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Urteil

13 S 86/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2025:0213.13S86.24.00
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Leitsätze
1. Bei einem Vertrag zur Durchführung einer Unternehmensanalyse handelt es sich um einen Dienstvertrag.(Rn.23) 2. Ein solcher Vertrag kann gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden, da eine Unternehmensanalyse Dienste höherer Art sind.(Rn.27) (Rn.29) (Rn.31) 3. Wenn der Dienstleistungsempfänger die Analyseleistung wegen Unzufriedenheit abbricht, ist diese Erklärung als Kündigung des Dienstvertrages auszulegen.(Rn.28) 4. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Die Höhe dieser Vergütung errechnet sich grundsätzlich aus dem Verhältnis der für die Dauer des Dienstverhältnisses insgesamt zu erbringenden und der bereits erbrachten Leistungen im Sinne einer „pro-rata-temporis“-Berechnung.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 09.09.2024 – 4 C 38/23 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.147,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2023 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 55% und die Beklagte zu 45%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Vertrag zur Durchführung einer Unternehmensanalyse handelt es sich um einen Dienstvertrag.(Rn.23) 2. Ein solcher Vertrag kann gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden, da eine Unternehmensanalyse Dienste höherer Art sind.(Rn.27) (Rn.29) (Rn.31) 3. Wenn der Dienstleistungsempfänger die Analyseleistung wegen Unzufriedenheit abbricht, ist diese Erklärung als Kündigung des Dienstvertrages auszulegen.(Rn.28) 4. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Die Höhe dieser Vergütung errechnet sich grundsätzlich aus dem Verhältnis der für die Dauer des Dienstverhältnisses insgesamt zu erbringenden und der bereits erbrachten Leistungen im Sinne einer „pro-rata-temporis“-Berechnung.(Rn.33) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 09.09.2024 – 4 C 38/23 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.147,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2023 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 55% und die Beklagte zu 45%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vergütung für eine Unternehmensanalyse. Die Klägerin betreibt ein bundesweit tätiges Unternehmen für Unternehmensberatungen, wobei sie Unternehmensanalysen als auch Unternehmensberatungen durchführt. Die Beklagte ist im Transportwesen tätig. Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 07.11.2022 (siehe Bl. 18 d.A.) mit der Durchführung einer Unternehmensanalyse, während des Zeitraumes von 2 Tagen, ausführbar „fix" am 17. und 18.11.2022. Die Parteien vereinbarten die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3.960,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Unter Ziffer 9 des Vertrages vereinbarten die Parteien für alle Ansprüche auch aus Wechsel und Scheck als Gerichtsstand Homburg/Saar. Die Klägerin setze am 17.11.2022 den freiberuflich als Analytiker tätigen Zeugen ... ein. Der Geschäftsführer der Beklagten quittierte am Ende des ersten Analysetages die ihm vorgelegte und mit dem Passus „Leistung erhalten und mit dieser Rechnung einverstanden" versehene Rechnung mit Firmenstempel und Unterschrift und fügte folgenden handschriftlich Zusatz an: „Wir als Kunde Firma ... waren nicht so zufrieden mit der Beratung wie erhofft, somit haben wir das Beratungsgespräch nur einen Tag beansprucht" (vgl. Bl. 17 d.A.). Die Wahrnehmung des zweiten Analysetages lehnte der Geschäftsführer der Beklagten ab. Daraufhin reiste der Zeuge ... ab. Mit Schreiben vom 21.11.2022 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Kulanzangebot, welches diese nicht annahm. Mit Schreiben vom 02.12.2022 und 13.12.2022 mahnte die Klägerin gegenüber der Beklagten vergeblich die Zahlung des Rechnungsbetrages an. Mit der Klage begehrt die Klägerin zuletzt unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von 416,50 Euro (siehe die Klagerücknahme vom 15.07.2024, Bl. 112 d.A.) die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.295,90 Euro. Die Klägerin hat behauptet, nach dem ersten Analysetag habe der Geschäftsführer der Beklagten geäußert, der vor Ort eingesetzte Analytiker habe keine Vorschläge unterbreitet und habe von „Kippern keine Ahnung", es mache keinen Sinn. Bei dem von ihr eingesetzten Zeugen ... handele es sich um einen sehr erfahrenen und sehr sorgfältigen Unternehmensanalytiker der für sie mehrere derartige Analysen durchgeführt habe. Die Analysen der Finanzkraft, Ertragskraft, Organisation, Mitarbeitereffizienz/Produktivität, Marketing, Zeitmanagement, Unternehmensführung und Kennzahlen erforderten bei einem Transportunternehmen keine anderen betriebswirtschaftlichen Methoden als bei anderen Unternehmensbranchen. Die von dem Zeugen über den gesamten Vormittag geführten Gespräche hätten der Bestandsaufnahme, der Problemerforschung und deren Ursachen gedient. Der Zeuge habe so ermittelt, dass in dem Unternehmen der Beklagten eklatante Controllingmängel und Mängel in der Unternehmensführung vorliegen. Sie ist der Auffassung gewesen, es fänden die Regeln des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) Anwendung, da es sich bei dem geschlossenen Analysevertrag um einen Dienstvertrag handele, nachdem die Beklagte die Wahrnehmung des zweiten Analysetages abgelehnt habe. Die Klägerin hat unter Beachtung der Klagerücknahme vom 15.07.2024 (Bl. 112 d.A.) beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.295,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr außergerichtliche Kosten der ... in Höhe von 237,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise sie hiervon freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sich im Rahmen einer Kaltakquise telefonisch mit ihr in Verbindung gesetzt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass man über Personal verfüge, welches sich im Transportwesen auskenne und eine Optimierung bzw. eine entsprechende Beratung durchführen könne. Man habe den Besuch eines ihrer Vertreter angeboten, der sich die Angelegenheit unverbindlich anschauen könne. Der Vertreter der Klägerin sei dann in der Folgezeit erschienen und habe sich mit ihrem Geschäftsführer besprochen und da diese Person einen Beratungsbedarf gesehen habe, sei der streitgegenständliche Vertrag geschlossen worden. Vertragsinhalt sei jedoch gewesen, dass ein Fachmann für Transport- und Bauwesen ihr Unternehmen „durchforste". Die Bereithaltung der Bilanzen und Jahresabschlüsse der letzten 5 Jahre sei vereinbart worden. Der am 17.11.2022 erschienene Zeuge ... habe zunächst ein Gespräch mit den 3 Geschäftsführern und dann mit Frau ... geführt. Die Gespräche hätten jeweils ca. 30 Minuten gedauert. Die Personen seien nach ihrer Zufriedenheit mit der momentanen Situation befragt worden. Am Mittag habe der Zeuge dann mitgeteilt, dass eine über 2 Tage hinausgehende Beratung weitere Kosten in Höhe von ca. 400,00 Euro/Stunde auslöse. Die Frage ihres Geschäftsführers, ob der Zeuge schon einmal ein Unternehmen in der Branche, in der sie tätig sei, beraten habe, sei von diesem nicht beantwortet worden. Es hätten sich Zweifel an der Fachkompetenz des Zeugen ergeben, denn auf dessen Webseite sei ausgeführt, dass dessen Arbeitsschwerpunkt „auf Kunden aus dem Mittelstand mit zumeist unter 150 Mitarbeitern, in der Regel Inhabergeführt" liege und dass die Kunden „im produzierenden Gewerbe, im Handwerk, im Handel genauso wie im Dienstleistungsbereich und in den Freien Berufen" tätig sind und er als „besonderes Steckenpferd und aus persönlicher Neigung" mit „Start-ups und Jungunternehmen" arbeite. Nachdem die Interviews auch am Nachmittag des 17.11.2022 fortgeführt worden seien, habe ihr Geschäftsführer gesehen, dass die Arbeit des Zeugen ... keinen Mehrwert gebracht hätte. Dieser habe Fragen mit absolut belanglosem Inhalt gestellt. Die Ehefrau ihres Geschäftsführers sei beispielsweise danach gefragt worden, wo sie sich und ihren Ehemann in Zukunft sehen würde. Die Klägerin habe eine Person eingesetzt, die von der Logistikbranche keinerlei Kenntnis habe. Auch seien die zwei Termine des streitgegenständlichen Vertrages offensichtlich nur dahingehend ausgelegt, dass ihr weitere kostenpflichtige Termine bzw. Beratungsstunden verkauft werden. Wegen dieser Behauptungen erklärte die Beklagte sodann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das Amtsgericht Homburg, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Rechtsgrundlage sei §§ 611, 612 Abs. 1, § 615 BGB. Der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Durchführung einer Unternehmensanalyse sei als Dienstvertrag zu qualifizieren. Eine arglistige Täuschung sei nicht nachgewiesen. Es sei lediglich eine Analyse der Ursachen von Schwächen und Stärken des Unternehmens geschuldet gewesen. Dem Vertragsinhalt lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Klägerin mit der Analyse eine Person betrauen sollte, die über Fachkenntnisse für das Transport- und Bauwesen verfüge. Soweit die Beklagte eine Schlechtleistung des mit der Analyse betrauten Zeugen ... behaupte, führe dies weder zum Wegfall noch zur Minderung der vereinbarten Vergütung, da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kenne. Dem Vortrag der Beklagte sei auch keine gänzliche Unbrauchbarkeit der Leistung zu entnehmen. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten die Annahme weiterer Analyseleistungen und damit auch des Schlussgesprächs am 18.11.2022 abgelehnt habe, habe er einen Annahmeverzug der Beklagten ausgelöst, mit der Folge, dass die Klägerin auch für den zweiten Analysetag die vereinbarte Vergütung verlangen könne, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Satz 1 BGB). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Die seitens der Klägerin erbrachte Leistung sei vollkommen unbrauchbar gewesen. Deshalb sei keine Zahlung geschuldet. Die durch den Zeugen ... gestellten Fragen seien nicht dazu geeignet gewesen, um eine ernsthafte Unternehmensanalyse durchzuführen. Für die Analyse eines Unternehmens seien Umsatzzahlen, Gewinn und andere betriebswirtschaftlichen Daten und Kennzahlen wichtig, nicht aber die Befindlichkeiten von Personal bzw. der Geschäftsleitung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 09.09.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Die Erstrichterin hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Unternehmensanalyse (siehe Bl. 18 d.A.) zutreffend als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB ausgelegt, da in Abgrenzung zum Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB kein besonderer Erfolg geschuldet war. Dies wird auch seitens der Berufung nicht in Zweifel gezogen. 2. Zu Recht hat das Erstgericht eine arglistige Täuschung der Klägerin verneint und aus diesem Grund die seitens der Beklagten erklärte Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB nicht als durchgreifend erachtet. Aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages (siehe Bl. 18 d.A.) ergibt sich eindeutig, dass lediglich eine Analyse der wesentlichen Ursachen von Schwächen und Stärken des Unternehmens geschuldet war. Ausgehend von der Analyse sollten sodann Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden. Eine konkrete Beratung war demnach nicht Vertragsgegenstand, ebenso wenig eine Analyse durch eine Person mit besonderen Fachkenntnissen im Bereich des Transport- und Bauwesens. 3. Soweit sich die Beklagte auf eine Schlechtleistung der Klägerin beruft, kann deren Vergütungsanspruch nicht wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung, weil – anders als beim Werkvertrag – kein Erfolg geschuldet wird (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 – IX ZR 256/03 –, juris, Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 18 U 33/13 –, juris, Rn. 5). 4. Anders als die Berufung vorbringt, ist auch eine gänzliche Unbrauchbarkeit der klägerischen Dienstleistung, die einer Nichtleistung gleichsteht, nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Zeuge ... am 17.11.2022 nach Ansicht der Beklagten lediglich Gespräche mit Geschäftsführern und Mitarbeitern geführt habe, lässt nicht den Schluss zu, dass diese ungeeignet waren, Erkenntnisse für die geschuldete Analyseleistung zu gewinnen. Auch wenn es sich nach Ansicht der Beklagten um belanglose Fragen gehandelt haben mag, sind diese zur Durchführung der Unternehmensanalyse schon deshalb nicht völlig ungeeignet gewesen, weil es auch Relevanz besitzt, in welche Richtung die handelnden Personen das Unternehmen in Zukunft weiterentwickeln wollen. Die subjektive Unzufriedenheit des Geschäftsführers der Beklagten mit den Leistungen des Zeugen ... führt demnach nicht zur Unbrauchbarkeit der Leistung, zumal dieser trotz der vertraglich vereinbarten Analyseleistung offensichtlich von einer zu erbringenden Beratungsleistung ausgegangen ist. 5. Die Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Analysevertrag jedoch am Ende des ersten Analysetages wirksam gem. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt. Danach kann ein Dienstvertrag ohne weitere Voraussetzungen gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. a) Eine Auslegung des auf der Rechnung angebrachten Zusatzes des Geschäftsführers der Beklagten nach § 133 BGB ergibt ohne Zweifel, dass eine weitere Erbringung der Dienstleistung durch die Klägerin nicht mehr erwünscht war und die Dienstleistung nach einem Analysetag wegen Unzufriedenheit der Beklagten abgebrochen wurde. Diese Erklärung ist als Kündigung zu werten. b) Bei den von der Klägerin zu erbringenden Dienstleistungen handelt es sich um Dienste höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB. aa) Dabei kommt es darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen. Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten – wie hier – um eine juristische Person handelt. Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert, so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt. Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter (Kammerurteil vom 26. Februar 2016 – 13 S 178/15 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). bb) Danach waren die von der Klägerin zu leistenden Dienste schon deswegen solche im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB, weil durch sie interne geschäftliche Angelegenheiten und ggf. sogar Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betroffen waren. Damit die Klägerin die vertraglich vereinbarte „Analyse“ vornehmen konnte, musste die Beklagte ihr gegenüber geschäftliche Abläufe, Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Personalangelegenheiten und anderes mehr offenlegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte von einem Berater, dem sie solche Einblicke in ihr Unternehmen gewährt, besondere Vertraulichkeit erwartet. Auch die Klägerin selbst hat dies in dem von ihr verwendeten Vertragsformular deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie sich in Ziff. 5. „zu strengster Geheimhaltung und Diskretion“ verpflichtet hat (so auch Kammerurteil vom 26. Februar 2016 – 13 S 178/15 –, juris, Rn. 13). 6. Rechtsfolge einer solchen Kündigung ist die Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung (Henssler in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2023, § 627 Rn. 32). Für den zweiten Analysetag kommt der Klägerin nicht die Vorschrift des § 615 Satz 1 BGB zugute. Denn der Annahmeverzug endet für die Zukunft, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet worden ist (Henssler in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2023, § 615 Rn. 55). Dies ist hier am Ende des ersten Analysetages infolge der wirksamen Kündigung geschehen. 7. Der Dienstverpflichtete, mithin die Klägerin, kann jedoch gem. § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Die Höhe dieser Vergütung errechnet sich aus dem Verhältnis der für die Dauer des Dienstverhältnisses insgesamt zu erbringenden und der bereits erbrachten Leistungen (Henssler in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2023, § 628 Rn. 8). Die gesetzliche Regelung läuft dabei im Allgemeinen auf eine „pro-rata-temporis“- Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 – III ZR 93/09 –, juris, Rn. 20). Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin damit eine Vergütung in Höhe von 1.805,00 Euro (die Hälfte von 3.960,00 Euro – 350,00 Euro) zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 342,95 Euro, mithin insgesamt 2.147,95 Euro, zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zusätzlich speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, getätigt hat. 8. Anders als die Berufung meint, hat die Beklagte durch die Unterschrift auf der Rechnung vom 18.11.2022 (Bl. 17 d.A.) unter dem Passus „Leistung erhalten und mit dieser Rechnung einverstanden“ kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis erklärt. Denn durch den danebenstehenden Zusatz wird deutlich, dass sie die Leistung gerade nicht komplett erhalten hat, sondern nur den ersten Analysetag in Anspruch genommen hat. Eine Auslegung der gesamten Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten nach § 133 BGB ergibt vielmehr den Ausspruch der Kündigung (s.o.). Sie lässt keinesfalls den Schluss zu, dass die Beklagte den Gesamtbetrag der Rechnung zahlen wollte, ohne dagegen Einwände zu erheben. 9. Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB zu. Denn mit der oben genannten Zahlung befand sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Verzug, nachdem die Klägerin vorgerichtlich einen Anspruch aus § 615 BGB und nicht den berechtigten Anspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht hat. Darüber hinaus unterscheiden sich beide Ansprüche insbesondere in der Höhe deutlich. Eine Zuvielforderung führt aber nur dann zu einer Mahnung des Schuldners, wenn er die Erklärung des Gläubigers als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Lorenz in: BeckOK/BGB, Hau/Poseck, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, § 286 Rn. 28). Jedenfalls letzteres ist hier nicht gegeben, da laut dem Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 06.11.2023 vor dem Amtsgericht Homburg (Bl. 80 f. d.A.) eine Einigung auf hälftiger Basis für die Klägerin nicht annehmbar ist. 10. Ferner kann die Klägerin auch keine Verzugszinsen aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ab dem 22.11.2022 verlangen. Wie oben unter 8. ausgeführt, befand sich die Beklagte mit der berechtigten Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug. 11. Stattdessen stehen der Klägerin Prozesszinsen gem. § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB ab dem 17.05.2023 (vgl. das Empfangsbekenntnis vom 16.05.2023, Bl. 27 d.A.) zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).