Urteil
10 A 113/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0816.10A113.24.00
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Leitsätze
Gegenstand eines Anspruchs nach § 3 S 1 InfoZG SH können grundsätzlich nur Informationen sein, über die die informationspflichtige Stelle verfügt.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenstand eines Anspruchs nach § 3 S 1 InfoZG SH können grundsätzlich nur Informationen sein, über die die informationspflichtige Stelle verfügt.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer auf diesen zur Entscheidung übertragen wurde, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit insoweit nicht nachgelassen Schriftsätzen vom 14. und 15. August 2024 ergänzenden Ausführungen des Klägers in der Sache machen eine Wiedereröffnung der Hauptverhandlung nicht erforderlich. In Ansehung der nachstehenden Ausführungen enthalten diese Schriftsätze insoweit keine neuen Tatsachen, die für die hier getroffene Entscheidung erheblich sind. Der Einzelrichter hat das Passivrubrum nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen dahin geändert, dass Beklagte nicht das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Justizministerium, sondern das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein selbst ist. Denn hier liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG vor, da im vorliegenden Fall eine Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage der nach Berücksichtigung des klägerischen Begehrs der zutreffende und letztlich auf gewählte Rechtsbehelf ist (dazu so gleich). Der Klagantrag ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen klägerischen Begehrens im Sinne des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger unter Aufhebung des als ablehnenden Bescheid zu qualifizierenden Schreiben des MJG vom 25. April 2024 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskünfte begehrt. Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage statthaft. Denn nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 –, juris Rn. 4). Im Weiteren steht der Zulässigkeit jedenfalls im Ergebnis auch nicht entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Fall das nach § 7 Abs. 2 IZG-SH an sich durchzuführende Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. Die Klage war hier zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Ergeht nach verfrühter Klage die ablehnende Sachentscheidung in der Sperrfrist, muss der Kläger das Vorverfahren durchführen. Anderenfalls könnte der Kläger durch die frühzeitige Erhebung der Untätigkeitsklage die in § 68 VwGO vorgesehene Durchführung eines Vorverfahrens umgehen (so ausdrücklich und zu Recht: BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die drei Monatsfrist bei Klagerhebung gewahrt. Da durch das Gericht im vorliegenden Verfahren im Weiteren keine Fristsetzung im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorgenommen hat und die Beklagte über den Auskunftsantrag des Klägers negativ beschieden hat, ist die Durchführung des an sich notwendigen Vorverfahrens in einem Fall wie dem vorliegenden nicht erforderlich (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 75 Rn. 10 m.w.N.). Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Informationen bzw. auf Vorlage der von ihm begehrten Dokumente nach dem IZG-SH, dem hier einzig maßgeblichen Regelungsregime, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung ist auch im Übrigen nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage ist im vorliegenden Verfahren die Vorschrift des § 3 Satz 1 IZG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Das Verwaltungsgericht Schleswig – 10. Kammer – hat bereits auf mündliche Verhandlung vom 15. April 2024 (10 A 53/22; n.v.) das Folgende ausgeführt: „Gegenstand eines Anspruchs nach § 3 Satz 1 IZG können grundsätzlich nur Informationen sein, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. Nur diese kann und muss die informationspflichtige Stelle bereitstellen. Informationen im Sinne des IZG sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 IZG). Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 IZG). Ein Anspruch auf Informationszugang setzt damit voraus, dass die begehrten Informationen überhaupt im Zugriffsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Informationen sind nur dann vorhanden, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen und Bestandteil der Verwaltungsunterlagen geworden sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. März 2005 - 4 LB 26/04 -, juris Rn. 43 ff.). Ob und in welchem Umfang Informationen zu einem Verwaltungsvorgang gehören, bestimmt sich nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung (Karg, in: Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe SH, Version 2.59 Oktober 2020, S. 43, 44). Obwohl der Begriff der Informationen im Sinne des IZG weit auszulegen ist, setzt er damit stets voraus, dass behördliches Wissen in irgendeiner Weise verkörpert ist (Karg, in: Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe SH, Version 2.59 Oktober 2020, S. 47). Wird Zugang zu nicht verkörpertem Wissen begehrt, so handelt es sich um ein – nicht vom IZG umfasstes – Ersuchen um Wissensmitteilung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 LB 3/19 -, juris Rn. 92).“ Diesen Ausführungen schließt sich auch der im vorliegenden Verfahren erkennende Einzelrichter an bzw. hält an diese fest. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die vom ihm begehrte Informationshergabe. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 25. April 2024, welches in Ansehung der dort ausdrücklich erklärten Ablehnung trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung als Bescheid zu qualifizieren ist, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum sie über die vom Kläger begehrten Informationen nicht verfügt. Diesen Vortrag hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch weiter ergänzt und vertieft. Auch aus dem übersandten Verwaltungsvorgang ist erkennbar, dass sich die Beklagte intern geprüft hat, ob ihr die erbetenen Informationen vorliegen, die internen Recherchen indes ergeben haben, dass dem nicht so ist. Dieses Vorbringen wird auch durch den klägerischen Vortrag nicht durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Insbesondere das Vorbringen des Klägers, dass seiner Auffassung nach die Beklagte über die begehrten Informationen verfügen müsse, ist nicht geeignet darzulegen, dass die Beklagte auch tatsächlich über die Informationen verfügt. Tatsächlich beschränkt sich die Begründung des Klägers, warum seiner Meinung nach die Beklagte die von ihm begehrten Informationen haben müsste, auf nicht hinreichend substantiiert dargelegte Behauptungen und persönlichen Annahmen. Eine hinreichend belastbare Begründung, warum ausgerechnet die Beklagte verpflichtet sein sollte, über die vom Kläger begehrte Informationen (insgesamt) verfügen bzw. sie erheben müsste, ist den Ausführungen des Klägers letztlich nicht zu entnehmen. Eine solche Verpflichtung ist im vorliegenden Verfahren für den erkennenden Einzelrichter auch nicht feststellbar. Im Übrigen trifft die Beklagte weder eine Informationsbeschaffungspflicht noch ist sie gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 37; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 95; VG Schleswig, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2024 – 10 A 53/22 –, n.v.). Dies gilt auch im Hinblick auf eventuell tatsächlich mögliche Anfrage bei Polizeidirektionen. Auch im Übrigen ist der Ablehnungsbescheid nicht rechtswidrig; insbesondere war die Beklagte nicht zur Weiterleitung des Informationsbegehrens nach § 4 Abs. 3 IZG-SH an eine andere informationspflichtige Stelle verpflichtet. Gemäß § 4 Abs. 3 IZG-SH leitet, eine informationspflichtige Stelle, die nicht über die begehrten Informationen verfügt, einen bei ihr gestellten Antrag so bald wie möglich an die über die Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen. Insbesondere aus der Formulierung des § 4 Abs. 3 Satz 1 IZG-SH ergibt sich, dass die adressierte aber unzuständige Stelle nicht verpflichtet ist, Recherchen über die Zuständigkeit bzw. die Feststellung der datenhaltenden Stelle anzustellen. Diese Regelung vermeidet einen „Antragsmarathon“ der antragstellenden Person und schont damit auch Personalressourcen der informationspflichtigen Stellen. Allenfalls hat sich die adressierte Stelle das Wissen der eigenen Organwalter zurechnen zu lassen, d. h. die jeweilige Bearbeiterin bzw. der jeweilige Bearbeiter haben sicherzustellen, dass das in der eigenen Stelle vorhandene Wissen tatsächlich genutzt wird, womit Recherchen im eigenen Haus angezeigt sind (vgl. zum Vorstehenden: Karg, in: Drechsler/Karg, IZG-SH, Stand: Januar 2021, § 4 S. 3). Diesen Anforderungen hat hier die Beklagte insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie unter Berücksichtigung der sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebende internen Recherche genüge getan. Jedenfalls eine andere informationspflichtige Stelle, die über alle vom Kläger angeforderten Daten verfügt, ist hier – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten – nicht zu erkennen. Insbesondere ist der Regelung des § 4 Abs. 3 IZG-SH aber auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre bzw. ist bei einer so umfassend gestellten Frage wie im vorliegenden Fall zu Sachverhalten im ganzen Land, die Anfrage an alle eventuell über Teilinformationen zu den umfassenden Anfragen verfügenden Stellen weiterzuleiten; zumal der Wortlaut von der Weitergabe ein „eine“ anderen Stelle spricht. Ein Anspruch des Klägers auf Weitergabe seiner Anfrage an eine andere Stelle ist hier insofern nicht feststellbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt eine Auskunftserteilung nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Der Kläger stellte am 3. Dezember 2023 per E-Mail über Internetseite von „...“ unter Berufung auf das IZG-SH beim Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein (MJG) eine Anfrage mit folgenden Fragen: „1) Wie viele Hausdurchsuchungen hat es in den Jahren 2018 bis 2022 in Schleswig-Holstein gegeben, aufgeschlüsselt nach Jahr und verfolgtem Vorwurf? 2) Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich vom Gericht als rechtswidrig festgestellt worden? 3) In wie vielen Fällen sind die Verantwortlichen für diesen rechtswidrigen Amtsakt zur Rechenschaft gezogen worden (Disziplinarrecht - ... Beamtenstatusgesetz / Zivilrecht Schadenersatz / Strafrecht - Hausfriedensbruch, Verfolgung Unschuldiger)?“ Das MJG nahm in Folge interne Ermittlungen dazu vor, ob diesem die erbetenen Daten vorlagen. Auf diese erfolgten interne Rückmeldungen, nach denen entsprechende Daten nicht vorhanden waren (Bl. 1 f. der elektronischen Beiakte O). Mit E-Mail vom 6. Januar 2024 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass diese seine Anfrage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet habe, sondern die Frist um einen Tag überschritten habe. Zudem erbat er eine Sachstandsmitteilung. Mit nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 25. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das MJG nicht über die angefragten Daten verfüge. Eine Weiterleitung des Antrags gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 IZG-SH komme nicht in Betracht. Zwar leite die informationspflichtige Stelle – hier das MJG –, die nicht über die begehrten Informationen verfügt, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 IZG-SH grundsätzlich den Antrag an die über die Informationen verfügende Stelle weiter. Eine solche Stelle sei jedoch in Schleswig-Holstein nicht bekannt. Für den näheren Inhalt des Schreibens vom 25. April 2024 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2024 Bezug genommen. Der Kläger hat am 13. März 2024 zunächst eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO erhoben, die er gegen das „das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Justiz und Gesundheit, dieses vertreten durch die ..., A-Straße, A-Stadt“ gerichtet hat. Mit bei Gericht am 5. Juni 2024 eingegangen Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Anfragen durch das MJG nicht beantwortet worden sein und er diese Beantwortung weiter begehre. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger u.a. aus, dass er keine Daten betreffend laufender Verfahren oder empfindliche Ermittlungsdaten begehre, sondern den statistischen Überblick über Außerkraftsetzung von elementaren Grundrechten von seiner Anfrage betroffen seien. Solche Daten lägen in einem „ordentlich arbeitenden demokratischen Rechtsstaat […] solche Daten vor“ und würden „behördlicher sowie parlamentarischer Kontrolle“ unterliegen. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2024 aufzuheben und die Beklagte im Weiteren zu verurteilen, Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wie viele Hausdurchsuchungen hat es in den Jahren 2018 bis 2022 in Schleswig-Holstein gegeben, aufgeschlüsselt nach Jahr und verfolgtem Vorwurf? 2. Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich vom Gericht als rechtswidrig festgestellt worden? 3. In wie vielen Fällen sind die Verantwortlichen für diesen rechtswidrigen Amtsakt zur Rechenschaft gezogen worden? Die Beklagte (MJG) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt bzw. vertieft sie ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 25. April 2024. Mit Beschluss vom 15. Juli 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat am 13. August eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für den Gang der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des MJG verwiesen.