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Beschluss

2 A 193/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1219.2A193.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die den Beigeladenen unter dem 8. April 2020 (für die Errichtung eines Sechsfamilienhauses) erteilte Baugenehmigung (nebst Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 der Gemeinde T1. zur Zahl der Vollgeschosse [Höchstmaß] sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche [Baugrenzen]) aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht zum Nachteil der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften. Auf die Festsetzung von höchstens einem Vollgeschoss für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen im hier maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 11 der Gemeinde T. könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese nicht drittschützend sei. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, auch solche über die Höchstzahl der Vollgeschosse, dienten im Regelfall lediglich öffentlichen Belangen, vornehmlich dem Interesse an einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des Plangebiets. Allenfalls ausnahmsweise sei unter besonderen Voraussetzungen eine drittschützende Wirkung von Maßfestsetzungen denkbar. Maßgeblich sei der Wille der Gemeinde als Planungsträger. Hier ließen sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse nach dem Willen des Plangebers Drittschutz vermitteln und die Planbetroffenen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden sollte, weder der Begründung des Bebauungsplans noch seinen textlichen Festsetzungen oder seinem Regelungsgehalt insgesamt entnehmen. Auch Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen komme regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil solche Festsetzungen wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienten und nicht dem Schutz Dritter. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers komme ihnen ausnahmsweise drittschützende Wirkung zu. Derartige Anhaltspunkte seien hier aber für die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen in dem Bebauungsplan Nr. 11 nicht ersichtlich. Die den Beigeladenen erteilten Befreiungen (Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen statt einem Vollgeschoss; Überschreitung der Baugrenze an der Ostseite um 2 m mit dem Gebäude und an der Südseite mit den Balkonen) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen erwiesen sich gegenüber der Klägerin auch nicht als rücksichtslos. Insbesondere sei die Möglichkeit der Einsichtnahme vom Vorhabengrundstück der Beigeladenen auf das klägerische Grundstück in einem bebauten Gebiet allgemein üblich, zumal die behauptete Einsichtnahmemöglichkeit in den gesamten Gartenbereich faktisch nicht bestehe, da eine solche in südlicher Richtung durch das Wohngebäude der Klägerin selbst verhindert werde. Insoweit entstehe lediglich eine Einsichtnahmemöglichkeit in den verschatteten Nordgarten, in dem sich etwa die Garage der Klägerin befinde, sowie in die nördlichen Fenster ihres Gebäudes. Damit werde aber kein Zustand geschaffen, der den befürchteten krassen Ausnahmefall extremer Einsichtnahmemöglichkeiten darstellen könnte. Vielmehr bleibe der Klägerin die zumutbare Möglichkeit zur architektonischen oder gärtnerischen Selbsthilfe. Schließlich sei das Vorhaben der Beigeladenen auch im Übrigen der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im vorstehenden Sinne hervorrufen könnte. a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Rat nicht explizit die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan anordnen müsse. Es genüge insoweit, wenn sich aus den Gesamtumständen ergebe, dass Nachbarschutz entstehen sollte. Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 durch die Gemeinde T. sei aber in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstückes der Beigeladenen eine eingeschossige Bebauung vorhanden gewesen. Man habe daher insoweit eine homogene Weiterentwicklung erreichen und damit ausschließen wollen, dass die Bebauung der Grundstücke hinsichtlich der Geschossigkeit erhebliche Unterschiede aufweise, gerade um zu vermeiden, dass übermäßige Einsichtnahmemöglichkeiten oder eine bauliche Enge entstünde. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Klägerin versucht einen Willen des Rates, der Festsetzung von höchstens einem Vollgeschoss im Bebauungsplan Nr. 11 für das Baugebiet, in dem auch das Vorhabengrundstück der Beigeladenen liegt, drittschützende Wirkung zu verleihen, aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung in der Umgebung des Grundstücks zur Zeit der Planaufstellung herzuleiten. Ein solcher Wille der Gemeinde als Planungsträger ist aber nach der maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2019 - 2 B 105/19 -, juris Rn. 9 f. und vom 15. April 2020 - 2 B 1322/19 -, juris Rn. 14 m. w. N., auf die auch schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aus Inhalt und Rechtsnatur der jeweiligen Festsetzung des Bebauungsplans, ihrem Zusammenhang mit dessen weiteren Regelungen, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf Seite 6 ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse nach dem Willen des Plangebers Drittschutz vermitteln sollte, ließen sich weder der Begründung des Bebauungsplans Nr. 11 noch seinen textlichen Festsetzungen oder seinem Regelungsgehalt insgesamt entnehmen. Dem ist die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Die nicht weiter begründete Annahme, ein entsprechender Wille der Gemeinde zur Vermittlung von Drittschutz durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan könne allein aus der tatsächlichen Bebauungssituation im Plangebiet zur Zeit der Planaufstellung entnommen werden, ist unzutreffend. b) Die Klägerin macht weiterhin geltend, aus dem Umstand, dass sich aus ihrer Sicht die östliche und südliche Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen nicht als „hintere“, sondern als „vordere“ Baugrenze darstelle, folge, dass diese Baugrenze nicht nur eine Ordnungsfunktion bezüglich öffentlicher Belange erfülle, sondern explizit auch dem Nachbarschutz diene. Auch mit diesem Einwand verkennt die Klägerin jedoch, dass sich der Wille des Plangebers, einer Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ausnahmsweise drittschützende Wirkung zukommen zu lassen, aus der Auslegung des Planinhalts nebst Begründung ergeben muss. Daran fehlt es hier erkennbar, ein solcher Wille kann nicht allein mit der tatsächlichen Bebauungssituation im Plangebiet begründet werden. c) Soweit die Klägerin schließlich meint, vorliegend hätte es dem Rücksichtnahmegebot entsprochen, zumindest die Überschreitungen der Baugrenzen nicht zuzulassen, weil dies zusammen mit der Zulassung der Errichtung eines weiteren Vollgeschosses dazu führe, dass eine intensive Einsichtnahmemöglichkeit auf ihr Grundstück möglich werde, genügt dieses pauschale Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen setzt sich das Vorbringen auch nicht mit den diesbezüglichen eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 f. des angefochtenen Urteils auseinander. 2. Die Zulassungsbegründung lässt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hervortreten, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).