Beschluss
13 ME 189/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Duldung des Aufenthalts ist zurückzuweisen, wenn kein Anspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG dargelegt ist.
• Eine Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG nur auszusetzen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe die Abschiebung unmöglich machen.
• Art. 6 Abs. 1 GG begründet nur dann ein Abschiebungsverbot zugunsten einer beabsichtigten Eheschließung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht; dafür ist in der Regel eine Bescheinigung des Standesamts über das Anmeldeverfahren nach § 13 Abs. 4 PStG erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung bei nicht unmittelbar bevorstehender Eheschließung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Duldung des Aufenthalts ist zurückzuweisen, wenn kein Anspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG dargelegt ist. • Eine Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG nur auszusetzen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe die Abschiebung unmöglich machen. • Art. 6 Abs. 1 GG begründet nur dann ein Abschiebungsverbot zugunsten einer beabsichtigten Eheschließung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht; dafür ist in der Regel eine Bescheinigung des Standesamts über das Anmeldeverfahren nach § 13 Abs. 4 PStG erforderlich. Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Duldung ihres Aufenthalts zur Ermöglichung einer Eheschließung. Verwaltungsgerichtlich wurde der Antrag abgelehnt; die Beschwerde vor dem OVG richtete sich gegen diese Entscheidung. Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung ihres Verlobten vor, wonach dem Standesamt bis auf die Duldung alle Unterlagen vorlägen. Ein Nachweis der Anmeldung oder eine Bescheinigung des Standesamts gemäß § 13 Abs. 4 PStG wurde nicht vorgelegt. Die Ausländerbehörde lehnte eine weitere Aussetzung der Abschiebung ab. Streitgegenstand ist, ob aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG oder § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldungspflicht besteht. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Eheschließung als unmittelbar bevorstehend gelten kann. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil kein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegt und damit kein Anordnungsanspruch gegeben ist. • § 60a Abs. 2 AufenthG verlangt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; solche Gründe hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. • Art. 6 Abs. 1 GG schützt eheliche und familiäre Bindungen, kann aber eine Duldung nur rechtfertigen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. • Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung ist regelmäßig nur gegeben, wenn ein zeitnaher Termin durch das Standesamt bestimmt ist oder das Anmeldeverfahren nach §§ 11 ff. PStG nachweislich erfolgreich abgeschlossen wurde. • Zur Glaubhaftmachung des Abschlusses des Anmeldeverfahrens ist eine Bescheinigung des Standesamts nach § 13 Abs. 4 PStG erforderlich; eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten reicht hierzu nicht aus. • Fehlen die erforderlichen Nachweise, ist die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, eine Abschiebung weiter auszusetzen, selbst unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG. • Die Kosten- und Streitwertfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht die beantragte einstweilige Anordnung auf Duldung abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, weil weder tatsächliche noch rechtliche Gründe die Abschiebung unmöglich machen und die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verlobten ersetzt nicht die vom Standesamt vorzulegende Bescheinigung über den Abschluss des Anmeldeverfahrens nach § 13 Abs. 4 PStG. Folglich war die Behörde nicht verpflichtet, eine weitere Duldung zu gewähren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.