Beschluss
6 B 189/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 189/23 1 L 465/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 16. April 2024 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. September 2023 - 1 L 465/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prü- fung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2023 ver- fügte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis aller Klassen (hier: Klasse B) wiederherzustellen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Entziehung der Fahrer- laubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Die An- tragsgegnerin habe zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin ausweislich der Befundberichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 11. April 2023 und vom 12. Mai 2023 zu dem Ergebnis der im Rahmen von Verkehrskontrollen am 29. März 2023 und am 29. April 2023 entnommenen Blutproben im Vorfeld der jeweiligen Fahrten bewusst Kokain eingenommen habe und daher nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet anzusehen ist. Für den Eignungsausschluss reiche im Regelfall bereits der einmalige Konsum von Kokain aus, ohne dass es darauf an- komme, ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolge, konkrete Ausfallerschei- nungen oder eine Drogenabhängigkeit vorlägen. Aus den bei der Antragstellerin nach- gewiesenen äußerst geringen Werten des Kokain-Metabolits Benzoylecgonin (11. April 2023: „ca. 1 ng/ml“, 12. Mai 2023: „Spur“) könne nach den Befundberichten und der hierzu von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahme der stellvertretenden La- borleiterin sicher auf den Konsum von Kokain geschlossen werden. Der Antragstellerin 1 2 3 sei es nicht gelungen, eine ungewollte Einnahme schlüssig darzulegen. Die unbe- wusste Einnahme von Betäubungsmitteln stelle nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, weswegen derjenige, der sich darauf berufe, einen detail- lierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen müsse, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Dem genüge die Antragstellerin nicht, deren allgemeiner und pauschaler Vortrag zu jemandem, der in Personenkreisen mit Kokain- konsum verkehrt habe, nichts Konkretes zu einer eventuell unvorsätzlichen Einnahme besage. Es sei bereits nichts dazu ausgeführt worden, dass der damalige Partner der Antragstellerin selbst Kokain im fraglichen Zeitraum konsumiert habe. Soweit sie an- gebe, sie habe engen Kontakt zu ihm im Zeitraum Januar bis Ende April/Anfang Mai 2023 gehabt, vermöge dieser nicht zu erklären, warum bei ihr in beiden Fällen Kokain festgestellt worden sei. Auch ihr Hinweis auf unbeaufsichtigt auf dem Tisch stehende Getränke führe zu keiner anderen Betrachtung. Ihr Vortrag sei derart vage, dass er wenig plausibel erscheine. Für eine bewusste Aufnahme von Kokain im Vorfeld der Fahrt vom 28. April 2023 sprächen hingegen die Eintragungen im ärztlichen Untersu- chungsbericht vom 29. April 2023. Der Arzt habe durch Ankreuzen dokumentiert, dass die Antragstellerin angegeben habe, in den letzten 24 Stunden vor der Blutentnahme Medikamente oder Drogen konsumiert zu haben. Handschriftlich habe er in den ent- sprechenden Feldern „am 22.4.2023“ und „Kokain“ eingefügt. Der Einwand der Antrag- stellerin, sie habe den Untersuchungsbericht nicht unterzeichnet, sei bei der Dokumen- tation einer ärztlichen Anamnese nicht von Belang. Gegen eine plausibel und glaubhaft geschilderte unbewusste Aufnahme von Substanzen sprächen auch der ärztliche Un- tersuchungsbericht vom 29. März 2024, wonach die Antragstellerin die Einnahme von Medikamenten seit dem 27. März 2023 angegeben habe, obgleich im Befundbericht vom 11. April 2023 keine Arzneimittelwirkstoffe hätten nachgewiesen werden können, sowie der Umstand, dass sie im Verfahren 1 L 303/20 bereits ähnlich unplausible Er- klärungsversuche zu der damals in ihrem Blut festgestellten Kokainmenge von 434 ng/ml unternommen habe. Eine vom Regelfall abweichende atypische Sondersitua- tion, die im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 FeV einer weiteren Aufklärung z. B. durch Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens be- dürfe, sei nicht anzunehmen. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Private Interessen der Antragstellerin müssten hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der Gewährleistung der Sicherheit im Stra- ßenverkehr selbst dann zurücktreten, wenn es um ihre berufliche Existenz ginge. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.3 4 Die Antragstellerin wendet ein, allein eine „Spur“ könne nicht genügen, um rechtssicher davon auszugehen, dass eine Einnahme von Kokain vorliege. Die Einschätzung, ob in dem Messwert „eine echte Messung ... oder nur ein nicht nachvollziehbares Zufallser- gebnis“ zu sehen sei, obliege dem Labor. Angesichts des Eingriffs in Freiheitsrechte könne es nicht ausreichen, hierzu nachträglich eine fernmündliche Aussage und eine kurze E-Mail der stellvertretenden Laborleiterin einzuholen. Diese habe innerhalb einer reichlichen halben Stunde geantwortet und könne sich nicht intensiv mit der Frage, was eine Spur bzw. ca. 1 ng/ml bedeute, auseinandergesetzt haben. Soweit sie zugestehe, dass die Messwerte unterhalb der Grenze liegen, bis zu der das Labor genaue Werte ermitteln könne, stelle sich die Frage, wieso man von einer gesicherten qualitativen Erkenntnis ausgehen könne, wenn es quantitativ noch gar nicht messbar sei. Geräte- oder Bedienungsfehler ließen sich doch nicht ausschließen. Diese Einwände vermö- gen nicht zu überzeugen. Nach den vorliegenden Befunden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 11. April 2023 und 12. Mai 2023 reagierte das Serum der der Antragstel- lerin entnommenen Blutproben jeweils positiv im Multi-Target LC-MS/MS-Test auf den Wirkstoff Kokain-Metabolit. Bei den zur forensischen Absicherung durchgeführten Be- stätigungsanalysen wurde jeweils mittels Flüssigchromatographie-Tandem-Massen- spektrometrie (LC-MS/MS) das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin mit einer Menge von „ca. 1 ng/ml“ bzw. einer „Spur“ nachgewiesen. In der „Beurteilung“ der Befunde heißt es jeweils „Es gibt Hinweise für die Aufnahme von Cocain. Dieses Ergebnis ... deutet auf vermutlich länger zurückliegende bzw. geringfügige Aufnahme hin.“ Damit steht mit einer für den Entzug der Fahrerlaubnis hinreichenden Sicherheit fest, dass die Antragstellerin im Vorfeld der Blutentnahme Kokain zu sich genommen hat. Kon- krete Anhaltspunkte für eine methodische und/oder quantitative Fehlerhaftigkeit der Messung sind bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summari- schen Prüfung nicht ersichtlich. Auch die Beschwerde kann solche nicht konkret be- nennen, sondern stellt die Validität des Analyseergebnisses lediglich abstrakt und - hinsichtlich Geräte- bzw. Bedienungsfehlern - spekulativ infrage. Damit kann sie nicht durchdringen. Es unterliegt keinen ernsthaften Bedenken, dass die toxikologischen Un- tersuchungen den einschlägigen Richtlinien der Gesellschaft für ..................................... (G....) zur Qualitätssicherung entsprechend durchgeführt wor- den sind. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität L...... ist nach seiner öffentlich zugänglichen Akkreditierungsurkunde (https://www.uniklinikum-leipzig.de/einrichtun- gen/rechtsmedizin/Freigegebene%20Dokumente/DAKKS-Urkunde%20RM%20L.pdf) bei der D.............................. GmbH nach DIN EN ISO/IEC..... akkreditiert und nimmt, 4 5 5 wie den Befundberichten zu entnehmen ist, regelmäßig mit Erfolg am Ringversuch der G.... zur Bestimmung von Betäubungsmitteln teil. Die Akkreditierung gilt unter anderem für das Prüfgebiet "Forensische Toxikologie" und die vorliegend angewandte Prüfart "Flüssigkeitschromatographie (LC-MS/MS)". Es bestehen zudem keine vernünftigen Zweifel daran, dass der die Befundberichte neben dem Institutsdirektor mitunterzeich- nende Gutachter Dr. rer. nat S. B...... als Abteilungsleiter Toxikologie ebenso wie die dortige stellvertretende Laborleiterin und Fachingenieurin Toxikologie Dr. S. Be.... über die notwendige forensisch-toxikologische Erfahrung verfügen. Letztere hat mit ihren fernmündlichen und per E-Mail verschriftlichten Aussagen letztlich nur bestätigt, was die Befundberichte bereits im Teil „Beurteilung“ aufgrund der Laborergebnisse festhiel- ten. Angesichts der von der Antragstellerin selbst eingeräumten ständigen Verbesse- rung der Analysemethoden werden immer geringere Konzentrationen von Abbaupro- dukten nachweisbar. Die Laborpraxis, bei äußerst geringer Konzentration, die die un- tere Grenze der exakten Quantifizierung durch das Labor unterschreiten, keine ge- nauen Werte quantitativ anzugeben, sondern sich auf die qualitative Aussage zu be- schränken, dass die Messung Spuren oder Werte um 1 ng/ml und damit jedenfalls si- cher > 0 ergeben hat, die auf einen entweder sehr geringen oder einen länger zurück- liegenden Drogenkonsum zurückzuführen sind, ist nicht ungewöhnlich (vgl. VG Olden- burg, Beschl. v. 1. September 2020 - 7 B 2242/20 -, juris Rn. 16 ff.) und nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sucht die Antragstellerin ohne Erfolg darzulegen, dass die Möglichkeit der ungewollten Aufnahme von Kokain bestehe. Das Gericht hätte ihr einen richterli- chen Hinweis geben müssen, wenn es ihren Vortrag hierzu als nicht ausreichend schlüssig angesehen habe. Sie bleibe dabei, dass sie mit dem bereits benannten Mann, der täglich Kokain genommen und von dem sie sich deswegen getrennt habe, vor den jeweiligen Tagen der Blutentnahme sexuellen Kontakt gehabt habe. Sie traue sich jedoch nicht, ihn um eine schriftliche Erklärung zur Glaubhaftmachung zu bitten. Unabhängig davon gebe es, wie sie nunmehr ergänzend vortrage, noch andere Mög- lichkeiten der unbewussten Einnahme von Kokain. So sei sie am 28. März 2023 ab dem späten Nachmittag in der gemeinsamen, von ihr damals nur gelegentlich genutz- ten Wohnung mit Herrn J... J..... zusammen gewesen. Er habe seinerzeit noch regel- mäßig Drogen konsumiert und ihr an diesem Tag ein Glas Cola serviert, das er zuvor für einen Kokain-Cocktail genutzt habe. Am 28. April 2023 sei sie ebenfalls in die Woh- nung gekommen, in der er sich am Abend zuvor zur Abstinenz entschlossen und dazu noch ein letztes Mal Kokain auf einem Teller vorbereitet habe, den er ihr am nächsten 6 6 Tag nur „abgewischt“ zum Frühstücken angeboten habe. Hierzu legt die Antragstellerin eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vor. Auch mit diesem von Herrn J..... mittels eidesstattlicher Versicherung vom 17. Septem- ber 2023 bestätigten Vortrag gelingt es der Beschwerde bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht, eine unbe- wusste Einnahme von Kokain glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genom- men wird, dargelegt, welche Umstände gegen die Plausibilität der Behauptung der An- tragstellerin, sie könne ungewollt Kokain eingenommen haben, sprechen. Die Be- schwerde setzt sich damit zu wesentlichen Teilen bereits nicht auseinander. Das betrifft die ärztlichen Untersuchungsberichte und die früheren Einlassungen der Antragstelle- rin im Verfahren 1 L 303/20. Soweit sie im Übrigen an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festhält und diesen zu ergänzen sucht, wirkt die Beschwerde konstruiert und gerade in dem Bemühen, dem Vorhalt der Vagheit durch mehr Details und Vorlage einer eides- stattlichen Versicherung zu entgehen, unglaubhaft. Dabei mag es noch verständlich erscheinen, dass der frühere Partner nicht gewillt ist, den Vortrag der Antragstellerin zu bestätigen. Weder die eidesstattliche Versicherung des Herrn J..... noch der dies- bezügliche völlig neue Beschwerdevortrag vermögen aber zu erklären, warum die An- tragstellerin nicht bereits in der Vorinstanz entsprechend vorgetragen hat. Dass sie sich erst nunmehr daran erinnern will, gerade an den Tagen vor den Blutentnahmen Kontakt mit Herrn J..... und dessen von Kokain kontaminiertem Glas und Teller gehabt zu ha- ben, ist völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Die im Verlaufe des Verfahrens gemachten Angaben von nicht nachgewiesener Medikamenteneinnahme über anam- nestisch eingestandenen bewussten Kokainkonsum bis hin zu unbewusster Aufnahme durch Sexualverkehr mit regelmäßig drogenkonsumierendem Expartner bzw. über ver- unreinigtes Geschirr sind zu widersprüchlich, als dass mit ihnen plausibel gemacht wer- den könnte, dass die in zwei Befundberichten nachgewiesenen Konzentrationen des Kokain-Abbauprodukts Benzoylecgonin auf ungewollte Einnahme des Wirkstoffs zu- rückzuführen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, die nicht angegriffen wurde. 7 8 9 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald Groschupp Schröter 10