Beschluss
2 B 59/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
11Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 59/24 5 L 93/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – prozessbevollmächtigt: gegen ............ Hochschule D...... vertreten durch die Rektorin – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – prozessbevollmächtigt: wegen Prüfungsrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 22. Juli 2024 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. April 2024 - 5 L 93/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin begehrt die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung (Bachelor-Studium „Soziale Arbeit“ bei der Antragsgegnerin) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung sollte sie bis zum 7. September 2023 eine Prüfungsarbeit (Hausarbeit) in Form einer elektronischen Datei erstellen und in „FlexNow“ hochladen. Am 8. September 2023 um 00:25 Uhr schrieb die Antragstellerin an Herrn Prof. Dr. W..... eine E-Mail. Sie habe die Hausarbeit für das Modul BAS 01 um 23:59 Uhr im System hochgeladen. Leider sei es dabei zu einer längeren Ladezeit gekommen. Das System habe um 00:00:24 die Rückmeldung gegeben, dass das Dokument nicht rechtzeitig hochgeladen worden sei. Ob der Fehler an ihrer Internetverbindung oder an den Ladezeiten des Hochschulsystems gelegen habe, könne sie nicht sagen. Da das Problem bei den Ladezeiten gelegen habe und nicht daran, dass sie die Hausarbeit zu spät hochgeladen habe, und es sich zudem nur um eine Verspätung von 24 Sekunden gehandelt habe, möchte sie darum bitten, die Hausarbeit als Anhang zur E-Mail zu akzeptieren. Im Rahmen des Widerspruchsverfahren gegen die Exmatrikulation stellte die Antragstellerin einen Härtefallantrag und trug mit ihrer E-Mail vom 19. September 2023 vor, dass der Überschreitung der Aufgabefrist ein Krampfanfall zugrunde gelegen habe. In ihrem Fall solle aufgrund ihrer bestehenden Schwerbehinderung die uneingeschränkte Studierfähigkeit nicht als Maßstab gelten. Sie sei sich ihres Verfehlens sowie der daraus resultierenden Konsequenzen bewusst, möchte aber dennoch das Bachelorstudium bei der Antragsgegnerin 1 2 3 erfolgreich abschließen. Seit etwa einem Jahr erlebe sie regelmäßig nicht-epileptische Krampfanfälle, die sie weder kontrollieren noch vorhersehen könne. Regelmäßig sei sie etwa 18 Stunden nach einem Krampfanfall nur eingeschränkt reaktionsfähig. Sie habe daher deutlich längere Bearbeitungszeiten als ihre Kommilitonen. Zudem leide sie unter einem ”nicht immer gesunden Leistungsanspruch" an sich selbst sowie unter (Prüfungs)Angst. Ihr sei das hohe Belastungsniveau von Vollzeitstudium, drei Minijobs zu dessen Finanzierung sowie der Schwerbehinderung bewusst. Aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten sei sie definitiv fähig, ein Studium erfolgreich abzuschließen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. September 2023 abgelehnt. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 26. Oktober 2023 Klage - 5 K 1897/23 -. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ablehnung des Härtefallantrags ein. Mit ihrem ebenfalls am 16. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag trug die Antragstellerin vor, sie habe gem. § 12 Abs. 1 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2019 in der Fassung vom 9. Dezember 2020 einen triftigen Grund für die Versäumnis der Prüfungsfrist, weil sie einen Krampfanfall und damit ein akutes neurologisches Ereignis erlitten habe, bei dem Betroffene regelmäßig das Bewusstsein verlieren und auch nach Ende des Anfalls längere Zeit benötigen würden, um ihre vollen kognitiven Fähigkeiten zurückzuerlangen. Die Antragstellerin habe sich dennoch um rechtzeitige Abgabe ihrer Prüfungsleistung bemüht und die Frist nur um 24 Sekunden verfehlt. Es sei ihr auch nicht vorwerfbar, dass sie die Frist bis zum Ende ausgenutzt habe; insoweit würden dieselben Grundsätze wie bei prozessrechtlichen Fristen Anwendung finden. Der Gleichheitsgrundsatz finde zu Gunsten der Antragstellerin Anwendung, weil sie die Prüfungsleistung krankheitsbedingt verspätet abgegeben habe, so dass sie aufgrund ihrer Erkrankung einen Nachteil erleide. Die Argumentation, dass es sich um den letzten Prüfungsversuch der Antragstellerin in diesem Modul gehandelt habe, sei sachfremd, weil entscheidend die Normen der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin seien, die darauf nicht abheben würden. Da die Abgabe weniger als eine Minute zu spät erfolgt sei, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin schließlich auch unverhältnismäßig. Zudem könne sich die Antragstellerin mit ihrem Anspruch auf eine weitere Prüfungswiederholung auf einen Härtefall gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung berufen. Die Antragstellerin habe die Prüfungsarbeit aufgrund ihrer Schwerbehinderung, die sich kurz vor Abgabe der Prüfungsarbeit konkret ausgewirkt habe, nicht rechtzeitig abgeben können. Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, den Studierenden Informationen zum Härtefallantrag zu geben. Falls es solche Informationen gegeben hätte, hätte die Antragstellerin sogleich umfangreicher vorgetragen und weitere Nachweise geliefert. Zudem würden sich aus der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Möglichkeiten für Fristverlängerungen und Nachteilsausgleiche ergeben. Die Antragstellerin hat im Verfahren 3 4 beim Verwaltungsgericht eine Eidesstaatliche Versicherung abgegeben (AS 34) sowie das Schreiben der Frau S...... vom 21. März 2024 (AS 84) vorgelegt, bei der sich die Antragstellerin am 7. September 2023 aufgehalten habe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit dem angegriffenen Beschluss ab. Die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs seien im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehe. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin von der Modulprüfung BAS 01, in der eine Hausarbeit anzufertigen war, nicht wirksam zurückgetreten und ihr auch nicht aus sonstigen Gründen eine weitere Wiederholung der Prüfungsarbeit zuzugestehen sei, so dass ein Anordnungsanspruch für den Hauptantrag nicht vorliege. Das E-Mail-Schreiben der Antragstellerin vom 8. September 2023 sei ”unverzüglich" an den Prüfer der Antragstellerin und in cc: an das Prüfungsamt geschickt worden, womit dem Erfordernis in § 12 Abs. 2 Satz 1 RSPO Genüge getan worden sein könnte. Allerdings könne diese E-Mail nicht als Rücktrittsschreiben angesehen oder ausgelegt werden, weil die Hausarbeit der Antragstellerin angehängt gewesen sei und die Versendung per E-Mail den (zeitlichen) Fehler beim Hochladen hätte quasi ”heilen" sollen. Der Bedeutungsgehalt der E- Mail sei daher eindeutig in dem Sinne, dass die Antragstellerin von der Prüfung nicht habe zurücktreten wollte, sondern dass die verspätete Zusendung sowie der fehlerhafte Weg der elektronischen Zuleitung nicht habe berücksichtigt werden sollen. Zudem sei in dieser E-Mail kein Rücktrittsgrund genannt, sondern erläutert worden, weshalb das Hochladen der Hausarbeit nicht funktioniert habe. Soweit der Widerspruch vom 19. September 2023 als Rücktritt ausgelegt werden könne, sei das Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht erfüllt und auch kein ärztliches Attest vorgelegt worden. Auch ein Härtefall sei nicht glaubhaft gemacht worden. Denn die Norm des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der RSPO habe der Antragstellerin das Instrumentarium an die Hand gegeben, um ihren Krampfanfall als Grund für einen Rücktritt von der Prüfung geltend zu machen. Die Antragstellerin habe diese Möglichkeit nicht genutzt, was sie selbst zu verantworten habe. Einen Anspruch auf Wiederholung einer Prüfungsleistung aufgrund eines ”Nachteilsausgleichs" enthalte schließlich weder die hier einschlägige Prüfungsordnung noch ergebe er sich aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Erwägungen. Auch der Hilfsantrag auf Neubewertung der Hausarbeit der Antragstellerin bleibe erfolglos, weil ein entsprechender Anspruch nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Denn § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RSPO regele verbindlich, wie mit schriftlichen Prüfungsleistungen zu verfahren ist, die nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wurden. Sie seien mit ”nicht ausreichend" (5,0) oder ”nicht bestanden" zu bewerten. Ausnahmen von dieser Regelung sehe die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung nicht vor. 4 5 Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, aus Sicht der Antragstellerin stehe die Situation eines Härtefallantrags im Vordergrund. § 5 Abs. 1 S. 2 RSPO fordere vom Prüfungsausschuss, dass dieser alle prüfungsrelevanten Bestimmungen der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung einhalte und „die dafür erforderlichen Entscheidungen sowie alle Regelungen in Härtefällen“ treffe. Damit sei der Raum für die Berücksichtigung eines Härtefalls gegeben. Das Verwaltungsgericht lehne einen Härtefall zu Unrecht ab, weil § 12 Abs. 1 und 2 RSPO der Antragstellerin das Instrumentarium des Prüfungsrücktritts an die Hand gebe. Vorliegend handele es sich aus Sicht der Antragstellerin aber nicht um eine klassische Rücktrittssituation. In der weiteren Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der Gegenseite – nach dem um Sekunden verspäteten Hochladen der Prüfungsarbeit – gehe auch die Gegenseite zu keinem Zeitpunkt von einer Rücktrittssituation aus. Entsprechende Hinweise an die Antragstellerin seien insoweit auch nicht ergangen; es sei auch kein ärztliches Attest verlangt worden. Abzugrenzen von der einen Rücktritt rechtfertigenden Prüfungsunfähigkeit sei das sogenannte Dauerleiden; darunter werde eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes verstanden, die die Leistungsfähigkeit des Prüflings trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft einschränke. Ein Dauerleiden führe nicht zu einer Rücktrittssituation. Somit wäre im Rahmen des Härtefallantrags festzustellen gewesen, dass hier Gründe für die Annahme bestünden, dass das bisherige Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen sei, die der Prüfling nicht oder nur in geringerem Maße zu vertreten habe. Die Antragstellerin habe ca. zwei Stunden vor Ende der Abgabefrist einen Krampfanfall erlitten, infolge dessen sie erst um 23:59 Uhr mit dem Hochladen ihrer Prüfungsleistung über das Prüfungssystem habe beginnen können. Im Übrigen könnten die Erklärungen der Antragstellerin als Rücktritt verstanden werden; sie sei auf die Notwendigkeit eines Prüfungsrücktritts und auf die Einreichung einer Rücktrittserklärung mit Darlegung des Rücktrittsgrundes und entsprechende Nachweisführung durch ärztliches Attest nicht hingewiesen worden. Die Antragsgegnerin verteidigt den verwaltungsgerichtlichen Beschluss. 2. Die Einwendungen der Antragstellerin, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies 5 6 7 8 6 zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ein Anordnungsanspruch liegt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wegen der jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar sein müssen und die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen einzustufen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Aber auch dann müssen gewichtige Anhaltspunkte dafürsprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird (vgl. BVerfG, BeschI. v. 25. Oktober 1988 -2 BvR 745/88-, NJW 1989, 827). Der Senat kann nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu der erforderlichen Überzeugung kommen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt oder die Anerkennung eines Härtefalls vorliegen. Zunächst hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt (BA S. 8 - 11), dass nach seiner Auffassung ein Rücktritt von der Antragstellerin nicht wirksam erklärt wurde. Die Möglichkeit des Rücktritts stehe einer (weiteren) Geltendmachung als Härtefall letztlich entgegen (BA S. 11). Der Senat hat bisher die umstrittene Frage offen gelassen (etwa Senatsbeschl. v. 13. Juni 2022 - 2 B 143/22 -, juris Rn. 20; Senatsurt. v. 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 -, juris Rn. 21 m. w. N.), ob Gründe, die im Wege einer Prüfungsverhinderungsanzeige, eines Prüfungsrücktritts oder einer Prüfungsanfechtung geltend gemacht werden können, allein oder zusammen mit anderen Umständen Grundlage der Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung sein können (so: VGH BW, Beschl. v. 13 März 1996 a. a. O. Rn. 19 f.; Hess VGH, Beschl. v. 8. Februar 1989 a. a. O. S. 371 f.) oder dies regelmäßig aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Gleichheitssatzes ausscheidet (so auch OVG NRW Urt. v. 3. Mai 1990 - 1 A 2281/89 -, juris Rn. 38 f.). Es muss auch offen bleiben, ob bei der streitgegenständlichen Prüfung die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls vorliegen und welche Voraussetzungen das im Einzelnen sind. Die Rahmenstudien- und - 9 10 11 7 prüfungsordnung der Antragsgegnerin benennt zwar keine ausdrückliche Vorschrift für die Voraussetzungen der Anerkennung eines Härtefalls, sieht aber in § 5 Abs. 1 Satz 2 2. HS vor, dass der Prüfungsausschuss „alle Regelungen in Härtefällen“ trifft. Die Rahmenstudien- und - prüfungsordnung geht somit offensichtlich davon aus, dass es Härtefälle gibt und dass diese geregelt werden müssen. Grundsätzlich gibt es also die Möglichkeit der Geltendmachung eines Härtefalls. Das alles hat indes offen zu bleiben, weil zur Überzeugung des Senats nach summarischer Prüfung nicht feststeht, dass die Antragstellerin leidensbedingt die Abgabefrist für ihre Hausarbeit versäumt hat und damit etwa ein Härtefall vorliegt. Ausgangspunkt der Bewertung ist die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 6. März 2024. Der Wortlaut dieser eidesstattlichen Versicherung ist eindeutig. Danach war Ursache der Versäumung der Abgabefrist ein Krampfanfall, der um 23:45 Uhr mit motorischen Einschränkungen der Arme begonnen und zu erheblichen Einschränkungen bei der Bedienung des Laptops geführt habe; nur mit größter Kraftanstrengung sei es der Antragstellerin gelungen, den Dateiupload im digitalen Prüfungssystem zu starten. Der Vorgang des Uploads habe länger als normalerweise gedauert und sei erst am 8. September 2023 um 00:00:24 Uhr beendet worden. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Instrument der Glaubhaftmachung i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO; sie ist kein Mittel der Beweisführung nach § 98 VwGO. Die Eignung der eidesstattlichen Versicherung, Tatsachen zu belegen, darf gerade in Eilverfahren nicht allgemein in Zweifel gezogen werden. Allerdings kann die gerichtliche Würdigung im konkreten Fall ergeben, dass die Tatsachen gleichwohl wegen anderer Beweismittel nicht glaubhaft sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1993 - 2 BvR 245 1/93 -, juris Rn. 5). Die an Eides statt versicherten Umstände dürfen also auch im Eilverfahren nicht ohne Prüfung als wahr unterstellt werden. Das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidende Gericht hat nach freier Überzeugung die eidesstattliche Versicherung zu würdigen, weshalb es auch trotz einer abgegebenen Versicherung an Eides statt zulasten desjenigen Beteiligten entscheiden kann, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wenn es aufgrund anderer Umstände diese Versicherung als unzutreffend ansieht. Eine eidesstattliche Versicherung ist im Gesamtzusammenhang aller Erkenntnisse frei zu würdigen, wodurch ihr Beweiswert entkräftet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2028 - 3 B 20/17 -, juris Rn. 10; VG Dresden, Beschl. v. 13. Mai 2024 - 11 L 658/23 -, n. v., S. 18/19). Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin weicht zunächst von der direkt im Anschluss an den Upload erfolgten E-Mail der Antragstellerin an Professor W..... ab, in der 12 13 14 15 8 von einem Krampfanfall oder überhaupt von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht die Rede war. Erstmalig trägt die Antragstellerin mit der Begründung des Härtefallantrags vom 19. September 2023 ohne Angabe von Einzelheiten vor, dass der Überschreitung der Abgabefrist um wenige Sekunden ein Krampfanfall zugrunde gelegen habe. Sie sei für die Dauer des Anfalls handlungsunfähig und danach eingeschränkt handlungsfähig gewesen. In dem von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben von Frau S...... (AS 84) heißt es dazu, dass ab ca. 23:45 Uhr die Antragstellerin einen Krampfanfall gehabt und „kurz vor der Deadline um 23:59:59 Uhr“ sich soweit wieder unter Kontrolle gehabt habe, dass sie den Upload habe starten können. Dabei sei es dann zu einem Problem mit der Internetverbindung gekommen. Schließlich wird mit der Beschwerdebegründung (S. 3 - AS 150) vorgetragen, dass die Antragstellerin „ca. zwei Stunden vor Ende der Abgabefrist einen Krampfanfall“ erlitten habe. Nach diesen voneinander im Detail oder auch grundsätzlich abweichenden Angaben, insbesondere nach der ursprünglichen Einlassung der Antragstellerin, ist offen, ob die Fristversäumung auf die gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf Probleme mit der Internetverbindung oder auf weitere Gründe zurückzuführen ist. Es ist derzeit kein Sachverhalt festzustellen, der - ohne Klärung durch Beweiserhebung in einem Hauptsachverfahren - eindeutig die Ursache für die Überschreitung der Abgabefrist erkennen lässt. Davon ausgehend ist allenfalls offen, wie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu bewerten sind; das hängt von dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme ab. Fest steht indes, dass die Antragstellerin die Abgabefrist versäumt hat. Das Wesen einer Frist lässt es dabei nicht zu, eine Überschreitung von 24 Sekunden anders zu beurteilen als eine längere Überschreitungsdauer. Die anzustellende Interessenabwägung geht damit zulasten der Antragstellerin aus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 16 17 18 19 20