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Beschluss

10 B 78/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0919.10B78.23.00
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Leitsätze
1. Nach 39 Abs. 1 StVG sind bestimmte Halterdaten durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).(Rn.22) 2. Der Begriff des Straßenverkehrs ist in § 39 StVG selbst nicht normiert. Allerdings enthält § 1 StVG die Bezeichnung der öffentlichen Straßen und in § 1 StVO spricht der Gesetzgeber von Straßenverkehr. In der Rechtsprechung ist der Straßenverkehr mit dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt und meint jene Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, was wiederum von der Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung sowie der tatsächlichen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit abhängt. Dabei ist auf die für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (sog. „faktische Öffentlichkeit“). Der erforderliche Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr besteht daher auch bei der unberechtigten Benutzung von privaten Kundenparkplätzen, wenn diese allgemein zugänglich sind.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach 39 Abs. 1 StVG sind bestimmte Halterdaten durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).(Rn.22) 2. Der Begriff des Straßenverkehrs ist in § 39 StVG selbst nicht normiert. Allerdings enthält § 1 StVG die Bezeichnung der öffentlichen Straßen und in § 1 StVO spricht der Gesetzgeber von Straßenverkehr. In der Rechtsprechung ist der Straßenverkehr mit dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt und meint jene Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, was wiederum von der Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung sowie der tatsächlichen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit abhängt. Dabei ist auf die für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (sog. „faktische Öffentlichkeit“). Der erforderliche Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr besteht daher auch bei der unberechtigten Benutzung von privaten Kundenparkplätzen, wenn diese allgemein zugänglich sind.(Rn.24) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung das Unterlassen der Übermittlung von sogenannten Halterdaten aufgrund von Auskunftsersuchen eines Dritten im Zusammenhang mit einem Parkvorgang auf einem Privatgrundstück. Mit Schreiben vom 22. September 2021 teilte die XXX der Antragsgegnerin mit, dass sie die XXX als externen Parkraumbewirtschafter für die zu den jeweiligen XXX-Filialen gehörenden Parkplätze einsetzt. Im Rahmen dessen erstellt die XXX eigenverantwortlich Nutzungsbedingungen für die Kfz-Stellplätze. Des Weiteren macht sie die aus Verletzungen dieser Nutzungsbedingungen entstandenen Ansprüche im eigenen Namen geltend. Inhalt des benannten Schreibens war zudem die Mitteilung, dass die Übermittlung der Daten zu dem jeweiligen Halter des gegen die Nutzungsbedingungen verstoßenden Fahrzeugs aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die XXX erforderlich sei. Am 7. Juli 2023 erfasste die von der XXX installierte und automatisierte Parküberwachungsanlage auf einem Parkplatz in der D-straße 96, D-Stadt, dessen Mieterin die XXX ist, ein Fahrzeug, welches auf die Antragstellerin zugelassen ist. Die Überwachungsanlage registrierte für dieses Fahrzeug eine Parkzeit von 13.16 Uhr bis 14.36 Uhr, folglich eine Parkdauer von einer Stunde und 20 Minuten. Die zulässige Höchstparkdauer auf diesem Parkplatz betrug eine Stunde. Per E-Mail vom 14. Juli 2023 stellte ein Angestellter der XXX bei der Antragsgegnerin eine Halterabfrage, welche neben einer Vielzahl von anderen Kennzeichen unter anderem dasjenige enthielt, welches dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug zugeordnet wurde. Mit Gebührenbescheid vom 21. Juli 2023 teilte die Antragsgegnerin der XXX mit, dass die angefragten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgerufen werden können. Mit Schreiben vom 16. Juli 2023 forderte die XXX die Antragstellerin auf, die durch den Parkverstoß ausgelöste Vertragsstrafe in Höhe von 20,- EUR bis zum 7. August 2023 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der XXX vom 16. Juli 2023 Bezug genommen. Auf Nachfrage teilte eine Angestellte der XXX der Antragstellerin per E-Mail vom 27. Juli 2023 mit, dass bei Vertragsverstößen mithilfe des ermittelten Kennzeichens die Daten des Kfz-Halters vom Kraftfahrt-Bundesamt angefordert würden. Ebenfalls am 27. Juli 2023 verfasste der Geschäftsführer der Antragstellerin ein Schreiben an die Antragsgegnerin, in dem er diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dahingehend aufforderte, dass die Antragsgegnerin keine weiteren Halterdaten bei Parkverstößen auf privaten Grundstücken herausgeben dürfe. Hierfür setzte er der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 5. August 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das benannte Schreiben vom 27. Juli 2023 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat bei dem erkennenden Gericht am 5. August 2023 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie ist der Ansicht, dass eine Übermittlung der Halterdaten rechtswidrig sei. Bei dem betroffenen XXX-Parkplatz handele es sich um ein privates Grundstück. Es bestehe insoweit kein Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Bei einer vertragswidrigen Nutzung eines Privatgrundstücks sei die Antragsgegnerin nicht befugt, Halterdaten auf der Grundlage von § 39 StVG herauszugeben. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin jederzeit erneut Halterdaten der Antragstellerin übermitteln könne. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, Halterdaten ihrer Kraftfahrzeuge an die Firma XXX zu übermitteln. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Fahrzeugregister sei im Straßenverkehrsgesetz – als bereichsspezifisches datenschutzrechtliches Spezialgesetz – geregelt. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten ergebe sich aus § 39 Abs. 1 StVG. Der insoweit erforderliche Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr bestehe, soweit es sich um auf öffentlichen Wegen und Plätzen stattfindenden Verkehr handele. Dazu gehörten alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, wobei die tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit maßgebend sei. Die XXX stelle als Mieterin und Grundstücksbesitzerin private Parkplatzflächen zur Verfügung, die grundsätzlich von jedermann genutzt werden können. Sie könne dabei Regeln für eine Nutzung der privaten Parkplatzflächen ausgestalten. Sofern die Nutzungsregeln nicht eingehalten werden, sei sie in ihren Besitzrechten an der privaten Parkplatzfläche verletzt und könne sich daraus ergebende Forderungen geltend machen. Zudem ergebe sich die Wiederholungsgefahr lediglich aus einem vorwerfbaren Verhalten der Antragstellerin, da dies erneute Verstöße gegen die Nutzungsregeln auf Parkflächen voraussetzen würde. Insoweit könne ihr das Abwarten auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zugemutet werden. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen. Dies richtet sich danach, ob für die Antragstellerin ein materiell-rechtlicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin besteht, der darauf gerichtet ist, eine Übermittlung der Halterdaten zu unterlassen. Rechtsgrundlage für ein solches Begehren der Antragstellerin ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser ist in der Verwaltungsrechtsprechung allgemein anerkannt und wird entweder aus den Freiheitsgrundrechten oder aus einer zu Analogie zu § 1004 BGB hergeleitet. Der Anspruch gibt der betroffenen Person ein Abwehrrecht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt sie in Ausübung schlicht hoheitlicher Tätigkeit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Störungen zu befürchten sind. An der Rechtswidrigkeit des Eingriffs fehlt es, wenn der Betroffene zur Duldung verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, Rn. 20, juris, m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 – 25 A 1237/92 –, Rn. 5, juris m.w.N.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitbefangene Datenübermittlung die Antragstellerin in einer ihr zustehenden Rechtsposition verletzt bzw. dass es bei zukünftigen – vergleichbaren – Datenübermittlungen zu einer nicht gerechtfertigten Rechtsverletzung kommen wird. Insoweit bedarf es keiner näheren Erörterung, ob sich die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts überhaupt auf den Schutzgehalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen kann oder ob die in Rede stehende Übermittlung von sog. Halterdaten möglicherweise einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder in das aus Art. 14 GG abgeleitete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellen würde. Ein Eingriff in eine Rechtsposition ist nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Halterdaten durch die Antragsgegnerin bestünde oder eine solche Übermittlung formell bzw. materiell rechtswidrig wäre und die Antragstellerin dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin ist in der streitbefangenen Situation befugt gewesen, die Halterdaten der Antragstellerin an die auskunftsbegehrende Stelle zu übermitteln. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Halterdaten ergibt sich aus § 39 Abs. 1 StVG. Danach sind die benannten Halterdaten durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft). Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den übermittelten Daten handelt es sich um sogenannte verkehrsbezogene Daten, die zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt werden. Voraussetzung für eine einfache Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG ist damit zunächst, dass es um verkehrsbezogene Ansprüche geht. Dabei muss ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehen, da sonst der Schutzzweck des § 39 Abs. 1 StVG nicht erfüllt ist. Der Begriff des Straßenverkehrs ist in § 39 StVG selbst nicht normiert. Allerdings enthält § 1 StVG die Bezeichnung der öffentlichen Straßen; in § 1 StVO spricht der Gesetzgeber von Straßenverkehr. In der Rechtsprechung ist der Straßenverkehr mit dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt und meint jene Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, was wiederum von der Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung sowie der tatsächlichen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit abhängt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 3. März 1999 – 6 E 81/98 (1) –, Rn. 22 m.w.N.). Dabei ist auf die für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (sog. „faktische Öffentlichkeit“) (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Auflage 2022, StVO § 1 Rn. 6 m.w.N.). Der erforderliche Zusammenhang mit dem (öffentlichen) Straßenverkehr besteht daher auch bei der unberechtigten Benutzung von (privaten) Kundenparkplätzen, wenn diese allgemein zugänglich sind (vgl. VG Gießen, a.a.O; so auch VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – B 1 E 20.1231 –, Rn. 17, juris). Der Verkehrsbezogenheit der konkret übermittelten Daten steht hier nicht entgegen, dass es sich – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – bei dem XXX-Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt. Die Antragstellerin hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass weder die XXX als Mieterin und Besitzerin des Parkplatzes noch der Grundstückseigentümer den Kundenparkplatz als solchen nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr spricht – unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung – das allgemeine Verständnis eines Kundenparkplatzes einer großen Supermarktkette an sich bereits dafür, dass dieser – zumindest konkludent – für jedermann zugänglich gemacht wird. Die bloße Behauptung, dass es sich um ein Privatgrundstück handele, reicht zur Glaubhaftmachung des hier in Rede stehenden Anordnungsanspruches nicht aus. Des Weiteren muss der jeweilige Auskunftsbegehrende den Verkehrsverstoß im Sinne von § 39 Abs. 1 StVG zusammen mit seinem Antrag darlegen. Eine Glaubhaftmachung ist nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit nicht erforderlich, da dies zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei den betroffenen Behörden führen würde (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – B 1 E 20.1231 –, Rn. 17, juris mit Verweis auf Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Stand: 17.8.2016, § 39 StVG Rn. 10). Vorliegend hat die XXX die Gründe zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen bezüglich des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes unter Angabe des betreffenden Kennzeichens mit der Anfrage vom 14. Juli 2023 dargelegt. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Kundenparkplatz kann als verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13 – juris Rn. 13). Ob und inwieweit sich im vorliegenden Fall aus dem in Rede stehenden Verhalten eines Mitarbeiters der Antragstellerin tatsächlich Ansprüche gegen diese wegen der Verletzung der Nutzungsbedingungen ergeben, ist hier nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines hinreichenden Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2022 – 3 MB 13/22 – juris, Rn 30 m.w.N.). Die Antragstellerin hat nicht ansatzweise darlegt, dass ihr ein Abwarten auf eine etwaige Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre, um schwere Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Die Antragsteller hat etwa nicht dargelegt, dass es bereits in der Vergangenheit zu mehrfachen – aus ihrer Sicht unzulässigen – Halterauskünften durch die Antragsgegnerin gekommen wäre und sie deshalb – gegebenenfalls zu Unrecht – zur Zahlung von Geldbeträgen wegen der Verletzung von Nutzungsbedingungen bei der Inanspruchnahme von Parkplätzen herangezogen worden wäre. Sie hat auch nicht dargelegt, dass es im konkreten Fall zu einer unberechtigten Zahlungsaufforderung durch die XXX gekommen wäre. Es wäre der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch zuzumuten, sich zunächst durch das Anrufen der Zivilgerichte gegen möglicherweise unberechtigte Zahlungsaufforderungen zur Wehr zu setzen. Darüber hinaus kann die Antragstellerin weiteren Datenübermittlungen durch die Antragsgegnerin dadurch vorbeugen, dass sie die jeweiligen Nutzer ihrer Kraftfahrzeuge anweist, die jeweiligen Nutzungsbedingungen einzuhalten. Die von der Antragstellerin selbst – allerdings nur schlagwortartig – angesprochene Wiederholungsgefahr würde sich nur dann ergeben, wenn die Nutzer der auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge sich nicht rechtskonform verhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sogenannte Halterdaten der Antragstellerin an die XXX übermittelt, obwohl die dargestellten Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 StVG nicht vorliegen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Insoweit wurde das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt. Eine Reduzierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, da die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.