OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 F 9/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

1mal zitiert
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 10 F 9/16 1 K 352/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen vertreten durch den Präsidenten Neuländer Straße 60, 01129 Dresden - Antragsgegner - beigeladen: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden wegen Auskunftsersuchens und Akteneinsicht hier: Antrag gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO 2 hat der 10. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 14. März 2017 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Antragsgegners, dem Verwaltungsgericht Leipzig die über die Antragstellerin angelegten Verwaltungsvorgänge mit dem Aktenzeichen DSB-244-S-360 001-928-2/14 ohne Schwärzungen vorzulegen, in Bezug auf Aktenseite 38, Ziffer II Abs. 3 der Begründung des Vermerks vom 23. Januar 2015 (Schwärzung Nr. 5), in Bezug auf Aktenseite 61, Mitteilung des Ansprechpartners im Briefkopf des Schreibens vom September 2015 (Schwärzung Nr. 1), sowie in Bezug auf Aktenseite 65, Mitteilung der Telefondurchwahl im Briefkopf des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2015 (Schwärzung Nr. 1), rechtswidrig und im Übrigen rechtmäßig ist. Gründe I. In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - 1 K 352/16 - begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner die vollständige Auskunft über die zu ihrer Person bei dem Antragsgegner gespeicherten Daten. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 3. November 2014 bei dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen (künftig: Landesamt) die Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 SächsDSG, § 9 Abs. 1 SächsVSG. Das Landesamt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass sie im Rahmen linksextremistischer Aktivitäten in Plauen am 1.Mai 2014 festgestellt worden sei. Die Polizei habe ihre Identität festgestellt und ein Verfahren wegen grober Störung einer Versammlung eingeleitet, das gemäß § 153 StPO eingestellt worden sei. Darüber hinaus lägen dort ihre Meldedaten vor. Eine weitergehende Auskunftserteilung unterbleibe aus den in § 9 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SächsVSG genannten Gründen. Durch die Mitteilung weiterer Informationen würde seine Aufgabenerfüllung gefährdet, da bei Kenntnisnahme der nicht 1 2 3 mitgeteilten Informationen auf die Arbeitsweise des Landesamts und die konkrete Durchführung einzelner Informationserhebungen geschlossen und dadurch möglicherweise eine künftige Informationserhebung zu vom Verfassungsschutz beobachteten Personen und Bestrebungen erschwert oder vereitelt werden könne. Die nicht mitgeteilten Erkenntnisse seien darüber hinaus ihrem Wesen nach nicht mitteilbar, da solche Erkenntnisse als Verschlusssachen nach der Verschlusssachenanweisung des Freistaats Sachsen eingestuft seien. Soweit Informationen von Dritten stammten, würde auch bei einem Überwiegen von deren berechtigten Interessen keine Auskunft hierzu erteilt. Eine weitergehende Konkretisierung der Verweigerungstatbestände unterbleibe nach § 9 Abs. 3 SächsVSG. Ein Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 13. August 2015 abgelehnt. Auf ihren Widerspruch hin erließ das Landesamt am 17. Dezember 2015 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Gründe in dem Auskunftsbescheid vom 23. Januar 2015 abgestellt. Die Antragstellerin hat am 18. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage auf vollständige Auskunftserteilung erhoben und zur weiteren Begründung die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. März 2016 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen. Nachdem der Antragstellerin mittlerweile der teilweise geschwärzte und in Kopie vom Landesamt an das Gericht übersandte Verwaltungsvorgang zur Akteneinsicht übersandt worden war, hat sie mit Schriftsatz vom 4. April 2016 die Gewährung vollständiger Akteneinsicht begehrt. Hierauf hat das Sächsische Staatsministerium des Inneren (künftig: Innenministerium) mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben und mitgeteilt, dass über die bereits vorgelegte teilgeschwärzte Akte heraus keine weitergehende Vorlage erfolgen könne, da das Bekanntwerden des Inhalts der gesperrten Aktenteile dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten könnte. Der Sperrerklärung liegt als Anlage eine tabellarische Übersicht der Sperrgründe bei. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Sache nach § 99 Abs. 2 VwGO dem zuständigen Senat bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorzulegen. 3 4 Die Antragstellerin begründet ihr Antragsbegehren damit, dass die tabellarische Übersicht eine Zuordnung der behaupteten Geheimhaltungsgründe zu den Schwärzungen nicht zulasse und die in der Sperrerklärung behauptete Übersendung der geschwärzten Akte mit nummerierten Sperrungen nicht erfolgt sei. Die vollständige Schwärzung der Aktenseiten 14 bis 23 sei mit dem Schutz der Funktionsfähigkeit nicht erklärbar. Die Sperrung von personenbezogenen Daten Dritter werde nicht begründet. Zudem erschließe sich ihr nicht, warum in der Akte personenbezogene Daten von Dritten enthalten sein sollten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren stünden. Die vorgelegte Sperrerklärung genüge der von der Rechtsprechung geforderten nachvollziehbaren Darlegung der behaupteten Weigerungsgründe nicht. Sie beantragt daher, festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten an das Verwaltungsgericht rechtswidrig ist. Das Landesamt tritt dem Antrag entgegen und verweist darauf, dass die Sperrerklärung den an sie gestellten Anforderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge. Die tabellarische Übersicht differenziere nach den hier vorliegenden vier verschiedenen Sperrgründen und ordne den konkreten Sperrgrund auf jeder einzelnen Seite des Verwaltungsvorgangs den Schwärzungen zu. Die so aufbereiteten Unterlagen präzisierten die jeweils vorliegenden Geheimhaltungsgründe und ließen eine genaue Zuordnung dieser Gründe zu jeder einzelnen Schwärzung zu. Die Schwärzungen 3, 5 und 8 auf Blatt 34 der Verwaltungsakte beträfen die datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen anderer Petenten und seien damit nicht verfahrensrelevant. Gleiches gelte für die Schwärzung Nr. 1 auf der Aktenseite 42, die Schwärzung Nr. 3 auf der Aktenseite 52, die Schwärzungen Nr. 8 und 9 auf der Aktenseite 56 sowie die Schwärzungen Nr. 8 und 14 auf der Aktenseite 64. Dabei handele es sich um datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen anderer Petenten. Mit Beschluss vom 12. September 2016 wurde das Innenministerium gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO zum Verfahren beigeladen. Der Antragstellerin wurde am 15. Februar 2017 Einsicht in den mit Nummern versehenen teilgeschwärzten Verwaltungsvorgang gegeben. 4 5 6 7 5 II. Der Antrag der Antragstellerin ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. Vorliegend ist zwar der grundsätzlich erforderliche Beweisbeschluss nicht gefasst und auch eine vergleichbare förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache, mit der es die Entscheidungserheblichkeit des zurückgehaltenen Vorgangs bejaht, nicht gemacht worden. Dessen bedarf es aber hier ausnahmsweise nicht, da die geschwärzten Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Dies ist nämlich immer dann gegeben, wenn die Pflicht, die Verwaltungsvorgänge vorzulegen, Streitgegenstand des Verfahrens in der Hauptsache ist und die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung von der allein anhand des Inhalts der betreffenden Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Vorgänge, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da die Antragstellerin eine Auskunft über die bei dem Antragsgegner gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß § 18 SächsDSG, § 9 SächsVSG begehrt. Ob die Weigerung, über die vom Antragsgegner bereits mitgeteilten personenbezogenen Daten hinaus der Antragstellerin keine weiteren Informationen zu erteilen, gerechtfertigt ist, kann das Verwaltungsgericht nur in Kenntnis des vollständigen Akteninhalts feststellen. Die Weigerung des Antragsgegners, die über die Antragstellerin bei ihm angelegte Verwaltungsakte ungeschwärzt vorzulegen, ist größtenteils rechtmäßig. Die von ihm geltend gemachten Weigerungsgründe liegen mit Ausnahme der im Tenor wiedergegebenen Schwärzungen auf Seiten 38, 61 und 65 der Verwaltungsakte vor. Die Geheimhaltungsgründe sind durch die tabellarische Übersicht, die mit Hilfe der Nummerierungen den einzelnen Schwärzungen zugeordnet werden können, hinreichend konkretisiert. Die Schwärzungen sind auch weitgehend von den Verweigerungsgründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gedeckt. Hiernach kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes 8 9 10 11 6 oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Ein Nachteil in diesem Sinn ist dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde. Hiervon kann etwa auszugehen sein, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation, die Art und Weise der Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder etwa die praktizierte Zusammenarbeit mit anderen Stellen zulässt. Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen in Vorgängen einer Verfassungsschutzbehörde können grundsätzlich solche Rückschlüsse zulassen und deshalb geheimhaltungsbedürftig sein (BVerwG a. a. O. Rn. 7 ff. m. w. N.). Die Voraussetzungen dafür, ob das Bekanntwerden des Akteninhalts derartige Rückschlüsse zulässt, sind grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (BayVGH, Beschl. v. 12. Februar 1990 - 5 C 89.198 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 99 Rn. 9; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung Stand: Juni 2016, § 99 Rn. 35b; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 99 Rn. 43; anders beim Schutz auswärtiger Belange BVerwG, Beschl. v. 7. August 2013 - 20 F 13/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Das Innenministerium hat seine Sperrerklärung damit begründet, dass die Sperrung von Namen, Namenskürzeln und sonstigen identifizierungsfähigen Daten von Mitarbeitern des Landesamts zum Schutz der Mitarbeiter sowie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes erforderlich seien. Darüber hinaus seien die personenbezogenen Daten Dritter geschwärzt worden, die weder Angehörige der vorgenannten Behörden seien noch in einem sonstigen Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit stünden. Im Hinblick auf die Sperrung von Informationen, aus denen sich nachrichtendienstliche Arbeitsweisen und Strukturangaben ergeben, wurde ebenfalls auf die Gefährdung die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes verwiesen. In einer Abwägung der Rechtsgüter wurde darauf hingewiesen, dass das für die Antragstellerin streitende Grundrecht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung hier hinter dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des 12 7 Verfassungsschutzes und dem Schutz der Mitarbeiter vor Gefährdung für Leib und Leben zurücktreten müsse. Der Senat hat sich durch Einsichtnahme in den Originalvorgang davon überzeugt, dass diese Ausführungen weitgehend zutreffen und die Aktenbestandteile insoweit zu Recht durch Schwärzung einer Offenlegung entzogen worden sind. Dies gilt allerdings nicht, soweit auf Seite 38 der Verwaltungsakte in der Ziffer II der Begründung des Vermerks des behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamts vom 23. Januar 2015 dessen dritter Absatz geschwärzt worden ist (Schwärzung Nr. 5). Der hierin enthaltene Hinweis auf die Gefahren einer weitergehenden Konkretisierung der Verweigerungstatbestände enthält keinen von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfassten Sperrgrund. Denn der dortige Hinweis wird wörtlich in dem an die Antragstellerin gerichteten Auskunftsschreiben vom 23. Januar 2015 (hier Seite 2 Abs. 2 Satz 4) wiederholt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Schwärzungen auf Aktenseite 61, Mitteilung des Ansprechpartners im Briefkopf des Schreibens vom September 2015 (Schwärzung Nr. 1), sowie in Bezug auf Aktenseite 65, Mitteilung der Telefondurchwahl im Briefkopf des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2015 (Schwärzung Nr. 1). Denn die dort geschwärzten Informationen wurden der Antragstellerin auch mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Aktenseite 62) und mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (Aktenseite 70) mitgeteilt. Im Übrigen treffen die in der tabellarischen Übersicht genannten und den einzelnen Schwärzungen zugeordneten Sperrgründe zu. Bei den Schwärzungen handelt es sich insoweit durchweg um Angaben in Bezug auf Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter (insb. Paraphen oder Namenskürzel), Randbemerkungen, Querverweise sowie auf Arbeitshinweise. Soweit die Antragstellerin die Schwärzungen auf Aktenseiten 14 bis 23 rügt, ist festzustellen, dass nur die Seiten 14 und 15 überhaupt umfassende Schwärzungen enthalten. Sie sind auch berechtigt, denn der Inhalt der geschwärzten Passagen enthält mittelbare Hinweise auf die zur Informationsbeschaffung gewählten Arbeitsweisen, deren Kenntnis damit die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes zu beeinträchtigen in der Lage wäre. Dies gilt auch für die auf Seiten 21 bis 23 vorgenommenen 13 14 15 8 Teilschwärzungen. Auch die für die Aktenseiten 34, 42, 52, 56 sowie 64 angeführten Geheimhaltungsinteressen unbeteiligter Dritter treffen zu. Das Innenministerium hat auch das ihm nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumte Ermessen in der Sperrerklärung erkannt. Dabei hat es das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung, das ihr privates Interesse an der begehrten Auskunft abdeckt, zutreffend mit dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Aktenbestandteile wegen der vorgenannten Schutzgüter abgewogen. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf das Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, da es sich bei diesem im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestands in Verfahren vor dem Fachsenat nicht anfallen (BVerwG, Beschl. v. 18. April 2012 - 20 F 7.11 -, juris Rn. 17 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20. November 2014 - 14 PS 2/14 -, juris Rn. 38 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 1. November 2016 - 10 F 15/16 -, n. v.). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte 16 17 9 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Heinlein Hahn Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 15.03.2017 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle