Beschluss
6 E 19/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 E 19/23 6 K 2071/22 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – prozessbevollmächtigt: – Rügeführer und Gegenvorsteller – gegen Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen – Beklagter – wegen Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung, Beschwerde gegen die Festsetzung des Streit- werts hier: Gegenvorstellung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Richterin am Oberverwal- tungsgericht Drehwald als Einzelrichterin am 4. September 2024 beschlossen: 2 Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 – 6 E 19/23 – wird abgeändert. Die Kostenentscheidung im Tenor wird aufgehoben. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 5. Dezember 2023 aufrechterhalten mit Ausnahme von Randnummern 6 und 7, die nach Maßgabe der Beschlussgründe geändert werden. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit der am 10. Januar 2024 erhobenen Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2023, mit dem der Senat durch die Einzelrichterin die von ihm eingelegte Anhörungsrüge gegen den seine Streitwertbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20. Juni 2023 zurückgewiesen hat. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, nachdem das Oberverwaltungsgericht sein rechtliches Gehör ver- letzt und seine Anhörungsrüge „in sich herausstellender, jedoch falscher Begründung“ zurück- gewiesen habe, habe es schlicht ignoriert, dass eine Gebührenfreiheit bei kostenrechtlichen Rügeverfahren nach § 69a GKG gegeben sei und ihm die Kosten auferlegt. Über die zeitgleich erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberverwaltungsge- richts und die hierauf beruhende Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 8. Januar 2024 (Kassenzeichen.............) wird gesondert entschieden werden. II. Die Gegenvorstellung, über die der Senat durch die Einzelrichterin entscheidet, die die Anhö- rungsrüge und die Streitbeschwerde des Rügeführers nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zurückgewiesen hat, ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. 1. Die Gegenvorstellung ist zulässig, soweit sie die Kostenentscheidung in Verbindung mit den darauf bezogenen Randnummern 6 und 7 im Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2023 betrifft. Zwar ist seit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bzw. § 69a GKG die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung grundsätzlich als unzulässig anzusehen, wenn das Ge- richt nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung nicht befugt ist (BVerwG, 11. April 2017 − 6 C 28.16 − juris Rn. 2, v. v. 27. Mai 2016 - 3 B 25.16 -, juris Rn. 2, v. 11. März 2016 - 5 B 14.16 -, Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2016 – 3 D 124/16 –, juris Rn. 3). Ausnahmsweise kommt die Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung jedoch in Betracht, wenn das Gericht nach den 1 2 3 4 5 3 maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Ent- scheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 – BVerfGE 122, 190, 201). Dies kann etwa der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst ver- sagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, oder bei Beschlüssen über die Festsetzung des Streit- werts, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert wer- den kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2011 – 6 KSt 1.11 –, juris Rn. 3; v. 17. März 2021 – 4 BN 61.20 –, juris Rn. 6). Eine weitere Ausnahme hält der Senat für zulässig, soweit es im vorliegenden Fall nicht um die Festsetzung des Streitwerts, sondern um die Kostenentscheidung in dem die Anhörungs- rüge zurückweisenden und nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbaren Beschluss vom 5. Dezember 2023 geht, die in Verbindung mit den dortigen Randnummern 6 und 7 den fal- schen Eindruck erweckt, es habe sich um ein Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO gehandelt, für das eine nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GIG) eine Festgebühr zu erheben ist. Da dies im offenkundigen Widerspruch zur Gerichtsgebüh- renfreiheit des Anhörungsrügeverfahrens gegen den Beschluss über eine Streitwertbe- schwerde gemäß § 69a Abs. 6 i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung steht, ist hier eine weitere Ausnahme von der nach Einführung der Anhörungsrüge grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung anzuerkennen, so dass die durch die Gegenvorstellung angeregte Selbstkorrektur ausnahmsweise zulässig ist. Der Zulassung einer Gegenvorstel- lung in einem solchen Fall steht insbesondere nicht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, wonach eine Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2011 – 6 KSt 1.11 –, juris Rn. 4). Denn diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen und von Streitwertbeschlüssen (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 158 Rn. 4 unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1967 – VI C 73.64 –, BVerwGE 26, 31, 41). Gleiches muss für die Anfechtung der Kostenent- scheidung in einem Beschluss gelten, mit dem über die Anhörungsrüge gegen die Zurückwei- sung einer Streitwertbeschwerde entschieden wurde, wenn diese – wie hier – die Grundlage für einen Kostenansatz bildete, die der Rügeführer zugleich mit der Erinnerung angreift. Im tenorierten Umfang ist die Gegenvorstellung auch begründet. Der im angefochtenen Be- schluss vom 5. Dezember 2023 erweckte Anschein, es habe sich um ein gerichtsgebühren- pflichtiges Anhörungsrügeverfahren nach § 152a VwGO gehandelt, ist offensichtlich fehlerhaft, widerspricht § 69a Abs. 6 i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung und bedarf 6 7 4 der Korrektur. Die Kostenentscheidung im Tenor des Beschlusses vom 5. Dezember 2023 wird daher aufgehoben und Randnummern 6 und 7 des Beschlusses erhalten folgende Fas- sung: „ 6 Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren nach § 69a GKG mangels eines Gebührentatbestandes gerichtsge- bührenfrei ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2016 – 1 B 257/16 –, juris Rn. 9, v. 4. Januar 2011 – 4 E 128/10 –, juris Rn. 8 m. w. N.) und Kosten nicht erstattet werden (§ 69a Abs. 6 GKG).“ 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. 2. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu än- dern. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 wurde mit zutreffen- den Gründen zurückgewiesen. 3. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich, weil die Verfah- ren der Gegenvorstellung wie die Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG mangels eines Kostentatbestands in dem Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenfrei sind und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2021 – 4 BN 61.20 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 18. Juli 2023 – 13 S 569/23 –, juris Rn. 33). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Drehwald 8 9 10