Beschluss
10 B 22/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1214.10B22.22.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihr Auskunftsersuchen vom 21. November 2022 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – Auskunft darüber zu erteilen, ob der Schlachtbetrieb XXX in D-Stadt aufgrund einer veterinäramtlichen Maßnahme geschlossen wurde und falls dies bejaht wird, was der Grund für die Schließung war, wann die Schließung erfolgte und welche Auflagen gemacht wurden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Fünftel und die Antragsgegner zu vier Fünfteln.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihr Auskunftsersuchen vom 21. November 2022 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – Auskunft darüber zu erteilen, ob der Schlachtbetrieb XXX in D-Stadt aufgrund einer veterinäramtlichen Maßnahme geschlossen wurde und falls dies bejaht wird, was der Grund für die Schließung war, wann die Schließung erfolgte und welche Auflagen gemacht wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Fünftel und die Antragsgegner zu vier Fünfteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Auskünfte im Zusammenhang mit Vorgängen in einem Schlachtbetrieb. Das Verlagsunternehmen der Antragstellerin verlegt u.a. im Gebiet des Antragsgegners die Tageszeitungen „XXX“ und „XXX“. Mit Schreiben vom 21. November 2022 forderte ein Redakteur der Antragstellerin den Antragsgegner auf, ihm Auskunft darüber zu geben, ob der Schlachtbetrieb XXX in D-Stadt, der nach den Informationen der Antragstellerin aktuell kein Fleisch verarbeite, aufgrund einer veterinäramtlichen Maßnahme geschlossen wurde. Falls dies bejaht wird, wurde zusätzlich um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: „Was war der Grund? Wann erfolgte die Schließung? Welche Auflagen wurden gemacht? Wann kann die Fleischverarbeitung wieder aufgenommen werden? Haben etwaige Verstöße gegen Bestimmungen Strafen/Geldbußen zu Folge?“ Die Pressestelle des Antragsgegners reagierte auf die Anfrage der Antragstellerin mit E-Mail vom 21. November 2022 wie folgt: „…im Sommer haben wir dem Betrieb nach einer Kontrolle eine Liste von Mängeln im Bereich der Lebensmittelverarbeitung zugestellt und ihn aufgefordert, die Mängel zu beheben. Dies steht noch aus. Bis dahin ruht die Zulassung des Betriebes. Ob am Ende auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, steht noch nicht fest. Tiefer ins Detail zu gehen, verbietet uns der Datenschutz.“ Mit E-Mail vom 23. November 2022 rügte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, dass die übermittelte Antwort viel zu pauschal sei. Die präzise Beantwortung der Fragen könne nicht mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen verweigert werden. Der Antragsgegner führte mit Schreiben vom 23. November 2022 aus, dass er die von der Antragstellerin gestellten Fragen als Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) verstehe. Das betroffene Unternehmen könne geltend machen, dass einer Auskunftserteilung private Belange nach § Nr. 2 VIG entgegenstehen. Vor einer Auskunftserteilung müsse das Unternehmen gemäß § 87 LVwG i.V.m. § 5 Abs. 1 VIG angehört werden. Nach Eingang einer Stellungnahme würde durch Verwaltungsakte über das Auskunftsbegehren entschieden werden. Selbst im Falle einer Entscheidung zugunsten der Antragstellerin könne die tatsächliche Auskunftsgewährung erst dann erfolgen, wenn dem betroffenen Betrieb hinreichend Zeit für die Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt wurde. Eine Auskunftsgewährung nach dem vom der Antragstellerin in Bezug genommenen § 4 Landpressegesetz Schleswig-Holstein (LPresseG SH) könne nicht über die Auskunftserteilung nach dem VIG hinausgehen. Das Landespressegesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Antragstellerin hat am 28. November 2022 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und führt zur Begründung Folgendes aus: Schlachthausbetriebe seien seit einiger Zeit Gegenstand heftiger öffentlicher Diskussionen, bis hin zu Großdemonstrationen unter dem Motto „Schlachthäuser schließen“. Vor dem Hintergrund der Aktualität der Thematik gehöre es zu der Chronistenpflicht der Antragstellerin, ihre Leser fortlaufend über den aktuellen Stand zu informieren, wenn es um Mängel in Schlachthöfen im Verbreitungsgebiet ihrer lokalen Zeitungen geht. Es sei offenkundig, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, ihr Auskunftsbegehren im normalen verwaltungsrechtlichen Verfahren durchzusetzen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 LPresseG SH. Ein Verweis auf die Vorschriften und Vorgaben des Verbraucherinformationsgesetzes gehe fehl. Der Auskunftsanspruch der Presse sei unmittelbarer Ausfluss der Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit andere Gesetze wie das VIG ebenfalls Auskunftsansprüche gegen die Öffentliche Hand normieren, stünden diese selbstständig neben dem Auskunftsanspruch der Presse. Vorgaben für das Auskunftsverfahren aus dem VIG, seien auf den eigenständigen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht übertragbar. Es bedürfe etwa keiner vorherigen Anhörung des betroffenen Schlachthofs. Der Antragsgegner habe in eigener Verantwortung über seine behördlichen Aktivitäten Auskunft zu erteilen. Der Antragsgegner habe auch keine Gründe im Sinne von § 4 LPresseG SH benannt, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht konkret belegt, dass der Auskunftserteilung Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG SH entgegenstehen. Der pauschale Verweis auf Belange des Datenschutzes sei nicht geeignet, ein presserechtliches Auskunftsbegehren abzulehnen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Auskunftsbegehren ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehe. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin mit Blick auf den Schlachtbetrieb XXX in D-Stadt Auskunft zu erteilen, ob der Betrieb aufgrund einer veterinäramtlichen Maßnahme geschlossen wurde, und wenn ja: a) Was war der Grund? b) Wann erfolgte die Schließung? c) Welche Auflagen wurden gemacht? d) Wann kann die Fleischverarbeitung wieder aufgenommen werden? e) Haben etwaige Verstöße gegen Bestimmungen Strafen/Geldbußen zur Folge? Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass er den Auskunftsanspruch mit der E-Mail vom 21. November 2022 bereits erfüllt habe. Aufgrund dieser Antwort habe die Antragstellerin am 22. November 2022 in ihrer Online-Ausgabe unter dem Titel „Deshalb wurde die Fleischverarbeitung bei XXX in D-Stadt gestoppt“ und am 24. November 2022 in der Print-Ausgabe unter dem Titel „Mängel bei XXX: Fleischverarbeitung ruht“ über die Angelegenheit berichtet. Die Antragstellerin lege nicht dar, welche Auskünfte darüber hinaus begehrt werden und beschränke sich auf die Behauptung, diese Auskünfte seien „zu pauschal“ gewesen. Der Antrag dürfte daher dahingehend auszulegen sein, dass sie Auskünfte zu den konkret festgestellten Mängeln begehrt. Eine entsprechende Auskunft könne verweigert werden, da dadurch ein privates schutzwürdiges Interesse verletzt würde. Die Beigeladene habe im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass bereits die erteilte Auskunft zu umfangreich sei. Die Berichterstattung habe zu „Mutmaßungen, Falschmeldungen und zu einer Geschäftsschädigung“ geführt und sei für den Standort in D-Stadt existenzbedrohend. Es drohten „langfristige Reputationsschäden, die das gesamte Projekt in Gefahr bringen könnten“. Dieses private Interesse sei schutzwürdig. Die Mängel würden im Einzelnen von der Beigeladenen auch bestritten. Eine Schutzwürdigkeit des privaten Interesses der Beigeladenen könne auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass entgegenstehende private Belange nach § 3 Nr. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gegebenenfalls nur in eingeschränkterem Umfang zu berücksichtigen sind und dort ein Reputationsschaden nicht als Ausschlussgrund angesehen wird. Nach dem VIG müsse ein Lebensmittelbetrieb vor Gewährung des Informationszugangs angehört werden (§ 5 Abs. 1 VIG, § 87 Abs. 1 LVwG). Die Information dürfe erst gewährt werden, wenn dem Betrieb ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist (§ 5 Abs. 4 VIG). Diese verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften dürften durch § 4 LPresseG SH nicht umgangen werden. Die privaten Interessen der Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG SH müssten zumindest solange als schutzwürdig angesehen werden, als das Verfahren nach dem VIG noch nicht durchgeführt worden ist. Ferner liege auch kein Anordnungsgrund vor. Die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Der Betrieb der Beigeladenen sei bereits seit mehreren Monaten geschlossen. Es gebe somit keinen besonderen Aktualitätsbezug. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso es ihr vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten ist, das Verfahren nach dem Verbraucherinformationsgesetz abzuwarten. Diese sehe für die Informationsgewährung eine Höchstfrist von zwei Monaten vor, die hier aber voraussichtlich nicht ausgeschöpft werden wird. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 hat die Antragstellerin wie folgt ergänzend Stellung genommen: Es sei unzutreffend, dass die begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei. Der Antragsgegner habe auf die Ausgangsfrage nicht mitgeteilt, ob und welche „veterinäramtliche Maßnahme“ ergriffen wurde. Wenn mitgeteilt wurde, die „Zulassung des Betriebs ruht“, so sei damit die Frage, ob der Betrieb „geschlossen“ wurde, ebenfalls nicht beantwortet. Der Antragsgegner habe auch die weiteren Fragen nicht (ausreichend) beantwortet. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von dem Antragsgegner erwähnten Berichterstattung. Diese stütze sich lediglich auf die Angaben in der Antwort vom 21. November 2022. Das Auskunftsbegehren verfolge nach wie vor das Ziel, vom Antragsgegner inhaltlich vollständige Antworten auf die gestellten Fragen zu bekommen. Der schlichte Verweis auf die Ansichten des Schlachthofs vermag die von dem Antragsgegen vorzunehmende Abwägung nicht zu ersetzen, ob die Auskunft wegen eines schutzwürdigen privaten Interesses im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG SH verweigert werden könne. Es ist vielmehr notwendig, dass der Antragsgegner selbst mitteilt, weshalb aus seiner Sicht schutzwürdige private Interessen verletzt würden. Dazu sei es erforderlich, dass der Antragsgegner die Interessen benennt, die er als schutzwürdig ansieht und zugleich konkret belegt, warum die Auskunft tatsächlich zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen führe. Die Angaben zu den vermeintlichen Äußerungen der Beigeladenen stellten lediglich pauschale und unbelegte Vorhaltungen dar. Der Antragsgegner habe weder vorgetragen, noch belegt, welche gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verletzt und damit schutzwürdige private Interessen beeinträchtigt werden könnten, wenn die erbetenen Auskünfte erteilt werden. Im Rahmen von § § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG SH müssten „schutzwürdige“ Interessen betroffen sein. Hierzu fehle es an hinreichenden Darlegungen. Ferner habe der Antragsgegner das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht berücksichtigt. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass die teilweise skandalösen Zustände in deutschen Schlachthöfen in der Öffentlichkeit reges Interesse finden und auch zu einer breiten Diskussion bis hin zu öffentlichen Demonstrationen führen. Es sei daher Aufgabe der Presse, die Bevölkerung über die einschlägigen Geschehnisse zu informieren. Wenn in dem Verbreitungsgebiet eines Mediums ein Schlachthof „ins Visier“ der Aufsichtsbehörden gerät, dann sei es Aufgabe der lokalen Presse, darüber fortlaufend aktuell zu berichten. Auch wenn der Betrieb bereits seit mehreren Monaten geschlossen sei, sei das Interesse der Bevölkerung unverändert hoch. Die ortsansässige Bevölkerung habe ein Recht, zeitnah zu erfahren, ob etwa aus dem Schlachthof gesundheitsgefährdendes Fleisch ausgeliefert wurde, ob Vorschriften des Tierschutzes nicht eingehalten wurden, wie zukünftig sichergestellt werden soll, dass sich derartige Vorkommnisse nicht wiederholen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Der zulässige Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Sie stützt ihr Auskunftsersuchen ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Satz 1 LPresseG SH. Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch richtet sich auf die Beantwortung konkreter, anlassbezogener Fragen in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, verlangt also die Benennung eines bestimmten Sachverhaltskomplexes, zu dem Einzelauskünfte über Tatsachen begehrt werden. Das Auskunftsrecht betrifft das Ersuchen um Einzelauskunft in einem konkreten Fall (vgl. VGH München, Urteil vom 8. Mai 2006 – 4 BV 05.756 – juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 10 L 5059/93 – juris; VG Gelsenkirchen Urteil vom 20. Mai 2019 – 20 K 2021/18 – juris). Der presserechtliche Auskunftsanspruch wird weder vom Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) oder vom Informationszugangsanspruch nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) verdrängt, noch schränken die Auskunftsansprüche nach § 2 VIG oder nach § 3 IZG-SH den Informationsanspruch der Presse ein. Der Zugang zu Informationen, die dem Antragsgegner vorliegen, erfolgt zwar grundsätzlich nur nach Maßgabe des im VIG geregelten Verfahrens. So ist nach § 3 Abs. 1 VIG die Information nur auf Antrag zu erteilen (vgl. auch § 4 IZG-SH). Die Beteiligung von Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, ist in § 5 Abs. 1 VIG geregelt (vgl. auch § 10 Satz 3 IZG-SH). Der tatsächliche Informationszugang darf erst erfolgen, wenn dem Dritten ein ausreichender Zeitraum für die Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist (vgl. § 5 Abs. 4 VIG). Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher; diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des § 1 VIG eröffnet. Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen - wie hier - im Lebensmittelbereich erhalten können. Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz oder im Allgemeinen durch das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein bedeutet jedoch nicht, dass hierdurch bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche eingeschränkt werden sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Die Rechtsordnung hat das grundsätzlich voraussetzungslose Jedermannsrecht auf Informationszugang bzw. die Informationsansprüche nach den jeweiligen Fachgesetzen (Informationsfreiheitsgesetz, Verbraucherinformationsgesetz und Umweltinformationsgesetz) und den besonderen Auskunftsanspruch der Presse in vielerlei Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet. Dies gilt beispielsweise für die Zugangsarten, die Anspruchsvoraussetzungen, die Begrenzung – bei dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch im Sinne der Gewährung eines Mindeststandards -, die Verfahrensregelungen und nicht zuletzt die Kostenfrage. Mit diesen Unterschieden soll der informationsrechtlichen Stellung der Presse und deren besonderen Funktionsbedürfnissen Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – juris, Rn. 28; vgl. zum Gleichlauf und den Unterschieden von informationsfreiheitlichem und pressespezifischem Auskunftsanspruch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12/14 –, juris, Rn. 22, 29). Ein Pressevertreter kann sich zwar auch auf das Jedermannsrecht berufen (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – juris, Rn. 45 f.); er nimmt in seiner Eigenschaft als Presseorgan und als Jedermann aber gleichwohl verschiedene Funktionen bzw. Rollen wahr, die einen je eigenständigen Lebensvorgang kennzeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 7/15 – juris, Rn. 7) Konkret ist der Informationsanspruch für Verbraucher auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 – juris). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde. Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen (vgl. ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 1 S 570/11 – juris, Rn. 7 m.w.N.; im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 5 A 640/02 – juris; im Ergebnis so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2015 – 10 LB 33/13 – juris, Rn 109 ff., wonach der presserechtliche Auskunftsanspruch neben dem Informationsanspruch nach dem VIG besteht, jedoch die angezeigte Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den entgegenstehenden privaten Interessen von den dazu getroffenen Wertung des [Bundes-]Fachgesetzgebers auszugehen hat). Der Wortlaut von § 2 Abs. 4 VIG, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind, spricht ebenfalls dafür, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch jedenfalls nicht vom Auskunftsanspruch nach dem VIG verdrängt wird (vgl. im Einzelnen zum Aussagegehalt von § 2 Abs. 4 VIG und zur Kritik an dessen Regelungsgehalt Rossi, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Mai 2022, § 2 VIG Rn 46 ff.). Die vorgenannten Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch nach § 3 Satz 1 IZG-SH und dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. Insoweit bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch nach VIG oder IZG-SH geltend machen könnte. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften nach § 4 Abs. 1 LPresseG SH in dem im Tenor ersichtlichem Umfang glaubhaft gemacht. Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner, soweit er nicht im tenorierten Umfang zur Auskunftsgewährung verpflichtet ist, den Anspruch der Antragstellerin durch seine Auskunft vom 23. November 2022 bereits erfüllt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zwar darauf geantwortet, ob der betroffene Betrieb aufgrund einer veterinäramtlichen Maßnahmen geschlossen wurde. Er hat insofern ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle Mängel im Bereich der Lebensmittelverarbeitung festgestellt wurden und dass der Betrieb aufgefordert wurde, diese Mängel zu beheben. Die Behebung dieser Mängel stehe noch aus und seitdem ruhe der Betrieb. Die Antragstellerin hat jedoch hinreichend dargelegt, dass der Antragsgegner hiermit nicht in ausreichendem Maß auf ihre Anfrage geantwortet hat. Die Antragstellerin hat zwar zunächst lediglich ausgeführt, dass die Beantwortung der Fragen zu pauschal erfolgt sei. Jedenfalls mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2022 hat sie jedoch dargelegt, dass der Antragsgegner – jedenfalls teilweise – nicht auf die konkrete Fragestellung geantwortet habe. Die unzureichende Auskunftserteilung betrifft zunächst den Umstand, dass der Antragsgegner nicht spezifisch darauf geantwortet hat, ob eine veterinäramtliche bzw. behördliche Maßnahme der Grund für das Ruhen (die Schließung) des Betriebs der Beigeladenen ist. Der Antragsgegner hat lediglich mitgeteilt, dass im Sommer (2022) eine Kontrolle des Betriebs stattgefunden habe und dass im Bereich der Lebensmittelverarbeitung zu behebende Mängel festgestellt worden seien. Diese Mängelbeseitigung stehe zudem noch aus. Aus der Antwort ist somit nicht ersichtlich, ob die derzeitige Stilllegung des Betriebes auf einer behördlichen Anordnung des Antragsgegners, zum Beispiel in Form einer Ordnungsverfügung, beruht oder ob das Ruhen des Betriebes eventuell eine autonome Entscheidung des Beigeladenen infolge der Mitteilung der festgestellten Mängel gewesen ist. Ebenso ergibt sich aus der Antwort des Antragsgegners vom 21. November 2022 nicht, ob die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mittels einer ordnungsrechtlichen Maßnahme erfolgt ist, die ggf. mit der Anordnung der (ganzen oder teilweisen) Betriebsstilllegung verbunden war. Insofern ist auch die Aussage, dass die Zulassung des Betriebes der Beigeladenen bis zur Mängelbeseitigung ruhe, unklar. Infrage kommt insoweit, dass der Beigeladenen die Fortführung ihres Betriebes (vorläufig) untersagt wurde oder dass die dem Betrieb zugrundeliegende Genehmigung eventuell ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen wurde. Ebenso wenig hat der Antragsgegner die Frage nach dem Zeitpunkt der entsprechen behördlichen Maßnahmen hinreichend beantwortet. Die Angabe, dass der Beigeladenen im Sommer eine Liste mit Mängeln zugestellt wurde, stellt keine hinreichend konkrete Beantwortung der gestellten Frage dar. Insoweit bleibt auch hier offen, ob und wenn ja wann eine etwaige Stilllegung des Betriebes aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgte. Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass der Antragsgegner die Fragen der Antragstellerin nach den konkreten Gründen für die behördlichen Maßnahmen und den vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen gegenüber dem betroffenen Betrieb („Welche Auflagen wurden gemacht?“) nicht hinreichend beantwortet hat. Das Auskunftsbegehren der Antragstellerin und ihre Rüge hinsichtlich der zu pauschalen Antwort des Antragsgegners ist dahingehend zu verstehen, dass sie Auskunft über die bei dem betroffenen Betrieb konkret festgestellten Mängel bzw. Auskunft über die Mängel begehrt, die zu den behördlichen Maßnahmen geführt haben. Insoweit stehen die Frage nach dem Grund für die behördlichen Maßnahmen und die Frage nach den von dem Antragsgegner getroffenen Maßnahmen (von der Antragstellerin Auflagen genannt) in einem offensichtlichen inhaltlichen Zusammenhang. Die Art und der Umfang der festgestellten Mängel, welche Auslöser für die behördlichen Maßnahmen gewesen sind, bestimmten auch Art und Umfang ebendieser Maßnahmen. Die Antragstellerin hat jedenfalls hinreichend geltend gemacht, dass die Auskünfte des Antragsgegners unzureichend sind. Im Übrigen geht auch der Antragsgegner selbst davon aus, dass die Antragstellerin Auskünfte zu den konkret festgestellten Mängeln begehrt. Allerdings hat der Antragsgegner die Fragen der Antragstellerin beantwortet, wann die Fleischverarbeitung wieder aufgenommen werden kann und ob etwaige Verstöße gegen Bestimmungen Strafen bzw. Geldbußen zur Folge haben. Der Antragsgegner hat insofern ausgeführt, dass der betroffene Betrieb im Sommer kontrolliert wurde und dass die festgestellten Mängel bislang nicht behoben wurden. Der Antragsgegner kann nur Auskünfte zu Informationen erteilen, die im Zeitpunkt der Anfrage vorhanden sind. Da sich die Anfrage der Antragstellerin auf die konkreten – und offensichtlich noch nicht abgeschlossenen – Vorgänge bei dem Betrieb der Beigeladenen bezieht, ist es plausibel, wenn der Antragsgegner mitteilt, dass eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich ist. Soweit die Fragen der Antragstellerin nach den obigen Ausführungen noch nicht beantwortet wurden, steht ihr ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG SH zu. Die Antragstellerin ist als Herausgeberin der Tageszeitungen „XXX“ und „XXX“ ein Presseorgan und damit anspruchsberechtigt. Der Antragsgegner ist als Träger einer Behörde auskunftsverpflichtet. Der Antragsgegner hat das Vorliegen von Gründen, die einer Auskunftserteilung nach § 4 Abs. 2 LPresseG SH entgegenstehen können, auch nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt. Nach § 4 Abs. 2 LPresseG SH können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1) oder Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2). Der insoweit darlegungspflichtige Antragsgegner hat zum Vorliegen der benannten Voraussetzungen nichts ausgeführt. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LPresseG SH, wonach Auskünfte verweigert werden können, soweit ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Der Antragsgegner kann die Auskunftsgewährung auch nicht unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG SH verweigern. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend geltend gemacht, dass durch die begehrte Auskunftserteilung schutzwürdige private Interessen der Beigeladenen verletzt werden bzw. dass das Interesse der Beigeladenen am Schutz ihrer privaten Interessen das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Zu den privaten Interessen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen können, zählen jene (grundrechtlichen) Bestimmungen, die Privatpersonen gegen die Offenbarung ihrer Verhältnisse durch staatliche Stellen schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2019 – 7 C 5/17 – juris; NVwZ 2019, 473 Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 7. August 2006 – 7 BV 05.2582 – juris; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2022, Art. 4 BayPrG Rn 17). Insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aber auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse genießen über die Grundrechte der Eigentums- und Berufsfreiheit einen im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12/14 – juris; VGH Mannheim Urteil vom 11. September 2013 – 1 S 509/13 - juris). Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen – danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris, Rn 33 m.w.N.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung eine Veröffentlichungsbefugnis nicht präjudiziert. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung erteilter Auskünfte fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Medien (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 – juris, Rn. 33 m.w.N.) Die Verweigerung einer Presseauskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG SH setzt voraus, dass die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten ist. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 11. September 2013 – 1 S 509/13 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.Februar 2014 – 10 ME 102/13, juris, Rn 12.). Unter Beachtung der vorangestellten Vorgaben ist festzustellen, dass der Antragsgegner nicht dargelegt, dass durch eine Beantwortung der Fragen der Antragstellerin etwa Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 50 m.w.N.) und für das identische Landesrecht. Sie findet auch im Presserecht entsprechende Anwendung. Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. umfassend BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 87; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 64). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aber nur solche Informationen schutzwürdig sind, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägen. Eine Offenbarung muss daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen (OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 – juris, Rn. 131; OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43 ff.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 92 m.w.N.). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 – OVG 12 N 20/15 – BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 – NVwZ-RR 2011, 855, 857). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – NVwZ 2013, 376, 377; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 – juris, Rn. 42). Bei etwaigen Mängeln im Geschäftsbetrieb der Beigeladenen handelt es sich schon nicht um (schützenswerte) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der selbigen. Ebenso wenig handelt es sich bei dem Inhalt der von dem Antragsgegner ergriffenen behördlichen Maßnahmen – von der Antragstellerin als Auflagen bezeichnet – nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Es ist nicht ersichtlich bzw. vom Antragsgegner dargelegt worden, inwiefern die Bekanntgabe der konkret festgestellten Mängel im Betrieb der Beigeladenen oder der vom Antragsgegner ergriffenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen spezifische Rückschlüsse auf die Produktionsprozesse der Beigeladenen oder deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse zulässt. Ferner ist berücksichtigen, dass zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Diese Gesetze begründen Informationszugangsansprüche, die nicht grundrechtlich fundiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – juris). Kann diesen Ansprüchen ein vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtetes Vertraulichkeitsinteresse nicht entgegengehalten werden, weil kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift, muss dies erst recht für den grundrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse gelten. Dagegen besagt die Entscheidung des Gesetzgebers, zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen auszuschließen, nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12/14 – juris). Legt man diese Erwägungen zugrunde, ist festzuhalten, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners im Betrieb der Beigeladenen Mängel im Bereich der Lebensmittelverarbeitung festgestellt wurden, die in den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes fallen. Von dieser Annahme ausgehend hätte die Antragstellerin auch einen Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze. Aus den Ausführungen des Antragsgegners lässt sich nicht entnehmen, dass diesem Auskunftsanspruch in § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG aufgezählte private Belange entgegenstünden. Dies gilt insbesondere für den in § 3 Satz 1 Nr. 2 lit c) VIG geregelten Ausschlussgrund, wonach der Auskunftsanspruch nicht besteht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Darüber hinaus gilt nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG dass der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden kann. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags des Antragsgegners – bei der Beigeladenen festgestellte Mängel fallen in den Anwendungsbereich des VIG – hätte die Antragstellerin beispielsweise einen Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Kontrollberichte des Antragsgegners über Kontrollen bei der Beigeladenen (vgl. zur Einsichtnahme in lebensmittelrechtliche Kontrollberichte Urteil der Kammer vom 13. Juli 2022 – 10 A 15/22 – juris). Des Weiteren überwiegt – auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragsgegners – das öffentliche Informationsinteresse das private Interesse der Beigeladenen an der Beantwortung der Fragen der Antragstellerin durch die Bekanntgabe konkreter Informationen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Betriebs der Beigeladenen. Durch die Bekanntgabe von Einzelheiten über die behördlichen Maßnahmen und die bei der Beigeladenen festgestellten Mängel kommt es zwar zur Offenbarung betriebsbezogener Vorgänge der Beigeladenen. Insoweit ist deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb betroffen. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe konkreter Informationen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Beigeladenen für diese der schon eingetretene Reputationsschaden in der Öffentlichkeit vergrößert würde. Zwar hat der Antragsgegner für die etwaigen Einlassungen der Beigeladenen keine Nachweise vorgelegt. Allerdings geht die Kammer unter lebensnaher Betrachtung davon aus, dass es plausibel ist, dass die Beigeladene sich gegen die Bekanntgabe weiterer Informationen ausgesprochen hat. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass durch die bereits von der Antragstellerin verbreiteten Informationen der Öffentlichkeit bekannt ist, dass das Ruhen des Betriebs der Beigeladenen im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen des Antragsgegners steht. Es bedarf daher konkreter Ausführungen, ob und inwiefern die Bekanntgabe weiterer Informationen durch den Antragsgegner der geltend gemachte Reputationsschaden für die Beigeladene vergrößert würde. Unabhängig davon auch unter Zugrundelegung einer etwaigen verstärkten Beeinträchtigung der betrieblichen Reputation der Beigeladenen durch die Bekanntgabe weiterer Informationen überwiegt das öffentliche Informationsinteresse an der Beantwortung der Fragen der Antragstellerin. Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, Einzelheiten zu den behördlichen Maßnahmen und Feststellungen bei dem Betrieb der Beigeladenen zu erfahren. Nach Auffassung der Kammer besteht in der Öffentlichkeit – auch und insbesondere wegen der medialen Begleitung von sog. Lebensmittelskandalen in den letzten Jahren – eine hohe Sensibilität und Aufmerksamkeit für Defizite in der Lebensmittelverarbeitung. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für fleischverarbeitende Betriebe. Hiervon ausgehend sind die Ausführungen der Antragstellerin plausibel, dass die (lokale) Öffentlichkeit hohes Interesse an konkreten Informationen über die behördlich begleiteten Vorgänge im Betrieb der Beigeladenen hat. Dieser Einschätzung ist der Antragsgegner nicht hinreichend entgegengetreten. Die Kammer bezieht sich in diesem Zusammenhang ergänzend auf Erwägungen des OVG Münster im Rahmen einer Entscheidung über die Herausgabe von Informationen über einen Schlachtbetrieb nach dem landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetz (Urteil vom 7. April 2022 – 15 A 1883/16 – juris). Dort wird u.a. Folgendes ausgeführt (zitiert nach juris, Rn. 156 ff.): „Auf der anderen Seite streitet ein jedenfalls gewichtigeres Allgemeininteresse für die Gewährung des Informationszugangs. Dieses Interesse erschöpft sich nicht in einem unspezifischen Streben nach Transparenz des Verwaltungshandelns, sondern speist sich vielmehr vor allem aus der seit Jahren geführten öffentlichen Debatte über die Massentierhaltung und industrielle Fleischproduktion, in deren Zuge auch die Branche der Schlachtbetriebe in den Fokus geraten ist. Vgl. beispielhaft nur folgende Medienberichte und Sendungen: - https://www.tagesschau.de/investigativ/report-mainz/tierschutz-betaeubung-schweine-101.html; - https://www.sueddeutsche.de/bayern/tierschutz-viele-schlachtbetriebe-betaeuben-schweine-nicht-richtig-1.3495490; - https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/zustaende-im-schlachthof-warum-redet-niemand-von-den-tieren-16800670.html; - https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/45_min/Schweine-vom-Fliessband-Bleibt-der-Tierschutz-auf-der-Strecke,sendung1214326.html - https://www.br.de/nachrichten/bayern/maesten-schlachten-essen-unser-umgang-mit-nutztieren,SeN0psW. Vor diesem Hintergrund besteht ein großes öffentliches Interesse an Informationen über die Zustände und Abläufe in den Schlachthöfen, gerade auch mit Blick auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen.“ Diese Ausführungen können auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen Schlachtbetrieb handelt und der Antragsgegner dort Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt hat. Die dargestellten Ausführungen belegen exemplarisch das hohe öffentliche Interesse an Vorgängen in der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung. Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie hier – die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2022 – 3 MB 13/22 – juris, Rn 30 m.w.N.). Der Anordnungsgrund wird maßgeblich durch die Art und Bedeutung des Anordnungsanspruchs mitbestimmt. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren dürfen mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 – juris, Rn. 13). Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 – juris, Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2022 – 3 MB 13/22 – juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 10 ME 56/16 – juris, Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 – juris, Rn. 36 f.). Die vorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Aus den bereits dargelegten Erwägungen besteht an der Berichterstattung über Mängel in der Verarbeitung von Lebensmitteln ein gesteigertes öffentliches Interesse. Vorliegend besteht auch der notwendige Aktualitätsbezug. Dieser folgt bereits aus der aktuellen Berichterstattung durch die Antragstellerin selbst und dem Umstand, dass die Berichterstattung unter anderem darauf verweist, dass Angaben zu den konkreten Mängeln bei der Beigeladenen und dazu welchen behördlichen Auflagen erfolgten, vom Antragsgegner mit dem Hinweis auf Datenschutzgründe unterblieben sind. An der erforderlichen Aktualität fehlt es auch nicht deshalb, weil der Betrieb des Beigeladenen bereits seit dem Sommer ruht. Unabhängig von der fehlenden Bestimmtheit dieser zeitlichen Begrenzung dauert das Ruhen des Betriebs der Beigeladenen weiter an. Der Antragstellerin ist ein Verweis auf den Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens jedenfalls nicht zumutbar. Es ist plausibel anzunehmen, dass die geforderten Auskünfte nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ihren Nachrichtenwert verloren haben. Der Annahme eines Anordnungsgrundes steht auch nicht entgegen, dass es der Antragstellerin zuzumuten wäre, die maximale Bearbeitungsfrist von zwei Monaten nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG abzuwarten. Der Antragsgegner hat insoweit dargelegt, dass er diese Frist wohl nicht ausschöpfen würde. Es kann jedoch dahinstehen, ob und inwiefern die in § 5 Abs. 4 VIG geregelten Fristen überhaupt zur Bewertung der Frage herangezogen werden, ob die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes im Rahmen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs vorliegen. Selbst im Falle einer umfassenden Auskunftsgewährung des Antragsgegners kann nicht abschließend beurteilt werden, ob und wann der Antragstellerin die Auskünfte tatsächlich gewährt. Die Beigeladene hätte die Möglichkeit gegen eine entsprechende Entscheidung des Antragsgegners Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben, was in jedem Fall zu einer Verzögerung der Auskunftsgewährung führen würde. Angesichts der bisherigen Einlassung des Antragsgegners kann auch nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene entsprechende Schritte unternehmen würde. Selbst wenn die vom Antragsgegners festgestellten Mängel in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fielen und daher Widerspruch und Klage der Beigeladenen keine aufschiebende Wirkung hätten (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG) bestünde für diese Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zu stellen. Auch dies würde zu einer den Aktualitätswert der begehrten Auskunft beeinträchtigenden Verzögerung führen, welche der Antragstellerin nicht zuzumuten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Danach sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beigeladenen hat keinen eigenen Sachantrag gestellt und ist daher kein Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt. Eine Reduzierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, da die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.