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Urteil

10 A 21/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0220.10A21.22.00
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Leitsätze
1. Bei Informationen über Flurstücksbezeichnungen in  Waldumwandlungsgenehmigungen bzw. Übersichtskarten, Flurkarten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 10 S 1 Nr 1 InfoZG SH (so im Ergebnis auch VG Braunschweig, Urteil vom 14. Januar 2009 – 2 A 121/08 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2019 – 6 K 460/16.WI –; VG Schleswig, Urteil vom 3. September 2008 – 12 A 131/07 -).(Rn.40) 2. Im Rahmen der nach § 10 S 1 InfoZG SH gebotenen Abwägung ist festzustellen, dass das öffentliche Bekanntgabeinteresse das der Veröffentlichung entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen überwiegt.(Rn.51)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 verpflichtet, dem Kläger die von seinem Antrag vom 24. April 2019 umfassten Dokumente bzw. Informationen zugänglich zu machen, soweit sie nicht bereits vernichtet worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Informationen über Flurstücksbezeichnungen in Waldumwandlungsgenehmigungen bzw. Übersichtskarten, Flurkarten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 10 S 1 Nr 1 InfoZG SH (so im Ergebnis auch VG Braunschweig, Urteil vom 14. Januar 2009 – 2 A 121/08 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2019 – 6 K 460/16.WI –; VG Schleswig, Urteil vom 3. September 2008 – 12 A 131/07 -).(Rn.40) 2. Im Rahmen der nach § 10 S 1 InfoZG SH gebotenen Abwägung ist festzustellen, dass das öffentliche Bekanntgabeinteresse das der Veröffentlichung entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen überwiegt.(Rn.51) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 verpflichtet, dem Kläger die von seinem Antrag vom 24. April 2019 umfassten Dokumente bzw. Informationen zugänglich zu machen, soweit sie nicht bereits vernichtet worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Der Antrag des Klägers ist entsprechend seinem Begehren dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage des beantragten Kartenmaterials (Flurstückskarten und Übersichtskarten) sowie der Mitteilung der Flurstücksbezeichnungen für die antragsgegenständlichen Waldumwandlungsgenehmigungen und insoweit die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 13. September 2019 als auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 begehrt. Die ebenfalls mit Bescheid des Beklagten vom 13. September 2019 festgesetzte Kostenforderung ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Aufhebung der Kostenfestsetzung nicht begehrt. Der Kläger hat im Übrigen auch weder mit der Klageerhebung noch im Rahmen des weiteren gerichtlichen Verfahrens Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung erhoben. Die Kostenfestsetzung war daher von Anfang an nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Entscheidungen des Beklagten vom 13. September 2019 und vom 7. November 2019 sind hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Informationsgewährung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu den antragsgegenständlichen Flurstücksbezeichnungen in den jeweiligen Waldumwandlungsgenehmigungen und zu Zugang zu den jeweils geforderten Karten (Übersichtskarten, Flurkarten), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den begehrten Informationen bzw. Dokumenten folgt aus § 3 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Der Beklagte ist auch informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH. Der Herausgabe der antragsgegenständlichen Informationen stehen keine schutzwürdigen (privaten) Interessen im Sinne von § 10 Satz 1 IZG-SH entgegen. Für das Vorliegen von Gründen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, liegt die Darlegungslast grundsätzlich bei der informationspflichtigen Stelle bzw. Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 7 B 47.15 – juris, Rn. 9; Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 – juris, Rn. 17; OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 52; VG Schleswig, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 8 A 1/14 –, juris Rn. 18). Von den in § 10 Satz 1 IZG-SH geregelten Ausschlussgründen kommt vorliegend allein Nr. 1 in Betracht. Danach bedarf es der Abwägung des aus Nr. 1 folgenden schutzwürdigen privaten Interesses an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse, soweit durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Der Beklagte hat sich allein auf diesen Ausschlussgrund berufen. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters handelt es sich bei den streitbefangenen Informationen – Flurstücksbezeichnungen, auch in den jeweiligen Waldumwandlungsgenehmigungen bzw. den geforderten Karten (Übersichtskarten, Flurkarten) – um personenbezogene Daten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH (so im Ergebnis auch VG Braunschweig, Urteil vom 14. Januar 2009 – 2 A 121/08 –, Rn. 17 - 24, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2019 – 6 K 460/16.WI –, Rn. 45 - 57, juris; VG Schleswig, Urteil vom 3. September 2008 – 12 A 131/07). Das IZG-SH enthält keine Definition des Begriffs der personenbezogenen Daten. Zur Bestimmung dieses Rechtsbegriffs bedarf es daher eines Rückgriffs auf allgemeine Vorgaben, hier der EUV 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Für die Annahme eines personenbezogenen Datums bedarf es demnach einer natürlichen Person und die natürliche Person muss mindestens identifizierbar sein. Dabei müssen sich die Daten auf diese Person beziehen. Personenbezogene Daten sind Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1. Februar 2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 3 m.w.N.). Sachdaten sind zunächst keine personenbezogenen Daten. Sie beziehen sich auf eine Sache und beschreiben diese. Sachdaten können sich auch auf Grundstücke beziehen. In Deutschland haben Grundstücke grundsätzlich eine Flurstücksbezeichnung, ggf. auch eine Hausnummer, welche das einzelne Grundstück individualisiert. Werden diese Daten bezogen auf eine Fläche veröffentlicht, so beziehen sie sich zunächst auf das jeweilige Grundstück, welches zu der Fläche zählt (vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1. Februar 2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 22 m.w.N. und mit Verweis auf die RL 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft [INSPIRE]). Kein Sachdatum, sondern ein personenbezogenes Datum liegt jedoch dann vor, wenn in der Information über eine Sache aufgrund individualisierender Identifikationsmerkmale, des Detaillierungsgrads oder der Einzigartigkeit der Sache ein Bezug zu einer Person angelegt ist. Demnach können auch sogenannte Geodaten einen (indirekten) Personenbezug aufweisen (vgl. Schild, a.a.O., Rn 23 m.w.N.; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner/ DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 13). Mithilfe der Flurstücksbezeichnung eines Grundstücks lässt sich prinzipiell die Person des (aktuellen oder ehemaligen) Eigentümers eines Grundstücks ermitteln. Sowohl das Vermessungs- und Katastergesetz Schleswig-Holstein (VermKatG) als auch die Grundbuchordnung (GBO) ermöglichen eine entsprechende Identifikation. Der Nachweis für Liegenschaften im Liegenschaftskataster umfasst unter anderem die Angaben des Grundbuchs über die Eigentümerinnen und Eigentümer für im Grundbuch gebuchte Grundstücke (§12 Abs. 5 Nr. 3 VermKatG). Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 VermKatG können Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, personenbezogene Daten einsehen und entsprechende Auskünfte und Auszüge erhalten. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO bestimmt, dass die Einsichtnahme in das Grundbuch jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den streitbefangenen Flurstücksbezeichnungen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht darauf an, ob der Kläger – oder eine andere Person – tatsächlich einen entsprechenden Auskunftsanspruch nach dem Vermessungs- und Katastergesetz oder der Grundbuchordnung durchsetzen kann (a.A. wohl VG Potsdam, Urteil vom 4. Mai 2012 – 9 K 2029 – juris, Rn 56 ff.). Wonach sich die Bestimmbarkeit einer Person richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Im Ausgangspunk besteht Streit darüber, ob sich die Bestimmbarkeit nach den individuellen Verhältnissen der verantwortlichen Stelle richtet (relativer Ansatz bzw. relativer Personenbezug) oder eine Bestimmbarkeit bereits dann vorliegt, wenn ein beliebiger Dritter in der Lage ist, den Personenbezug (etwa durch nur bei ihm vorhandenes Zusatzwissen) herzustellen (objektiver Ansatz bzw. absoluter Personenbezug; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 135/13 - GRUR 2015, 192; OVG Münster, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 16 A 770/17 – NVwZ 2018, 742 ff. m.w.N.; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner/ DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 25 m.w.N.). Folge des relativen Ansatzes ist, dass sich der Personenbezug von Daten nicht absolut, sondern nur in Abhängigkeit von der jeweils verantwortlichen Stelle bestimmen lässt. Anders als nach dem objektiven Ansatz kann danach ein Datum für eine Stelle ein personenbezogenes sein, für eine andere hingegen nicht (vgl. etwa BGH, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O). Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die entweder von dem Verantwortlichen selbst oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden oder eingesetzt werden können, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Damit reicht die rein fiktive Möglichkeit einer Bestimmbarkeit nicht aus (vgl. Schild, a.a.O., Art. 4 Rn. 15, 18; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner/ DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 21). Im konkreten Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dem dargestellten relativen oder absoluten Personenbezug der Vorrang einzuräumen ist. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582/14 – [Breyer]) handelt es sich auch bei Zugrundelegung des (engeren) relativen Ansatzes bei Flurstücksbezeichnungen um personenbezogene Daten. Für die Einstufung eines Datums als personenbezogen in diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Möglichkeit, die Flurstücksbezeichnung mit der Zusatzinformation des dahinterstehenden Eigentümers zu verknüpfen, ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann. Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar wäre, etwa weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erschiene (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14 – juris, Rn 43 ff.). Es reichen insoweit (abstrakte) legale, denkbar durchführbare Mittel, wie das grundsätzliche Bestehen gesetzlicher Auskunftsansprüche, unabhängig vom konkreten Fall, als vernünftigerweise heranzuziehendes Mittel zur Bestimmung des Personenbezugs aus (so ausdrücklich OVG Münster, a.a.O. unter Bezugnahme auf die benannte Rechtsprechung des EuGH; vgl. hierzu auch Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner/ DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 28 m.w.N.). Gemessen daran handelt es sich bei den streitbefangenen Flurstücksinformationen um personenbezogene Daten. Der Kläger verfügt mit den Informationsansprüchen aus dem Vermessungs- und Katastergesetz und der Grundbuchordnung (abstrakt) über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, um die Person des jeweiligen Grundstückseigentümers identifizieren zu können. Diese Möglichkeiten sind weder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten noch an Arbeitskraft verbunden. Ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im Einzelfall erfüllt sind, ist nach dem oben Gesagten unerheblich, weil die abstrakte rechtliche Möglichkeit der Informationsverknüpfung genügt. Ebenso ist es unerheblich, ob der Kläger überhaupt die Absicht besitzt, in den Besitz der entsprechenden Informationen zu gelangen. Die Vertraulichkeit der streitbefangenen personenbezogenen Daten ist auch durch Rechtsvorschrift vorgesehen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung dazu, ob für die Bestimmung der Vertraulichkeit eine Bezugnahme auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung – ausreicht oder ob eine bereichsspezifische Vertraulichkeitsanordnung erforderlich ist. Die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit der Flurstücksbezeichnungen in den streitbefangenen Waldumwandlungsgenehmigungen folgt bereits aus § 88a LVwG. Danach haben die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Im Rahmen der wegen der Betroffenheit von personenbezogenen Daten nach § 10 Satz 1 IZG-SH gebotenen Abwägung ist festzustellen, dass vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse das der Veröffentlichung entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen überwiegt. Grundsätzlich gilt, dass der Beklagte für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Darlegungslast trägt. Aus Art. 53 Satz 1 LV folgt, dass die geschützten Geheimhaltungsinteressen dem Informationszugang nur entgegenstehen, wenn sie in einer umfassenden Interessenabwägung schwerer wiegen als das Interesse an der Bekanntgabe der Information. Hierdurch wurde das frühere Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 9, 10 IZG umgekehrt. Während die Geheimhaltung bei Vorliegen eines geschützten Belangs früher die Regel war, von der abgewichen werden konnte, soweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, müssen nunmehr die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen überwiegen (LT-Drs. 18/2115 S. 31; vgl. Raabe, in: Kommentar zur VerfSH, 1. Auflage 2021, Art. Art. 53 Nr. 17). Die Darlegungslast liegt somit bei der informationspflichtigen Stelle, wenn diese sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 IZG gegebenen Informationsanspruch beruft (OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, Rn. 79, juris; Beschluss vom 28. Februar 2017 – 15 P 1/15 – juris, Rn. 29; vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 – Rn. 44, juris). Die informationspflichtige Stelle muss sowohl die Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten Interessen als auch deren Überwiegen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar, d.h. schlüssig, darlegen, wenn sie sich auf die Ausnahme des § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG stützen will (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 4 LB 45/17). Der Beklagte hat vorliegend weder die hinreichende Schutzwürdigkeit der betroffenen Information als solche, noch das Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem gesetzlich verankerten Bekanntgabeinteresse ausreichend dargelegt. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein erhebliches Gewicht zukommt. Dabei sind sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 – juris, Rn. 28 ff, OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07 – juris, Rn. 110; Reidt/ Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, § 9 UIG Rn. 14). Die Ausführungen des Beklagten zum privaten Geheimhaltungsinteresse sind überwiegend pauschal und nicht ausreichend konkret, um ein Zurückstehen des öffentlichen Bekanntgabeinteresse begründen zu können. Insoweit ist beachten, dass die Motivation des Klägers für sein Informationsersuchen unerheblich ist. Die Darlegung eines privaten Offenbarungsinteresses für die streitbefangenen Informationen ist nach der normativen Konzeption des IZG-SH nicht erforderlich. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage auch von den Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Nach § 9 UIG muss das öffentliche Interesse überwiegen, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Demgegenüber verlangt § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH, dass das private Interesse so schutzwürdig ist, dass es das (öffentliche) Bekanntgabeinteresse überwiegt. Zwar wird durch die Erteilung der begehrten Informationen – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – in das Recht der betroffenen Eigentümer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, d.h. in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, eingegriffen (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65, 1-71). Der Schutz personenbezogener Daten ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene, Persönlichkeit muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 3. September 2009 – 12 A 131/07 – Rn. 39 ff., juris) Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei den Informationen zu den betroffenen Flurstücken nicht um sensibelste oder besonders geschützte Daten der Privatsphäre im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, wie etwa der rassischen oder ethischen Herkunft, der politischen Meinung, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der Gesundheit oder des Sexuallebens, handelt. Vielmehr geht es um die mögliche Bestimmbarkeit der Eigentümerstellung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen und damit verbunden auch um die Offenbarung, Adressat einer Waldumwandlungsgenehmigung zu sein. Des Weiteren ist im Rahmen der Interesseabwägung zu berücksichtigen – wovon die Beteiligten zu Recht ausgehen –, dass es sich bei den streitbefangenen Informationen um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 2 IZG-SH handelt. Insofern dient der Informationszugangsanspruch nach dem IZG-SH auch der Umsetzung der RL 2003/4/EG (sog. Umweltinformationsrichtlinie). Nach den der RL 2003/4/EG vorangestellten Erwägungen, die bei der Auslegung des IZG-SH zu berücksichtigen sind, soll die Bekanntgabe von Informationen die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme sein (vgl. Nr. 16 der Erwägungen). Nur so kann der Zweck der Umweltinformationsrichtlinie, einen möglichst weiten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen zu erreichen, erzielt werden (vgl. hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 3. September 2009 – 12 A 131/07 – juris, Rn 25 ff.). Nach Art. 4 Abs. 2 lit. f) RL 2003/4/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person hätte. Demnach bedarf es der Darlegung von negativen Auswirkungen für die jeweils betroffenen Personen, wenn die streitbefangenen Informationen offenbart werden. Gemessen hieran fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung des Beklagten, dass die Bekanntgabe der betroffenen Flurstücksbezeichnungen zu einer hinreichend negativen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen führt. Die vom Beklagten im Rahmen der Abwägung nach § 10 Satz 1 IZG-SH angeführten Argumente tragen eine Ablehnung des klägerischen Informationsbegehrens nicht. Über die Kenntnis der genauen Lageangaben der Flächen, die Gegenstand der Waldumwandlungsgenehmigungen bzw. Ersatzaufforstungsverpflichtungen sind, könnte der Kläger gegebenenfalls im Wege der Einsicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster die Namen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke ermitteln. Inwieweit aus dieser Information für sich genommen Rückschlüsse auf die finanziellen und sonstigen (privaten) Verhältnisse der Grundstückseigentümer gezogen werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 – juris, Rn 28 ff.). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass mit der Bekanntgabe der Flurstücksdaten nicht zwangsläufig die Identität der früheren oder aktuellen Grundstückseigentümer offenbart wird. Der Kläger (oder eine andere Person) müsste zunächst ein weiteres Auskunftsersuchen nach der Grundbuchordnung oder nach dem Vermessungs- und Katastergesetz anstrengen und die jeweils normierten Voraussetzungen erfüllen. Zwar ist im Rahmen der Einordnung der streitbefangenen Informationen als personenbezogene Daten zu beachten, dass allein die abstrakte Möglichkeit der Informationsgewinnung über das Liegenschaftskataster oder das Grundbruch ausreicht. Gleichwohl kann bei der Interessenabwägung und der erforderlichen Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter des betroffenen Personenkreises beachtet werden, dass bei den Auskunftsansprüchen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz oder der Grundbuchordnung bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden müssen. Ferner ist nicht hinreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass aus der möglicherweise zu generierenden Erkenntnis, dass eine bestimmte Person oder mehrere Personen in den Jahren 1998 bis 2016 Adressat(en) einer Waldumwandlungsgenehmigung waren, weitere sensible Informationen ableitbar wären. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und inwiefern es im Rahmen der Interessenabwägung und der prognostischen Bewertung im Hinblick auf das Eintreten von erheblichen Beeinträchtigungen der Interessen der betroffenen Personen rechtlich relevant ist, dass der Kläger mehrfach erklärt hat, dass er kein Interesse an der Ermittlung der Eigentümer der betroffenen Flurstücke hat. Der Anspruch des Klägers auf Informationsgewährung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte einen Teil der streitbefangenen Akten (Dokumente) dem Landesarchiv übergeben hat und daher nicht mehr im Besitz der beantragten Informationen ist. Eine Auskunftspflicht besteht zwar grundsätzlich nur für diejenigen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle noch vorhanden sind. Informationspflichtige Stelle sind nicht zur aktiven Beschaffung von Informationen verpflichtet (vgl. Karg, in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2021, § 2 IZG-SH, Ziffer 6; Debus, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2022, § 2 IFG Rn 24 ff. m.w.N,). Insoweit besteht auch Einigkeit, dass es keinen Wiederbeschaffungsanspruch gegen die informationspflichtige Stelle gibt, wenn die begehrten Informationen vor Antragstellung gelöscht wurden (vgl. Debus, a.a.O., § 1 IFG Rn 160). Allerdings kann eine Wiederbeschaffungspflicht der in Anspruch genommenen Stelle nach dem Prinzip von Treu und Glauben entstehen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Informationen nach Eingang des Antrags trotz eines bestehenden Herausgabeanspruchs an eine andere Stelle abgegeben werden. In diesem Fall ist es zur Verhinderung der Umgehung des Informationszugangsrechts erforderlich, dass diese Stelle aktiv die Verfügbarkeit der Informationen wiederherstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – OVG 12 N 20/10 – juris; Karg, in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2021, § 2 IZG-SH, Ziffer 6; Debus, a.a.O., § 1 IFG Rn 12 ff.). Die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit sind gleichwohl Voraussetzung für eine solche Wiederbeschaffungspflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; siehe hierzu auch VG Berlin Urteil vom 20. November 2008 – 2 A 57.06 – juris, wonach es unerheblich sei, ob die Behörde einen Rechtsanspruch auf Rückgabe hat und diesen ggf. gerichtliche durchsetzen kann). Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte hat – trotz des Antrags des Klägers auf Informationsgewährung im April 2019 – einen Teil der streitbefangenen Dokumente an das Landesarchiv abgegeben. Die Abgabe der Unterlagen erfolgte während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hätte daher bis zum Abschluss dieses Verfahrens unterbleiben müssen. Der Beklagte hat sich damit wider Treu und Glauben seiner Informationsgewährungspflicht entzogen und ist daher zur Wiederbeschaffung der noch beim Landesarchiv vorhandenen Informationen verpflichtet. Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 9 Landesarchivgesetz und der Archivbenutzungsverordnung (Landesverordnung über die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Schleswig-Holstein) ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten die Wiederbeschaffung der entsprechenden Dokumente rechtlich unmöglich sein sollte. Entsprechendes hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass die er die begehrten Informationen in der von ihm beantragten Art und Weise erhält. § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH regelt hierzu, dass die in Anspruch genommene Stelle dem entspricht, wenn eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt wird, es sei denn, die in Anspruch genommene Stelle hat wichtige Gründe, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Januar 2023, konnte er hiermit die Art und Weise des Zugangs des Klägers zu den beantragten Informationen nicht rechtskonform modifizieren. Unter einem wichtigen Grund sind sämtliche Umstände auf Seiten der informationspflichtigen Stelle zu verstehen, die eine Auskunftserteilung in der von der antragstellenden Person erwünschten Form für die informationspflichtige Stelle unzumutbar erscheinen lassen und eine Abweichung den Informationszugangsanspruch nicht wesentlich schmälert. Über die Verweisung einer antragstellenden Person auf eine andere Zugangsart entscheidet die informationspflichtige Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen und sie trägt auch die Darlegungslast (vgl. Karg, a.a.O., § 5 Ziffer 2.1 und 2.2 m.w.N.). Ein wichtiger Grund für die Verweisung auf eine andere Veröffentlichungsquelle liegt bei faktischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit der beantragten Form der Zugangsgewährung auf Seite der veröffentlichungspflichtigen Stelle vor. Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Verweisung gerechtfertigt sein. Hierzu gehört etwa ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Auskunftserteilung. Entscheidend bei der Beurteilung ist, ob der tatsächlich zu leistende Aufwand für die Ermöglichung des gewünschten Zugangs zu einer schweren und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der informationspflichtigen Stelle führt (vgl. Karg, a.a.O., § 5 Ziffer 2.2 m.w.N.). Der Beklagte hat keine wichtigen Gründe in diesem Sinne dargelegt, die es rechtfertigen, dass dem Kläger die beantragten Informationen lediglich durch eine Einsichtnahme vor Ort, d.h. in den jeweiligen Dienststellen, ermöglicht wird. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Auswirkungen etwaiger Informationsgewährungen zugunsten des Klägers in anderen Verwaltungsverfahren berufen. Vorliegend sind allein die streitbefangenen Informationen und das konkrete Verfahren in den Blick zu nehmen. Sofern im Falle der Rechtskraft dieser Entscheidung dem Kläger die begehrten Informationen zugänglich gemacht werden, mag dies Auswirkungen auf die (teilweise) Zulässigkeit oder Begründetheit des vom Beklagten erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben. Allerdings kann der Beklagte die Art und Weise des Informationszugangs für die streitbefangenen Informationen nicht von der Art und Weise des Informationszugangs in einem anderen Verfahren abhängig machen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Beklagten in dem von ihm angeführten Verwaltungsverfahren noch nicht bestandskräftig ist. Gegenstand des noch verbliebenen Auskunftsanspruchs sind neben den Flurstücksbezeichnungen in den dem Kläger bereits übermittelten Waldumwandlungsgenehmigungen noch die entsprechenden Karten zu den Genehmigungen. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass mit der Übermittlung dieser Informationen in der vom Kläger begehrten Form ein (zu) hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist oder dass die begehrte Informationsgewährung zu einer schweren und nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des Beklagten führt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beklagte dem Kläger die Informationen aus den Verfahren, in denen die betroffenen Personen der Informationsweitergabe zugestimmt haben, in der beantragten Art und Weise zugänglich gemacht hat. Dies betraf fünf von 53 Verfahren. Infolge der Vernichtung von zwölf Verfahren und der Herausnahme eines Verfahrens verbleiben noch 35 Verfahren, in denen der Beklagte die streitbefangenen Informationen gewähren muss. Angesichts der relativ überschaubaren Anzahl von Verfahren und des relativ geringen Umfangs der in Rede stehenden Informationen ist die Notwendigkeit eines (zu) hohen Verwaltungsaufwandes zur Erfüllung des geltend gemachten Informationsanspruchs für den erkennenden Einzelrichter nicht erkennbar. Soweit für den Beklagten im Rahmen der Informationsbeschaffung ein erhöhter Aufwand dadurch entsteht, dass er bei entsprechenden Vorgängen Unterlagen vom Landesarchiv beschaffen muss, ist dieser Umstand nicht berücksichtigungsfähig. Die Erforderlichkeit der Wiederbeschaffung dieser Unterlagen fällt – wie bereits dargelegt – in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Die Klage ist insgesamt auch spruchreif. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 – juris und vom 19. April 2011 – 1 C 3.10 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 10. März 2011 – 2 B 37.10 – juris, Rn. 32). Bei der Entscheidung, ob der Schutz personenbezogener Daten den Anspruch auf Informationszugang ausschließt, handelt es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung. Dies folgt aus den Formulierungen in § 3 Satz 1 IZG-SH und § 10 Satz 1 IZG-SH, welche der Behörde insoweit keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einräumen. Die gegebenenfalls nach § 10 Satz 1 IZG-SH vorzunehmende Interessenabwägung ist ebenfalls gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 – juris, Rn 50). Bei fehlender Spruchreife ergeht nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ein Bescheidungsurteil, indem der behördliche Ablehnungsbescheid aufgehoben und die informationspflichtige Stelle verurteilt wird, den Kläger (Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Hauptanwendungsfall in dieser Hinsicht ist die seitens der Behörde unterlassene Beteiligung eines Dritten im Verwaltungsverfahren (vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 92 m.w.N.). Die nach § 10 Satz 3 IZG-SH erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren, etwa durch deren Beiladung nach § 65 VwGO, nachgeholt werden. Die Beiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von dem Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebenden Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, die Anhörung der Betroffenen selbst durchzuführen (vgl. zu § 8 Abs. 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 – juris, Rn. 47; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 – juris; Schoch in: IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG, § 9 Rn. 92 m. w. N.). Der Beklagte hat vorliegend die von einer Offenbarung der in Rede stehenden Informationen betroffenen Personen im Verwaltungsverfahren angehört. Hierzu war sie gemäß § 10 Satz 2 IZG-SH auch verpflichtet. Bei den in Rede stehenden Informationen handelt es sich nach den obigen Ausführungen um personenbezogene Daten. Es bestehen im Übrigen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung der Betroffenen unter formellen Mängeln leidet. Eine nochmalige Anhörung der Betroffenen ist daher nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger begehrt vom Beklagten Auskünfte bzw. Informationen im Zusammenhang mit von dem Beklagten in den Jahren 1998 bis 2016 erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Der Kläger führt mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung von Waldumwandlungsgenehmigungen. Dem Kläger wurden bereits aufgrund einer Anfrage an den Beklagten vom 16. November 2017 bestimmte Waldumwandlungsgenehmigungen aus den Jahren 1998 bis 2016 zur Verfügung gestellt. In diesen Informationen wurden neben den Namen und Adressen der jeweiligen Antragsteller auch die Flurstücksbezeichnungen der betroffenen Grundstücke anonymisiert. Mit Schreiben vom 24. April 2019 beantragte der Kläger die Zusendung von Karten (Übersichtskarten, Flurkarten) und die Mitteilung der genauen Flurstücksbezeichnungen der jeweiligen Waldumwandlungs- und Ersatzaufforstungsflächen der Waldumwandlungsgenehmigungsbescheide aus den Jahren 1998 bis 2016. Vom Antrag erfasst seien diejenigen Waldumwandlungsbescheide, wo die Umwandlung im Zusammenhang mit der Herstellung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche stehe. In seiner E-Mail vom 24. April 2019 bezeichnete der Kläger seine Anfrage als Konkretisierung seines sogenannten IZG-Antrags vom 16. November 2017. Ferner führte er aus, dass er die erbetenen Informationen in den beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren benötige. Nur anhand dieser Informationen könne geprüft werden, wie der Beklagte in vergleichbaren Fällen entschieden hat. Er gab ferner an, dass die Herausgabe der Namen oder Anschriften der jeweiligen Antragsteller von dem Antrag nicht erfasst sei. Anlässlich der streitbefangenen Anfrage des Klägers vom 24. April 2019 hörte der Beklagte den durch die Anfrage betroffenen Personenkreis bezüglich der Weitergabe der betroffenen Daten an. Von den 70 angeschriebenen Personen stimmten acht Personen einer Weitergabe der Daten zu. Mit Bescheid vom 13. September 2019 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers insoweit statt, dass er die (personenbezogenen) Daten erhält, für die eine Zustimmung der Betroffenen vorliegt. Die Herausgabe der (personenbezogenen) Daten, für die eine derartige Zustimmung nicht vorliegt, wurde abgelehnt. Der Beklagte begründet die teilweise Ablehnung des Antrags wie folgt: Bei den angefragten Informationen handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG). Nach § 10 IZG-SH sei demnach das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse abzuwägen. Bei einer verweigerten Zustimmung könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Das schutzwürdige private Interesse der Betroffenen überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Es handele sich um Daten, die sich auf eine spezifische Fragestellung von allenfalls geringem bzw. keinem öffentlichen Interesse beziehe. Die Erlangung der Daten liege allein im privaten Interesse des Klägers. Dieser hoffe, mit der Bekanntgabe der Daten einen vermeintlichen Vorteil in einem Gerichtsverfahren zu erlangen. Aus den Daten könnten keine Informationen gewonnenen werden, deren Informationsgehalt wesentlich über das bereits zu Verfügung gestellte hinausgeht. Demgegenüber sei das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten höher zu gewichten. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. September 2019 setze der Beklagte für die Bereitstellung der gewährten Informationen gemäß § 13 Abs. 1 IZG-SH in Verbindung mit Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) Kosten in Höhe von 315 € fest. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 legte der Kläger gegen den benannten Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine erneute Kostenerhebung nicht korrekt wäre. Bei seinem Schreiben vom 24. April 2019 handele es sich lediglich um eine Konkretisierung seines Informationszugangsantrags vom 16. November 2017. Ferner vertritt er die Ansicht, dass es sich bei den beantragen Informationen nicht um personenbezogene Daten handele. Wie auch im Landesvermessungsgesetz sei zwischen Sachdaten (wie z.B. Bezeichnung, Lage, Nutzung etc. von Flurstücken) und personenbezogenen Daten (wie z.B. Angaben über die Flächeneigentümer) zu unterscheiden. Flurstücksbezeichnungen unterfielen dem Begriff der Sachdaten und könnten ohne Zustimmung der Eigentümer herausgegeben werden. Die begehrten Informationen hätten schon im Rahmen der Beantwortung seiner IZG-Anfrage vom 16. November 2017 herausgegeben werden müssen. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs verweist der Kläger auf seine an den Beklagten gerichteten E-Mails vom 15. Mai 2019, 22. Mai 2019, 7. Juni 2019, 8. Juni 2019, 27. Juni 2019, 15. Juli 2019, 16. Juli 2019. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2019 zurück und führte zur Begründung ergänzend Folgendes aus: Bei dem Antrag vom 24. April 2019 handele es sich um einen neuen IZG-Antrag und nicht nur um eine Konkretisierung der Anfrage vom 16. November 2017. Die Annahme, dass es sich bei den Flurstücksdaten (Angaben zu Flur und Flurstück) um personenbezogene Daten handelt, werde durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1995 (Az. 3 L 560/94) bestätigt. Der Kläger hat am 18. November 2019 Klage erhoben und führt – unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens – ergänzend Folgendes aus: Bei Flurstücksbezeichnungen, welche das einzelne Grundstück individualisieren, handele es sich um grundstücksbezogene Daten und damit um Sachdaten. Daten wie Flurstücksbezeichnungen, welche originär eine Sache bestimmen und beschreiben wären Angaben über diese Sache, aber keine Angabe über Personen, die zu der Sache objektiv eine spezifische Beziehung haben. Auch das Landeswaldgesetz (§ 35) kenne den Begriff der Sachdaten und unterscheide diese von personenbezogenen Daten. Die Beurteilung, ob es sich bei den streitbefangenen Informationen um personenbezogene Daten handele, könne anhand der Darstellung in der Anlage K 4 nachvollzogen werden. In der hier begehrten Konstellation – geschwärzte/ anonymisierte Herausgabe von vielen Waldumwandlungs-Genehmigungen betreffend den Kläger unbekannten Personen – werde der Bezug zwischen den Sachdaten und den betroffenen Personen gekappt. Sachdaten wie Flurkarten und die jeweiligen Flurstücksbezeichnungen würden im Übrigen vom Landesamt für Vermessung und Geoinformationen für jedermann verfügbar veröffentlicht. Entscheidend sei, ob diese Sachdaten auf eine Person bezogen werden könnten. Um an die entsprechenden personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters zu gelangen müsse gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden. Ein solches Interesse könne der Kläger nicht nachweisen und würde somit keine Auskunft zu den Namen und Anschriften der jeweiligen Grundstückseigentümer erhalten. Er könne demnach keinen Bezug zwischen den Sachdaten und einer Person herstellen. Personenbezogene Daten wären auch dann nicht betroffen, wenn lediglich die Herausgabe von Flurkarten bzw. Übersichtskarten verlangt würde und die Flurstücksbezeichnungen anonymisiert würden. Dadurch würden die Waldflächen nur noch über Karten dargestellt. In diesem Fall würde die Ermittlung der jeweiligen Flurstücksbezeichnungen einen immensen Aufwand bedeuten. Die Herstellung eines Bezugs zu einer bestimmten Person wäre nicht möglich. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sei hier nicht anwendbar. In dem entschiedenen Fall hätten neben Flurstücksbezeichnungen noch weitere Sachdaten und vor allem Angaben zur betroffenen Person vorgelegen. Sachdaten, die nur mit nicht freizugänglichen Zusatzinformationen zu personenbeziehbaren Daten werden können, fielen nicht unter den Begriff der der personenbezogenen Daten im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH. Im Rahmen der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass es auch um die Klärung der Frage gehe, ob der Beklagte bei der Bearbeitung von Waldumwandlungsgenehmigungen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet. Ferner sei zu berücksichtigen, dass aktuelle Flurkarten mit den Flurstücksbezeichnungen öffentlich (online unter Digitaler Atlas Nord) und kostenlos zur Verfügung stünden. Gleiches gelte für aktuelle und historische Satellitenaufnahmen bei google earth pro, auf denen Waldumwandlungen eindeutig zu erkennen wären. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen das private Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Bekanntgabeinteresse überwiegen soll. Es fehle die Darlegung der Wahrscheinlichkeit und des Grades nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen der Betroffenen. Durch die Bekanntgabe der beantragten Informationen würde in Verbindung mit den öffentlich zugänglichen Informationen lediglich bekanntgegeben, dass Waldumwandlungen mit den entsprechenden Genehmigungen und der Erbringung der geforderten Ersatzaufforstungen durchgeführt wurden. Dies hätte keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Betroffenen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 legte der Kläger eine von ihm unterzeichnete sogenannte Verpflichtungserklärung vor (Anlage K 13). In dieser Erklärung führt der Kläger unter anderem aus, dass er Flurstücksbezeichnungen oder Ähnliches aus den vorzulegenden Unterlagen nicht dazu verwenden werde, um Rückschlüsse auf identifizierbare Personen vorzunehmen. Er werde insbesondere nicht versuchen, Zusatzinformationen zu erlangen, um den oder die Eigentümer der betroffenen Flurstücke in Erfahrung zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den benannten Schriftsatz und die benannte Anlage Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3. März 2022 teilte der Kläger mit, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 2. März 2022 unterzeichnet habe. In dieser Erklärung werde unter anderem ausgeführt, dass sich der Kläger dazu verpflichte, es künftig zu unterlassen personenbezogene Daten der Betroffen zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Ferner werde er es unterlassen, mittelbar personenbezogene Daten der Betroffenen (wie z.B. Flurstücksbezeichnungen o.ä. der jeweiligen Flurstücke) dazu zu verwenden, um Rückschlüsse auf identifizierbare Personen vorzunehmen. Insbesondere werde er nicht versuchen, Zusatzinformationen zu erlangen, um die Betroffenen der jeweiligen Flurstücke in Erfahrung zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des benannten Schriftsatzes Bezug genommen. Der Kläger beantragt die Bescheide des Beklagten vom 13. September 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, entsprechend dem Antrag vom 24. April 2019 ihm die dort aufgeführten Karten (Übersichtskarten, Flurkarten) und die entsprechenden Flurstücksbezeichnungen zugänglich zu machen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Bei den begehrten Informationen (Angaben zu Flur und Flurstück) handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Vertraulichkeit der Weitergabe dieser Daten ergebe sich aus dem jeweiligen Charakteristikum als personenbezogenes Datum. Zu den personenbezogenen Daten gehörten angesichts des sehr weiten Begriffsverhältnisses auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 (C-582/14) auch die Frage entschieden, ob ein Personenbezug objektiv oder subjektiv festzulegen ist. Ein Personenbezug liege demnach jedenfalls vor, wenn die verantwortliche Stelle eine Möglichkeit habe, auf Zusatzinformationen zuzugreifen. Die Anforderungen an diese Drittauskunft wären niedrig. Es reiche bereits die abstrakte Möglichkeit des Zugriffs. Nicht erforderlich sei, dass die verantwortliche Stelle einen direkten Anspruch auf Auskunft gegen den Dritten habe. Ein Personenbezug scheide dagegen aus, wenn eine solche Identifizierung gesetzlich verboten oder aufgrund des tatsächlich erforderlichen Aufwands praktisch nicht durchführbar wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 VermKatG könnten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster erhalten. Es sei somit nicht gesetzlich unzulässig, auf diese Zusatzinformationen zuzugreifen. Es genüge, wenn man den Personenbezug überhaupt herstellen könne. Insofern sei es unschädlich, wenn der Kläger aufgrund rechtlicher Hürden im Kataster- oder Grundbuchrecht keinen Bezug herstellen könnte. Jedenfalls Behörden, aber bei entsprechendem Interesse auch Private, könnten einen solchen Bezug herstellen. Bei den streitbefangenen Informationen handele es sich nicht nur um Karten oder Flurstücksbezeichnungen ohne jeden weiteren Zusammenhang, sondern vielmehr um die Flächen, die Waldumwandlungen, Ersatzaufforstungen und ihr Verhältnis beschreiben. Betroffen seien damit Angaben rechtlicher, sozialer, wirtschaftlicher und sonstiger Beziehungen einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu ihrer Umwelt. Diese Angaben seien mit reinen Kartenansichten, wie sie etwa über Google-Maps verfügbar sind, nicht vergleichbar. An der Bekanntgabe von personenbezogenen Daten Dritter gebe es nicht per se ein uneingeschränktes öffentliches Bekanntgabeinteresse. Die DSGVO sehe einen strengen Schutz und nur begrenzte Ausnahmen vor. Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sei insoweit zu beachten. Mit der Übermittlung der Daten an den Kläger gebe die Behörde die Entscheidung darüber, was im Nachgang mit den Daten passiert, aus der Hand. Sie hätte keinen Einfluss mehr darauf. Es könne nie ausgeschlossen werden, dass jemand im Nachgang die Daten erhält, der den Personenbezug herstellen könne. Hieran änderten auch Verpflichtungserklärungen des Klägers nichts. Vorliegend überwiege das Geheimhaltungsinteresse auch das öffentliche Bekanntgabeinteresse der Flurstücksdaten. Es bestehe schon kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Betroffen sei lediglich das private Interesse des Klägers. Das Interesse, mit Hilfe der beantragen Informationen in einem anderen Rechtsstreit ein angebliches Fehlverhalten des Beklagten nachzuweisen und so die dem Kläger obliegende Pflicht zu einer Ersatzaufforstung zu verringern, sei bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Eine Bekanntgabe der hier betroffenen Daten sei nicht erforderlich, um das Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen und so die im öffentlichen Interesse liegende Transparenz herzustellen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um Fälle handele, wo etwa ein Dritter ein Vertragsverhältnis mit einer Behörde eingeht, dem die Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten von Behörden bekannt sind. Es handele sich vielmehr um Fälle, bei denen ein (im Regelfall) privates Interesse an der Waldumwandlung so hoch war, dass es das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwog, d.h. dass eine gewisse Zwangslage vorlag, und in denen die Dritten ihre Daten zur Bearbeitung ihrer Anträge übermitteln mussten. Im Ergebnis überwögen daher die schutzwürdigen privaten Belange. Der Kläger berufe sich zwar auf ein subjektives Interesse daran, für seine forstrechtlichen Gerichtsverfahren die dort gegenständliche Waldumwandlung mit anderen Fällen abzugleichen. Er vermute, dass Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorlägen. Es sei aber nicht erkennbar, warum die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse daran haben sollte, die genauen Flurstücksdaten preisgegeben zu bekommen. Dies gelte umso mehr, weil die reinen Zahlen und Karten allein keine Rückschlüsse zulassen würden. Bei dem Faktor der Ersatzaufforstung spielten u.a. das Alter des Waldes, die Lage in einem Schutzgebiet oder im Biotopverbund eine entscheidende Rolle. Dies bilde sich weder in den Flurstücksdaten noch in Karten ab. Eine Veröffentlichung der Daten könne nicht zu mehr Transparenz, Verständnis und Akzeptanz im Hinblick auf das Verhältnis von Waldumwandlungs- zu Ersatzaufforstungsflächen führen. Das Geheimhaltungsinteresse werde auch nicht dadurch negiert, dass Flurstücksdaten im digitalen Atlas Nord einsehbar sind. Diese Kartenwerke stünden in einem anderen Zusammenhang. Die hier begehrten Karten hätten einen Bezug zu konkret beantragten Waldumwandlungsgenehmigungen und daher einen weitergehenden Informationsgehalt als eine bloße Flurkarte. Mit den streitgegenständlichen Karten könne nachvollzogen werden, welche Person zu welchem Grundstuck eine Waldumwandlung beantragt hat. Im Zusammenhang mit dem jeweiligen Verwaltungsvorgang ließen sich zu der jeweiligen Person weitergehende Informationen gewinnen. Soweit der Kläger eine Verpflichtungserklärung anbiete, wonach er die begehrten Daten nicht verwenden oder an Dritte weitergeben wolle, stelle sich dann die Frage nach der Notwendigkeit der Bekanntgabe der Daten. Darüber hinaus könne das Angebot einer (strafbewehrten) Verpflichtungserklärung bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Wenn eine Behörde Informationen zur Verfügung stellt, habe sie keinen Einfluss auf die weitere Verwendung. Sie könne nach dem IZG-SH keine Verpflichtungserklärung verlangen. Im Übrigen sei zweifelhaft, wer bei einem eventuellen Verstoß gegen wen vorgehen könnte und ob eine Verpflichtungserklärung die Behörde von eventuellen Ansprüchen freistelle. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 führte der Beklagte ergänzend Folgendes aus: Der Kläger habe mit weiterem IZG-Antrag vom 14. Juni 2021 (gerichtsanhängig zum Az. 10 A 119/22) Zugang zu sämtlichen Verwaltungsvorgängen, u.a. zu Waldumwandlungsverfahren seit 1998, beantragt. Damit gehe der jüngere Antrag wesentlich weiter und umfasse auch die Informationen, die mit dem hier streitgegenständlichen Verfahren begehrt werden. Dem Kläger ist mit Bescheid vom 16. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2022 bewilligt worden, sukzessiv in sämtliche Verwaltungsvorgange zu Waldumwandlungsverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei werde auch Einsicht in die (geschwärzten/zu schwärzenden) zugehörigen Karten gewährt. Der Zugang sei dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG nur in Form einer Einsichtnahme vor Ort und nicht durch Übersendung von Kopien oder sog. Digitaldaten gewährt worden. Ansonsten entstünde ein weitaus größerer Verwaltungsaufwand. Aus diesem Grund sei der Kläger auch im streitgegenständlichen Fall darauf zu verweisen, die noch nicht erhaltenen (geschwärzten/ zu schwärzenden) Karten im Rahmen der ohnehin genehmigten Einsichtnahme vor Ort einzusehen. Insoweit bestehe ebenfalls ein wichtiger Grund, dem Kläger die Informationen in einer anderen Art als beantragt zugänglich zu machen. Gerade bei der Mehrfachbeantragung derselben Informationen wäre es nicht einzusehen, ihm dieselben Informationen in verschiedenen Arten zugänglich zu machen. Andernfalls würde der Verwaltung ein ungerechtfertigter doppelter Aufwand entstehen. Der Beklagte teilte zudem mit, dass er den Bescheid vom 13. September 2019 dahingehend ergänzt, dass zwar weiterhin entsprechend seiner Ziffer 1 die begehrten Flurstücksdaten als personenbezogene Daten ohne Zustimmung der jeweiligen Dritten geschwärzt und somit nicht herausgegeben werden. Dem Vorgesagten entsprechend geschwärzte Dokumente (insbesondere Karten) könnten hingegen im Rahmen der Akteneinsicht zum IZG-Antrag vom 14. Juni 2021 eingesehen werden. Ferner werde die Einsichtnahme auf diejenigen Waldumwandlungsverfahren beschränkt, die beim beklagten Landesamt noch verfügbar sind. In der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin sei festgestellt worden, dass die untere Forstbehörde nach Verbescheidung des streitbefangenen IZG-Antrags eine Vielzahl von forstrechtlichen Verfahren, darunter auch Waldumwandlungsverfahren, ausgesondert habe. Die regelmäßige Aufbewahrungsfrist betrage fünf Jahre. Dementsprechend wären viele ältere Vorgange beim beklagten Landesamt nicht mehr verfügbar, da sie vom Landesarchiv übernommen oder vernichtet wurden, weil das Landesarchiv sie nicht übernommen habe. Von den gegenständlichen 48 Waldumwandlungsverfahren wären dem Landesarchiv insgesamt 19 Verfahren angeboten worden. Hiervon wären acht Verfahren übernommen und elf Verfahren nicht übernommen und vernichtet worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. Februar 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.