Beschluss
1 L 303/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0828.VG1L303.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2020 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. August 2020 gegen den Bescheid vom 26. August 2020 wiederherzustellen. hat Erfolg. Der Antragsteller erhielt mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2020 die Bestätigung, dass er bis zum 29. August 2020, 10.00 Uhr, an der Großen Querallee/Ecke Scheidemannstr. auf dem Behelfsparkplatz östlich vom Carillon ein „Protest-Camp“ durchführen darf. Mit dem Bescheid vom 26. August 2020 hat der Antragsgegner für den Restzeitraum vom 28. August 2020, 13.00 Uhr bis zum 29. August 2020, 10.00 Uhr das „Protest-Camp“ untersagt und zudem jede Ersatzveranstaltung bis zum 6. September 2020 verboten. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 26. August 2020. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig, weil der Bescheid jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsgegner legt in der Bescheidbegründung nicht überzeugend dar, woraus die Veränderung seiner Einschätzung der Rechtmäßigkeitssituation erwächst. Allein der pauschale Verweis auf die allgemeine Versammlungslage am 28.-30. August 2020 reicht insoweit nicht aus. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich eine nennenswerte weitere Zahl von Personen der speziellen Versammlungsform „Protest-Camp“ des Antragstellers anschließen wird. Bezüglich der Einhaltung der Hygieneanforderungen durch den Antragsteller hatte der Antragsgegner bisher keine Bedenken, auch diesbezüglich begründet der Antragsgegner die Änderung seiner Auffassung nicht näher. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung in dem gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig (faktisch) vorwegnimmt. Eine Halbierung des Regelstreitwertes erscheint nicht als angezeigt.