Beschluss
2 A 193/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
8Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 193/23 5 K 2270/19 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch Landesdirektion Sachsen, diese vertreten durch den Präsidenten, 09105 Chemnitz – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Ausstellung einer Urkunde über die staatliche Anerkennung nach dem SächsSozAnerkG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 18. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. April 2023 - 5 K 2270/19 - wird abgelehnt. Die klagende Person trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die klagende Person begehrt die Ausstellung einer Urkunde über die Anerkennung nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Frei- staat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz- SächsSozAnerkG), die anstatt von Personalpronomen den Vor- und Familiennamen verwendet und zur Führung der Berufsbe- zeichnung „Staatlich anerkannte*r Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in“ berechtigt. Hilfsweise wird die Ausstellung einer Urkunde begehrt, die anstatt von Personalpronomen in geschlechts- neutraler Weise auf die klagende Person Bezug nimmt und aus der sich die Berechtigung der klagenden Person zur Führung einer weder rein männlich noch rein weiblich benannten Be- rufsbezeichnung der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ergibt. Die klagende Person erlangte am 31. Juli 2018 den Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ an der E............ Hochschule D...... (...) und beantragte bei der Landesdirektion Sachsen unter dem Namen „L........ Sch.........“ am 12. Oktober 2018 die staatliche Anerkennung nach dem Sächs- SozAnerkG als „Staatlich anerkannte*r Sozialarbeiter*in“, „Staatlich anerkannte*r Sozialpäda- goge* Sozialpädagogin“. Dabei wurde unter anderem eine Bachelorurkunde unter dem Namen „L... Sch.........“ nebst einer Bescheinigung der ... vorgelegt, dass die klagende Person das Kolloquium mit Erfolg bestanden habe und auf schriftlichen Antrag bei der Landesdirektion Sachsen vom Freistaat Sachsen die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Sozialar- beiter*in/Sozialpädagoge*in erhalte sowie die Kopie des Personalausweises unter dem Na- men „B.... Sch.........“ und eines Ergänzungsausweises der Deutschen Gesellschaft für Transi- dentiät und Intersexualität e.V. unter dem Namen „L........ Sch.........“. Das vorgelegte Füh- rungszeugnis war unter dem Namen „B.... Sch.........“ erteilt worden und die klagende Person 1 2 3 3 teilte mit, dass das Führungszeugnis unter dem Geburtsnamen beantragt worden sei, weil der Antrag auf Namensänderung offiziell noch anstehe. Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte die Landesdirektion Sachsen mit, dass beabsichtigt sei, die Urkunde unter dem Namen „B.... Sch.........“ auszustellen, weil eine auf den neuen Namen ausgestellte Urkunde nur nach Vorlage eines Nachweises über die Namensänderung erteilt werden könne. Dagegen wandte sich die klagende Person mit Schreiben vom 29. Januar 2019 und teilte mit, dass sie sich als binär/trans* definiere und die Möglichkeit der Änderung von Papieren wahrnehme, bevor ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) eingeleitet werde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 teilte die Landesdirektion Sachsen mit, dass an der Auffassung festgehalten werde. Mit Schreiben vom 15. April 2019 übersandte die klagende Person die Kopie des vor- läufigen Personalausweises vom 15. April 2019 unter dem Namen „L........ Sch.........“, einer Geburtsurkunde vom 9. April 2019 unter dem Namen „L........ Sch.........“ und dem Ge- schlechtseintrag „divers“ sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister vom 29. März 2019 (Anlass der Beurkundung: Erklärung nach § 45b Personenstandsgesetz - PStG) und trug vor, dass insbesondere auf die Erweiterung des Geschlechtseintrags „divers“ verwiesen und die Verwendung des generischen Maskulinums in Frage gestellt werde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 teilte die Landesdirektion Sachsen mit, dass der Sachverhalt dem Sächsischen Staats- ministerium für Kultus vorgelegt werde. Unter dem 6. Juni 2019 stellte die Landesdirektion Sachsen der klagenden Person eine Urkunde über die staatliche Anerkennung nach dem SächsSozAnerkG unter dem Namen „L........ Sch.........“ aus, wonach „er“ die Berechtigung erhalte, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (divers)“ zu führen. Hiergegen legte die klagende Person mit Schreiben vom 30. Juni 2019 Widerspruch ein, weil die Urkunde in ihrer Formulierung anhand des verwendeten Pronomens „er“ und dem generischen Maskulinum auf ein vermeintlich männliches Geschlecht verweise und bat um Verwendung der Formulierung „Staatlich anerkannte*r Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in. Eine Ergänzung der Bezeichnung mit dem Begriff „divers“ in Kombination mit einer männlichen Berufsbezeichnung und dem männlichen Pronomen ergebe weder Sinn noch sei dies wert- schätzend für Menschen, die sich nicht dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlten und/oder Menschen, die sich außerhalb der geschlechtlichen Binarität verorteten. Eine Ver- wendung von Pronomen sollte umgangen und mit einer wiederholten Namensänderung er- setzt werden. Alternativ könne das gewählte Pronomen erfragt werden, um eine korrekte Ver- wendung zu ermöglichen; im Fall der klagenden Person sei es „xier“. Daraufhin stellte die Landesdirektion Sachsen der klagenden Person nach Rückgabe der ersten Urkunde unter demselben Datum eine neue Urkunde über die staatliche Anerkennung unter dem Namen „L........ Sch.........“ aus, wonach „die Person“ die Berechtigung erhalte, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (männlich/weiblich/divers)“ zu führen. Hiergegen legte die klagende Person erneut Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 zurückgewiesen wurde. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage als unbegründet abgewie- sen. Es bestehe kein Anspruch auf die von der klagenden Person begehrte Ausstellung der Urkunde. Gemäß § 1 Abs. 5 SächsSozAnerkG berechtige die staatliche Anerkennung zur Füh- rung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannter So- zialpädagoge“, „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannter Heilpä- dagoge“, wobei diese Berufsbezeichnung in der weiblichen oder männlichen Form zu führen sei. Hieraus ergebe sich nicht unmittelbar, dass die klagende Person über einen der beiden als Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Rechtsansprüche verfüge. Die gesetzliche Re- gelung berücksichtige nicht, dass personenstandsrechtlich bei Personen, die weder dem weib- lichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers" in das Geburtenregister eingetragen werden könne. Zutreffend gehe daher die klagende Person davon aus, dass die hier betroffe- nen Vorschriften zur staatlichen Anerkennung auslegungsbedürftig und auslegungsfähig seien, was im Nachgang an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - geboten erscheine, wonach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG alle Menschen, die sich in ihrer geschlechtlichen Identität der männlichen oder weiblichen Kategorie nicht zu- ordnen ließen, vor Diskriminierungen schütze. Es könne aber dahinstehen, ob sich hieraus ein Rechtsanspruch der klagenden Person auf die Ausstellung einer Urkunde ergebe, die in der Geschlechtsspezifik der Berufsbezeichnung die nicht binäre Geschlechtsidentität zum Aus- druck bringe. Selbst wenn man einen solchen Anspruch anerkennen würde, folge daraus kein Anspruch auf eine Berufsbezeichnung, wie sie die klagende Person hier geltend mache. Der- zeit gebe es im Rechtsverkehr noch keine verbindlichen Regeln für den Ausdruck des dritten Geschlechts. Daraus folge, dass dem neuen Personenstandsrecht hinreichend entsprochen werde, wenn eine Berufsbezeichnung verwandt werde, in der sich alle Personen wiederfän- den, was bei der in der Urkunde gewählten Formulierung der Fall sei. Diese werde derzeit im Rechtsverkehr genauso verwandt wie die der klagenden Person vorschwebende Formulierung mit Gendersternchen und stelle hinreichend klar, dass die Berufsbezeichnung geschlechtsun- abhängig geführt werden kann. Die Verwendung des generischen Maskulinums begegne da- bei keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken und eine Abkehr hiervon werde von der Recht- sprechung nicht gefordert. Hinzu komme, dass eine Aufspaltung von Substantiven bzw. Pro- nomen in zwei getrenntgeschlechtliche Bestandteile, eine männliche und eine weibliche Gram- matikform, der Forderung der klagenden Person nicht gerecht werde; eine Verwendung von Gendersternchen würde hieran nichts ändern. Vielmehr bedürfe es unter rechtlichen Gesichts- punkten einer entsprechenden Norm. Demgegenüber sei die in der Urkunde gewählte Formu- lierung insoweit genauer, als sie auch dem dritten im Personenstandsgesetz (PStG) veranker- ten Geschlecht „divers“ Rechnung trage. Hiervon abweichende Anforderungen seien auch 4 5 nicht im Hinblick auf die Funktion der Urkunde über die staatliche Anerkennung ersichtlich, denn diese erfülle die ausgestellte Urkunde uneingeschränkt. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die klagende Person ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe über das Vorliegen des Anspruchs nicht ent- schieden und es gehe der klagenden Person darum, in ihrer Geschlechtsidentität bezeichnet zu werden. Von entscheidender Bedeutung sei dabei, dass etwaige Formulierungen die kla- gende Person weder als männlich noch als weiblich bezeichneten. Nach dem Bundesverfas- sungsgericht sei auch die geschlechtliche Identität nicht-binärer Personen, also derjenigen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind, geschützt und dieser Anspruch auf eine korrekte, geschlechtsspezifische Bezeichnung bestehe um so mehr, als dass der Personenstand die nicht-binäre Geschlechtsidentität offiziell widerspiegele und „divers“ laute. Weder die lediglich der männlichen Berufsbezeichnung als Zusatz angefügte Klammer „(divers)“ noch „(männlich/weiblich/divers)“ achteten die Rechte der klagenden Partei auf eine positive Anerkennung ihrer nicht-binären Geschlechtsidentität. Denn zu der grundge- setzlich geschützten Anerkennung der eigenen Geschlechtsidentität gehöre auch die Nutzung eines entsprechenden Vornamens sowie eine Anrede unter Verwendung korrekter Personal- pronomen. Der deutsche Staat habe die Geschlechtsidentität von Personen, die weder weib- lich noch männlich, sondern nicht-binär sind, durch die Einführung positiver Bezeichnungen zu achten und daran sei auch das Land Sachsen gebunden. Die für das Land handelnde Lan- desdirektion habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Beklagte hätte der klagenden Partei eine Urkunde ausstellen müssen, die zur Führung einer geschlechtsspezifisch zutreffenden Berufsbezeichnung berechtige. Die Verweigerung einer zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnung verletze die klagende Person in ihren Persönlichkeitsrechten und stelle eine un- gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber männlichen und weiblichen Personen dar. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass männliche und weibliche Menschen in der Urkunde mit männlichen oder weiblichen Personalpronomen und Berufsbezeichnungen benannt würden und dies zutreffend deren Geschlechtsidentität wiedergebe, während der nicht-binären kla- genden Person ein zutreffender Eintrag verwehrt und sie so gezwungen werde, mit einer fal- schen Geschlechtsangabe aufzutreten oder als geschlechtlich unklar und daher grundsätzlich fragwürdig zu erscheinen, woraus Diskriminierungen und den Intimbereich berührende Nach- fragen entstünden. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, die Anspruchsberech- tigung unentschieden sein lassen zu können, weil sich im Rechtsverkehr noch keine verbind- liche Regel für den Ausdruck des dritten Geschlechts ergeben habe. Dieses Argument könne aus verschiedenen Gründen nicht tragen: Wenn ein grundrechtlich gestützter Anspruch eines einzelnen Individuums bestehe, könne die Erfüllung dessen nicht von einer mehrheitsgetrage- nen Sprachgepflogenheit im Rechtsverkehr abhängig gemacht werden. Das 5 6 Verwaltungsgericht verliere sich in einem Zirkelschluss und widerspreche sich. Es sei inkon- sistent, dass das Verwaltungsgericht der Verwendung einer im Rechtsverkehr vorkommenden Variante durch die Behörde zustimme, die klagende Person jedoch auf eine fehlende Durch- setzung im Rechtsverkehr verweise. Wenn es einen Anspruch dem Grunde nach und auf der Rechtsfolgenseite mehrere Optionen gebe, bestehe für Behördenhandeln ein klassischer Er- messensspielraum und es liege ein offensichtlicher Ermessensausfall vor. Daher hätte sich das Verwaltungsgericht eingehender mit dem Hilfsantrag befassen müssen, welcher nicht auf eine spezifische Bezeichnung abstelle, sondern der handelnden Behörde die nähere Ausge- staltung der Rechtsfolge innerhalb dieses Rahmens überlasse. Das Verwaltungsgericht be- fasse sich lediglich mit dem Hauptantrag und dem Gender-Sternchen und dieses sei nur Mittel zum Zweck der geschlechtsneutralen Bezeichnung. Wenn das Verwaltungsgericht dieses Mit- tel ablehne, hätte es dem klägerischen Begehren anderweitig Rechnung tragen müssen und den Hilfsantrag dabei zum Ausgangspunkt nehmen können und müssen. Darüber hinaus liege eine fehlerhafte rechtliche Bewertung von geschlechtlichen Kollektiv- und Individualbezeich- nungen vor. § 1 Abs. 5 SächsSozAnerkG sei auslegbar. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass nicht der gleiche Maßstab anzulegen sei wie bei einer an die Allgemeinheit gerichtete Kollektivbezeichnung bzw. einer abstrakten, von jeglicher Geschlechtsspezifik möglichst ab- gelösten Berufsbezeichnung in Stellenausschreibungen, denn es gehe hier um eine konkrete Person und die ihr zustehende Geschlechtsbezeichnung in der Urkunde. Es sei objektiv falsch, die klagende Person als „er“ oder „männlich/weiblich/divers“ zu bezeichnen. Die Anerken- nungsurkunde mit der Bezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (männlich/weiblich/divers)“ spiegele die nicht-binäre Geschlechtsidentität der klagenden Per- son nicht wieder. Das umgangssprachlich als Gendersternchen bezeichnete Asteriks (*) finde zunehmend Verwendung, um Personen und Personengruppen über die Binarität hinaus zu bezeichnen. Auch verkenne das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Personenstands ei- nerseits und der Geschlechtsidentität andererseits, woraus sich Subsumtionsfehler ergäben. Es komme nicht darauf an, dass der Personenstand „divers“ möglichst präzise wiedergegeben werde, zumal er hier nur als eine Variante von dreien in einer Reihe genannt werde. Das Ge- schlecht als zentrales Persönlichkeitsmerkmal erschöpfe sich in seiner sozialen Bedeutung, nicht im Personenstand. Der klagenden Person gehe es um eine kohärente Berufsbezeich- nung, die ihre Person korrekt wiedergebe. Die Offenbarung eines Personenstands sei dabei ungewöhnlich, unnötig und im Vergleich zu männlichen und weiblichen Berufsbezeichnungen stigmatisierend. Darüber hinaus finde sich die Wiedergabe des Personenstands nicht einmal in der Urkunde eindeutig wieder. Die Urkunde und das angegriffene Urteil verletzten die kla- gende Person in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die beurkundete Eig- nung könne mit der Berufsbezeichnung in der Urkunde nicht diskriminierungsfrei im Rechts- verkehr nachgewiesen werden und der klagenden Person würden damit aufgrund ihres Ge- schlechts erhöhte Zugangshürden zur Berufsausübung auferlegt. Aus § 12 des Gesetzes über 7 die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vor- schriften (SBGG) und dem diesbezüglichen Referentenentwurf ergebe sich, dass gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, für Personen unabhängig von der im Personenstandsregister einge- tragenen Geschlechtsangabe und auch dann gelten sollen, wenn keine Angabe eingetragen sei. § 1 Abs. 5 SächsSozAnerkG stelle eine solche Regelung dar. Die Rechtssache weise zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zudem rügt die kla- gende Person die Verletzung von Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 20 Abs. 1, 3 GG durch das angegriffene Urteil. Der Beklagte verteidigt unter Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag das Urteil des Verwaltungsgerichts. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zu- lassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 2023 - 2 A 370/22 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Um dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12. Dezember 2023 - LA 314/22 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Daran fehlt es hier, denn ein Anspruch der klagenden Person auf Ausstellung einer Urkunde nach dem SächsSozAnerkG in der begehrten Form besteht nicht. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 SächsSozAnerkG berechtigt die staatliche Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „Staatlich an- erkannter Kindheitspädagoge“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“. Die Berufsbezeich- nung ist in der weiblichen oder männlichen Form zu führen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 6 7 8 9 8 SächsSozAnerkG). Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 SächSozAnerkG wird über die staatliche Anerken- nung eine Urkunde ausgefertigt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde nach dem SächsSozAnerkG in der von der klagenden Person gewünschten Form besteht da- mit nicht. Offen bleiben kann, ob die für den Beklagten handelnde Verwaltung selbst eine Auslegung dieser Regelungen über den Wortlaut hinaus vornehmen und diese verfassungskonform er- gänzen durfte. Jedenfalls aber besteht kein darüber hinausgehender Anspruch der klagenden Person. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - hat das Bundesverfassungs- gericht entschieden, dass die Regelungen des Personenstandsrechts mit den grundgesetzli- chen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als § 22 Abs. 3 PStG neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv einzutragen. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. § 22 Abs. 3 PStG sieht nunmehr vor, dass der Personenstandsfall, wenn das Kind weder dem weib- lichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden kann. Auf diese Regelung nimmt auch § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19. Juni 2024 Bezug. Ziel dieses Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschät- zung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Ge- schlechtsidentität zu verwirklichen (vgl. § 1 Abs. 1 SBGG). § 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG regelt, dass jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personen- standsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären kann, dass die Angabe zu ih- rem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 SBGG). Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 SBGG kann die Person verlangen, dass Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vorna- men enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Ge- schlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berech- tigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Gesetzliche Regelungen, die sich auf Män- ner und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, gelten für Personen unabhängig von der im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechtsan- gabe und auch dann, wenn keine Angabe eingetragen ist (§ 12 SBGG). 10 9 Nach alldem spricht zwar viel dafür, dass die Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 SächsSozAnerkG jedenfalls den vom Bundesverfassungsgericht für das Personenstandsrecht gestellten Anfor- derungen nicht entspricht, jedoch hat die für den Beklagten handelnde Verwaltung der klagen- den Person bereits ein über die Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 SächsSozAnerkG hinausge- hendes Zeugnis ausgestellt, in welchem die Belange der klagenden Person Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf die von der klagenden Person gewünschte Form ihres Zeugnisses besteht indes nicht. Weder ist eine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus welcher die von der klagenden Person gewünschte Form gefolgert werden könnte, noch wäre ein Anspruch auf eine bestimmte Form aus dem Grundgesetz oder der Sächsischen Verfassung zu folgern. Im Übrigen hat der Gesetzgeber zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsge- richts in § 22 Abs. 3 PStG und dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) geregelt, dass der Personenstandseintrag im Personenstandsre- gister die Angabe männlich, weiblich, divers oder aber die Streichung der Angabe zum Ge- schlecht enthalten kann. Die klagende Person ist sowohl gegen die zuvor ausgestellte Ur- kunde mit der Angabe der Berufsbezeichnung als „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozi- alpädagoge (divers)“ als auch gegen die nunmehr streitgegenständliche Urkunde mit der Be- rufsbezeichnung als „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (männlich/weib- lich/divers)“ vorgegangen und begehrt mit dem Hauptantrag vielmehr eine Urkunde, die anstatt von Personalpronomen den Vor- und Familiennamen verwendet und zur Führung der konkre- ten Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte*r Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in“ berech- tigt. Zwar ist aus der streitgegenständlichen Urkunde mit der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (männlich/weiblich/divers)“ die Zuordnung der kla- genden Person, die vorgetragen hat, sich als binär/trans* zu definieren, zu einem Geschlecht nicht erkennbar. Dies wäre indes auch bei der begehrten Berufsbezeichnung „Staatlich aner- kannte*r Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in“ nicht der Fall. In der hier streitgegenständlichen Urkunde wird auch kein Personalpronomen verwendet, sondern lediglich der Vor- und Famili- enname der klagenden Person mit der Bezeichnung „die Person“. Mit dem Bezug auf die Be- rufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (männlich/weiblich/di- vers)“ ergibt sich auch die Berechtigung der klagenden Person zur Führung einer weder rein männlichen noch rein weiblichen Berufsbezeichnung, weshalb auch der Hilfsantrag der kla- genden Person unbegründet ist. Ausweislich des Verwaltungsverfahrens und der im Klageverfahren gestellten Anträge geht es der - bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen - klagenden Person auch nicht lediglich um die Ausstellung einer Urkunde, welche die nicht-binäre Geschlechtsidentität zum Ausdruck bringt. In diesem Fall wäre beispielsweise der Austausch des Personalpronomens „er“ in der ersten ausgestellten Urkunde ausreichend gewesen, um diesem Anliegen Rechnung zu 11 12 13 10 tragen, insbesondere wenn es der klagenden Person um eine Geschlechtsbezeichnung ohne „Kollektivbezeichnung“ geht. Dass die klagende Person die Berufsbezeichnung „Staatlich an- erkannte*r Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in“ für besser geeignet hält, begründet keinen ent- sprechenden Anspruch. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein An- spruch auf diese konkrete Berufsbezeichnung nicht besteht und konnte damit offen lassen, ob die weiteren Voraussetzungen vorlagen. Wie dargelegt, ist die streitgegenständliche Urkunde mit dem Zusatz „männlich/weiblich/divers“ auch eine solche, aus der sich - wie im Hilfsantrag beantragt - die Berechtigung der klagenden Person zur Führung einer weder rein männlichen noch rein weiblichen Berufsbezeichnung der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ergibt. Der Senat geht nach alldem davon aus, dass es der klagenden Person darum geht, eine Urkunde nach dem SächSozAnerkG in einer Form ausgestellt zu bekommen, welche der Person nach ihrer individuellen Auffassung entspricht. Regelungen zur Form von Urkunden obliegen dem Ge- setz- bzw. Verordnungsgeber. Mit der Schaffung eigener Regelungen sind die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung überschritten, denn insoweit würde das Gericht der rechts- politischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen (vgl. nur BVerfG, Beschl. 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris Rn. 86 m. w. N.). Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Sächsischen Verfassungsgerichtshof scheidet im vorliegenden Fall aus. Zwar spricht - wie dargetan - viel dafür, dass die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 SächsSozAnerkG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Voraussetzung der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts oder des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs ist indes, dass es im zu entscheiden- den Fall auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf). Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Landesdirektion Sachsen hat die Belange der klagenden Person über den Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 2 SächsSo- zAnerkG hinaus beachtet. Streitig ist nicht, dass die Geschlechtsidentität der klagenden Per- son keine Berücksichtigung gefunden hätte, sondern vielmehr die konkrete Form der Ausstel- lung der Urkunde für die klagende Person. Soweit die klagende Person vorträgt, es sei von entscheidender Bedeutung, dass etwaige Formulierungen die klagende Person weder als männlich noch als weiblich bezeichneten, ist dies aus der Formulierung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (männ- lich/weiblich/divers)“ hinreichend erkennbar und begründet auch die Verwendung des generi- schen Maskulinums keine Verletzung ihrer Grundrechte, zumal dieses selbst vom Grundge- setz verwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2018 - VI ZR 143/17 -, juris Rn. 38 und nach- gehend BVerfG, Beschl. v. 26. Mai 2020 - 1 BvR 1074/18 -, juris Rn. 5). Auch aus dem Vortrag, die für das Land handelnde Landesdirektion habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, ergibt sich nichts anderes, denn weder hat der Gesetzgeber einen solchen Anspruch geregelt noch wurde der Behörde Ermessen eingeräumt. Dass die Behörde eine Normergänzung der 14 11 maßgeblichen Regelung vorgenommen hat, begründet auch keinen Anspruch nach § 114 VwGO zur Nachprüfung einer Ermessensentscheidung, denn die Behörde war nicht ermäch- tigt, nach ihrem Ermessen zu handeln (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Auch aus § 12 SBGG ergibt sich der hier geltend gemachte Anspruch nicht, denn dort ist lediglich geregelt, dass gesetzli- che Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter die- selben Rechtsfolgen vorsehen, für Personen unabhängig von der im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechtsangabe und auch dann gelten, wenn keine Angabe eingetragen ist. Unabhängig von der Regelung der § 1 Abs. 5 Satz 2 SächsSozAnerkG ist dies für die klagende Person mit der ausgestellten Urkunde erfolgt (vgl. auch § 10 Abs. 2 Nr. 1 SBGG). 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurch- schnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwie- rigkeiten werden nicht aufgezeigt. Vorliegend ist die konkrete Form einer Urkunde streitig und ein Anspruch auf Ausstellung in der von der klagenden Person begehrten Form besteht nicht. Dass es zu Berufsbezeichnungen nicht-binärer Personen bislang keine Rechtsprechung und Fachliteratur gebe und die rechtliche Verortung nicht-binärer Personen und ihre Einpassung in die Rechtsordnung von überdurchschnittlicher Schwierigkeit sei, kommt es damit vorliegend ebenso wenig an wie auf Fragen der Weiterentwicklung der Sprache und aktuelle gesellschaft- liche Entwicklungen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es für den hier anhän- gigen Rechtsstreit auch keiner Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundes- verfassungsgericht bedarf. Eine entsprechende Regelung von Berufsbezeichnungen obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. 4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeu- tung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Inte- resse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungs- gerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer 15 16 17 18 12 Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). Die klagende Person hält für klärungsbedürftig, 1. Kann eine Person mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität die Ausstellung einer Urkunde nach dem § 1 Abs. 5 SächSozAnerkG verlangen, die anstatt von Personal- pronomen in geschlechtsneutraler Weise auf die Person Bezug nimmt und in der das Geschlecht der Person in der Berufsbezeichnung der Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu- treffend angegeben wird, obwohl in diesem Paragraph lediglich eine männliche und weibliche Form der Berufsbezeichnung vorgesehen ist? 2. Falls dieser Anspruch zu bejahen ist:Kann eine Person mit einer nicht-binären Ge- schlechtsidentität auf entsprechenden Antrag hin die Verwendung eines Asteriks („*“) in der Berufungsbezeichnung verlangen, so dass diese antragsgemäß „Staatlich aner- kannte*r Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in“ lautet? Verengt sich durch den entspre- chenden Antrag der Person der Ermessensspielraum der Behörde bei der Ausstellung auf diese Bezeichnung, solange keine gesetzliche Vorgabe besteht und sich im Rechtsverkehr keine einheitliche Sprachregelung für nicht-binäre Berufsbezeichnun- gen durchgesetzt hat? 3. Falls die Frage 2 verneint werden sollte:Liegt eine ermessensfehlerfreie Auswahlent- scheidung durch die beurkundende Behörde vor, wenn die Berufsbezeichnung in einer Urkunde nach dem § 1 Abs. 5 SächSozAnerkG für eine Person mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (männ- lich/weiblich/divers)“ lautet? Wenn nein, welcher Ermessensspielraum kommt der be- urkundenden Behörde dann zu? Diese Fragen erfüllen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht. Die Frage Nr. 1 ist nicht entscheidungserheblich, nachdem die Landesdirektion Sachsen der klagenden Person eine Urkunde mit der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpäda- goge (männlich/weiblich/divers)“ ausgestellt hat, die in geschlechtsneutraler Weise auf die Person Bezug nimmt. Die Frage 2, Teilfrage 1 betrifft - trotz ihrer allgemein gehaltenen For- mulierung - die von der klagenden Person konkret begehrte Form der Urkunde und damit den Einzelfall der klagenden Person und ist auch vor dem Hintergrund, dass die Regelung von Berufsbezeichnungen dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber obliegt, einer allgemeinen Klä- rung nicht zugänglich. Frage 2, Teilfrage 1 und Frage 3, Teilfragen 1 und 2 sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil ein gesetzliches Ermessen der Behörde nicht bestand. Im Übri- gen ist nicht dargelegt, dass sich diese Fragen in einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellen würden. 5. Soweit die klagende Person darüber hinaus die Verletzung von Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und 3 GG rügt, ist eine solche Verletzung nicht ersichtlich, weil die Belange der klagenden Person Berücksichtigung gefunden haben. Das dies nicht in der begehrten Form erfolgt ist, begründet keine Verletzung dieser Grundrechte. Soweit geltend gemacht wird, die Urkunde und das angegriffene Urteil verletzten die klagende 19 20 21 13 Person in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ist weder ersichtlich noch vor- getragen, warum aufgrund der streitgegenständlichen Formulierung erhöhte Zugangshürden zur Berufsausübung vorliegen sollten. Auf eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1, 3 GG kann sich die klagende Person bereits deshalb nicht berufen, weil die Belange der klagenden Person von der Behörde über den Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 2 SächsSozAnerkG hinaus zugunsten der klagenden Person berücksichtigt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen welche die Be- teiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 22 23 24