Beschluss
2 B 8/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlesung und Genehmigung der Protokollfeststellung über eine mündlich erklärte Klagerücknahme ist keine Wirksamkeitserfordernis der Rücknahme; sie dient allein der Beweisführung für die Richtigkeit des Protokolls.
• Besteht Streit über das Stattfinden einer Prozesshandlung wie der Klagerücknahme, ist dieser Streit durch Beweisaufnahme zu klären; das Protokoll hat insoweit keine unbeschränkte Beweiskraft.
• Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Protokollverlesung und -genehmigung berührt die Wirksamkeit einer in der Verhandlung erklärten einseitigen Prozesshandlung nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit mündlicher Klagerücknahme trotz fehlender Verlesung und Genehmigung des Protokolls • Die Verlesung und Genehmigung der Protokollfeststellung über eine mündlich erklärte Klagerücknahme ist keine Wirksamkeitserfordernis der Rücknahme; sie dient allein der Beweisführung für die Richtigkeit des Protokolls. • Besteht Streit über das Stattfinden einer Prozesshandlung wie der Klagerücknahme, ist dieser Streit durch Beweisaufnahme zu klären; das Protokoll hat insoweit keine unbeschränkte Beweiskraft. • Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Protokollverlesung und -genehmigung berührt die Wirksamkeit einer in der Verhandlung erklärten einseitigen Prozesshandlung nicht. Die Klägerin beantragte 2006 Unfallruhegehalt und erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht — anwaltlich vertreten — die Rücknahme der Klage. Im Verhandlungsprotokoll wurde die Klagerücknahme vermerkt, nicht jedoch eine Verlesung und Genehmigung des Protokolls durch die Klägerin. Die Klägerin beantragte eine Berichtigung des Protokolls und verlangte die Fortsetzung des Verfahrens; beides wurde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass die Rücknahme erklärt worden sei, obwohl formelle Verlesungs- und Genehmigungsanforderungen nicht erfüllt wurden. Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde und schließlich mit der Revision an das Bundesverwaltungsgericht; die Revision wurde nicht zugelassen. • Rechtliche Stellung: Nach § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs.1 ZPO soll die Verlesung und Genehmigung von Protokollfeststellungen die Richtigkeit des Protokolls sichern, stellt aber kein zwingendes Formerfordernis für die Wirksamkeit einseitiger Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme dar. • Beweisrechtliche Folge: Nach einhelliger Rechtsprechung der Bundesgerichte (u.a. BGH) ist bei Streit darüber, ob eine Prozesshandlung tatsächlich erklärt wurde, eine Beweisaufnahme durchzuführen; das Protokoll kann diesen Streit nicht isoliert durch die Regel des § 165 Satz 2 ZPO entscheiden. • Rechtsfolge der Formverstöße: Ein Verstoß gegen die Förmlichkeiten des Protokolls (fehlende Verlesung/Genehmigung) führt nicht zur Unwirksamkeit der in der Verhandlung erklärten Rücknahme; die Protokollierung dient Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung. • Zulassungsfrage: Die vom Beschwerdeführer angeführte Grundsatzfrage war bereits höchstrichterlich geklärt, sodass die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen war (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Die Beschwerde und die Revision der Klägerin waren unbegründet; die Klagerücknahme ist wirksam. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Verlesung und Genehmigung der Protokollfeststellungen nicht dokumentiert, doch berührt dieser Verstoß nicht die Wirksamkeit der mündlich erklärten einseitigen Prozesshandlung. Streit über das Stattfinden einer solchen Erklärung ist durch Beweisaufnahme zu klären; diese ergab hier, dass die Klägerin die Rücknahme erklärt hatte. Deshalb bleibt die Feststellung der Gerichte, dass die Klage zurückgenommen ist, bestehen und die Klägerin unterliegt.