Beschluss
1 B 13/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0811.1B13.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. März 2022 gegen den Bescheid vom 21. Februar 2022 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. März 2022 gegen den Bescheid vom 21. Februar 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine von dem Antragsgegner verfügte Rücknahme einer dem Antragsteller zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der am 5. Januar 1981 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 19. August 2015 erstmalig in die Bundesrepublik ein. Durch Bescheid des Landesamts für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein vom 8. September 2015 wurde der Antragsteller dem Antragsgegner zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Am 20. November 2015 stellte der Antragsteller bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) einen Asylantrag. Mit E-Mail vom 2. Februar 2016 bat das Bundeskriminalamt den Antragsgegner um die Übersendung der Akte des Antragstellers, da gegen diesen wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) sowie wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 4 VStGB ermittelt werde. Mit Bescheid vom 31. März 2016 erkannte das BAMF dem Antragsteller subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller daraufhin am 23. August 2016 einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 22. August 2017. lm September 2017 reiste der Antragsteller in die Türkei bzw. Griechenland aus. Die Bescheinigung über die zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltserlaubnis meldete er als verlustig, woraufhin der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis in die Sachfahndung einstellte. Der Antragsteller reiste sodann am 12. Juni 2018 erneut in die Bundesrepublik ein. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller daraufhin am 25. Juni 2018 eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, zuletzt – nach mehrfacher Verlängerung – mit Geltung bis zum 3. Dezember 2020. Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 nahm das BAMF den Bescheid vom 31. März 2016 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Ausschlusstatbestände gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1, 2 AufenthG erfüllt seien. Gegen den Antragsteller sei von dem Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und des Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet worden. Der Antragsteller solle sich zunächst als Soldat der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Syrien an den dortigen Kämpfen beteiligt und ab dem Sommer 2012 eine eigene Brigade unter dem Namen „ ... “ geführt haben. Unter Führung des Antragstellers sei ... im Juni 2013 an einer gewalttätigen Aktion gegen die Schiiten des Dorfes Hatlah beteiligt gewesen. Anfang des Jahres 2014 habe sich die Gruppierung von der FSA losgesagt und sich der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) angeschlossen. Der Antragsteller solle sodann im August 2014 zahlreiche nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen getötet und vertrieben haben. Als führendes Mitglied des IS soll er für Massaker verantwortlich gewesen sein, bei denen zu dem genannten Zeitpunkt in der Gegend von Deirzzor etwa 2.000 Angehörige des Al Sheetat Stammes getötet worden sein sollen. Gegen den Rücknahmebescheid vom 26. Juni 2018 erhob der Antragsteller am 3. August 2018 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Am 28. August 2019 verurteilte das Amtsgericht Plön den Antragsteller mit Strafbefehl (Az. 32 Cs 590 Js 40818/19) wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,- €. Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage des Antragstellers vom 3. August 2018 als unzulässig ab (Az.: 13 A 378/20). Am 24. August 2020 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine bis zum 23. März 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller beantragte am 29. Januar 2021 die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis, woraufhin der Antragsgegner ihm zunächst eine Fiktionsbescheinigung erteilte. Am 1. April 2021 erhielt der Antragsgegner einen Vermerk von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein, in dem dieses die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 24. August 2020 als rechtswidrig bewertete. Der Antragsgegner teilte dem Ministerium daraufhin im September 2021 mit, dass er diese Auffassung nicht teile und die Erteilung rechtmäßig gewesen sei und leitete den Sachverhalt an seinen Fachbereich Recht zur erneuten Überprüfung weiter. Mit Vermerk vom 9. November 2021 teilte die Fachabteilung mit, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller am 7. Dezember 2021 hinsichtlich einer von ihm beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 24. August 2020 an. Der Antragsteller führte in seiner daraufhin eingereichten Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 aus, dass der Antragsgegner schon Anfang des Jahres 2016 von dem Bundeskriminalamt hinsichtlich des gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahrens informiert worden sei, sodass die Rücknahmefrist des § 116 Abs. 4 LVwG nicht gewahrt sei. Mit Bescheid vom 21. Februar 2022 nahm der Antragsgegner die dem Antragsteller am 24. August 2020 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1), erteilte dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 23. Mai 2022 (Ziffer 2), und ordnete hinsichtlich Ziffer 1) die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 LVwG vorlägen. Der Bescheid vom 24. August 2020 sei rechtswidrig, da der Antragsgegner die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels – auf Grund des gegen den Antragsteller laufenden Ermittlungsverfahrens – gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Verfahrens hätte aussetzen müssen. Da dies aber nicht geschehen sei, sei die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen. Mit Blick auf die in dem laufenden Ermittlungsverfahren zu klärenden Tatvorwürfe stehe bei dem Antragsteller der zwingende Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 Alt. 1 AufenthG im Raum, da ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Auf Grund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gefährde der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung, da Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er „mit seiner unbestrittenen (auch ggf. ehemaligen) Zugehörigkeit zum IS einer Vereinigung angehört (hat), die den Terrorismus unterstützt bzw. er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.“ Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller erkennbar und glaubhaft Abstand von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln genommen habe, gebe der Akteninhalt nicht her. Zudem sei auch die Rücknahmefrist des § 116 Abs. 4 LVwG gewahrt, da der Antragsgegner bzw. der zur Rücknahme berufene Amtswalter erst durch die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. April 2021 vollumfängliche positive Kenntnis von dem für die Rücknahme relevanten Sachverhalt erhalten habe. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sei auch angemessen. Die vorzunehmende Abwägung des Ausweisungs- mit dem Bleibeinteresse des Antragstellers führe zu einem Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. April 2021 führte der Antragsgegner aus, dass vermieden werden müsse, dass Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht mehr nutzbar seien. Dies sei aber der Fall, wenn die Behörde das Verwaltungsverfahren nicht nach § 79 Abs. 2 AufenthG aussetze. Dadurch werde bei dem Betroffenen die „grundsätzlich berechtigte“ Erwartung geweckt, dass eine verübte Straftat auch bei künftigen ausländerrechtlichen Entscheidungen außer Betracht bleibe. Darüber hinaus würden auch die außenpolitischen Belange der Bundesrepublik nach § 53 AufenthG berührt. Das vorliegende Ausweisungsinteresse sei auch nicht „verbraucht“, da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorbehaltslos erfolgt sei. Weiter habe der Antragsgegner nicht auf die Geltendmachung der Umstände ausdrücklich verzichtet. Bei der Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und er durch seine berufliche Tätigkeit auch wirtschaftlich integriert sei. Allerdings sei der Antragsteller wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt und daher im Bundesgebiet straffällig geworden. Weiter sei hinsichtlich der familiären Bindungen des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dessen Ehefrau und der gemeinsame Sohn erstmalig im Jahr 2021 in die Bundesrepublik einreisten, sodass eine jahrelange Trennung der Familie vorgelegen habe. Ferner sei auch eine Reintegration des Antragstellers in Syrien möglich, da dessen Eltern immer noch in Syrien seien und der Antragsteller über einen gehobenen Schulabschluss und Berufserfahrung in seinem Heimatland verfüge. Die Rücknahme sei auf Grund spezial- und generalpräventiver Erwägungen erforderlich. Hinsichtlich der in Ziffer 3) verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner im Wesentlichen unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2021-, 11 L 202/21-, juris) aus, dass angesichts der Gefahren, die von islamistischem Terror ausgingen, nicht hingenommen werden könne, dass dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zustehe. Es sei ferner keine Verletzung nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ersichtlich. Auch im Hinblick auf die strengere Auslegung im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO trete das Interesse des Antragstellers, eine etwaige familiäre Bindung aufrechtzuerhalten bzw. den Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen, zurück. Es überwiege das erhebliche und höher einzuschätzende Sicherheitsinteresse des Staates und seiner Einwohner vor terroristischen bzw. islamistischen Aktionen und Anschlägen bzw. entsprechenden Unterstützungshandlungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zudem auf Grund generalpräventiver Erwägungen erforderlich. Es müsse anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass „durch falsche Angaben erschlichene Aufenthaltsrechte mittels sofort vollziehbarer Maßnahmen zurückgenommen“ würden. Gegen den Bescheid vom 21. Februar 2022 erhob der Antragsteller am 22. März 2022 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass alle zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Bescheides relevanten Informationen – bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses – bekannt gewesen seien. Allein aus dem Ermittlungsverfahren könne auch kein Ausweisungsinteresse gefolgert werden, da § 54 AufenthG stets an rechtskräftige Verurteilungen anknüpfe; bloß laufende Ermittlungen ebneten nur den Weg für eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens über § 79 AufenthG. Der Verweis auf § 79 Abs. 2 AufenthG begründe keine Rechtswidrigkeit, da diese Vorschrift lediglich das Verfahren zur Erteilung eines Verwaltungsaktes und nicht die materielle Rechtmäßigkeit desselben betreffe. Der Antragsteller hat am 7. Juni 2023 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass er kein Mitglied des IS sei und es daher an einem Ausweisungsinteresse fehle. Die Beweislast liege insoweit bei dem Antragsgegner. Ferner fehle es an der Dringlichkeit. Die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sei zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht geeignet. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2023 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die vollumfängliche Kenntnis des Sachverhalts auch alle der für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte miteinschließe. Die Vorschrift des § 116 Abs. 4 LVwG finde auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkenne, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt habe, was vorliegend der Fall sei. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhalte die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen seien, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig sei. Die vollständige Kenntnis sei daher frühestens mit Erhalt des Vermerks des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. April 2021, spätestens aber der Stellungnahme des Antragstellers vom 20. Dezember 2021, erlangt worden. Für ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei zudem eine rechtskräftige Verurteilung nicht nötig. Dies ergebe sich im Vergleich zu den übrigen Ausweisungsinteressen schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Schwelle der Strafbarkeit müsse nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr diene. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner, der keinen Antrag gestellt hat, tritt dem unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen und führt ergänzend aus, dass, soweit der Antragsteller die im Ausgangsbescheid zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für nicht anwendbar erachte, auf die sich aus der Entscheidung ableitende allgemeine, von der jeweiligen Beteiligung losgelöste Aussage über die erheblichen Gefahren, die vom islamistischen Terror ausgehen, verwiesen werde. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt vorliegend auf Grund der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgten behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Es besteht ferner das für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil das Antragsziel geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Antragstellers beizutragen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel zwar bereits mit der Bekanntgabe der Rücknahme. Denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG tritt diese Rechtsfolge mit der Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsakts und somit unabhängig vom Suspensiveffekt ein, also auch dann, wenn der Widerspruch gegen die Rücknahme aufschiebende Wirkung auslöst oder diese durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellt wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 CS 08.2871 –, Rn. 11 f., m.w.N., juris). Gleichwohl ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme für den vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers nicht ohne Bedeutung. Denn während der Dauer des Suspensiveffekts ist der Antragsteller so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch die Rücknahme noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu; die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt das Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung der Rücknahme eines Aufenthaltstitels daher nicht entfallen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 CS 08.2871 –, Rn. 11 f., m.w.N., juris). Der Antrag ist auch begründet. Zwar erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als formell ordnungsgemäß (dazu unter 1.) und auch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis erweist sich als offensichtlich rechtmäßig (dazu unter 2.). Es fehlt aber an einem besonderen Vollzugsinteresse (dazu unter 3.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen. Maßgeblich ist dabei, ob die Warnfunktion des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt ist, indem sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und mit Sorgfalt geprüft hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfordert. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 18. November 2020 – 4 MB 38/20 –, Rn. 5, juris und vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 –, Rn. 4, juris). Diese verfahrensrechtlichen Vorgaben sind eingehalten. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Der Antragsgegner hat durch den Verweis darauf, dass angesichts der Gefahren, die vom islamistischem Terror ausgingen, nicht hingenommen werden könne, dass dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Bleiberecht in der Bundesrepublik zustehe und der generalpräventiven Erwägung anderen Ausländern müsse vor Augen geführt werden, dass durch falsche Angaben erschlichene Aufenthaltsrechte mittels sofort vollziehbarer Maßnahmen zurückgenommen würden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene Erwägungen angestellt. Auf die materielle Richtigkeit der angeführten Gründe kommt es an dieser Stelle nicht an; insoweit führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 MB 38/20 –, Rn. 5, m.w.N., juris). 2. Die vom Gericht sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Rücknahmebescheid offensichtlich rechtswidrig wäre. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn auf Grund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 1 B 82/20 –, Rn. 22, juris). Die Rücknahme der verfahrensgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erweist sich vorliegend als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des streitgegenständlichen Aufenthaltstitels ist § 116 Abs. 1 LVwG. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf dabei nur unter den Einschränkungen der § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Zurückgenommen werden können auch bereits abgelaufene Aufenthaltstitel, da diese im Hinblick auf eine weitere Aufenthaltsverfestigung weiterhin Rechtswirkungen entfalten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 ZB 20.1976 –, Rn. 22, juris). Die Voraussetzungen des § 116 LVwG liegen vor. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 24. August 2020 war rechtswidrig (dazu unter a). Die Rücknahme erfolgte zudem frei von Ermessensfehlern (dazu unter b) sowie fristgerecht (dazu unter c). a) Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei vorliegend daraus, dass die Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht hätte ergehen dürfen, da der Antragsgegner auf Grund des gegen den Antragsteller laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, die Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG zwingend hätte aussetzen müssen. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 AufenthG sieht vor, dass wenn ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt, die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen ist, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Hintergrund der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, dass die Begehung einer Straftat unter Umständen auch ohne rechtskräftige Verurteilung einen Ausweisungsgrund darstellt, der in der Regel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Versagung des Aufenthaltstitels führt. Sinn der Aussetzung des Verfahrens ist es vor diesem Hintergrund, die maßgebliche Sachverhaltsermittlung in erster Linie den insoweit kompetenteren und sachnäheren Strafgerichten mit der Folge zu überlassen, dass dann in der Regel deren Entscheidung auch der ausländerrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 10 CS 15.859 –, Rn. 72, m.w.N., juris). Die Aussetzung der Entscheidung steht dabei nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist für sie verpflichtend. Trotz Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller durch den Generalbundesanwalt am 2. Dezember 2015 und Mitteilung darüber im Februar 2016 hat der Antragsgegner die Entscheidung über die Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers dennoch nicht ausgesetzt. Der Antragsgegner hat daher durch die unterbliebene Aussetzung gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen. Eine Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war vorliegend auch erforderlich, da sie nicht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens erfolgen konnte. Wie bereits dargelegt, soll die Aussetzung der Entscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Behörde Gewissheit über das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verschaffen (Zeitler, HTK-AuslR, § 79 AufenthG, Stand: 13. März 2023). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt danach in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Gegen den Antragsteller wird u.a. wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittelt. Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens ist demnach, ob der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich auch begangen hat. Eine aus diesem Ermittlungsverfahren resultierende Erkenntnis würde sich demnach auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auswirken, sodass vorliegend von der Aussetzung nicht abgesehen werden konnte. Weiter war der vorliegende Verfahrensfehler der unterbliebenen Aussetzung nicht auf Grund des § 115 LVwG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 113 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die in § 79 Abs. 2 AufenthG normierte Verpflichtung zur Aussetzung der Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ein absolutes Verfahrensrecht darstellt, auf das die Vorschrift des § 115 LVwG schon keine Anwendung findet (vgl. dazu BeckOK VwVfG/Schemmer, 59. Ed. 1. April 2023, VwVfG, § 46, Rn. 26), da jedenfalls hier nicht offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Anwendung des § 115 LVwG erfordert, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass bei Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift – hier § 79 Abs. 2 AufenthG – eine andere Entscheidung ergangen wäre, wobei schon eine denkbare Alternative die Anwendung von § 115 LVwG ausschließt; insoweit bedarf es der Gewissheit, dass der Verfahrensfehler sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Die Vorschrift des 115 LVwG enthält damit eine von der Behörde zu widerlegende Vermutung (vgl. zu § 46 VwVfG: HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwVfG, § 46, Rn. 24). Ohne die unterbliebene Aussetzung und durch ein Abwarten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wäre die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglicherweise anders ausgefallen. Diese Vermutung hat der Antragsgegner nicht nur nicht widerlegt, sondern bestätigt. Darüber hinaus sprechen auch gute Gründe dafür, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch auf Grund des Bestehens eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtswidrig war. Dies bedarf hier jedoch – wegen der sich bereits aus dem Verstoß gegen § 79 Abs. 2 AufenthG ergebenden Rechtswidrigkeit – keiner Entscheidung. b) Der Antragsgegner hat zudem das ihm bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat er das Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung betätigt, § 114 Satz 1 VwGO. Dabei ist bei einer Rücknahme bereits unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte zu prüfen, ob es auf Grund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2010 – 2 A 491/09 –, Rn. 35, juris). Eine Rücknahme kann mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft verfügt werden; die Ermessenerwägungen der Ausländerbehörde müssen erkennen lassen, dass die Alternativen der Rücknahme ex tunc oder ex nunc gesehen und abgewogen worden sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 2 M 14/09 –, Rn. 17, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 1 B 10002/21 –, Rn. 56, juris und Urteil vom 15. November 2018 – 1 A 40/15 –, Rn. 36, juris). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Ausübung seines ihm durch § 116 Abs. 1 LVwG eingeräumten Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Herbeiführung rechtmäßiger Zustände Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an dem Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis eingeräumt hat. Es besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, zu vermeiden, dass Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für künftige aufenthaltsrechtliche Zwecke nicht mehr nutzbar sind, was aber die Folge einer nicht erfolgten Aussetzung nach § 79 Abs. 2 AufenthG wäre. Dieses vom Antragsgegner berücksichtigte öffentliche Interesse hat dieser auch zutreffend als höherrangig gewichtet. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Belange des Antragstellers und die entgegenstehenden öffentlichen Belange angemessen abgewogen. Er hat insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sowie dessen wirtschaftliche Integration gewürdigt und dabei aber auch zutreffend auf die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen aus dem Jahr 2019 verwiesen. Weiter hat der Antragsgegner auch die familiären Bindungen des Antragstellers in der Bundesrepublik sowie die Möglichkeit einer Reintegration des Antragstellers in Syrien im Rahmen der Abwägung mitberücksichtigt. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis leidet auch nicht deshalb an einem Ermessensfehler, weil der Antragsgegner die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Rücknahme erst mit Wirkung für die Zukunft nicht gesehen und erwogen haben könnte. Dem Antragsgegner ging es nach dem Inhalt der Begründung des Bescheides darum, die Wirkungen der entgegen § 79 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis vollständig zu beseitigen. Der Antragsgegner hat dann zur Begründung seiner Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen in nicht zu beanstandender Weise auf seine bereits angestellten Ermessenserwägungen Bezug genommen. Auch hat der Antragsgegner einen etwaigen Vertrauensschutz des Antragstellers auf den Fortbestand seiner Aufenthaltserlaubnis als einen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigt und zutreffend verneint. Für die Annahme eines schützenswerten Vertrauens ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsgründe einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch „aktuell“ und nicht „verbraucht“ sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent „verzichtet“ hat (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03 –, BVerwGE 123, 114-131, Rn. 21 m.w.N., juris). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, auf Grund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss zudem schützenswert sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, Rn. 39, juris). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, mit dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Ausweisungsgrund nicht mehr konfrontiert zu werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für sich genommen, also ohne Berücksichtigung der näheren Umstände der Erteilung, zudem nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. November 2017 – 1 LA 259/15 –, Rn. 18, juris). Schließlich war die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner im Rahmen seiner angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit nicht berücksichtigt hat, ob dem Antragsteller eine andere Aufenthaltserlaubnis – etwa wegen nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG – erteilt werden müsste und ob bzw. wie sich die Art der Rücknahme auf die Anrechnung notwendiger Voraufenthaltszeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auswirkt (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 19 ff., juris). Denn die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend bereits allein wegen der zwingenden Aussetzung der Entscheidung nach § 79 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht. c) Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 24. August 2020 erfolgte auch fristgerecht. Nach § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt dabei die für die Rücknahme normierte Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 – BVerwGE 70, 356; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 10). Die Behörde erhält in diesem Sinne Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, BVerwGE 70, 356-365; BeckOK VwVfG, Müller, 59, VwVfG § 48, Rn. 115). Zu den weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 – 7 B 8/88 –, Rn. 9, juris). Diente eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 13). Gemessen an diesem Maßstab erlangte der Antragsgegner nach der Anhörung des Antragstellers am 7. Dezember 2021 Kenntnis in dem oben aufgeführten Sinne. Zwar informierte das Bundeskriminalamt den Antragsgegner bereits mit E-Mail vom 2. Februar 2016 über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller. Allein dieser Umstand führte jedoch (noch) nicht zu einer Kenntnis des Antragsgegners im o.g. Sinne. Denn die Auffassung, zur Auslösung der Jahresfrist genüge, dass die die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – d.h. aus den Akten ersichtlich – seien, die auch der Antragsteller vertritt, wird dem Charakter der Frist nicht gerecht, die der Behörde zur sachgerechten Entscheidung über die Rücknahme eingeräumt ist und deshalb nicht in Lauf gesetzt wird, bevor sich die Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 15). Auch der von dem Antragsteller vorgebrachte Umstand, dass der Antragsgegner noch im September 2021 von einer Rechtmäßigkeit der am 24. August 2020 erfolgten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn erkennt eine Behörde erst nachträglich, dass sie den bei dem Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365, Rn. 10). Vorliegend hat der Antragsgegner – erst nach Erhalt der Stellungnahme des Ministeriums des Inneren vom 1. April 2021 – eine erneute Prüfung einer möglichen Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis (durch Übersendung an seine Fachabteilung Recht) vorgenommen. Erst auf Grundlage der erneuten Überprüfung hat der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit festgestellt. Nach der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist „frühestens“ zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat. Auf Grund des Umstandes, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 zur beabsichtigten Rücknahme aber noch anhörte, um das für die zu treffende Ermessensentscheidung erforderliche Abwägungsmaterial zusammenzustellen (BVerwG BeckRS 2009, 30616; NVwZ 2002, 485), begann die Frist erst später – nämlich ab dem Tag der Anhörung – zu laufen. 3. Es fehlt aber an einem besonderen Vollzugsinteresse. Gerade im Aufenthaltsrecht kommt dem besonderen Vollzugsinteresse regelmäßig eine herausragende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist etwa bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Ausweisungsverfügungen nach § 53 AufenthG genau zu prüfen, ob die begründete Besorgnis besteht, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 – 1 BvR 23/73 –, BVerfGE 35, 382-409, Rn. 60). Die Vollziehbarkeitsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist im Ausländerrecht aber auch jenseits der Ausweisungsverfügung von Bedeutung. Beispiele hierfür sind die Rücknahme bzw. der Widerruf eines Aufenthaltstitels. Hier wie in weiteren Konstellationen steht die strenge Einzelfallbetrachtung für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit des Vollzugs im Vordergrund. So wird die Dringlichkeit beispielsweise verneint auf Grund zögerlichen behördlichen Verhaltens und bei fehlendem objektiven Zeitdruck bezüglich der Realisierung einer Maßnahme (Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO, § 80 Rn. 212b). Die Dringlichkeit einer Vollziehung ergibt sich vorliegend nicht schon daraus, dass die Maßnahme ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von vornherein ihren Zweck verfehlt; es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Rücknahmeentscheidung ungeachtet der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt und schon dadurch ihren zuwanderungsbegrenzenden Zweck (Verhinderung weiterer rechtserheblicher Integration) weitgehend erfüllt (vgl. so zum Widerruf nach § 52 AufenthG: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2005 - 11 S 650/05, juris). Denn § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG trifft eine Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs für die Fälle von Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, dergestalt, dass trotz des durch den Rechtsbehelf eingetretenen Suspensiveffekts die Rechtsfolgen dieser Verwaltungsakte bestehen bleiben (Breckwoldt, HTK-AuslR, § 84 AufenthG, Stand: 18. November 2016). Zu den von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassten Verwaltungsakten gehört auch die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. November 2013 – 3 B 331/13 –, Rn. 5, juris). Aus der Systematik des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt daher, dass es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der Rücknahme hinausgehenden sofortigen Vollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Rechtslage einen dringenden Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. so zum Widerruf nach § 52 AufenthG: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2005 - 11 S 650/05, juris). Dringenden Handlungsbedarf hat der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht dargelegt. Die angeführte Begründung vermag daher in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Soweit der Antragsgegner ausführt, dass dem Antragsteller angesichts der Gefahren, die von islamistischem Terror ausgehen, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens kein Bleiberecht in der Bundesrepublik zustehen dürfe, vermag dies kein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da sich der Betroffene in der angeführten Entscheidung online bereits über mögliche Anschlagsziele austauschte, was eine Dringlichkeit der in dem Fall verfügten Ausweisung begründete. Wie soeben dargelegt, bleiben die Rechtsfolgen der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis – mithin die Ausreisepflichtigkeit des Ausländers und das Erlöschen der zuvor eingetretenen Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – wegen der Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aber trotz der grundsätzlich eintretenden Suspensivwirkung eines gegen die Rücknahme erhobenen Rechtsbehelfs wirksam, sodass der Ausnahmefall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hier nicht mit einer bereits kraft Gesetzes eintretender Rechtsfolge begründet werden kann. Auch die generalpräventive Erwägung des Antragsgegners, Ausländern, die sich durch falschen Angaben einen Aufenthaltstitel erschlichen, müsse vor Augen geführt werden, dass die so erwirkten Aufenthaltstitel mittels sofort vollziehbarer Maßnahmen zurückgenommen würden, trägt nicht, da nicht erwiesen ist, dass der Antragsteller tatsächlich über eine etwaige Mitgliedschaft beim IS getäuscht hat. Zudem war der zurückgenommene Aufenthaltstitel vom 24. August 2020 zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits abgelaufen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsgegner erst über ein Jahr nach der Erhebung des Widerspruchs am 22. März 2022 seitens des Antragstellers, nämlich (erst) am 9. Juni 2023 über diesen entschieden hat, gegen die Annahme einer Dringlichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.