Urteil
6 A 621/21.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab.
Entscheidungsgründe
Die Wirksamkeit einer in der Beschränkung von Klageanträgen stillschweigend enthaltenen teilweisen Klagerücknahme hängt von der Beachtung der für die Antragstellung geltenden Formvorschriften (§ 173 Satz 1 VwGO i. v. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ab. Az.: 6 A 621/21.A 3 K 1250/20.A VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – – Berufungskläger – prozessbevollmächtigt: ... Rechtsanwälte gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – – Berufungsbeklagte – wegen AsylG hier: Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2024 für Recht erkannt: Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. September 2021 – 3 K 1250/20.A – für wir- kungslos erklärt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil wird zurückgewiesen, soweit er die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren zuletzt noch die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen subsidiärenen Schutzstatus zuzuerkennen. Er ist ist ausweislich vorgelegter amtlicher Dokumente aus Italien, Kamerun und Südafrika kameruner Staatsbürger und wurde am 7. März 1973 in Tinto geboren. Er ist englischsprachig, verheiratet sowie christlichen Glaubens und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis für Südaf- rika, wo er mit seiner Ehefrau lebte. Er ist seit 2019 wegen einer chronisch aktiven Hepatitis- B-Virusinfektion beim Universitätsklinikum Leipzig in ambulanter Behandlung und enthält seit 2021 eine antivirale Therapie mit Tenofovir. Er reiste mit einem am 11. Februar 2019 vom italienischen Konsulat in Johannesburg (Südaf- rika) ausgestellten Schengenvisum am 5. März 2019 nach Italien und von dort am 16. März 2019 nach Deutschland, wo er am 9. April 2019 einen Asylantrag stellte. Mit ihm machte er u. a. geltend, dass er für eine Unterstützergruppe der Ambazonia-Bewegung Geld gesammelt habe, von dem in Nigeria Medikamente und Lebensmittel gekauft worden seien, die an die dorthin Geflüchteten ausgeteilt worden seien. Deshalb sei er bei der Einreise von Südafrika von der Einwanderungsbehörde in Douala festgehalten worden. Er sei dann von Klassenka- meraden freigelassen, aber gewarnt worden, dass er, wenn er in den Südwesten reise, ver- haftet werde und 2 Millionen zahlen müsse, um aus der Haft entlassen zu werden. Als er nach Johannesburg zurückgekehrt sei, sei ihm berichtet worden, dass dort sein Nachbar ermordet worden sei. Er gehe davon aus, dass der Nachbar ebenfalls Mitglied der Unterstützergruppe 1 2 3 3 gewesen sei. Deshalb schließe er einen rein kriminellen Akt aus. Die südafrikanischen Behör- den könnten ihn nicht schützen. Seine Ehefrau sei in Südafrika; eine Schwester mit drei Kin- dern lebe in einem Camp bei Tiko in Kamerun. Nachdem eine Überstellung des Klägers nach Italien gescheitert und die Überstellungsfrist abgelaufen war, lehnte die Beklagte seinen Antrag mit Bescheid vom 4. September 2020 ab. Bei Wahrunterstellung seines gesamten Vortrags habe er eine interne Schutzalternative im eigenen Land. Im frankophonen Teil des Landes drohe ihm keine Verfolgung. Das Bundesamt zweifle im Übrigen auch die Glaubhaftigkeit seines Vortrags stark an. Hiergegen hat der Kläger am 22. September 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig er- hoben, mit der er zunächst schriftsätzlich seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hat. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. September 2020 auf den Berichterstat- ter als Einzelrichter übertragen, der am 1. September 2021 mündlich verhandelt hat. Im Pro- tokoll, das zunächst vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet wurde, ist angegeben, dass neben dem Kläger auch Herr Rechtsreferendar R.................. unter Vorlage einer Untervollmacht er- schienen ist. Weiter ist protokolliert, dass der Kläger beantragt hat, die Beklagte unter entspre- chender Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2020 zu verpflichten, ihn als Asylbe- rechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Mit Urteil vom 1. September 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es fehle an einem stimmigen Vortrag des Klägers zu einer politischen Verfolgung; seine Ausführungen seien unglaubhaft. Unbeschadet dessen könne er aber auf eine interne Fluchtalternative im frankophonen Landesteil verwiesen werden, wo ihm keine Verfolgung drohe. Seine Hepatitis- B-Erkrankung begründe kein Abschiebungsverbot, da derartige Krankheiten im Herkunftsland behandelbar seien und er, dessen soziale Stellung gut gewesen sei, sich die Behandlung dort auch leisten könne. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 13. September 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Oktober 2021 Zulassung der Berufung beantragt. Als Anlage zur Begründung hat er die eidesstattliche Versicherung des Herrn R.................. vom 21. September 2021 vor- gelegt, der darin angibt: „Am Mittwoch, den 01.09.2021, war ich um 9.00 Uhr in der Verhandlung ................. gegen BRD wegen AsylG, Az.: 3 K 1250/20.A, am Verwaltungsgericht Leipzig in 4 5 6 7 8 4 der Außenstelle Dufourstr. 26, 04107 Leipzig im Sitzungssaal 3. Ich bin als Rechts- referendar am OLG Dresden beschäftigt und absolviere meine Anwaltsstation bei ... Rechtsanwälte, die vom Antragsteller in o. g. Angelegenheit mandatiert sind. Als dieser war ich als Prozessvertreter für unseren Mandanten anwesend und wollte Anträge entsprechend dem Rechtsschutzbegehren unseres Mandanten stellen. Der Richter Goebes aberkannte mir die Postulationsfähigkeit unter Bezugnahme auf meinen Status als Rechtsreferendar und § 67 VwGO.Er ließ mich zwar meinen Antrag formulieren, protokollierte diesen jedoch nicht und forderte sodann den Mandanten auf, die Anträge selbst zu stellen. Er behauptete dabei, dass diesen bei Stellung aller vier Anträge weder ein erhöhtes Kostenrisiko treffen würde noch dass dem Rechtsschutzbegehren des Mandanten genüge getan würde, stellte er nur den von mir formulierten Antrag auf Feststellung des Vorliegens von Abschie- bungsverboten gemäß § 60 V, VII AufenthG.“ In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 4. Oktober 2021 versichert ein Zuschauer der Sitzung, dass der Richter den Rechtsreferendar R.................. darauf hingewiesen hatte, dass dieser keinen Antrag stellen dürfe und dem Mandanten empfohlen habe, alle möglichen Anträge zu stellen und nicht nur den einen, den der Referendar zu stellen versucht habe. Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit das angegriffene Urteil die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG betrifft und im Übrigen die Berufung wegen grund- sätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beschluss, der am Ende einen Hinweis auf die Unan- fechtbarkeit der Entscheidung, aber keine Belehrung zum Berufungsverfahren enthielt, ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. Feb- ruar 2023 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. März 2023, der am selben Tag beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, seine Berufung begründet. Er hat darin die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen asylrechtlichen Schutzstatus zuzuer- kennen begehrt und darauf verwiesen, dass er an einer chronischen aktiven Hepatitis-B-Vi- rusinfektion erkrankt sei. Darüber hinaus sei er von der Sichelzellenkrankheit betroffen. Zur Behandlung sei eine dauerhafte Überwachung der Krankheit nötig. Die medizinische Versor- gung in Kamerun entspreche ganz überwiegend nicht dem mitteleuropäischen Standard. Mit Beschluss vom 15. Mai 2023, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Mai 2023 zugestellt wurde, hat der Senat den Beschluss vom 9. Februar 2023 dahingehend be- richtigt, dass ihm eine Belehrung zum Berufungsverfahren mit Hinweis auf die Berufungsbe- gründungsfrist beigefügt wird. 9 10 11 5 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. September 2021 – 3 K 1250/20.A – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Mig- ration und Flüchtlinge vom 4. September 2020 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, neuer Sachvortrag zu § 3 und § 4 AsylG sei nicht ersichtlich. Für eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Das Hepati- tis-Virus sei in Afrika weit verbreitet und die Letalität gering, insbesondere wenn auf leberbe- lastende Ernährung verzichtet werde. Auch eine Absetzung des eingenommenen Medika- ments würde nicht zu einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Veränderung des Gesund- heitszustands führen. Der Kläger hat eine Stellungnahme einer Fachärztin des Universitätsklinikums Leipzig vom 6. März 2024 vorgelegt, die folgenden Inhalt hat: „Diagnosen: Chronisch aktive Hepatitis B Virusinfektion Therapien: Tenofovir 245mg PO 1-0-0 bis auf Weiteres Verlauf: Oben genannter Patient befindet sich aufgrund einer chronischen Hepatitis 8 Virus- infektion seit Mai 2019 in unserer ambulanten Behandlung. Aufgrund einer höher- gradigen Leberfibrose erhält er seit 2021 eine antivirale Therapie mit Tenofovir. Die Therapie wird von dem Patienten sehr gewissenhaft eingenommen und gut vertra- gen. Die Leberwerte sind unter Therapie normwertig und das Virus aktuell vollstän- dig supprimiert. Sonographisch zeigte sich zuletzt am 06.03.13 ein unauffälliger Be- fund der Leber. Als Folge der Therapie zeigt sich eine leichte Abnahme der Nieren- funktion, welche bei uns regelmäßig kontrolliert wird. Aktuell und bis auf Weiteres sind regelmäßige Kontrollen der Leberwerte sowie der Viruslast (mindestens alle 3 Monate) indiziert. Sonographien der Leber werden ein- bis zweimal jährlich durch uns organisiert. Die Therapie wird voraussichtlich für meh- rere Jahre, ggf. sogar lebenslang notwendig sein. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rücküberführung des Patienten in sein Heimatland bei nicht gesicherter medikamentöser Therapie bzw. ärztlichen und sonographischen Verlaufskontrollen vor Ort als kritisch anzusehen. Eine unbehan- delte chronische Hepatitis B auf dem Boden einer Leberfibrose führt häufig zur Ent- stehung einer Leberzirrhose, im Verlauf oft auch zu einem hepatozellulären Karzi- nom, welches potenziell letal endet.“ 12 13 14 15 16 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Be- schluss des Senats vom 9. Februar 2023, mit dem die Berufung teilweise (Asyl, Flüchtlings- schutz und subsidiärer Schutz) zugelassen wurde, wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. Februar 2023 zugestellt, sodass die Frist zur Begründung der Berufung bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung am Mittwoch, den 22. März 2023, abgelaufen wäre. Die Begründung der Berufung ging am 23. März 2023 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Die Frist des § 124 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist indes nicht in Lauf gesetzt worden. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses entsprach nicht § 124a Abs. 6 VwGO. Es fehlte zunächst eine Belehrung zum Berufungsverfahren; am Ende der Gründe fand sich lediglich ein Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses. Nach ganz überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, ist § 58 Abs. 1 VwGO nach seinem Sinn und Zweck auch auf die Berufungsbegründungsfrist anzuwenden (zu § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 –, juris Ls. 3 und Rn. 17; v. 29. Sep- tember 1998 – 9 C 21.98 –, juris Rn. 11; NdsOVG, Urt. v. 29. Juni 1998 – 7 L 4873/97 –, juris Ls. 1 und Rn. 25; v. 12. August 1997 – 12 L 2598/97 –, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Beschl. v. 17. Januar 2002 – 19 B 98.31078 –, juris Rn. 2; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 17. Februar 1998 – 1 A 1388/97.A –, juris Ls. und Rn. 7; v. 7. Juli 1997 – 1 A 5701/96.A –, juris Rn. 5). Der Zulassungsbeschluss wurde mit Beschluss vom 15. Mai 2023 berichtigt, der der Prozessbe- vollmächtigten des Klägers am 19. Mai 2023 zugestellt wurde. Dahinstehen kann, ob die Zu- stellung des berichtigenden Beschlusses eine Verkürzung der Jahresfrist auf den 19. Juni 2023 bewirkt hat; denn die Berufungsbegründung des Klägers wäre auch dann rechtzeitig. II. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage nicht weiterverfolgt hat (Asyl, Flüchtlingsschutz, vgl. § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entprechend). Die teil- weise Beschränkung des Antrags bedarf nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO nicht der Zustimmung der Beklagten; § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt nicht (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 91 Rn. 13 m. w. N., auch zur Gegenansicht). 17 18 19 20 21 7 III. Die Berufung, die sich nach ihrer Nichtzulassung in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und der Rücknahme der Anträge des Klägers in Bezug auf die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz nur noch auf Verpflichtung der Beklagten bezieht, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hat keinen Erfolg. 1. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist, im Berufungsverfahren zu prüfen, weil der Kläger vor dem Verwal- tungsgericht die Klage insoweit nicht wirksam zurückgenommen hat. Da das Oberverwaltungsgericht den Streitfall im Berufungsverfahren innerhalb des Berufungs- antrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft (vgl. § 128 Satz 1 VwGO), hat es auch die Frage, ob der Streitgegenstand noch rechtshängig ist oder die Klage wirksam zurückgenommen wurde, zu prüfen. Dem steht auch die Tatsache, dass der Kläger mit der Berufung das Ziel verfolgt, subsidiären Schutz zu erhalten, nicht entgegen. Damit wird die Bindung des § 129 VwGO nicht missachtet, der bestimmt, daß das erstinstanzliche Urteil nur insoweit geändert werden darf, als eine Änderung beantragt ist. Eine Bindung besteht dort nicht, wo das Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten hat, ob zwingende Prozeßvo- raussetzungen wie eine noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechts- hängigkeit erfüllt sind (BVerwG, Urt. v. 15. Januar 1991 – 9 C 96.89 –, juris Rn. 17). Es ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die unabdingbaren Prozeßvoraus- setzungen und keine unheilbaren Prozeßhindernisse vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 28. De- zember 2021 – 8 B 19.21 –, juris Rn. 4; Urt. v. 6. September 2012 – 2 WD 26.11 –, juris Rn. 34; Urt. v. 29. Mai 1956 – 5 C 252.54 –, juris Rn. 7; v. 19. März 1956 – 5 C 265.54 –, juris Rn. 17). Nach seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Rechtsreferendar vor Gericht den auf Fest- stellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 (Satz 1) Auf- enthG gerichteten Antrag des Klägers formuliert, der Richter ihm aber die Postulationsfähigkeit nach § 67 VwGO aberkannt, den Antrag nicht protokolliert und den Kläger selbst einen weiter- gehenden Antrag stellen lassen. Diese eidesstattliche Versicherung, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, wird von der vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherung ei- nes Besuchers der mündlichen Verhandlung gestützt. Mit dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag des Rechtsreferendars, der sich auf die Feststellung von Abschiebungs- hindernissen beschränkte, hätte er stillschweigend die Klage, soweit sie darüber hinaus auf die weitergehenden Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet war, zurückgenommen, wenn die Erklärung formwirksam und eindeutig und er durch den Rechtsreferendar wirksam vertreten war. Dann 22 23 24 25 8 würde die Erklärung des Bevollmächtigten für den Kläger wirken, wie wenn er sie selbst abge- geben hätte (vgl. § 173 Satz 1 VwGO; § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klagerücknahme braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhal- ten vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2023 – 5 PB 5.22 –, juris Rn. 14; BAG, Urt. v. 14. Juli 1961 – 1 AZR 291/60 –, juris Ls. 3 Buchst. a und Rn. 41; BGH, Urt. v. 3. April 1996 – VIII ZR 315/94 –, juris; BSG, Urt. v. 31. Januar 1963 – 9 RV 962/61 –, juris Rn. 17). Sie muss aber als Prozesserklärung unmissverständlich bzw. völlig eindeutig und unzweifelhaft sein (BGH, Urt. v. 22. Mai 1989 – VIII ZR 129/88 –, juris Rn. 15; BSG, Urt. v. 31. Januar 1963 a. a. O.), was hier der Fall ist. In der Umstellung oder Beschränkung von Klageanträgen kann in der Regel eine teilweise Klagerücknahme gesehen werden (BAG, Urt. v. 14. Juli 1961 a. a. O. Rn. 41). Die Antragstellung durch den Referendar war aber nicht formgerecht und damit nicht wirksam. § 173 Satz 1 VwGO, § 297 ZPO unterscheiden für die Antragstellung zwischen drei Varianten: dem Verlesen der Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen bzw. aus einer schriftlichen Protokollanlage (§ 297 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO), der Bezugnahme auf die die Anträge ent- haltenden Schriftsätze (Absatz 2) oder der Erklärung zu Protokoll (Absatz 1 Satz 3). In der Praxis des Verwaltungsprozesses werden die Anträge regelmäßig gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu Protokoll erklärt. So war es nach der eidesstattlichen Ver- sicherung des Rechtsreferendars auch hier. Das Protokoll ist insoweit, als es zu Protokoll er- klärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen (§ 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich- net worden, so genügt es nach § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Ge- nehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Daran fehlt es hier ausweislich des Sitzungsprotokolls. Der Beweis der Beachtung von wesentlichen Förmlichkei- ten – wie derjenigen der gestellten (Sach-)Anträge (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) – kann nur durch das Sitzungsprotokoll erbracht werden, § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO (BAG, Urt. v. 9. Februar 2022 – 5 AZR 347/21 –, juris Rn. 15). Das Protokoll begründet gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO bzw. § 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit; demnach belegt die fehlende Erwähnung des auf Abschiebungshindernisse beschränkten Antrags im Protokoll, dass ein solch einge- schränkter Antrag nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris Rn. 8 für den Beweisantrag). Einen Antrag nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 1 ZPO auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger nicht gestellt. Der Beweis, dass in der mündlichen Verhandlung ein beschränkter Antrag gestellt wurde, kann auch nicht durch den Tatbestand geführt werden, weil dieser ebenfalls nur die umfassende Antragstellung erwähnt 26 9 (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO sowie BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 – , juris Rn. 5 f.; BGH, Urt. v. 18. Juli 2013 – III ZR 208/12 –, juris Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 22. August 2014 – D 6 A 521/12 –, juris Rn. 37). Im Gegensatz zu Sachanträgen ist die Rücknahme der Klage selbst nicht formbedürftig. Da § 92 Abs. 1 VwGO keine Formvorschirft für die Rücknahmeerklärung enthält, kann sie nicht nur schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten, sondern auch in der mündlichen Ver- handlung durch einfache Erklärung gegenüber dem Gericht abgegeben werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 92 Rn. 6 sowie zum vergleichbaren § 102 Abs. 1 SGG: BSG, Urt. v. 12. März 1981 – 11 RA 52/80 –, MDR 1981, 612). Die fehlende Feststellung der Klagerücknahme im Protokoll der mündlichen Verhandlung würde nicht scha- den. Allerdings enthalten die Protokollierungsvorschriften zur Klagerücknahme mehrere Best- immungen: 1. Die Klagerücknahme ist im Protokoll festzustellen (§ 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO); 2. Die Feststellung ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; bei vorläufiger Aufzeichnung genügt es, wenn die Aufzeichnung vorgelesen oder abgespielt wird (§ 162 Abs.1 Satz 1 und 2 ZPO); 3. Im Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen ist und die Genehmigung erteilt oder welche Einwendungen erhoben worden sind (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrif- ten ergibt sich indes, dass sie weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Klagerück- nahme festlegen (BSG, Urt. v. 12. März 1981 –11 RA 52/80 –, MDR 1981, 612). Sie dienen nur dem Nachweis der Rückanahme. Die Klagerücknahme gehört nicht zu den für die münd- liche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne von § 164 ZPO (hier i. V. m. § 105 VwGO), hinsichtlich derer gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 22. November 2010 – 2 B 8.10 –, juris Rn. 6; BSG, Urt. v. 31. Januar 1963 – 9 RV 962/61 –, juris Ls. 1 und Rn. 16; v. 12. März 1981 – 11 RA 52/80 –, MDR 1981, 612; vgl. auch: BGH, Beschl. v. 18. Januar 1984 – IVb ZB 53/83 –, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2023 – 3 A 368/21 –, juris Rn. 19; Urt. v. 22. August 2014 – D 6 A 521/12 –, juris Rn. 37). Schweigt das Protokoll, genügt zum Beweis, dass in der mündlichen Verhandlung bestimmte Prozesshandlungen vorgenommen wurden, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO deren Feststellung im Tatbestand des Urteils (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 –, juris Rn. 5 f.; SächsOVG, Urt. V. 22. August 2014 – D 6 A 521/12 –, juris Rn. 37). Besteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, die auch anderweitig bewiesen werden kann, hat das Gericht durch eine nicht nach § 105 VwGO, § 165 Satz 2 ZPO beschränkte Beweisaufnahme zu klären, ob die Klage in der mündlichen Verhand- lung tatsächlich zurückgenommen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 2010 a. a. O. Rn. 5 f.; BGH, Besch. v. 4. Juli 2007 – XII ZB 14/07 –, juris Rn. 8). 27 10 Eine über die Antragstellung hinausgehende Erklärung, die Klage teilweise zurückzunehmen, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung indes nicht abgegeben. Die Unwirk- samkeit der (beschränkten) Antragstellung erfasst auch die darin stillschweigend erhaltene Klagerücknahme. Eine Erklärung – wie hier die Antragstellung – kann nicht teilweise (in Bezug auf den darin noch enthaltenen Antrag) formunwirksam und teilweise (in Bezug auf die damit zugleich stillschweigend nicht weiter verfolgten Anträge) formwirksam sein. Vielmehr führt die Unwirksamkeit der Erklärung des Klägervertreters, nur den eingeschränkten Antrag zu stellen, auch zur Unwirksamkeit der in dieser Erklärung enthaltenen teilweisen Rücknahme der Klage. Die danach ohne Einschränkung auf die Abschiebungshindernisse erfolgte Antragstellung des Klägers selbst ist somit maßgebend für die Prüfung des Senats. Die Frage, ob hier der Rechtsreferendar wirksam von der Prozessbevollmächtigten des Klä- gers unterbevollmächtigt werden konnte, weil über § 173 Satz 1 VwGO auch § 157 ZPO an- wendbar ist, kann deshalb offenbleiben (bejahend: Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 173 Rn. 163; W.-R.-Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 7; verneinend: Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 173 Rn. 7, allerdings unter Hinweis auf eine vor In- krafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2840, ZPO: 2850, VwGO: 2855] ergangene Entscheidung; vgl. auch BT- Drs. 16/3655 S. 1 f., 17, 33, 82, 91; BR-Drs. 623/06 S. 3 [Vorblatt]; Schramm, in: Posser/Wolff/De- cker, BeckOK VwGO, 68. Edition Stand: 01.07.2023, § 67 Rn. 1). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stich- haltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernst- hafter Schaden droht. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden unter an- derem die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, nach Nummer 2 die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Gefahr einer solchen Behandlung oder Bestrafung aufgrund der politischen Überzeugung und Betätigung des Klägers verneint. An einer solchen Gefahr aus politischen Gründen hat auch der Kläger zuletzt nicht mehr festgehalten. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). 28 29 30 31 32 11 Auch seine chronische Lebererkrankung begründet im Fall der Rückkehr keinen ernsthaften Schaden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG). Zum einen fehlt es hierfür an einem Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung ausgeht (a). Zum anderen fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ent- scheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch an einer erheblichen und konkreten Gefahr unmenschlicher Behandlung durch mangelnde gesundheitliche Versorgung des Klä- gers bei einer Rückkehr (b). a) In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) da- hingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht in- tendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Im Fall einer unzureichenden medizinischen Versorgung hat der EuGH mit Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13, M'Bodj – (Rn. 35, 41) entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) ge- nannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesund- heitssystems des Herkunftslandes sein darf (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 13). Gefahren, denen die Bevölke- rung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind – wie hier einer Hepatitis-B-Infektion –, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedro- hung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre (EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O.; Beschl. v. 13. Februar 2019 a. a. O.). Anders ist dies nur, wenn die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs bewusst und zielgerichtet ("absichtlich" bzw. "vorsätzlich") ausgeführt wird. Es fehlen hier jeg- liche Hinweise dafür, dass die Behörden des Heimatlandes dem erkrankten Kläger bei Rück- kehr die medizinische Versorgung "absichtlich" oder „vorsätzlich“ verweigern werden. b) Unabhängig davon mangelt es hier auch an einer Gefahr unmenschlicher Behandlung. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließ- lich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen hu- manitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 Rn. 23). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und 33 34 35 12 unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod be- schleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urt. v. 2. Mai 1997 – Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O.). Zusammenfassend führt der Gerichts- hof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konven- tion zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in beson- deren Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fort- schritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 a. a. O. Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O.). Ein solch besonderer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Wie von den Beteiligten zutreffend ausgeführt, leidet in Kamerun ein erheblicher Teil der Bevölkerung an chronischer Hepatitis B; die Behandlung aktiv erkrankter Patienten kann in Yaoundé grundsätzlich durchgeführt wer- den, hängt aber primär von den finanziellen Mitteln des Betroffenen ab. Das dortige Gesund- heitssystem ist unterfinanziert und entspricht nicht deutschem Standard. Es besteht eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit, dass der für kameruner Verhältnisse eher wohlhabende Kläger eine Weiterbehandlung seiner Erkrankung bei einer Rückkehr nach Kamerun erlangen kann, wenn auch nicht auf dem Niveau der Bundesrepublik. Selbst wenn er diese nicht sicherstellen könnte, zeigt die zuletzt vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 6. März 2024 nur eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass sich längerfristig eine Leberzirrhose entwickeln könnte, die potentiell auch zum Tode führen kann. Aus ihr ergibt sich aber nichts dafür, dass sich der Zustand des Klägers alsbald nach seiner Rückkehr wesentlich verschlimmern würde und deshalb ein besonderer Ausnahmefall vorliegen könnte, in dem Art. 3 EMRK einer Ab- schiebung entgegensteht (vgl. für Abschiebungshindernisse: BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 Rn. 38; v. 8. September 2012 – 10 C 14.10 –, BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f.; v. 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 5). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 AsylG nicht vorliegen. 36 37 38 39 13 Rechtsmittelbelehrung Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen kann die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch Beschwerde ange- fochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und 14 Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp