Urteil
4 C 38/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich Vorschriften wendet, die allein bußgeldrechtlichen Charakter haben (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, juris Rn. 21; Urt. v. 20. November 2003 - 4 CN 6/03 -, juris Rn. 27; Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 -, juris Rn. 14). 2. Für die Frage, ob eine Verordnungsermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und daher mit Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vereinbar ist, kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Ermächtigung an. Die Bestimmtheit kann auch unter Rückgriff auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gewonnen werden (Bestätigung von SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2013 - 4 A 420/11 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 442/18 -, juris Rn. 13). 3. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung sind von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme abhängig. Höhere Anforderungen sind zu stellen, wenn zu Grundrechtseingriffen ermächtigt wird (wie SächsVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 -, juris Rn. 111). 4. Für die Frage, welche Aufgaben i. S. d. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. 5. Der Begriff des Gesetzes i. S. d. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist in einem materiellen Sinn zu verstehen und erfasst daher auch Rechtsverordnungen. Die Bestimmung von behördlichen Zuständigkeiten ist nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf hingegen nicht durch einen behördlichen Einzelakt möglich. 6. Wenn naturschutzrechtliche Vorschriften (hier: § 22a SächsNatSchG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung) Regelungen über die Ausweisung von Schutzgebieten inhaltlich modifizieren, sind diese Vorschriften nach Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf in der Eingangsformel der das Schutzgebiet festsetzenden Rechtsverordnung mit zu zitieren (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 24. Januar 2007 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 63). 7. Eine Rechtsverordnung, mit der ein Gebiet unter Schutz gestellt wird, muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile zum Schutzgebiet gehören. 8. Zerschneidet die Grenze eines Schutzgebiets einzelne Flurstücke, bedarf es zusätzlicher kartographischer oder textlicher Konkretisierungen. Dies können Trennlinien sein, wenn diese als Geraden einen Anfangs- und einen Endpunkt in einem Vermessungspunkt haben oder wenn sie auf Hilfslinien oder den Schnittpunkt von Hilfslinien zurückgehen, die ihrerseits auf Vermessungspunkte zurückgreifen können. 9. Die Abgrenzung verschiedener Zonen innerhalb eines Schutzgebiets unterliegt grundsätzlich nicht denselben Bestimmtheitsanforderungen wie die Abgrenzung des Schutzgebiets nach außen. 10. Für die Großräumigkeit eines Nationalparks i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG 2003 ist eine Mindestgröße von 10.000 ha nicht erforderlich. Es ist vielmehr eine situationsgebundene Betrachtung der konkreten Gegebenheiten anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Gebiet vor Störeinflüssen von außen geschützt ist, etwa indem es von einem Landschaftsschutzgebiet umgeben ist oder an einen weiteren Nationalpark auf dem Gebiet eines anderen Staates unmittelbar angrenzt. 11. Geomorphologische Besonderheiten wie eine komplex ausgestattete Erosionslandschaft können bei der Beurteilung, ob sich ein Gebiet in einem von Menschen wenig beeinflussten Zustand befindet (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG 2003) ist, ein höheres Gewicht haben als eine menschlich geprägte Waldausstattung. 12. Die gesetzlichen Anforderungen an einen Nationalpark müssen nicht für jedes einzelne vom Umgriff erfasstes Flurstück erfüllt sein. Auch baulich und touristisch geprägte Flurstücke können im Einzelfall Teil eines Nationalparks sein. 13. In einem Landschaftsschutzgebiet muss nicht jedes einzelne vom Umgriff erfasste Flurstück schutzwürdig sein. Ist ein nicht schutzwürdiges Areal nicht von untergeordneter Bedeutung, dominiert es vielmehr das Landschaftsbild in negativer Weise, kommt eine Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet in der Regel nicht Betracht. 14. Die Einbeziehung bebauter Bereiche in ein Landschaftsschutzgebiet kann in Betracht kommen, wenn diese dergestalt in die Landschaft eingebettet sind, dass sie als Teil der schützenswerten Natur und Landschaft oder trotz Bebauung noch als Teil der umgebenden Landschaft angesehen werden können (wie BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1995 - 4 NB 37/94 -, juris Rn. 9). 15. Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge können nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung festgelegt werden. Für Luftverkehrsrechtliche Regelungen hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (wie BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2023 - 7 CN 1.22 -, juris Rn. 12 ff.). 16. Es ist kompetenzrechtlich zulässig, in Schutzgebietsverordnungen für die Errichtung von Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen auf Bundeswasserstraßen eine Pflicht zur Erlaubnis durch eine Naturschutzbehörde vorzusehen. Das Bundeswasserstraßengesetz entfaltet für eine solche Regelung keine Sperrwirkung (Abgrenzung zu NdsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 LC 291/17 -, juris Rn. 40 ff.).
Entscheidungsgründe
1. Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich Vorschriften wendet, die allein bußgeldrechtlichen Charakter haben (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, juris Rn. 21; Urt. v. 20. November 2003 - 4 CN 6/03 -, juris Rn. 27; Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 -, juris Rn. 14). 2. Für die Frage, ob eine Verordnungsermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und daher mit Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vereinbar ist, kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Ermächtigung an. Die Bestimmtheit kann auch unter Rückgriff auf die allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gewonnen werden (Bestätigung von SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2013 - 4 A 420/11 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 30. April 2019 - 2 B 442/18 -, juris Rn. 13). 3. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung sind von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme abhängig. Höhere Anforderungen sind zu stellen, wenn zu Grundrechtseingriffen ermächtigt wird (wie SächsVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11 -, juris Rn. 111). 4. Für die Frage, welche Aufgaben i. S. d. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. 5. Der Begriff des Gesetzes i. S. d. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist in einem materiellen Sinn zu verstehen und erfasst daher auch Rechtsverordnungen. Die Bestimmung von behördlichen Zuständigkeiten ist nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf hingegen nicht durch einen behördlichen Einzelakt möglich. 6. Wenn naturschutzrechtliche Vorschriften (hier: § 22a SächsNatSchG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung) Regelungen über die Ausweisung von Schutzgebieten inhaltlich modifizieren, sind diese Vorschriften nach Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf in der Eingangsformel der das Schutzgebiet festsetzenden Rechtsverordnung mit zu zitieren (Bestätigung von SächsOVG, Urt. v. 24. Januar 2007 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 63). 7. Eine Rechtsverordnung, mit der ein Gebiet unter Schutz gestellt wird, muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile zum Schutzgebiet gehören. 8. Zerschneidet die Grenze eines Schutzgebiets einzelne Flurstücke, bedarf es zusätzlicher kartographischer oder textlicher Konkretisierungen. Dies können Trennlinien sein, wenn diese als Geraden einen Anfangs- und einen Endpunkt in einem Vermessungspunkt haben oder wenn sie auf Hilfslinien oder den Schnittpunkt von Hilfslinien zurückgehen, die ihrerseits auf Vermessungspunkte zurückgreifen können. 9. Die Abgrenzung verschiedener Zonen innerhalb eines Schutzgebiets unterliegt grundsätzlich nicht denselben Bestimmtheitsanforderungen wie die Abgrenzung des Schutzgebiets nach außen. 10. Für die Großräumigkeit eines Nationalparks i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG 2003 ist eine Mindestgröße von 10.000 ha nicht erforderlich. Es ist vielmehr eine situationsgebundene Betrachtung der konkreten Gegebenheiten anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Gebiet vor Störeinflüssen von außen geschützt ist, etwa indem es von einem Landschaftsschutzgebiet umgeben ist oder an einen weiteren Nationalpark auf dem Gebiet eines anderen Staates unmittelbar angrenzt. 11. Geomorphologische Besonderheiten wie eine komplex ausgestattete Erosionslandschaft können bei der Beurteilung, ob sich ein Gebiet in einem von Menschen wenig beeinflussten Zustand befindet (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG 2003) ist, ein höheres Gewicht haben als eine menschlich geprägte Waldausstattung. 12. Die gesetzlichen Anforderungen an einen Nationalpark müssen nicht für jedes einzelne vom Umgriff erfasstes Flurstück erfüllt sein. Auch baulich und touristisch geprägte Flurstücke können im Einzelfall Teil eines Nationalparks sein. 13. In einem Landschaftsschutzgebiet muss nicht jedes einzelne vom Umgriff erfasste Flurstück schutzwürdig sein. Ist ein nicht schutzwürdiges Areal nicht von untergeordneter Bedeutung, dominiert es vielmehr das Landschaftsbild in negativer Weise, kommt eine Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet in der Regel nicht Betracht. 14. Die Einbeziehung bebauter Bereiche in ein Landschaftsschutzgebiet kann in Betracht kommen, wenn diese dergestalt in die Landschaft eingebettet sind, dass sie als Teil der schützenswerten Natur und Landschaft oder trotz Bebauung noch als Teil der umgebenden Landschaft angesehen werden können (wie BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1995 - 4 NB 37/94 -, juris Rn. 9). 15. Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge können nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung festgelegt werden. Für Luftverkehrsrechtliche Regelungen hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (wie BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2023 - 7 CN 1.22 -, juris Rn. 12 ff.). 16. Es ist kompetenzrechtlich zulässig, in Schutzgebietsverordnungen für die Errichtung von Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen auf Bundeswasserstraßen eine Pflicht zur Erlaubnis durch eine Naturschutzbehörde vorzusehen. Das Bundeswasserstraßengesetz entfaltet für eine solche Regelung keine Sperrwirkung (Abgrenzung zu NdsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 LC 291/17 -, juris Rn. 40 ff.).