Beschluss
1 B 14/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0222.1B14.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris). Die Kammer kann aufgrund mangelnder sicherer Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Örtlichkeiten, für die die Antragsgegnerin eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch die angefochtene Allgemeinverfügung ausgesprochen hat, gegenwärtig weder abschließend die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 11. Februar 2021 insbesondere im Hinblick auf den räumlichen und zeitlichen Umfang der Anordnung feststellen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag zunächst geltend macht, dass die Allgemeinverfügung bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehle, ist dies nicht zutreffend. Ihr Vortrag, wonach die Allgemeinverfügung auf § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-COV-2 vom 22. Januar 2021 (Corona-BekämpfV) gestützt sei und dieser vor Ablauf der Allgemeinverfügung, welche bis zum 14. März 2021 gilt, außer Kraft trete und damit als Rechtsgrundlage wegfalle, überzeugt nicht. Rechtsgrundlage für die angegriffene Allgemeinverfügung ist nämlich 28 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 19. November 2020 (BGBl. I S. 2397). Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Nach § 28 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG kann notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG verpflichtet die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung) zur Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 – juris Rn. 7 m. w. N.). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen (Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. § 28 Rn. 3). Soweit die Antragsgegnerin des Weiteren § 2a Abs. 2 Corona-BekämpfV benennt, ist dies nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung zu verstehen. Vielmehr spricht § 2a Abs. 2 Corona-BekämpfV einen Handlungsauftrag u.a. an die Antragsgegnerin zum Tätigwerden aus. Darüber hinaus ist für den Zeitpunkt der Beurteilung einer tauglichen Rechtsgrundlage vorliegend auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt ist § 2a Abs. 2 Corona-BekämpfV aufgrund der Änderung vom 19. Februar 2021, in Kraft seit dem 20. Februar 2021 (abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210219_AenderungsVO_Bekaempfungsverordnung.html), weiterhin in Kraft, da nach Art. 1 Ziffer 8 der Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung die Verordnung erst mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft tritt. Ob ab dem 1. März 2021 die Corona-Bekämpfungsverordnung weiterhin in Kraft ist, ist für den jetzigen Entscheidungszeitpunkt ohne Bedeutung. Ist Rechtsgrundlage für die angegriffene Allgemeinverfügung demnach § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG kann die Kammer indes nicht ihre offensichtliche Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit feststellen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 21. Februar 2021 dadurch gekennzeichnet, der 7-Tage-R-Wert um 1 liegt, zuletzt mit wieder steigender Tendenz. Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen. Bundesweit gibt es in verschiedenen Kreisen Ausbrüche, die nach den an das RKI übermittelten Daten aktuell vor allem in Zusammenhang mit Alten- und Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. Zusätzlich findet in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von SARSCoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich häufig nicht ermitteln. Ältere Personen sind nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese können vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen. Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine medizinische Maske korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden. Auch wurden bereits alle drei neuen Virusvarianten aus Großbritannien, Südafrika und Brasilien in Deutschland nachgewiesen. Hinsichtlich der aus Großbritannien stammenden Virusvariante bestehen klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit sowie erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit der Variante zu schwereren Krankheitsverläufen führen können. Auch von der Variante aus Südafrika wird berichtet, dass sie andere Varianten verdrängt hat, sodass eine erhöhte Übertragbarkeit denkbar ist (Lagebericht RKI vom 21. Februar 2021, Seite 2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Die gemäß Einschätzung des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbaren neuen Virusvarianten unterstreichen laut Auffassung des RKI die Notwendigkeit einer strengen Einhaltung dieser kontaktreduzierenden Maßnahmen (vgl. RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Risikobewertung zu COVID-19 vom 12. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html/, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2021). Im Gebiet der Antragsgegnerin besteht trotz einer derzeit sinkenden Anzahl von Neuinfektion Anlass für zusätzliche Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten. Dies bereits deshalb, weil das Infektionsgesehen weiterhin nicht überall eingrenzbar ist. Die Zahl der Neuinfektionen findet weiterhin auf einem hohen Niveau statt (vgl. zu den aktuellen Zahlen, https://www.kiel.de/de/gesundheit_soziales/gesundheit_vorsorgen_heilen/infektionsschutz/coronavirus.php). Ferner besteht in Schleswig-Holstein die Gefahr einer Ausbreitung der hochansteckenden Virusvariante B.1.1.7. Eine Übertragung des Virus ist nach aktuellem wissenschaftlichen Stand auch im Freien im Grundsatz möglich. Nach einer Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts – auf seiner Homepage unter dem Kapitel Infektionsschutzmaßnahmen und dort zu der Frage: „Welche Rolle spielen Aerosole bei der Übertragung von SARS-CoV-2?“ – seien Übertragungen von SARS-CoV-2 im Freien über Distanzen von mehr als 1,5 m bisher (in wissenschaftlichen Veröffentlichungen) nicht beschrieben worden. Dennoch empfiehlt das Robert-Koch-Institut an dieser Stelle einen Abstand von mindestens 1,5 m und die Vermeidung von größeren Menschenansammlungen im Freien einzuhalten, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen (etwa beim Husten, Niesen oder auch nur lautes Sprechen) und gegenüber Aerosolen zu minimieren. Diese Empfehlung dürfte angesichts des seither bekannt gewordenen Auftretens und der Verbreitung von möglicherweise stärker ansteckenden Mutationen des Virus erst recht gelten. Auch die nach wie vor bestehende Unsicherheit in der Wissenschaft hinsichtlich der Wirkung einzelner Maßnahmen zur Eindämmung des Virus kann die Eignung solcher Maßnahmen und insbesondere die einer von der Einhaltung eines Mindestabstands unabhängigen Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen zu tragen, nicht infrage stellen. Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch – zumal niederschwellige – Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. Januar 2021 – 4 K 6/21 –, Rn. 31, juris). Nach den vorstehenden Ausführungen spricht einiges für eine Notwendigkeit der angeordneten Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den überwiegenden Teil eines Tages. In zentralen Lagen von Städten und Stadtteilen kann es typischerweise zu nicht vorhersehbaren Begegnungen von Passanten kommen, bei denen die Betroffenen aus den unterschiedlichsten Umständen gehindert sein könnten, den Mindestabstand sicherzustellen oder noch rechtzeitig eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen. Selbst bei weniger starkem Andrang muss immer damit gerechnet werden, dass einzelne Personen, obwohl ausreichend Platz vorhanden ist, unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder unvermittelt stehenbleiben, um etwa in Schaufenster zu sehen, wogegen man sich auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann. Das Abstandhalten hängt in solchen Situationen auch von den anderen Menschen ab (VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 –, Rn. 11, juris). Letztlich kennt die Kammer jedoch die Gegebenheiten vor Ort sowie die konkrete Fußgängerdichte in den betroffenen Bereichen zu bestimmten Zeiten nicht. Es können dazu im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine abschließenden Feststellungen getroffen werden. Allerdings sprechen die dargelegten Gründe für eine Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Da insgesamt gegenwärtig weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung festgestellt werden kann, sind in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrags. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Gebots, in den betroffenen Gebieten zu den angeordneten Zeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Die Infektionsgefahr ist dadurch besonders risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Die Belange der Antragstellerin mögen zwar schwer schwiegen, insbesondere deshalb, weil es sich auch um einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) handelt und die Folgen des Eingriffs für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind. Ein Bedürfnis nach Erholung an der frischen Luft ohne Mund-Nasen-Bedeckung könnte die Antragstellerin allerdings auch in den nicht betroffenen Bereichen befriedigen. Die Beschränkung trifft die Antragstellerin im Gegensatz zu anderen von den derzeitigen einschränkenden Regelungen Betroffenen nicht wirtschaftlich existenziell. Mit den von der Antragsgegnerin durch die Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen kommt diese ihrer grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Der möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und die mögliche Unterbrechung von Infektionsketten sind gerade angesichts des Auftretens einer gefährlicheren Virusmutation in Schleswig-Holstein und der weiterhin nicht möglichen Nachverfolgung von Infektionsketten bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, auch um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, die Vermehrung gerade auch der neuen Virusmutation zu verringern und Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin für einen begrenzten Zeitraum und einen begrenzten örtlichen Bereich zurückstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt.