Urteil
10 A 119/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0508.10A119.22.00
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Leitsätze
Eine Informationserteilung ohne die Schwärzung von personenbezogenen (Dritt-) Mitarbeiterdaten der unteren Funktionsebene kann gemäß § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 IZG (juris: InfoZG SH) ausgeschlossen sein. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Informationserteilung ohne die Schwärzung von personenbezogenen (Dritt-) Mitarbeiterdaten der unteren Funktionsebene kann gemäß § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 IZG (juris: InfoZG SH) ausgeschlossen sein. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten (Erklärung des Beklagten vom 25. März 2024 und des Klägers vom 23. Februar 2024) ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Rubrum war von Amts wegen anzupassen, da der Beklagte nunmehr das Landesamt für Umwelt und nicht mehr das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, die Vorgängerbehörde, ist. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, da ein begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO begehrt wird. Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm per Verwaltungsakt i. S. d. § 106 Abs. 1 LVwG Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Die Verpflichtungsklage ist im Informationszugangsrecht die statthafte Rechtsschutzform. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG), der bei Ablehnung des Antrages ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorsieht (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 LB 3/19 -, juris Rn. 61 m. w. N.). Der Ausgangsbescheid vom 16. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022 wurde aufgehoben, weshalb dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis hierauf bezogen fehlt. Gegen den Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2023 hat der Kläger kein Widerspruchsverfahren angestrengt, möchte diesen aber in seine Klage einbeziehen. Letztlich kann dahinstehen, ob die Verpflichtungsklage bereits mangels Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2023, zugegangen am 21. Dezember 2023, unzulässig ist (stark spricht hierfür das Erfordernis einer erneuten abwägenden Behördenentscheidung im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG [vgl. für das Bundesrecht z. B. Guckelberger, in: BeckOK InfoMedienR, 43. Ed., 1. Februar 2024, IFG § 5 Rn. 32] im Sinne einer eigenen behördlichen Ermessenserwägung im Widerspruchsverfahren des auf Informationsherausgabe gerichteten Antrags (vgl. z. B. Porsch, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 68 Rn. 24 m. w. N.), denn sie ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Informationen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er, der Kläger, kann nicht die vollkommen ungeschwärzte Herausgabe der Informationen mitsamt sämtlicher (Dritt-) Mitarbeiterdaten von dem Beklagten verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Satz 1 IZG, der einzig maßgeblichen Rechtsgrundlage. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Eine weitergehende Informationserteilung für den Kläger mit Bekanntgabe der verlangten Informationen und ohne die Schwärzung der personenbezogenen (Dritt-) Mitarbeiterdaten unterhalb der Funktionsebene ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG ausgeschlossen. Hiernach ist der Antrag abzulehnen soweit durch die Bekanntgabe der Information, personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, und das daraus folgende jeweils schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. So liegt es hier. Die Darlegungslast liegt hierfür bei dem Beklagten als informationspflichtige Stelle (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 - 4 LB 45/17 -, juris Rn. 79). Er ist ihr nachgekommen. Zunächst handelt es sich bei den Daten der Mitarbeiter des Beklagten sowie dritter Behörden um personenbezogene Daten, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, obwohl diese Daten gleichzeitig auch amtliche Informationen darstellen. Der Begriff der personenbezogenen Daten, den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG verwendet, ist identisch mit demjenigen der EUV 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 10 A 21/22 -, juris Rn. 41). Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Darunter fällt also unter anderem jedenfalls auch der Name einer natürlichen Person. Schließlich überwiegt im vorliegenden Fall auch das von dem Beklagten dargelegte Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse. § 10 Satz 1 IZG verlangt – im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen vom Bund (IFG) – kein vom Antragsteller darzulegendes Informationsinteresse, sondern stellt ausdrücklich auf das öffentliche Bekanntgabeinteresse ab. Vorliegend steht ein schwer gewichtetes Geheimhaltungsinteresse einem (öffentlichen) Bekanntgabeinteresse von verhältnismäßig geringem Gewicht gegenüber. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Transparenzgebots des IZG sowie des Art. 53 der LV-SH Informationen nur dann nicht bekanntgegeben werden dürfen, wenn unter sorgfältiger Abwägung der Folgen der Informationspreisgabe, vor allem im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und der Intensität nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen der Betroffenen, das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. zu den Grundsätzen nur VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 10 A 21/22 -, juris Rn. 51 ff.). Dabei ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Amtsausübung preisgegebene personenbezogene Daten aus der Sozialsphäre, wie die Amtsbezeichnung oder auch der Name von Amtswaltenden grundsätzlich kein hohes Gewicht in einer Abwägung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG haben, da diese personenbezogenen Daten gleichzeitig auch amtliche Informationen sind, deren Veröffentlichung dem Transparenzgrundsatz aus Art. 53 LV-SH dienen. Jedoch ist im vorliegenden Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse größer als das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Denn es handelt sich bei den Daten um Amtsdaten, die von Mitarbeitern unterhalb der Funktionsebene angesiedelt sind und deren Bekanntgabe potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre dieser nicht unmittelbar mit der Entscheidung befassten Mitarbeitern der Behörde haben kann. Den Daten von nicht mit der tragenden Entscheidung befassten Mitarbeitern kommt ein höheres Gewicht zu als jenen Mitarbeiterdaten von zur Entscheidung berufenen Amtsträgern. Die höhere Wertigkeit lässt sich auch aus einem Vergleich mit der bundesrechtlichen Parallelnorm ziehen, vgl. § 5 Abs. 4 IFG. Hiernach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Dabei umfasst der Anspruch die Erteilung der Informationen über Daten von „Bearbeitern“. Unabhängig davon, wie der Begriff „Bearbeiter“ ausgelegt wird (vgl. hierzu Guckelberger, in: BeckOK InfoMedienR, 43. Ed. 01.02.2024, IFG § 5 Rn. 24 m. w. N.), ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, dass personenbezogene Daten von nicht unmittelbar entscheidend an behördlichen Entscheidungsprozessen Beteiligten, mithin unterhalb der Funktionsebene angesiedelten Mitarbeitern von Behörden, einen höheren Schutzstatus besitzen, als diejenigen von zur Entscheidung berufenen Amtsträgern (vgl. Guckelberger, in: BeckOK InfoMedienR, 43. Ed. 01.02.2024, IFG § 5 Rn. 30 ff. m. w. N.). Zweck des § 5 Abs. 4 IFG ist nämlich die Vermeidung eines übermäßigen Anonymisierungsaufwands für personenbezogene Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter in dessen amtliche Funktion stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Ferner ist die Bekanntgabe von Daten, durch die wegen dienst- oder strafrechtlichen Vorwürfen auch die Privatsphäre von Mitarbeitern erheblich beeinflusst wäre, dorthin also gewissermaßen durchschlägt, nur mit erheblich entgegenstehenden Bekanntgabeinteressen zu rechtfertigen. Auch in § 5 Abs. 4 IFG ist die Bekanntgabe sachlich dadurch begrenzt, dass die Privatsphäre der Amtsträger und sonstigen Mitarbeiter durch den gestiegenen Informationsdruck aus der amtlichen Tätigkeit nicht erhöht werden soll, also aus dem Beruf Konsequenzen für das Privatleben folgen. Für die Abwägung ist also das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 26). Wenn also lediglich öffentliche Funktionsbezeichnungen in Rede stehen, wiegt das Geheimhaltungsinteresse weniger schwer, als wenn Daten der persönlichen Lebensführung bekanntgegeben werden sollen (vgl. für das Umweltinformationsgesetz VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 - 7 VG 1422/2003 -, juris Rn. 78). Gemessen an diesen Grundsätzen haben Daten nur dann einen eindeutig geringen Wert in der Abwägung, wenn sie lediglich Auswirkungen auf die Sozialsphäre der verantwortlichen Mitarbeiter von Behörden zeitigen. Sofern aber – wie es vorliegend der Fall ist – durch gestiegene Belastungen wegen im Rahmen der Amtstätigkeit vorkommenden zusätzlichen (psychischen) Belastungen, u. a. durch dienst- oder strafrechtliche Vorwürfe, die Privatsphäre der hinter den Amtsträgern stehenden natürlichen Personen betroffen ist, ist das Geheimhaltungsinteresse als ungleich höher zu gewichten. Denn dann streitet für das hohe Geheimhaltungsinteresse nicht nur das Gewicht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Personen hinter den Ämtern, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern sowie die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, vgl. § 45 BeamtStG. Dieser Schutz würde bei einer uneingeschränkten Auskunftserteilung nach dem IZG umgangen werden. Daher kann dies allenfalls im Falle eines (gleichfalls) schwerwiegenden öffentlichen Bekanntgabeinteresses angezeigt sein. Ein solches ist aber vorliegend weder durchschlagend vorgetragen noch ersichtlich. Aus denselben Gründen folgt ein Anspruch auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Informationen von dem Beklagten resultierend aus forstrechtlichen Themen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021, konkretisiert mit einer E-Mail vom 2. Juli 2021, beantragte der Kläger beim Beklagten, beziehungsweise der Vorgängerbehörde, den Zugang zu allen beim Beklagten vorhandenen Informationen zu den Themenbereichen Waldumwandlungen, Kahlschlägen und Wiederaufforstungen seit 1998. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf Grundsätze des Informationszugangs sowie für einschlägig befundene Rechtsgrundlagen. Der Beklagte gab dem Antrag mit Bescheid vom 16. August 2021 teilweise statt. Hiergegen erhob der Kläger am 17. August 2021 Widerspruch und begründete und konkretisierte diesen mit Schreiben jeweils vom 27. September 2021, 2. Februar 2022, 7. März 2022 sowie vom 30. März 2022. Die Nichtbekanntgabe der begehrten Daten von Mitarbeitern der Beklagten sei durch Rechtsvorschrift nicht vorgesehen. Der Beklagte erließ zunächst keinen Widerspruchsbescheid. Mit seiner am 12. April 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag und trägt vertiefend zu seinen Informationsbegehren vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2022 hat der Beklagte dem Begehren teilweise stattgegeben. Nachdem der Kläger zunächst sinngemäß die Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids samt Neubescheidung mit einer Stattgabe in vollem Antragsumfang beantragt hat, hat der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 den Ausgangsbescheid vom 16. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022 aufgehoben und den Antrag des Klägers vom 14. Juni 2021 mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 neu beschieden. Der Tag der Zustellung dieses Änderungsbescheids ist gemäß der Postzustellungsurkunde am 21. Dezember 2023 gewesen. Einen Widerspruch hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Der Kläger meint, auch der Änderungsbescheid müsse die personenbezogenen Daten von (Dritt-) Mitarbeitern, vor allem ungeschwärzt, bekanntgeben. Er verweist insoweit auf seine bisherigen Ausführungen beim erkennenden Gericht (auch unter den Aktenzeichen 10 A 21/22 und 10 A 739/23) und den entsprechenden Verwaltungsvorgängen. Sein Bekanntgabeinteresse überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, die hier in einer dienstlichen oder amtlichen Eigenschaft agierten. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2023 seinen Antrag auf Informationserteilung und Bekanntgabe der beim Beklagten vorhandenen Informationen zu Waldumwandlungen, Kahlschlägen und Wiederaufforstungen in Schleswig-Holstein seit 1998, sofern sie nicht bereits vorgelegt worden sind, stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen und auf die Rechtmäßigkeit einer Schwärzung personenbezogener Daten von Mitarbeitern unterhalb der Funktionsebene. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 16. November 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.