Beschluss
2 A 400/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 400/23 8 K 209/23 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen vertreten durch den Polizeipräsidenten, Recht und Personal Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 29. Januar 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juli 2023 - 8 K 209/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.400,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis. Der 1990 geborene Kläger wurde nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für die Lauf- bahngruppe 1, 2. Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei mit Wirkung vom 1. März 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Wegen eines Vor- falls am 20. September 2021 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Körperverlet- zung eingeleitet und am 7. Februar 2022 durch das Amtsgericht F....... ein Strafbefehl über eine Geldstrafe i. H. v. 130 Tagessätzen zu je 60 € erlassen. Auf den Einspruch des Klägers wurde das Verfahren gemäß § 153a StPO am 23. Mai 2022 endgültig eingestellt, nachdem der Kläger selbstständig Wiedergutmachungszahlungen an die Geschädigten in Höhe von ins- gesamt 3.000 €, einen Betrag von 1.000 € an den Weißen Ring sowie im Rahmen der gericht- lichen Auflage 1.400 € an einen Verein gezahlt hatte. Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2022 war der Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Eignungszweifel angehört worden. Der Polizei-Personalrat stimmte der beab- sichtigten Entlassung mit Schreiben vom 18. August 2022 zu. Mit Bescheid des Präsidiums der Bereitschaftspolizei vom 7. September 2022 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezem- ber 2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen; die sofortige Vollziehung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Auf den Eilantrag des Klägers vom 9. November 2022 ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 die aufschie- bende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung an. Mit Widerspruchsbe- scheid vom 6. Februar 2023 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Entlassungsver- fügung zurückgewiesen. 1 2 3 3 Die am 16. Februar 2023 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 10. Juli 2023 - 8 K 209/23 - als unbegründet ab. Der Bescheid vom 7. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2023 sei formell und materiell rechtmä- ßig zustande gekommen. Insbesondere sei der Personalrat auf Antrag des Klägers ordnungs- gemäß am Entlassungsverfahren beteiligt worden. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Später eintretende Umstände seien nur dann beachtlich, wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Be- hördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zuließen. Eine mangelnde Bewährung liege bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestünden, dass der Beamte die Anforderungen hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfüllen könne. Die Entscheidung über die Nichtbewährung sei gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangeln- den Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurtei- lungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu- grunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen ange- stellt worden seien. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung sei dem Dienstherrn vor- behalten. Der Beklagte habe der Entlassung des Klägers einen richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem er für die Einschätzung der charakterlichen Nichteignung tragend darauf abge- stellt habe, dass der Kläger am 20. September 2021 zwei Frauen belästigt und absichtlich zwei Männer verletzt habe, als er betrunken gewesen sei und die herbeigerufenen bayerischen Beamten gebeten habe, nicht gegen ihn und seine Kollegen vorzugehen. Schon aus diesem Sachverhalt habe der Beklagte in beurteilungsfehlerfreier Weise auf die charakterlichen Nicht- eignung des Klägers schließen dürfen; auf weitere in diesem Zusammenhang gegen den Klä- ger erhobenen Vorwürfe komme es deshalb nicht an. Die Kammer sei von dem zugrunde ge- legten Sachverhalt im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der dort durchgeführten Be- weisaufnahme überzeugt; es gebe keinen Anlass, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Das Verhalten des Klägers stelle sich auch nicht als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehl- verhalten dar. Die Entlassung erweise sich nach alldem als sachgerecht. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehle an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates, weil dieser be- reits vor Anhörung des Klägers entschlossen gewesen sei, die Zustimmung zur Entlassung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger für eine Verkür- zung der Probezeit vorgeschlagen gewesen sei; seine Eignung habe deshalb bereits vor dem Vorfall in Bayern festgestanden. Der vom Verwaltungsgericht dem Kläger gemachte Vorwurf lasse sich in dieser Schärfe nicht mit den Zeugenaussagen begründen. Das Verwaltungsge- richt habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass sich eine Trunkenheit des Klägers im 4 5 4 Dienst nicht habe erweisen lassen. An einen Polizeibeamten dürften keine wesentlich anderen Anforderungen hinsichtlich des Sozialverhaltens gestellt werden als an andere Bürger. Die Entlassung erweise sich als unverhältnismäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei – ebenso wie bei der gesundheitlichen Eignung – der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung seien die Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung noch nicht gegeben gewesen, diese sei deshalb unrechtmäßig ergangen. Das Recht zur Entlassung könne verwirkt werden; es hätten zwischen dem Vorfall und der ersten erkennbaren Reaktion des Beklagten fünf Monate gele- gen, in denen der Kläger im Dienst weiterverwendet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe weder die Beurteilungen noch die Leistungen des Klägers in seine Erwägungen einbezogen. Es habe das Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, da- runter die vorgeschlagene Probezeitverkürzung, eine Leistungsprämie und eine Belobigung. Der Kläger habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Es liege zudem der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vor, jedenfalls aber der Zulas- sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung entgegengetreten. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtig- keit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts er- möglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zu- lassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Vor- schriften unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsprechung und mit zutreffender Be- gründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ausgeführt, dass sich die Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis als rechtmäßig erweise. 6 7 8 9 5 Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. a) Der Personalrat der Polizei ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Er wurde mit Schreiben vom 29. Juli 2022 von der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 4. August 2022 teilte der Vorsitzende des Polizeiper- sonalrates mit, dass eine Entscheidung nach Anhörung des Beamten im Rahmen der Sitzung am 17. August 2022 erfolgen solle. Unter dem 18. August 2022 wurde sodann mitgeteilt, dass im Ergebnis der Beschlussfassung der beabsichtigten Entlassung zugestimmt werde. Dass der Personalrat – wie vom Kläger behauptet – bereits vor der Anhörung seine endgültige Ent- scheidung getroffen haben sollte, ist für den Senat hiernach nicht erkennbar. Dass er sich indes bereits vor der Anhörung mit dem Sachverhalt vertraut gemacht hat und möglicherweise zu einer vorläufigen Einschätzung gelangt ist, stellt keinen Verfahrensfehler und insbesondere keine Gehörsverletzung dar. Keiner Erörterung bedarf deshalb, ob und in welcher Weise sich eine solche auf die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auswirken würde. b) Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage zutref- fend auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier den am 6. Februar 2023 erlassenen Widerspruchsbescheid – abgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte im Falle der feststehenden Nichtbewährung wegen charakterlicher Eignungszweifel nicht gehalten, den Ablauf der Probezeit abzuwarten (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Sauer- land, Stand 15. Juli 2023, BeamtStG § 23 Rn. 56, 61 m. w. N.). Abzustellen ist auch nicht auf die letzte mündliche Verhandlung am 10. Juli 2023 und die an diesem Tag durchgeführte Be- weisaufnahme. Diese diente der Überprüfung des vom Beklagten der Entlassung zugrunde gelegten Sachverhaltes. Aufgrund der in diesem Rahmen gewonnenen Erkenntnisse, die na- turgemäß im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht vorlagen, ist das Verwal- tungsgericht zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der vom Beklagten für seine Eig- nungszweifel herangezogene Sachverhalt sich hinsichtlich der maßgeblichen Vorwürfe bestä- tigt habe und sich die vom Beklagten hierauf gestützte Entlassungsverfügung als rechtmäßig erweise. c) Im maßgeblichen Zeitpunkt konnte der Beklagte den Kläger wegen mangelnder Bewährung aufgrund von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe „bewährt“ hat, besteht in der prog- nostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter sei- ner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland a. a. O. Rn. 56 m. w. N.). Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der 10 11 12 6 Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zu- sammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterli- che Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn ernst zu nehmende Zweifel bestehen, dass der Beamte aufgrund der während der Pro- bezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sons- tiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen ge- wachsen sein wird. Hierbei muss die laufbahnrechtliche Probezeit nicht stets voll ausgeschöpft werden. Steht die mangelnde Bewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich fest, ist der Beamte schon zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris; BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, a. a. O. Rn. 56 m. w. N.). Der Terminus „Bewährung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. zum ganzen BeckOK Be- amtenR Bund/Sauerland, a. a. O. Rn. 56 m. w. N.), bei dessen Auslegung und Anwendung dem Dienstherrn grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- spielraum zukommt. Die Einschätzung über Bewährung oder Nichtbewährung eines Beamten kann daher sachverständig und zuverlässig letztlich nur durch den Dienstherrn vorgenommen werden. Dessen Bewertung ist auch durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris; BayVGH, Urt. v. 13. Januar 2016 - 3 B 14.1487 -, juris). Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Be- griff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukom- menden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Er- wägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris). Die Zweifel müssen auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (BayVGH, Urt. v. 13. Januar 2016 - 3 B 14.1487 - a. a. O.). Die an den vorstehend dargelegten Maßstäben ausgerichtete rechtliche Würdigung des Ver- waltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass das Verwaltungsgericht von einer unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen wäre, ist für den Senat nicht erkenn- bar. Es hat sich bei seiner Überprüfung der Entlassungsverfügung des Beklagten an den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben orientiert und diese zu- treffend angewendet. Es hat aus dem Sachverhalt indes andere rechtliche Schlüsse gezogen als vom Kläger für richtig gehalten. Hiermit setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht 13 14 7 substantiiert auseinander, sondern stellt den Gründen des Verwaltungsgerichts seine eigene abweichende Bewertung entgegen, ohne dadurch Richtigkeitszweifel aufzuwerfen. Auch mit seiner abweichenden Bewertung der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsge- richts im Übrigen trägt der Kläger keine Richtigkeitszweifel vor. Soweit er die Entlassung – auch wegen der von ihm als im Vergleich zu anderen Bürgern überhöht empfundenen Anfor- derungen an Polizeibeamte – als unverhältnismäßig verstanden wissen will, verkennt er den oben dargelegten eingeschränkten rechtlichen Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts: Hiernach ist der Beklagte von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat im Rahmen des im zustehenden Beurteilungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf eine Nichtbewährung des Klägers geschlossen und die damit regelmäßig gebotene Entlas- sung ausgesprochen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. d) Soweit der Kläger die Bewertung der in der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen beanstandet, legt er damit keine Richtigkeitszweifel an der Beweiswür- digung des Verwaltungsgerichts dar. Bei Einwänden gegen die freie, richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn gute Gründe dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entschei- dungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Beweiswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine andere Be- wertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar möglich erscheint, für die Unrichtigkeit der das Urteil tragenden Begründung aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2024 - 2 A 536/22 - juris sowie SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 5 A 434/08 -, juris Rn. 5 im Anschluss an OVG Saarland, Beschl. v. 9. September 2004 - 1 Q 53/04 -). Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Zeugenaussagen insgesamt als glaubhaft angesehen und dies im Einzelnen begründet (Urteilsabdruck S. 13). Hiermit setzt sich der Zulassungsan- trag nicht auseinander, sondern nimmt vielmehr eine eigene Beweiswürdigung nach Art einer Berufungsbegründung vor, wodurch das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt wird. e) Schließlich war der Beklagte nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung an der Entlas- sung des Klägers gehindert. Erforderlich hierfür ist neben dem Zeitmoment das Umstandsmo- ment, mithin ein Verhalten des Beklagten, aus dem der Kläger hätte schließen können, der Beklagte werde ihn trotz mangelnder Bewährung nicht entlassen. Für ein derartiges Verhalten des Beklagten sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Solche ergeben 15 16 17 8 sich insbesondere nicht aus dem Umstand der vorübergehenden Weiterverwendung des Klä- gers bis zum Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte im Februar 2022; in diesem Zeitraum erfolgte die Prüfung der streitgegenständlichen Vorwürfe. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest- stellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Vo- raussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausge- henden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Eine solche Grundsatzfrage wird im Zulassungsantrag nicht aufge- worfen, auch nicht im Rahmen der Ausführungen zur Divergenz. 4. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Um eine Divergenzrüge ordnungsgemäß zu begründen, muss der Antragsteller des Zulas- sungsverfahrens darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen Entschei- dung enthalten ist und welcher im angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Rechtsvor- schrift aufgestellte abstrakte Rechtssatz hierzu im Widerspruch steht. Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Ent- scheidung entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2009 - 2 A 497/08 -, ju- ris Rn. 10 und v. 28. April 2011 - 2 A 228/09 -). Einen derartigen, sich widersprechenden abs- trakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Entscheidun- gen bezeichnet der Kläger nicht. a) Der von ihm herangezogene abstrakte Rechtssatz des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris lautet: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beur- teilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung.“ Hierzu steht der abstrakte Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung sei, nicht im Widerspruch. Gegenstand der Entscheidung des 18 19 20 21 22 9 Verwaltungsgerichts war (im Rahmen der Prüfung der Entlassungsverfügung) nicht die Beur- teilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers, sondern die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte aufgrund hinreichender Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtsfehlerfrei von einer Nichtbewährung ausgehen konnte. Steht die mangelnde Bewährung bereits vor Ablauf der Probezeit fest, ist der Beamte bereits zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris Rn. 22, 23). b) Der vom Kläger herangezogene abstrakte Rechtssatz des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts vom 14. Februar 2007- 1 D 12.05 -, juris lautet: „Der Einheitsgrundsatz, der unmittel- bar aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG abgeleitet wird …, ist seinem normativen Ursprung nach zunächst materiellrechtlicher Natur. Aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Beamte begehe „ein Dienstvergehen“ (Einzahl), wenn er schuldhaft „die ihm obliegenden Pflichten verletzt“ (Mehr- zahl), wird materiellrechtlich gefolgert, dass „das durch mehrere Verfehlungen zutage getre- tene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen“ ist.“ Diesem abstrakten Rechtssatz stellt der Kläger indes schon keinen abstrakten Rechtssatz des verwaltungsgerichtlichen Ur- teils gegenüber. Er bezieht sich vielmehr auf die Subsumtion des Verwaltungsgerichts auf S. 17 Mitte des Urteilsabdrucks mit dem Wortlaut: „Vorliegend ist nicht von einem einmaligen Fehlverhalten auszugehen. Das ergibt sich aus der gesamten Situation.“ Mangels Benennung eines abstrakten Rechtssatzes der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird das Darle- gungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO verfehlt. c) Der vom Kläger herangezogene Rechtssatz des Urteils des Disziplinarsenats des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris lautet: „Indes- sen ist die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht angezeigt, wenn gewichtige Entlastungsgründe vorliegen. Solche können sich aus allen Umständen er- geben, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich her- abzusetzen.“ Im verwaltungsgerichtlichen Urteil findet sich der Satz: „Andererseits kann schon ein einmaliges Fehlverhalten allerdings begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.“ Aus diesem Satz entnimmt der Kläger den abstrakten Rechtssatz, „dass ungeachtet der den Beamten erwartenden konkreten dienstlichen Maßnahme nicht mehr auf alle Umstände seines Falles abgestellt zu werden braucht, sofern nur der Dienstherr aus ei- nem einmaligen Fehlverhalten des Beamten Zweifel an dessen charakterlicher Eignung her- leitet“. Der vom Kläger abgeleitete Satz findet sich nicht in der verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung und kann schon deshalb die Divergenzrüge nicht begründen. Der von ihm zitierte in der Entscheidung enthaltene Rechtssatz steht nicht im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Disziplinarsenats, weil letzterer die Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Höchstmaß- nahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schweren Dienstvergehens 23 24 10 benennt, wohingegen das Verwaltungsgericht zu den Voraussetzungen für die Annahme cha- rakterlicher Eignungszweifel im Rahmen der Prüfung der Bewährung ausführt. Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Kläger aufgegriffenen Satz im Urteil des Verwaltungsgerichts um einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 -, juris Rn. 10. d) Entsprechendes gilt schließlich im Hinblick auf den weiteren vom Kläger angeführten Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, der lautet: „Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren ein- gestellt worden, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung.“ Der Kläger benennt insoweit schon keinen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, der diesem Rechtssatz widersprechen sollte. Letztlich wendet er sich mit seinem Vorbringen gegen die Subsumtion und rechtliche Bewertung des Verwaltungs- gerichts. Diese kann indes mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteilig- ten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 25 26 27 28