte. Selbst wenn der Antragsgegner der Meinung sei, die Antragstellerin müsse die Bundesrepublik verlassen, da das Freizügigkeitsrecht des Verlobten gegenüber der Antragstellerin oder das Eheschließungsverfahren keine Vorwirkung entfalte, müsse er dafür zunächst eine Verlustfeststellung im Sinne des FreizügG/EU treffen, um überhaupt in den Bereich des Aufenthaltsgesetzes zu kommen und eine Entscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie zu treffen. Eine faktische „Verunmöglichung“ der Eheschließung widerspreche dem Ehegrundrecht. Schließlich stelle die Versagung eines Aufenthaltsstatus auch ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot dar. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine Bescheinigung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU, hilfsweise eine Fiktionsbescheinigung in analoger Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 2 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise eine Duldung auszustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragstellerin habe die Gegebenheiten um ihre unerlaubte Einreise nie aufgeklärt und sei daher vollziehbar ausreisepflichtig. Auch stehe die Eheschließung nicht unmittelbar bevor, insbesondere fehle noch ein Ehefähigkeitszeugnis. Somit würden dem Standesamt nicht alle Unterlagen vorliegen und deshalb könne ein Termin zur Eheschließung nicht bestimmt werden. Daher ließen sich auch keine Duldungsgründe aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK herleiten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1, S. 2 FreizgG/EU würden nicht vorliegen, weil die Antragstellerin keine Familienangehörige des freizügigkeitsberechtigten Verlobten im Sinne der Norm sei. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragstellerin die Kopie und Übersetzung einer Familienstandsbescheinigung eingereicht, ausweislich der sie verwitwet ist. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. I. Dem Antrag fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin – wie der Antragsgegner meint – keine ladungsfähige Anschrift angegeben hätte, denn die Antragstellerin hat mit der Anschrift ihres Verlobten eine ladungsfähige Anschrift genannt. Eine zwecks Zustellung angegebene Anschrift erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift, wenn der Adressat unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann (Clauss-Hasper, NZFam 2014, 373). Dies ist vorliegend der Fall. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin unter der Anschrift ihres Verlobten nicht regelmäßig erreichbar wäre, sind angesichts des ausweislich der Verwaltungsakte regelmäßig erfolgreichen Kommunikation zwischen Antragstellerin und Antragsgegner nicht ersichtlich. II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Voraussetzung für eine Regelungsanordnung ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln sowie einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vorliegen. Ihr steht weder die im Hauptantrag beantragte Bescheinigung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU, noch die hilfsweise begehrte Fiktionsbescheinigung in analoger Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 2 Abs. 5 AufenthG noch die weiter hilfsweise beantragte Duldung zu. 1. Ein Anspruch auf eine Bescheinigung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU besteht nicht. Nach der Norm wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, soll die Familienangehörige unverzüglich erhalten. Zwar weist die Antragstellerin zurecht darauf hin, dass ihre illegale Einreise keinen Grund darstellt, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU zu versagen. Der EuGH hat diesbezüglich klargestellt, dass Artikel 4 der Richtlinie 68/360 und Artikel 6 der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, der Staatsangehörigen eines Drittstaats, die ihre Identität und die Tatsache, dass sie mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihr gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil sie illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – C-459/99 –, juris Rn. 80). Allerdings gilt das nur für Familienangehörige im Sinne des § 3 FreizügG/EU. Familienangehörige sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU insbesondere der Ehegatte und der Lebenspartner des Unionsbürgers. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Maßgebend ist das formelle Band der Eheschließung – eine tatsächlich geführte eheliche Lebensgemeinschaft, wie § 27 AufenthG sie voraussetzt, muss nicht nachgewiesen werden. Insoweit versteht der EuGH den Ehebegriff formal-rechtlich (Tewocht, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 24. Edition Stand: 01.11.2019, § 3 FreizügG/EU, Rn. 12). Die Antragstellerin ist jedoch nicht mit dem freizügigkeitsberechtigten Verlobten verheiratet. Insofern bedarf es auch keiner etwaigen Verlustfeststellung im Sinne des FreizügG/EU. 2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung besteht nicht. Die Antragstellerin ist – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, sodass der Antrag vom 02.11.2018 nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG auslösen konnte. Auch die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist nicht gegeben, da der Eintritt der Duldungsfiktion nach der Gesetzessystematik voraussetzt, dass der verspätete Antrag im Anschluss an einen legalen titelfreien Aufenthalt gestellt wird (Kluth, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 24. Edition Stand: 01.11.2019, § 81 Rn. 30). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung schließlich auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, sodass auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausscheidet. Auch eine Fiktionswirkung in analoger Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG, wie sie die Antragstellerin vorträgt, besteht nicht. Für eine Analogie sind eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage erforderlich. Zwar ließe sich eine Regelungslücke insoweit annehmen, als dass unerlaubt ohne Aufenthaltstitel eingereiste Ausländer nicht in den Genuss einer Duldungsfiktion aus § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG kommen und auch keine Fiktionsbescheinigung erhalten. Allerdings wäre diese Regelungslücke nicht planwidrig, weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen und Reichweite des verfahrensabhängigen Bleiberechts im Einzelnen und im Grundsatz abschließend in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 MB 94/18 –, juris Rn. 2). Ausländer, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben, aber nach alledem über keinen fiktiv weiter geltenden Aufenthaltstitel verfügen und deren Aufenthalt weder als erlaubt noch als geduldet gilt, sind vor einer Beendigung des Aufenthalts nicht geschützt (Bergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 44). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei dem Verlobten der Antragstellerin um einen Unionsbürger handelt. Soweit die Antragstellerin in der Tatsache, dass ihr mit Blick auf die beabsichtigte Verlobung mit ihrem italienischen Verlobten keine Duldung oder Duldungsfiktion erteilt werde, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV erblicken will, kann die Kammer dem nicht folgen. Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor, da auch im Falle des Verlöbnisses mit einem deutschen Staatsangehörigen aus den dargelegten Gründen die Duldungsfiktion aus § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausscheiden würde. 3. Es besteht schließlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 AufenthG. Demnach ist die Abschiebung einer Ausländerin auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich auf ihre Eheschließungsfreiheit verweist und daraus rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ableitet, folgt die Kammer dem nicht. Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Antragstellerin mit Blick auf die Beziehung zu ihrem Verlobten wegen Verletzung der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich ist. Ausgangspunkt bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Recht auf Wahrung eines Familienlebens in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ggf. als innerstaatliches Vollstreckungshindernis geltend gemacht werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 1998 – 2 BvR 140/97 –, juris Rn. 1). Vorliegend ist die Antragstellerin jedoch nicht verheiratet, sondern beabsichtigt die Eheschließung lediglich. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung einer heiratswilligen Ausländerin unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten der Verlobten hinaus aber voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil nämlich die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Davon kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung zu erreichen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. September 2011 – 2 B 370/11 –, juris Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor. Dem Standesamt fehlte laut dessen Schreiben vom 05.09.2019 (Bl. 66 der Gerichtsakte) neben der Mitteilung eines Aufenthaltsstatus noch das Ehefähigkeitszeugnis der Antragstellerin. Zwar hat die Antragstellerin zuletzt eine Familienstandsbescheinigung in Kopie samt Übersetzung eingereicht, ausweislich der sie verwitwet ist. Es mangelt indes weiterhin an einem Aufenthaltstitel und bisher ist weder ein Termin zur Eheschließung beim Standesamt festgesetzt, noch ist absehbar, wann ein solcher stattfinden würde. Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich jedoch nur dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgreich gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 2019 – 1 B 30/19 –, juris Rn. 26). Dass nunmehr allein die Ablehnung der Erteilung einer Duldung dem weiteren Verfahren vor dem Standesamt entgegenzustehen scheint, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere geht die Annahme der Antragstellerin fehl, es gebe für sie und ihren Verlobten ohne die Erteilung der Duldung „keinen Weg zur Ehe“ (Bl. 37 der Beiakte) und es liege allein an dem Antragsgegner, die Voraussetzungen für die Eheschließung zu schaffen. Es liegt vielmehr an der Antragstellerin, ihren unerlaubten Aufenthalt zu beenden und nach erfolgter Beantragung einer Grenzübertrittsbescheinigung erneut und damit legal zur Heirat einzureisen. Eine Grenzübertrittsbescheinigung hat der Antragsgegner der Antragstellerin mehrmals angeboten. Der Antragsgegner weist diesbezüglich zurecht darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Ausländerbehörde ist, die Eheschließung durch weitere Aussetzung der Abschiebung zu ermöglichen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. August 2017 – 13 ME 189/17 –, juris Rn. 10). Es liegt vielmehr an der Antragstellerin, den für die begehrte Eheschließung vorgesehenen und möglichen Weg zu beschreiten. Es ist insofern nicht der Antragsgegner, der die Eheschließung durch die Ablehnung der Erteilung einer Duldung unmöglich macht, sondern die Tatsache, dass die Antragstellerin sind weiterhin nicht dazu bereit erklärt, den angebotenen Weg der Einreise mittels eines korrekten Visums zu beschreiten. Gründe, die dafür sprechen, dass es der Antragstellerin unzumutbar wäre, diesen Weg zu beschreiten, sind nicht ersichtlich. 4. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06. März 2003 – 2 BvR 397/02 –, juris), den die Antragstellerin zitiert, gebietet kein anderes Ergebnis. Soweit das Bundesverfassungsgericht darin ausführte, es entspreche der gesetzgeberischen Konzeption des (früheren) Ausländergesetzes, eine vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder nach § 55 Abs. 2 AuslG a.F. zu dulden, bezieht sich die Entscheidung auf die Systematik des seit Ende 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes. Ohnehin liegen auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG a.F., wonach einer Ausländerin eine Duldung erteilt wird, solange ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, nicht vor. Anders als im dortigen Fall, in dem es an einem Reisepass fehlte, ist vorliegend weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unmöglichkeit gegeben. Im neuen Aufenthaltsgesetz gibt es den allgemeinen Grundsatz, wonach während eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens die Abschiebung ausgesetzt ist oder auszusetzen wäre oder ein Anspruch auf eine Bescheinigung besteht, nicht mehr. Die fiktive Duldung fungiert nicht als allgemeiner Auffangtatbestand (Samel, Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Auflage 2020, § 81 Rn. 44). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer die Ansprüche nach FreizügG/EU, die Fiktionstatbestände des § 81 AufenthG sowie die Duldung nach § 60a AufenthG als unterschiedliche Streitgegenstände wertet, da es sich um unterschiedliche Haupt- und Hilfsanträge (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG) und Lebenssachverhalte handelt. Die verschiedenen Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen (ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 4 O 8/20 –, nicht veröffentlicht).