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Urteil

14 K 2771/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1009.14K2771.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Auskunft über den Halter oder die Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Sie ist Herstellerin und exklusive Lizenznehmerin diverser hochwertiger Markenparfum-Produkte. Hinsichtlich der Marke N. ist die Klägerin von der Markeninhaberin bevollmächtigt, in eigenem Namen gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen. Vor diesem Hintergrund lässt die Klägerin regelmäßig Flohmärkte kontrollieren auf Angebote von Fälschungen. Am 6. Oktober 2023 ließ die Klägerin den Flohmarkt auf der Galopprennbahn, G.-straße 00, W. kontrollieren. Ausweislich des Ermittlungsberichtes der privaten Sicherheitsfirma stellte der private Ermittler fest, dass einem Stand, der viele Parfumprodukte anbot, das Fahrzeug C. Transporter, N01, zuzuordnen war. Aus diesem Fahrzeug heraus wurde der Stand mit Parfumprodukten bestückt sowie der Stand transportiert. Das Fahrzeug diente auch als Sitzgelegenheit für den Verkäufer während des Flohmarkts. Der auf dem Flohmarkt anwesende männliche Verkäufer war den Sachbearbeitern von anderen Flohmärkten bereits bekannt. Es handelte sich um einen Herrn V., der bereits im Jahr 2022 ein umfangreiches Angebot von Parfumprodukten angeboten hatte. Das vorgenannte Fahrzeug war auf einem L. Flohmarkt im Jahr 2022 ebenfalls festgestellt worden. Es hatte dahingehend Schriftverkehr mit dem anwaltlichen Vertreter des Herrn V. gegeben. Die Klägerin stellte bei der Überprüfung der von dem privaten Ermittler am Stand des Herrn V. erworbenen Produkte fest, dass es sich bei diesen Produkten um Fälschungen handelte. Mit Schreiben vom 6. März 2024 stellte der damalige Verfahrens- und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf den festgestellten Sachverhalt einen Antrag auf Mitteilung des Vornamens, Familiennamens und Anschrift der Halterin oder des Halters des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Die Klägerin benötige die beantragte Auskunft für die Ermöglichung eines zivilrechtlichen Vorgehens gegen diese oder die Ermittlung der weiteren tatverdächtigen Personen. Sie habe insbesondere einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Person, die die Parfumfälschungen verkaufe, sowie gegen deren Helfer. Mit Schreiben vom 12. März 2024 wies die Beklagte die Anfrage zurück. Sie begründete dies damit, dass der nach § 39 StVG erforderliche Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 19. März 2024 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu dem erforderlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ergänzend aus, dass aus dem Fahrzeug heraus der Flohmarktstand mit gefälschten Parfumprodukten bestückt werde. Diese Produkte würden in dem genannten Fahrzeug gelagert sowie zum Zweck des Verkaufs auf dem Flohmarkt hin- und abtransportiert. Der An- und Abtransport mit dem Fahrzeug erfolge auch im öffentlichen Straßenverkehr. Damit sei der Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ohne Weiteres gegeben. Die Klägerin benötige die Halterauskunft auch zur Verfolgung von Rechtsansprüchen, nämlich für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe enthalte. Mit Schreiben vom 2. April 2024 lehnte die Beklagte die Anfrage erneut ab unter Hinweis auf den fehlenden Verstoß im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Das Bewegen eines ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Raum sei kein Verstoß. Die Klägerin erläuterte nochmals mit Schreiben vom 5. April 2024, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG gegebenen seien. Danach lägen im Straßenverkehr begangene Verstöße gegen das Markengesetz vor. Die Klägerin hat am 18. April 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, durch das Anbieten und den Verkauf der gefälschten Produkte lägen offensichtliche Markenrechtsverletzungen vor, die die Klägerin mit einer Privatklage verfolgen könne und wolle. Das könne sie aber nur, wenn sie die Personendaten des Rechtsverletzers kenne, da es keine Privatklage gegen unbekannt gebe. Auch benötige sie die beantragte Auskunft für die Ermöglichung eines zivilrechtlichen Vorgehens gegen die tatverdächtigen Personen. Der Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sei ohne Weiteres gegeben. Denn die gefälschten Produkte würden im Straßenverkehr zum Verkaufsort an- und abgeliefert und das Fahrzeug werde auch als Teil des Verkaufsstands eingesetzt. Das Fahrzeug habe sich zur Zeit der Markenrechtsverstöße im Straßenverkehr befunden. Denn bereits der Besitz zum Zweck des Verkaufs erfülle den Tatbestand der Markenrechtsverletzung. Ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehe beispielsweise auch bei unerlaubten Handlungen bei Gelegenheit des Gebrauchs eines Kfz, z.B. wenn ein Fahrzeug an einer Tankstelle betankt werde und der Fahrzeugführer sich mit diesem Fahrzeug entferne, ohne die Tankrechnung zu bezahlen. Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Fall. Der Verweis auf die Möglichkeit eines strafprozessualen Vorgehens zum Herausfinden der Halterdaten helfe der Klägerin auch nicht weiter, da die Strafverfolgungsbehörden keine Auskünfte erteilten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12. März 2024 und 2. April 2024 zu verpflichten, der Klägerin Vorname, Familienname und Anschrift der Halterin oder des Halters des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N01 zu übermitteln. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 StVG lägen hier nicht vor. Die Vorschrift regle die Übermittlung von Daten für die Verfolgung von verkehrsbezogenen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen; denn aufgrund der Vielzahl der täglichen Unfälle, Schäden und Verstöße im Straßenverkehr müssten die entsprechenden Auskünfte an die geschädigten und verletzten Anspruchsteller schnell und zuverlässig erteilt werden. Der Verkauf von etwaigen Parfumfälschungen auf Trödelmärkten stelle jedoch keinen Verkehrsbezug dar und sei dem auch nicht im Sinne der vorgenannten Gesetzesintention entsprechend vergleichbar. Insofern möge die Klägerin ggf. strafrechtlich vorgehen und eine Anzeige erstatten sowie in Verbindung damit die Beweismittel (Fotos, Kennzeichen) vorlegen, so dass dahingehend ein Strafverfahren wegen des Verkaufs von Markenparfumfälschungen eingeleitet werden könne. Mit Schriftsätzen vom 30. August 2024 (Beklagte) und 3. September 2024 (Klägerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht vorliegend durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte, vgl. VG Greifswald, Urteil vom 23. August 2017 - 6 A 1248/14 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 3. März 1999 - 6 E 81/98 (1) -, juris, und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übermittlung der begehrten Halterdaten zu. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten mit Bescheiden vom 12. März 2024 und 2. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen kommt § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. § 39 Abs. 1 StVG regelt die sogenannte einfache Registerauskunft. Danach sind die in Abs. 1 Nr. 1–11 der Vorschrift genannten Daten, wozu auch Name und Anschrift des Halters zählen, durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Daten, vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 10/5343 (BT-Drs. 10/5343), Seite 75 (Zu § 39); VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348 -, juris Rn. 22. Voraussetzung für eine einfache Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG ist damit zunächst, dass es um verkehrsbezogene Ansprüche geht. Es muss ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehen, da sonst der Schutzzweck des § 39 Abs. 1 StVG nicht erfüllt ist. Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 B 78/23 -, juris Rn. 23. Nach der Gesetzesbegründung zu § 39 StVG regelt die Vorschrift die Übermittlung von Daten für die Verfolgung von verkehrsbezogenen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen. Es handelt sich um eine der häufigsten Formen der Registerauskunft, die von großer praktischer Bedeutung ist. Die Gründe hierfür liegen in der Vielzahl der täglichen Unfälle, Schäden und Verstöße im heutigen Straßenverkehr. Die entsprechenden Auskünfte an die geschädigten und verletzten Anspruchsteller müssen schnell und zuverlässig erteilt werden. Die Verkehrsopfer sind angewiesen auf die entsprechenden Registerauskünfte, um ihre Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen geltend machen zu können. Vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 74 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - B 1 E 20.1231 -, juris Rn. 17; VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348 -, juris Rn. 19. Die Verkehrsbezogenheit des Auskunftsrechts aus § 26 Abs. 5 StVZO a.F., dessen Nachfolgeregelungen § 39 Abs. 1 und 2 StVG sind, war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, BVerwGE 74, 115-124 = NJW 1986, 2329, erfüllt, wenn der Tatsachenvortrag des Antragstellers erkennen lässt, dass er durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr geschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt und deshalb aus vernünftigen Erwägungen daran interessiert ist, den Namen und die Anschrift des Halters und sonstige für ihn notwendige Tatsachen über das Kraftfahrzeug zu erfahren. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348 -, juris Rn. 22 m.w.N. Ausreichend ist die Darlegung der Gründe; eine Glaubhaftmachung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erforderlich, da dies zu unverhältnismäßigem Aufwand bei den betroffenen Behörden führen würde. Vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 74; VG Schleswig, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 B 78/23 -, juris Rn. 26; VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - B 1 E 20.1231 -, juris Rn. 17. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt muss sich ergeben, dass die Daten zu mindestens zu einem der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Zwecke benötigt werden. Die in § 39 StVG genannten Rechtshandlungen müssen dabei im Zusammenhang mit dem Bemühen des Datenempfängers um Realisierung eines Rechtsanspruchs „im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr beziehungsweise dort begangener Verstöße“ stehen. Bei den meisten dieser Rechtshandlungen ist das Bestehen von Ansprüchen rund um ein Unfallgeschehen oder infolge nicht entrichteter Parkgebühren zu klären. Vgl. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten durch das Kraftfahrt-Bundesamt; abrufbar unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Telematik-Statistik-Verkehr-Bildung/Weiteres/UebermittlungKfzDatenDurchKBA.html. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht gegeben. Ein Bezug zum Straßenverkehr i.S.d. Vorschrift ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin als Herstellerin und Lizenznehmerin von Markenprodukten benötigt die Halterauskunft zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, denen etwaige Markenrechtsverletzungen durch den Verkauf von gefälschten Produkten auf Flohmärkten zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ohne Verkehrsbezug. Die Klägerin ist weder durch das Fahrzeug selbst, noch durch seine Verwendung im Straßenverkehr geschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt worden. Der bloße Transport von gefälschten Produkten mit dem ordnungsgemäß im Straßenverkehr geführten Fahrzeug ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geeignet, den erforderlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr herzustellen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm muss gerade der geltend gemachte Rechtsanspruch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Der Anspruch selbst muss also einen Bezug zum straßenverkehrlichen Geschehen haben. Dies ist in Bezug auf Ansprüche wegen Verstößen gegen das Markengesetz nicht der Fall. Das zeigt sich auch darin, dass die konkreten Forderungen hier nicht aufgrund der Verwendung des Kraftfahrzeugs oder einer sonstigen Beeinträchtigung im Straßenverkehr geltend gemacht werden, sondern allein aufgrund der gefälschten Produkte. Auch die Voraussetzungen der letzten Variante des § 39 Abs. 1 StVG, wonach eine einfache Registerauskunft zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße erteilt werden kann, liegen nicht vor. Es fehlt an einem im Straßenverkehr begangenen Verstoß. Ein solcher ist bei dem Transport von Waren im öffentlichen Verkehrsraum durch ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug nicht gegeben. Selbst wenn man das Vorliegen von Markenrechtsverletzungen und einen Anspruch auf Unterlassung gegen die betroffenen Personen bejahte, so genügt der Umstand, dass sich das Fahrzeug, mit dem die gefälschten Produkte zum Zweck des Verkaufs transportiert und gelagert wurden, (auch) im Straßenverkehr befunden hat, nicht, um einen im Straßenverkehr begangenen Verstoß begründen zu können. Nach der vorgenannten Gesetzesintention soll die Halterauskunft insbesondere nach Unfällen, Schäden und anderen Verstößen im Straßenverkehr, die zu Schädigungen und Ansprüchen der verletzten Person geführt haben, diesen Personen dienen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein solcher oder damit vergleichbarer Verkehrsbezug ist durch den Transport von Parfumfälschungen und deren Verkauf auf Trödelmärkten nicht gegeben. Insofern ist – auch nach dem Vortrag der Klägerin – nicht das Fahrzeug im Straßenverkehr für die Markenrechtsverletzung ursächlich, sondern das Herstellen sowie der Besitz und Verkauf der gefälschten Ware. Aus den genannten Gründen scheidet ebenfalls ein Anspruch nach § 39 Abs. 2 StVG aus, da die Vorschrift die Übermittlung von weiteren Daten als die nach Absatz 1 zulässigen vorsieht, wenn ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht oder wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße. Dies ist hier nach oben Gesagtem nicht gegeben. Schließlich folgt ein Anspruch auf Auskunft auch nicht aus § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG. Danach dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt (Nr. 1), ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre (Nr. 2) und die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte (Nr. 3). Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die genannten Daten auch zur Durchsetzung von nicht verkehrsbezogenen Ansprüchen übermittelt werden. Es muss sich jedoch um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur handeln; die Nutzung des Fahrzeugregisters soll insoweit beschränkt sein auf solche Ansprüche, an deren Durchsetzung ein öffentliches Interesse besteht. Verkehrsfremde zivilrechtliche Ansprüche – wie vorliegend – sind also gerade nicht erfasst Vgl. BT-Drs. 10/5343 S. 75; VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348 -, juris Rn. 24. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.