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Beschluss

10 F 9/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 10 F 9/24 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm- Buck-Straße 2, 01097 Dresden – Antragsgegner – wegen Sperrerklärung, Antrag nach § 123 VwGO hier: Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat der 10. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert am 5. Juni 2024 beschlossen: 2 Der Antrag gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren wird verworfen. Gründe I. Mit der diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 6 K 591/24 - richtet sich der Antragsteller gegen zwei Sperrerklärungen des Antragsgegners nach § 96 StPO vom ... Februar 2024 in dem Strafverfahren 6 ................... vor dem Landgericht L....... Er ist neben drei weiteren Personen Angeklagter in diesem Strafverfahren und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. In diesem Strafverfahren forderte das Landgericht L...... mit seinem Fax vom ... Januar 2024 die Staatsanwaltschaft L...... zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift zweier im Strafverfahren eingesetzter Verdeckten Ermittler auf. Andernfalls wurde um Vorlage einer behördlichen Sperrerklärung der zuständigen obersten Dienstbehörde ersucht. Mit weiterer Verfügung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom ... Februar 2024 wurde erneut um Übersendung etwaiger Sperrerklärungen des Innenministeriums zu den im Strafverfahren eingesetzten Verdeckten Ermittlern gebeten. Darüber hinaus wurde unter anderem um Mitteilung gebeten, ob eine Vernehmung der Vertrauenspersonen durch audiovisuelle Vernehmung - ggf. unter optisch-akustischer Verfremdung - erfolgen könne. Hierauf erließ der Antragsgegner unter dem ... Februar 2024 die beiden Sperrerklärungen nach § 96 StPO. Mit der Sperrerklärung nach § 96 StPO unter dem Az. ....................... lehnte der Antragsgegner die Offenbarung der Namen und der ladungsfähigen Anschrift der beiden Verdeckten Ermittler sowie deren Vernehmung als Zeugen in der Hauptverhandlung ohne Ergreifung näher benannter Schutzmaßnahmen nach StPO und GVG ab, weil dies dem Wohl des Freistaates Sachsen Nachteile bereiten würde. Namentlich bestünde eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der Verdeckten Ermittler, weil für den Bereich der hier maßgeblichen bandenmäßig organisierten Rauschgiftkriminalität durch gesicherte polizeiliche Erkenntnisse belegt sei, dass Täter und Tätergruppen nachweislich gegen Aussteiger, aussagewillige Mittäter und andere Personen mitunter äußerst gewaltsam vorgingen. Diese Gefahr würde sich vorliegend durch Erkenntnisse zum hiesigen Angeklagten und Antragsteller sowie zu den weiteren Mitangeklagten konkretisieren. Zudem würde die Offenlegung der Verdeckten Ermittler die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschweren, weil hier polizeiliche Arbeitsweisen sowie angewandte Ermittlungsmethoden offenbart werden müssten. Daraus ließe sich das taktische Vorgehen im konkreten Fall entnehmen, abstrahieren und auf andere 1 2 3 3 Ermittlungsverfahren übertragen. Auch könnten Rückschlüsse auf weitere Einsätze der Verdeckten Ermittler in anderen Ermittlungsverfahren gezogen, zusätzliche Gefährdungsmomente geschaffen und Ermittlungserfolge gefährdet werden. Mit der weiteren Sperrerklärung nach § 96 StPO unter dem Az. ....................... lehnte der Antragsgegner auch die Offenbarung der Namen und der ladungsfähigen Anschrift der Vertrauenspersonen sowie deren Vernehmung als Zeugen in der Hauptverhandlung ab, weil dies dem Wohl des Freistaates Sachsen Nachteile bereiten würde. Im Ausgangspunkt machte er die selben Gefährdungen und Nachteile geltend, wie schon im Rahmen der Sperrerklärung betreffend die Verdeckten Ermittler. Zusätzlich stellte er jedoch auch darauf ab, dass die Vertrauenspersonen mit Vernehmungssituationen nicht vertraut und in Vernehmungen ungeübt seien. Es bestünde daher im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung die Gefahr einer unbeabsichtigten Selbstenttarnung durch die unbewusste Benutzung eigentypischer Formulierungen, welcher auch mit Schutzmaßnahmen nach StPO und GVG nicht hinreichend begegnet werden könne. Deshalb sei - im Unterschied zu den beiden Verdeckten Ermittlern - auch die audiovisuelle Vernehmung der Vertrauenspersonen abzulehnen. Auf die Gegenvorstellung des Landgerichtes L...... vom .. März 2024 hin ergänzte der Antragsgegner seine Sperrerklärung nach § 96 StPO betreffend die beiden Verdeckten Ermittler unter dem Az. ....................... und verzichtete er auf einen Ausschluss der Angeklagten bei deren audiovisueller Vernehmung. Mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden wendet sich der Antragsteller gegen diese beiden Sperrerklärungen des Antragsgegners nach § 96 StPO vom ... Februar 2024 und begehrt er deren Aufhebung. Hilfsweise begehrt er die Anpassung der Sperrerklärung unter dem Az. ....................... betreffend die Vertrauenspersonen dahingehend, dass deren audiovisuelle Vernehmung unter Beachtung konkret benannter Schutzmaßnahmen angeordnet wird. Zur Begründung führt er insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. d EMRK (Konfrontationsrecht des Angeklagten), die Unzulässigkeit der Sperrerklärungen in Ermangelung einer ausreichenden Rechtsgrundlage sowie die generelle Rechtswidrigkeit des Einsatzes von Vertrauenspersonen ohne richterliche Anordnung und Bestätigung der Vertraulichkeitszusage an. Mit Schreiben vom ... März 2024 forderte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Klagezustellung den Antragsgegner zur Vorlage der vollständigen zur Sache gehörenden Akten auf. 4 5 6 7 4 Am ... März 2024 gab der Antragsgegner eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum „Verwaltungsvorgang (Blatt 1-84)“ ab (Az. .......................) und legte diese Behördenakte dem Verwaltungsgericht nur mit einer teilweisen Schwärzung der Blätter 2 sowie 51 vor. Zur Begründung berief er sich zunächst abstrakt darauf, dass die vollständige Offenlegung des Verwaltungsvorgangs dem Wohl des Freistaates Sachsen Nachteile bereiten würde, weil sie Rückschlüsse auf Einsatztaktiken, die Organisation der Polizei, die Art und Weise der Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden und die Zusammenarbeit mit anderen Stellen sowie auf weitere erfasste Personen zulassen und damit den Erfolg polizeilicher Ermittlungsarbeit gefährden würde. Konkret führte er zur teilweisen Schwärzung von Blatt 2 dieser Behördenakte aus, dass die Teilschwärzung interne Erklärungen des Landeskriminalamtes Sachsen gegenüber ihm - dem Antragsgegner - zum Vorgehen der Polizei im streitgegenständlichen Strafverfahren betreffen würde und eine vollständige Offenlegung dazu führen würde, dass dem Antragsteller polizeiliche Arbeitsweisen und Taktiken zur Kenntnis gelangen würden. Zur teilweisen Schwärzung von Blatt 51 dieser Behördenakte führte er aus, dass die Blätter 51 bis 53 die Korrespondenz des Sächsischen Staatsministeriums des Innern mit einer außerhalb liegenden Stelle beträfen und sich die Schwärzung auf organisatorische Belange zur Vorbereitung der Sperrerklärung beziehe. Auch insoweit würde eine vollständige Offenlegung dazu führen, dass dem Antragsteller polizeiliche Arbeitsweisen und Taktiken zur Kenntnis gelangen würden. Zusammenfassend stellte er ferner fest, dass dies in gleicher Weise für die diesbezüglichen - nicht zum Verwaltungsvorgang gehörigen - Originaldokumente gelte, aus denen sich konkret die vorgenannten geheimhaltungsbedürftigen Inhalte ergäben, weshalb deren Herausgabe verweigert werde. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2024 beantragt, die Sperrerklärung nach § 99 Abs. 2 VwGO dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen, ob diese Verweigerung der Vorlage der ungeschwärzten Akten rechtmäßig ist. Zur Begründung hat er auch insoweit einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Konfrontationsrecht des Angeklagten), die Unzulässigkeit der Sperrerklärung in Ermangelung einer ausreichenden Rechtsgrundlage sowie die generelle Rechtswidrigkeit des Einsatzes von Vertrauenspersonen ohne richterliche Anordnung und Bestätigung der Vertraulichkeitszusage angeführt. Das 8 9 10 11 12 13 5 behauptete Risiko für die Zeugen bestehe nicht. Zudem würde solchen Risiken durch das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz hinreichend Rechnung getragen werden. Auf diesen Antrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom ... April 2024 das Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Zwischenentscheidung vorgelegt. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat der Senat am 30. Mai 2024 fernmündlich beim Antragsgegner hinsichtlich der konkreten Reichweite der von ihm unter dem 22. März 2024 gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO abgegebenen Sperrerklärung nachgefragt. Der Antragsgegner hat bestätigt, dass sich diese Sperrerklärung ausschließlich auf denjenigen Verwaltungsvorgang bezieht, welcher mit Schwärzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, und dieser Verwaltungsvorgang die Ermittlungsakten nicht umfasst. II. Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Entscheidung des nach § 189 VwGO gebildeten Fachsenats im selbstständigen Zwischenverfahren ist zu verwerfen. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich der mit teilweisen Schwärzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang, nicht aber die Ermittlungsakten zum Einsatz der Verdeckten Ermittler und der Vertrauenspersonen. Der Antrag auf Durchführung des Zwischenverfahrens ist zunächst statthaft, auch wenn Gegenstand des hier zu Grunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens letztlich die Rechtmäßigkeit der beiden im Strafverfahren nach § 96 StPO abgegebenen Sperrerklärungen des Antragsgegners ist und die Strafprozessordnung selbst kein derartiges Zwischenverfahren kennt. Denn dies schließt es nicht aus, dass ein Angeklagter - wie hier der Antragsteller - den Verwaltungsrechtsweg mit dem Ziel beschreitet, die Sperrwirkung zu beseitigen und die Aktenvorlage über ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 2009 - 20 F 4.09 -, juris Rn. 5 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 -, juris Rn. 8). Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Entscheidungserheblichkeit der gesperrten Aktenteile nicht dargelegt ist. 14 15 16 17 18 19 6 Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstands grundsätzlich einer förmlichen Verlautbarung des die Akten vorlegenden Gerichts, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen oder freigegebenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Diese Verlautbarung muss in der Regel förmlich, d. h. durch Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung erfolgen (Senatsbeschl. v. 29. Juni 2022 - 10 F 25/21 -, Rn. 9 n. v.). Ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, genügt dafür grundsätzlich nicht, erst recht nicht die formlose Mitteilung des Berichterstatters, dass die bislang übersandten Akten möglicherweise für eine Entscheidungsfindung des Gerichts nicht ausreichten. Das - die Akten vorlegende - Gericht muss vielmehr durch Angabe des Beweisthemas deutlich machen, dass es die Unterlagen oder Dokumente als erheblich ansieht. Je nach Fallkonstellation darf sich das Gericht dabei nicht allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der fachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung nehmen (BVerwG, Beschl. v. 2. November 2010 - 20 F 2/10 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Ein grundsätzlich erforderlicher Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des die Akten vorlegenden Gerichts zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen oder freigegebenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten bereits Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und die dortige Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde oder dem einer Freigabe widersprechenden Beteiligten geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (Senatsbeschl. a. a. O.). Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten oder die Rechtmäßigkeit einer Informationsfreigabe ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das in- camera-Verfahren (BVwerG, Beschl. v. 2. November 2010 a. a. O. juris Rn. 11 f.). Im hier zu beurteilenden Fall hat das Verwaltungsgericht keine diesen Anforderungen genügende förmliche Verlautbarung zur rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die 20 21 22 7 Entscheidung des Rechtsstreits getroffen. Es hat weder das Beweisthema hinreichend klar noch die als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) bezeichnet. Zwar lässt sich dem - als Tenorbeschluss - abgefassten Vorlagebeschluss sinngemäß entnehmen, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis beide geschwärzten Aktenteile als entscheidungserheblich erachtet. Zur rechtlichen Erheblichkeit der betroffenen Akteninhalte hat es sich jedoch nicht ausdrücklich geäußert. Eine solche förmliche Verlautbarung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die zurückgehaltenen Aktenteile sind nämlich nicht zweifelsfrei für die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erheblich. Zum einen betrifft die 84 Blatt umfassende Behördenakte nur das Verwaltungsverfahren zur Abgabe der beiden vorangegangenen Sperrerklärungen nach § 96 StPO. Die Behördenakten zum Einsatz der Verdeckten Ermittler und der Vertrauenspersonen gegen den Antragsteller sind von der in diesem Zwischenverfahren allein verfahrensgegenständlichen Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausweislich ihres Wortlauts und der fernmündlichen Erklärung des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 nicht umfasst. Der hier allein verfahrensgegenständlichen Behördenakte dürfte damit aber allenfalls für die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der beiden streitbefangenen Sperrerklärungen nach § 96 StPO Erheblichkeit zukommen. Dass sich das Verwaltungsgericht ohne die geschwärzten Aktenteile an der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der beiden Sperrerklärungen nach § 96 StPO gehindert sieht, steht aber nicht zweifelsfrei fest. Gemessen an den formellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 StPO und dem Inhalt der ungeschwärzten Aktenteile drängt sich dem Senat eine Entscheidungserheblichkeit der beiden geschwärzten Aktenteile nicht auf. Zum anderen bestreitet der Antragsgegner auch die Entscheidungserheblichkeit der geschwärzten Aktenteile. Der Senat hat die Angaben des Antragsgegners zum Inhalt der geschwärzten Aktenteile anhand der ungeschwärzten Behördenakte geprüft und kann nicht feststellen, dass dessen Angaben falsch sind. Da sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag des Antragsgegners nicht auseinandergesetzt hat, ergeben sich auch insoweit für den Senat keine Anhaltspunkte für eine Entscheidungserheblichkeit der geschwärzten Aktenteile. In Bezug auf die beiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Sperrerklärungen nach § 96 StPO dürfte entscheidungserheblich sein, ob das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen 23 24 25 26 27 8 nach geheim gehalten werden müssen und die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte deshalb verweigern durfte (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn wenn das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls, das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtfertigen kann. Ein Nachteil in diesem Sinne ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde. Eine entsprechende Erschwernis kann sich daraus ergeben, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfassenden Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind etwa Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (Senatsbeschl., a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die die Sicherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Arbeitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten können die oberste Aufsichtsbehörde daher zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 128). Für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gilt Entsprechendes. Denn auch die Strafverfolgungsorgane können zur Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität nicht ohne den Einsatz von Personen auskommen, deren Identität auch noch nach dem Einsatz geheimgehalten werden muss (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57 [250, 284 f.]). Dabei hat die oberste Aufsichtsbehörde nicht erst im Rahmen der Ermessensausübung, sondern bereits bei der Prüfung, ob die begehrten Informationen geheimhaltungsbedürftig sind, den Sachverhalt umfassend zu würdigen und hier insbesondere die Schwere der Straftat, das Ausmaß der dem Beschuldigten drohenden Nachteile und das Gewicht der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht bereits bestimmte strafverfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen verdeckten Informanten ausreichend sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 2009 - 20 F 4/09 -, juris Rn. 10). 9 Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf die beiden im Hauptsacheverfahren gegenständlichen Sperrerklärungen nach § 96 StPO vorliegen, kann jedoch nicht allein anhand der hier maßgeblichen Behördenakte geprüft werden. Aus dieser - allein auf das Verwaltungsverfahren zur Abgabe der beiden Sperrerklärungen nach § 96 StPO beschränkten - Behördenakte können nämlich weder die Existenz der Vertrauenspersonen noch die Rolle der Verdeckten Ermittler und der Vertrauenspersonen im Umfeld der Rauschgiftkriminalität und deren Wahrnehmungen in Bezug auf den Tatvorwurf gegen den Antragsteller überprüft werden. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf das Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, da es sich bei diesem Verfahren im Verhältnis zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit handelt. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestands in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. April 2012 - 20 F 7.11 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 14. März 2017 - 10 F 9/16 -, juris Rn. 17). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten 28 29 10 Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Martini Reichert