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Urteil

10 A 53/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0415.10A53.22.00
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Leitsätze
1. Für eine sachdienliche Klageänderung kommt es also darauf an, dass sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht.(Rn.43) 2. Ein Anspruch auf Informationszugang setzt damit voraus, dass die begehrten Informationen überhaupt im Zugriffsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Informationen sind nur dann vorhanden, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen und Bestandteil der Verwaltungsunterlagen geworden sind.(Rn.50) 3. Wird Zugang zu nicht verkörpertem Wissen begehrt, so handelt es sich um ein – nicht vom IZG (juris: InfoZG SH) umfasstes – Ersuchen um Wissensmitteilung.(Rn.50) 4. Der Beratungsvorgang ist als solcher geschützt, das heißt der Beratungsprozess, nicht aber die den Beratungen zugrundeliegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstände) oder auch die Beratungsergebnisse.(Rn.51)
Tenor
Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine sachdienliche Klageänderung kommt es also darauf an, dass sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht.(Rn.43) 2. Ein Anspruch auf Informationszugang setzt damit voraus, dass die begehrten Informationen überhaupt im Zugriffsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Informationen sind nur dann vorhanden, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen und Bestandteil der Verwaltungsunterlagen geworden sind.(Rn.50) 3. Wird Zugang zu nicht verkörpertem Wissen begehrt, so handelt es sich um ein – nicht vom IZG (juris: InfoZG SH) umfasstes – Ersuchen um Wissensmitteilung.(Rn.50) 4. Der Beratungsvorgang ist als solcher geschützt, das heißt der Beratungsprozess, nicht aber die den Beratungen zugrundeliegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstände) oder auch die Beratungsergebnisse.(Rn.51) Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfang der erklärten Klagerücknahme, mithin betreffend den Kläger zu 2), einzustellen. Eine Einwilligung der Beklagten war nicht erforderlich, da der Kläger zu 2) die Klage vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Klage ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Soweit der Kläger zu 3) trotz gerichtlicher Hinweise, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, sein Begehren weiterverfolgt, ist die Klage unzulässig. Der Kläger zu 3) hat kein Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt bereits an einem auf Erteilung der klageweise geltend gemachten Informationen gerichteter Antrag bei der Beklagten. Hierauf wurde der Kläger zu 3) vom Gericht auch mit richterlicher Verfügung am 14. November 2022 hingewiesen. Soweit der Kläger zu 3) darauf verweist, von dem Kläger zu 1) vertreten worden zu sein, sind die Voraussetzungen des § 79 LVwG nicht erfüllt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Fragenkataloge vom 2. und 4. September 2013 verweist, ist hierzu außerdem ein Bescheid vom 15. Oktober 2013 ergangen, der jedoch nicht Streitgegenstand ist. Die Klage ist ferner unzulässig, soweit der Kläger zu 1) in seinem Klageantrag zu II. erstmals in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Daten auszudrucken und bereitzustellen. Diese Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Sie ist weder von der Einwilligung der Beklagten getragen noch ist sie sachdienlich.Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 53). Für eine sachdienliche Klageänderung kommt es also darauf an, dass sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 52 m. w. N.). So liegt der Fall hier nicht, denn der der Streitstoff zwischen den Beteiligten wird hierdurch nicht möglicherweise endgültig bereinigt, sondern erweitert und der ansonsten entscheidungsreife Rechtsstreit wird erheblich verzögert, da die Beklagte angibt, über keine weiteren genauer spezifizierten Daten zu verfügen bzw. dies nicht zu wissen. Die Klage ist des Weiteren unzulässig, soweit der Kläger zu 1) Informationen betreffend die Lärmkartierung der Jahre 2007 und 2012 begehrt. Dem steht die Rechtskraft entgegen aufgrund der bereits durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 (8 A 11/14) sowie durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (4 LA 44/15) entschiedenen Streitgegenstände betreffend den Straßenabschnitt ... bzw. ... als Vorlage der strategischen Lärmkarten der Jahre 2007 und 2012 in bestimmter Qualität. Statthafte Klageart der im Übrigen zulässigen Klage ist die Verpflichtungsklage, da ein begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO begehrt wird. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm per Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Die Verpflichtungsklage ist im Informationszugangsrecht die statthafte Rechtsschutzform. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG), der bei Ablehnung des Antrages ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorsieht (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 LB 3/19 -, juris Rn. 61 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage liegen gemäß § 75 VwGO vor. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren mehr als drei Monate seit der Einlegung des Widerspruchs durch den Kläger zu 1) vergangen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein zureichender Grund dafür vorlag, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Auskünfte bzw. auf Vorlage der von ihm begehrten Dokumente nach dem IZG, dem einzig maßgeblichen Regelungsregime, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage ist – entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) – allein die speziellere Vorschrift des § 3 Satz 1 IZG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Die Beklagte hat das Informationsbegehren des Klägers zu 1) erfüllt, soweit die streitbefangenen Informationen bei ihr vorhanden gewesen sind (vgl. Klageantrag zu I. 1.). Weitergehende Ansprüche des Klägers zu 1) bestehen nicht. Denn im Übrigen begehrt der Kläger zu 1) insoweit keinen Zugang zu Informationen im Sinne des § 3 IZG, da diese begehrten Informationen nicht bei der Beklagten vorhanden sind, sondern – wenn überhaupt – erst durch die Beklagte für eine Zurverfügungstellung aufbereitet werden müssten. Auf eine derartige Informationsaufbereitung hat der Kläger zu 1) nach dem IZG jedoch keinen Anspruch. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 vorgetragen, über die im Einzelnen nicht erteilten Informationen betreffend die Lärmkartierungen oder Lärmaktionsplanungen der Jahre 2008 und 2013 nicht (mehr) zu verfügen, da bereits die nächste Lärmkartierung und die nächste Lärmaktionsplanung anstünden und ein dauerhaftes Vorhalten vom Gesetz nicht gefordert sei. Demzufolge betrifft der Antrag bloß das Ersuchen um Wissensmitteilung. Gegenstand eines Anspruchs nach § 3 Satz 1 IZG können grundsätzlich nur Informationen sein, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. Nur diese kann und muss die informationspflichtige Stelle bereitstellen. Informationen im Sinne des IZG sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 IZG). Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 IZG). Ein Anspruch auf Informationszugang setzt damit voraus, dass die begehrten Informationen überhaupt im Zugriffsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Informationen sind nur dann vorhanden, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen und Bestandteil der Verwaltungsunterlagen geworden sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. März 2005 - 4 LB 26/04 -, juris Rn. 43 ff.). Ob und in welchem Umfang Informationen zu einem Verwaltungsvorgang gehören, bestimmt sich nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung (Karg, in: Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe SH, Version 2.59 Oktober 2020, S. 43, 44). Obwohl der Begriff der Informationen im Sinne des IZG weit auszulegen ist, setzt er damit stets voraus, dass behördliches Wissen in irgendeiner Weise verkörpert ist (Karg, in: Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe SH, Version 2.59 Oktober 2020, S. 47). Wird Zugang zu nicht verkörpertem Wissen begehrt, so handelt es sich um ein – nicht vom IZG umfasstes – Ersuchen um Wissensmitteilung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 LB 3/19 -, juris Rn. 92). Für den Zeitraum der Jahre 2008 und 2013 müsste die Beklagte weitergehende Informationen aus dem Datenverarbeitungssystem des externen Dienstleisters ... erst ggf. erneut generiert bzw. aufbereitet anfordern, weshalb diese Informationen nicht ohne Weiteres im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 IZG verfügbar sind. Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 weiter vor, dass sie im Falle nicht mehr vorhandener oder sogar ggf. verschwundener Informationsbestände keinem Anspruch nach dem IZG auf Wiederbeschaffung jener Informationsbestände unterläge. Diesen Vortrag wiederholte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung. Dem ist so. Der Dienstleister ... hält gewerbsmäßig u. a. Daten zu Lärmimmissionen vor (vgl. ..., zuletzt abgerufen am: 15. April 2024) und muss bei lebensnaher Betrachtung sowie Vortrag der Beklagten die Informationen aus Gründen interner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen bzw. auch aufgrund des langen Zeitablaufs für eine etwaige Herausgabe erst dementsprechend rekonstruieren und aufbereiten. Deutlich wird dies auch aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach sie sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erfolglos um weitergehende Informationen bei der ... bemüht hat. Die Beklagte trifft jedoch weder eine Informationsbeschaffungspflicht noch ist sie gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37; OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 LB 3/19 -, juris Rn. 95). Der Antrag des Klägers zu I.2 ist schon deshalb unbegründet, weil dieses Begehren nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 IZG ausgeschlossen ist. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen hätte und das daraus folgende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Geschützt wird damit der freie unbefangene Meinungsaustausch in informationspflichtigen Stellen. Deshalb ist der Beratungsvorgang als solcher geschützt, das heißt der Beratungsprozess, nicht aber die den Beratungen zugrundeliegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstände) oder auch die Beratungsergebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 5. November 2015 - 13 K 3206/14 -, juris Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2015 - 2 K 82.13 -, juris Rn. 27). Vorliegend sind die Überprüfungen zur Anordnung der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für den Straßenabschnitt zwischen ... bis ... bzw. Ablehnung der gleichen Lärmminderungsmaßnahme für den Straßenabschnitt ... nicht komplett abgeschlossen, weil die Beklagte gehalten ist, fortwährend den Verkehr zu planen bzw. zu überwachen, so dass der begehrte Schriftwechsel und die begehrten Verfügungen der Beklagten auch für aktuelle und vertrauliche Beratungen bei der Beklagten (fortlaufend) von Relevanz sind. Die Beklagte genügt insoweit auch ihrer Darlegungslast. Denn sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausführt, die begehrten Informationen beträfen interne Entscheidungsprozesse der Beklagten sowie interne und externe Daten und müssten ggf. erheblich geschwärzt werden, wenn sie, die Beklagte, entsprechend zur Bekanntgabe verurteilt werden sollte. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Planungen der Beklagten überwiegt vor diesem Hintergrund auch gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse. Der bereits unzulässige Antrag des Klägers unter Ziffer II. wäre im Übrigen auch unbegründet, weil die Daten nach Vorbringen der Beklagten nicht verfügbar sind. Selbiges gilt für den ehemaligen Antrag zu Ziffer II. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Die Eingabe des Klägers zu 1) über eine Informationserteilung zugunsten ... im Jahre 2013 hilft nicht weiter, weil dies – bloß die Wahrheit und einen vergleichbaren Umfang unterstellend – bereits rund drei Jahre vor der hiesigen Klageerhebung erfolgt und insgesamt elf Jahre her wäre. Die begehrten Informationen betreffend die Klageanträge zu III. sind ebenfalls bereits erfüllt worden bzw. online auf der Homepage der Beklagten einsehbar bzw. im Weiteren nicht verfügbar, weshalb auch insoweit aus den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen über ... nichts Anderes folgt. Auf obige Ausführungen und auf die Inhalte der Entscheidungen des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts, Urteil vom 25. März 2015 (8 A 11/14) sowie des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 10. Februar 2016 (4 LA 44/15) wird im Weiteren verwiesen. Selbst soweit die Rechtskraft aufgrund der bereits durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 (8 A 11/14) sowie durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (4 LA 44/15) entschiedenen Streitgegenstände betreffend den Straßenabschnitt ... bzw. ... als Vorlage der strategischen Lärmkarten der Jahre 2007 und 2012 in bestimmter Qualität den begehrten Informationen betreffend die Lärmkartierung der Jahre 2007 und 2012 nicht entgegenstünde, wäre die Klage aus Gründen obiger Erwägungen unbegründet. Angesichts dessen kommen Ansprüche aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren von der Beklagten Informationen im Zusammengang mit der verkehrlichen Belastung eines Teils der Bundesstraße ..., .... Die Kläger sind Eigentümer von Eigentumswohnungen im ..., C-Straße, in A-Stadt. Die ... stellt zugleich einen Teil der Bundesstraße ... dar. Die Kläger haben zunächst am 4. April 2016 Klage erhoben, wobei ihr dortiger Klageantrag zu 4. („die anlässlich der Lärmkartierungen der Jahre 2007 und 2012 angefallenen Berechnungsergebnisse der Berechnungen gem. Vorläufiger Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen [VBUS] und der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastungszahlen durch Umgebungslärm [VBEB] grafisch in Karten sowie tabellarisch durch Zahlenangaben (-Kolonnen) bereitzustellen“) ehemals geführt wurde unter 3 A 190/13, 6 A 90/16 und 8 A 158/16. Der Kläger zu 1) beantragte mit Schreiben vom 5. April 2016 bei der Beklagten den Erhalt von Informationen betreffend die Lärmkartierung der Jahre 2007 und 2012 und der Lärmaktionspläne 2008 und 2013. Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 beantwortete die Beklagte das Auskunftsersuchen des Klägers zu 1). Mit Schreiben vom 11. August 2016 erhob der Kläger zu 1) hiergegen Widerspruch, da er sein Auskunftsansinnen ungenügend beantwortet sah. Die Beklagte erließ keinen Widerspruchsbescheid. Mit seiner am 5. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger zu 1) sein Begehren weiter (ehemals geführt unter 8 A 159/16). Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag und trägt vertiefend zu seinen Informationsbegehren vor. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt (Schriftsatz vom 1. April 2016 ehemals unter 3 A 190/13, dann 6 A 90/16 und dann 8 A 158/16), ihnen die anlässlich der Lärmkartierungen der Jahre 2007 und 2012 angefallenen Berechnungsergebnisse der Berechnungen gem. Vorläufiger Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) und der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastungszahlen durch Umgebungslärm (VBEB) grafisch in Karten sowie tabellarisch durch Zahlenangaben (-Kolonnen) bereitzustellen. Der Kläger zu 1) hat schriftsätzlich beantragt (Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 ehemals unter 8 A 159/16), I. die Beklagte wird verurteilt, ihm Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: 1. die Berechnungsergebnisse gemäß VBUS, VBEB und RLS-90 für ... anlässlich der Lärmkartierungen der Jahre 2007 und 2012 bzw. Lärmaktionsplanungen der Jahre 2008 und 2013, 2. den Schriftverkehr und die Verfügungen der Beklagten, die zur Anordnung der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nachts auf 30 km/h für den Straßenabschnitt zwischen ... bzw. Ablehnung der gleichen Lärmminderungsmaßnahme für den Straßenabschnitt ... geführt haben, II. die Beklagte wird verurteilt, ihm folgende Unterlagen anzufertigen: 1. die Berechnungsergebnisse gemäß VBUS, VBEB und RLS-90 grafisch in Karten sowie tabellarisch durch Zahlenangaben (-Kolonnen), aufgeschlüsselt nach Lärmindizes für jeden einzelnen Fassadenmesspunkt und Dosis-Wirkung-Relation bei gesundheitsschädlichen Auswirkungen für jedes einzelne Gebäude der ... bis ..., III. die Beklagte wird verurteilt, ihm folgende Auskünfte zu erteilen: 1. über die der Beklagten zur Verfügung stehenden Datenbasis, um den Auftrag zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung auszuführen, 2. über die Produkte, die aus der Datenbasis erzeugt werden können, 3. über die Eingangsparameter, die die Beklagte insgesamt zugrunde gelegt hat, um die Lärmindizes gemäß der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) zu berechnen/zu bewerten, 4. über die Eingangsparameter, die die Beklagte insgesamt zugrunde gelegt hat, um die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm gemäß der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) zu berechnen/zu bewerten. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1) bis 3) die Rücknahme der Klage betreffend den Kläger zu 2) erklärt. Die Kläger zu 1) und zu 3) beantragen nunmehr, I. die Beklagte wird verurteilt, ihnen Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: 1. die Berechnungsergebnisse gemäß VBUS, VBEB und RLS-90 für ... bis ... anlässlich der Lärmkartierungen der Jahre 2007 und 2012 bzw. Lärmaktionsplanungen der Jahre 2008 und 2013, 2. den Schriftverkehr und die Verfügungen der Beklagten, die zur Anordnung der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nachts auf 30 km/h für den Straßenabschnitt zwischen ... bis ... bzw. Ablehnung der gleichen Lärmminderungsmaßnahme für den Straßenabschnitt ... geführt haben, II. die Beklagte wird verurteilt, ihnen aus ihrer IT-gestützten Datenbasis folgende Daten auszudrucken und bereitzustellen: 1. die Berechnungsergebnisse gemäß VBUS, VBEB und RLS-90 grafisch in Karten sowie tabellarisch durch Zahlenangaben (-Kolonnen), aufgeschlüsselt nach Lärmindizes für jeden einzelnen Fassadenmesspunkt und Dosis-Wirkung-Relation bei gesundheitsschädlichen Auswirkungen für jedes einzelne Gebäude der ... bis ..., III. die Beklagte wird verurteilt, ihnen folgende Auskünfte zu erteilen: 1. über die der Beklagten zur Verfügung stehenden Datenbasis, um den Auftrag zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung auszuführen, 2. über die Produkte, die aus der Datenbasis erzeugt werden können, 3. über die Eingangsparameter, die die Beklagte insgesamt zugrunde gelegt hat, um die Lärmindizes gemäß der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) zu berechnen/zu bewerten, über die Eingangsparameter, die die Beklagte insgesamt zugrunde gelegt hat, um die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm gemäß der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) zu berechnen/zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen und trägt vertiefend vor, die Informationsansprüche seien erfüllt worden bzw. ausgeschlossen. Die begehrten Informationen existierten nicht bzw. nicht mehr. Über die im Einzelnen nicht erteilten Informationen betreffend die Lärmkartierungen oder Lärmaktionsplanungen der Jahre 2008 und 2013 verfüge die Beklagte nicht (mehr), da bereits die nächste Lärmkartierung und die nächste Lärmaktionsplanung anstünden. Für den Zeitraum der Jahre 2008 und 2013 müsste die Beklagte weitergehende Informationen aus dem Datenverarbeitungssystem des externen Dienstleisters ... Consult GmbH erst ggf. erneut generiert bzw. aufbereitet anfordern, weshalb diese Informationen nicht ohne Weiteres verfügbar seien. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschlüssen vom 21. Juni 2018, vom 4. November 2016 und vom 21. März 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In ebenfalls durch den Kläger zu 1) erhobener Klage bzw. Antrag betreffend den Straßenabschnitt ... bzw. ... mit der begehrten Vorlage der strategischen Lärmkarten der Jahre 2007 und 2012 in bestimmter Qualität haben das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 (8 A 11/14) sowie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (4 LA 44/15) abschlägig entschieden. Die ehemals unter den Aktenzeichen 8 A 158/16 und 8 A 159/16 geführten Verfahren sind unter Führung des letztgenannten Aktenzeichens miteinander verbunden worden. Sodann ist das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 10. August 2018 angeordnet worden. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 ist das Ruhen des Verfahrens für beendet erklärt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zwei Abdrucke betreffend ... und einer Informationsgewährung aus dem Jahr 2013 eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.