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Beschluss

5 B 96/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 B 96/23 6 L 183/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Rettungszweckverband Chemnitz-Erzgebirge vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Schadestraße 17, 09112 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: beigeladen: 1. 2 2. prozessbevollmächtigt zu 1.: prozessbevollmächtigt zu 2.: wegen Rettungsdienstrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 28. Juni 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Juni 2023 - 6 L 183/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außer- gerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, eine örtliche Untergliederung einer privaten Hilfsorganisation im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG, verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Be- gehren weiter, den Antragsgegner, einen Rettungszweckverband, im Wege der einst- weiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - keine Rechte aus der am 26. April 2023 mit Wirkung zum 30. Juni 2023 erklärten Kündigung des öffentlich‐rechtlichen Vertrages mit dem Antragsteller 1 3 vom 9./14. April 2003 über die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport herzuleiten. In Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags beantragt der Antragsteller zusätzlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - auch keine Rechte aus der am 12. Juni 2023 mit Wirkung zum 30. Juni 2023 erklärten Kündigung des öffentlich‐rechtlichen Vertrages mit dem Antragsteller vom 9./14. April 2003 über die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport herzuleiten. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die vorgebrachten Be- schwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 1. Die Antragserweiterung ist im Beschwerdeverfahren zulässig. Die entsprechende Anwendung des sonst auch in Beschwerdeverfahren heranzuzie- henden § 91 VwGO auf Antragsänderungen verbietet sich grundsätzlich im Eilverfah- ren, weil ein solches Beschwerdeverfahren zwecks Entlastung des Oberverwaltungs- gerichts ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO ergibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Ja- nuar 2017 - 5 B 287/16 -, juris Rn. 3). Eine Erweiterung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO kann jedoch auch in der Beschwerdeinstanz sachdienlich und zulässig sein, wenn Tatsachen vorliegen, die das Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, und es im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes den Betroffenen nicht zumutbar wäre, auf die Möglichkeit verwiesen zu werden, zunächst beim Verwaltungsgericht um Rechtschutz nachzusuchen (vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 9. November 2011 - 1 B 164/11 -; Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 94). Dies gilt jedenfalls, wenn die Antragsänderung - wie hier - innerhalb der in § 146 Abs. 4 VwGO in Bezug genommenen Frist erfolgt und zwischen dem in das Verfahren einbezogenen Verfahrensgegenstand ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 11). Auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen vor. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 haben der Einbeziehung des Antrags zwar ausdrücklich wider- sprochen. Der Senat hält die Einbeziehung des Antrags jedoch für sachdienlich, weil 2 3 4 5 4 ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem bereits beim Verwaltungsgericht gestell- ten Antrag besteht und der Antragsteller den Antrag beim Verwaltungsgericht noch nicht stellen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1 wird der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch die Einbeziehung des Antrags nicht dahin geändert, dass der Antragsteller nunmehr faktisch die dauerhafte und un- kündbare Beschaffung von Rettungsdienstleistungen bei sich verlangt. Der Antrag ist auf die vorläufige Verpflichtung des Antragstellers beschränkt, aus einer konkreten Kündigung keine Rechte herzuleiten. 2. Der so erweiterte Antrag hat keinen Erfolg. Zutreffend macht der Antragsteller zwar geltend, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Si- cherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt (a). Der Antragsteller macht jedoch weder einen Anordnungsanspruch (b) noch einen Anordnungsgrund (c) glaubhaft. a) Es handelt sich aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen um eine Siche- rungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn es soll der Zustand gesichert werden, der ohne die Kündigungen bestand. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht neben der Verpflich- tung des Antragsgegners, vorläufig keine Rechte aus der Kündigung des im Jahre 2003 geschlossenen Vertrags herzuleiten, zusätzlich begehrt, den Vertrag über den 30. Juni 2023 hinaus in der bisherigen Weise vollständig zu erfüllen. Denn Letzteres ist die zwangsläufige Folge der Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig keine Rechte aus der Kündigung des im Jahre 2003 geschlossenen Vertrags herzuleiten, es also bei dem Zustand vor der Kündigung zu belassen. b) Der Antragsteller legt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht dar. Ein sol- cher läge vor, wenn die Kündigungen formell oder materiell rechtswidrig wären. Dass dies der Fall wäre, ergibt sich aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen nicht. aa) Die Kündigungen sind nicht formell unwirksam. Denn der handelnde Verbandsvor- sitzende wurde ungeachtet der Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Kündigung auswirkt, auf der Sitzung der Verbandsversammlung vom 28. März 2023 jedenfalls wirksam bestellt und er war auch das sachlich zuständige Organ. 6 7 8 9 5 Gemäß der Niederschrift über die Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 28. März 2023 wurde der die Kündigungen unterzeichnende neue Verbandsvorsit- zende einstimmig mit sofortiger Wirkung zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Zutref- fend geht der Antragsteller zwar davon aus, dass die Amtszeit des neu gewählten Ver- bandsvorsitzenden gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG und § 51 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO mit dem Amtsantritt beginnt. Der Amtsantritt ist jedoch gemäß der Niederschrift über die Verbandsversammlung vom 28. März 2023 bereits am gleichen Tag erfolgt. Denn der neue Verbandsvorsitzende wurde nach seiner Wahl gemäß § 52 Abs. 6 SächsKomZG, § 35 Abs. 1 SächsGemO verpflichtet und er hat im Anschluss hieran die Leitung der Sitzung übernommen, also sein Amt angetreten. Ent- gegen der Auffassung des Antragstellers finden jedoch nicht über § 56 Abs. 2 Satz 4 SächsKomZG § 24 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG Anwendung. Denn das KomWG findet nur Anwendung für die Wahl von Gemeinderäten und Bürgermeis- tern sowie Kreisräten und Landräten durch die Bürger. Der Verbandsvorsitzende wurde jedoch durch die Verbandsversammlung gewählt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 60 Satz 2 Nr. 2 KomWG, denn diese Regelung betrifft Besonderheiten bei der Durch- führung von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsver- bänden, der Verordnungsgeber hat hiervon in § 65 KomWO Gebrauch gemacht. Kom- munalwahlen sind Wahlen durch die Bürger, die Organe von Zweckverbänden werden jedoch nicht von den Bürgern gewählt. Aus der vom Antragsteller angeführten Geset- zesbegründung (LT-Drs. 3/8279, Begründung S. 16) ergibt sich nichts anderes. Die Rede ist dort ausschließlich von der Wahldurchführung in Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden, nicht in Zweckverbänden. Zweck war insbesondere die Ermöglichung einer Regelung für die Bildung von gemeinsamen (Brief-)Wahlorganen in Verwaltungs- gemeinschaften und -verbänden; das bezieht sich ausschließlich auf Wahlen durch die Bürger. Der Verbandsvorsitzende war auch organzuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Sächs- BRKG handelt es sich bei den Aufgaben nach § 31 SächsBRKG um Weisungsaufga- ben. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 4 SächsKomZG erledigt der Ver- bandsvorsitzende Weisungsaufgaben in eigener Zuständigkeit. bb) Die Kündigung ist aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen auch nicht ma- teriell-rechtlich rechtswidrig. 10 11 12 6 Soweit der Antragsteller aus der - seiner Auffassung nach - fehlenden Zuständigkeit des handelnden Verbandsvorsitzenden einen Ermessensfehler gemäß § 1 Sächs- VwVZG i. V. m. § 62 Satz 1 und § 40 VwVfG herleitet, geht dies aus den vorstehenden Gründen ins Leere. Die vom Antragsteller vermisste Beteiligung des Bereichsrats nach § 25 Abs. 3 SächsBRKG ist fernliegend. Dem Bereichsrat gehören gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SächsBRKG u. a. Vertreter der Leistungserbringer an. Das wird der Inte- ressenlage der Kündigung eines bestehenden Vertrages im Zusammenhang mit der Neuvergabe nach § 31 SächsBRKG nicht gerecht, da insoweit gleichberechtigt die In- teressen neuer Bewerber zu berücksichtigen sind. Gehör wurde dem Antragsteller je- denfalls bei der Kündigung vom 12. Juni 2023 durch das vorliegende gerichtliche Ver- fahren gewährt. Auch ein inhaltlicher Ermessensfehler wird nicht aufgezeigt. Es handelt sich vorliegend um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. NdsOVG, Urt. v. 9. Juni 2021 - 13 LC 534/18 -, juris Rn. 46). Es wird in der Rechtsprechung überwie- gend angenommen, dass die ordentliche Kündigung eines solchen Vertrages durch die Behörde lediglich hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze in §§ 157, 242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 BGB (gute Sitten) gerichtlich über- prüfbar ist; allenfalls sollen „sachgerechte Gründe“ für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Februar 2020 - 4 A 439/18 -, juris Rn. 20). Sachgerechte Gründe liegen hier vor. Das Oberlandesgericht Dresden hatte in dem hier relevanten Vergabeverfahren Az. Verg 3/18 mit Hinweisverfügung vom 6. März 2023 angekündigt, den Beschluss vom 27. Juli 2018, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 4. Juli 2018 gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer vom 15. Juni 2018 bis zur Entscheidung über die Beschwerde wegen des offenen Ausgangs des Beschwer- deverfahrens verlängert wurde, aufheben zu wollen. Bezüglich Los 10 (Rettungswa- chenbereich S........ I) fehle es schon an einem Antrag gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB. Bezüglich Los 11 (Rettungswachenbereich S........ II) dürfte die nach § 173 Abs. 2 GWB durchzuführende Interessenabwägung zugunsten der Beendigung der auf- schiebenden Wirkung ausfallen. Auf diese Verfügung hat der Antragsgegner im Kündi- gungsschreiben vom 26. April 2023 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26. April 2023 hat das Oberlandesgericht Dresden den Senatsbe- schluss vom 27. Juli 2018 aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf weitere Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 4. Juli 2018 in Bezug 13 14 15 16 7 auf Los 11 zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, der Antragsgegner habe am 5. April 2023 gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV das Verga- beverfahren in Bezug auf Los 10 aufgehoben, nachdem mangels Bindefristverlänge- rung kein verbindliches Angebot mehr vorgelegen habe. In Bezug auf Los 11 führe die Interessenabwägung zur Entscheidung für die Beendigung der aufschiebenden Wir- kung. Die nachteiligen Folgen einer weiteren Verzögerung der Vergabe bis zur Ent- scheidung über die Beschwerde überwögen die damit verbundenen Vorteile. Da nun- mehr nur noch von einer geringen noch verbleibenden Laufzeit des abzuschließenden Durchführungsvertrags auszugehen sei, sei dem Interesse des Antragsgegners an ei- ner eigenständigen Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens unter Berück- sichtigung der überragenden Bedeutung der Sicherstellung der notwendigen rettungs- dienstlichen Versorgung der Vorrang einzuräumen. In der Folge wurde im Los 11 der Zuschlag mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Mai 2023 an die Beigeladene zu 1 erteilt und mit Schreiben vom 23. Mai 2023 wurde der Zuschlag im Los 10 an den Beigeladenen zu 2 erteilt. Mit den beiden Beigeladenen wurden dann Durchführungs- verträge nach § 31 Abs. 1 SächsBRKG geschlossen, aufgrund derer diese den Ret- tungsdienst ab dem 1. Juli 2023 anstelle des Antragstellers fortführen. Auf diese Um- stände wird im Kündigungsschreiben vom 12. Juni 2023 hingewiesen. Es wird weiter ausgeführt, die Weiterführung des mit dem Antragsteller geschlossenen Vertrags sei mit objektivem Recht nicht vereinbar. Zum einen sei der Vertrag entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG nicht im Wettbewerb vergeben worden. Zum zweiten sei ein Durch- führungsvertrag nach § 31 Abs. 6 Satz 1 BRKG grundsätzlich zu befristen. Zum dritten entspreche die Finanzierung der Kosten der Vertragserfüllung nicht den Anforderungen aus Art. 106 Abs. 2, Art. 107 und 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Die Kündigung des Vertrages aus dem Jahre 2003 beruht damit auf sachgerechten Gründen. Das Oberlandesgericht hat in dem Vergabenachprüfverfahren mit dem Be- schluss vom 26. April 2023 eine Neuvergabe der Leistungen ermöglicht. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller aus sachlichen Gründen Gebrauch gemacht. Die Kün- digung des Bestandsvertrags war zur Vermeidung einer Doppelbeauftragung erforder- lich. Mit den von ihm vorgebrachten Gründen legt der Antragsteller eine Sachwidrigkeit der Kündigung nicht dar. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine unionsrechtswidrige Beihilfe liege nicht vor, bedarf dies keiner, im vorliegenden Eilverfahren auch nicht zu leistenden, Prüfung, da sich die Kündigung auch ohne diesen Aspekt als sachgerecht 17 18 8 darstellt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gelten hier nicht die Anforderun- gen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung, sondern die Kündigung bedarf allenfalls sachgerechter Gründe. Die Richtigkeit der Hinweisverfügung und des Be- schlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2023 sind im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen, da vergaberechtliche Fragen ge- mäß §§ 155, 156 Abs. 2 GWB der (ausschließlichen) Überprüfung der Vergabekam- mern und des Oberlandesgerichts unterliegen (SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 B 315/15 -, juris und BayVGH, Beschl. v. 26. April 2019 - 12 C 19.621 -, juris Rn. 6). Die Frage, ob die Laufzeit des hinsichtlich des Rettungswachenbereichs S........ II ausgeschriebenen Vertrags zum 30. Juni 2023 oder zum 30. Juni 2025 endet, ist hier deshalb genauso wenig zu prüfen wie der Vortrag, das Zusammenwirken des Antrags- gegners und der Beigeladenen zu 1 sei eine bewusste Umgehung des Vergaberechts. Dass der Vertrag aus dem Jahre 2003 nicht im Wettbewerb vergeben wurde und § 31 Abs. 6 Satz 1 SächsBRKG eine befristete Vergabe erfordert, ist unzweifelhaft. c) Der Antragsteller legt darüber hinaus auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht dar. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der begehrten Si- cherungsanordnung jedenfalls faktisch um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsgegner möchte die hier in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen im Jahre 2024 neu ausschreiben und zum 1. Juli 2025 neu vergeben. Da über eine - bislang nicht erhobene - verwaltungsgerichtliche Klage in der Hauptsache gegen die Kündi- gungen vom 26. April und 12. Juni 2023, bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung die begehrte einstweilige Anordnung gemäß dem Antrag aufrecht erhalten werden soll, vor dem 30. Juni 2025 voraussichtlich nicht rechtskräftig entschieden wird, nimmt die be- antragte Sicherungsanordnung die Hauptsache zeitlich und sachlich vollständig vor- weg. Die begehrte einstweilige Anordnung zögert das Ergebnis der Hauptsache somit nicht, wie der Antragsteller formuliert, lediglich vorübergehend hinaus. Es sind deshalb, auch unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz, hohe Anforderungen an einen Anordnungsgrund zu stellen. bb) Einen Anordnungsgrund vermag der Antragsteller nicht mit der Argumentation zu begründen, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Erreichung rechtzeitigen Primärrechtsschutzes im Vergabenachprüfungsverfahren erforderlich. Denn es ist nicht Zweck des den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Sächs- 19 20 21 9 BRKG betreffenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, eine etwaige Lücken- haftigkeit des vergaberechtlichen Primärrechtschutzes auszugleichen. Vergaberechtli- che Fragen unterliegen, wie bereits ausgeführt, gemäß §§ 155, 156 Abs. 2 GWB der (ausschließlichen) Überprüfung der Vergabekammern und des Oberlandesgerichts. Zudem hat das Oberlandesgericht Dresden mit dem Beschluss vom 26. April 2023 die Neuvergabe der Durchführung der Notfallrettung möglich gemacht und es hat ausge- führt, dass dem Interesse des Antragsgegners an einer eigenständigen Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags und dem Interesse der Allgemeinheit an einem ra- schen Abschluss des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der überragenden Bedeutung der Sicherstellung der notwendigen rettungsdienstlichen Versorgung ge- genüber dem Interesse des Antragstellers auf Sicherung des Primärrechtsschutzes der Vorrang einzuräumen ist. Diese vergaberechtliche Entscheidung haben die Verwal- tungsgerichte nicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Entscheidung hat der Antragsgegner lediglich von der ihm jahrelang verwehrten und erst mit dem Beschluss vom 26. April 2023 eröffneten Möglichkeit einer (Interims)Vergabe Gebrauch gemacht. Die hier in Rede stehende Kündigung des Ver- trags aus dem Jahre 2003 war notwendige Folge der vom Oberlandesgericht ermög- lichten Erteilung eines Zuschlags an Mitbewerber. cc) Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Verlust des Rettungsdienst- personals und der Einstellung des Rettungsdienstbetriebs. Der Antragsteller macht insoweit geltend, durch die Kündigung des Vertrags könne ein ganzer Betriebsteil nicht mehr fortgeführt werden. Der zum 30. Juni 2023 bevorste- hende Verlust des gesamten Rettungsdienstpersonals durch die Betriebsübergänge vom Antragsteller auf die Beigeladenen sei erheblich und irreversibel. Zu berücksichti- gen sei auch die ausschließlich ortsbezogene Tätigkeit des Antragstellers auf dem Ge- biet des Alt-Landkreises S......... Auch habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass die Belegschaft auf zwei verschiedene Leistungserbringer übergehe. Die Beige- ladenen könnten zudem die Verträge ändern, zumal es sich bei der Beigeladenen zu 1 um ein kommerzielles Unternehmen handele. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Mitwirkung im Rettungsdienst in § 31 SächsBRKG die vom Antragsteller beschriebe- nen Folgen beabsichtigt bzw. bewusst in Kauf genommen hat. Diese Folgen vermögen deshalb keinen Anordnungsgrund im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfah- ren zu rechtfertigen, sondern sind als gewollte und typische Folgen hinzunehmen. 22 23 24 10 Durch § 31 SächsBRKG erfolgte ein Wechsel vom dualen System zum Eingliederungs- modell. Mit der Regelung wurde nicht nur die zuvor gegebene Abschottung gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern überwunden, vielmehr ist durch die Aufgabe der Tren- nung zwischen öffentlichem und privatem Rettungsdienst gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBRKG erstmals ein Wettbewerb zwischen Hilfsorganisationen und priva- ten Unternehmern um alle benötigten Kapazitäten zu gleichen Konditionen eröffnet worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 -, juris Rn. 100). Erreicht wurde die erstrebte Förderung von Transparenz und Chancengleich- heit beim Berufszugang vor allem durch die Notwendigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens und die Befristung des Vertrags auf sieben Jahre (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SächsBRKG). Ein öffentliches Interesse besteht damit an einer turnusgemäßen Ausschreibung mit der Möglichkeit der Neuvergabe und nicht - wie der Antragsteller geltend macht - am Erhalt des status quo. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Verlust der Durchführung des Rettungsdienstes durch einen Leistungserbringer ein vom Gesetzgeber gewollter oder zumindest in Kauf genommener Umstand. Notwendig verbunden ist damit stets ein Verlust des eingesetzten hauptberuflichen Rettungs- dienstpersonals durch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Je nach Aufteilung der Lose, der bestehenden Situation und der Bewerberlage sind Betriebsübergänge an mehrere Leistungserbringer möglich und zwar in gleicher Weise auf private Hilfsorga- nisationen oder andere (kommerzielle) Unternehmer. Die neuen Leistungserbringer können stets die Verträge mit dem hauptberuflichen Rettungsdienstpersonal ändern. Allerdings sind sie zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Rettungsdienstes verpflichtet, weshalb sie stets das für den jeweiligen Rettungsdienstbereich erforderli- che qualifizierte Personal vorzuhalten haben, das bei einem erneuten Wechsel eines Leistungserbringers wiederum übergeht. Auch der Umstand, dass der Kläger aus- schließlich ortsbezogen auf dem Gebiet des Alt-Landkreises S........ tätig ist mit der Folge, dass bei ihm die Sparte Rettungsdienst vollständig wegfällt, während bei über- regionalen Bewerbern im Falle des Unterliegens bei einer neuen Vergabe die Sparte Rettungsdienst an anderen Standorten aufrechterhalten oder fortgesetzt werden kann, ist rechtlich nicht erheblich. Denn § 31 SächsBRKG behandelt alle potentiellen Leis- tungserbringer gleich. Diese gesetzgeberische Wertung ist hinzunehmen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller dargestellten Probleme im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz. Es kann hier dahinstehen, ob der Wegfall der Sparte Ret- tungsdienst tatsächlich zu den vom Antragsteller dargestellt Folgen führen würde. Denn auch insoweit hat der Gesetzgeber etwaige Folgen eines Betriebsübergangs im Rettungsdienstbereich für den Katastrophenschutz bewusst in Kauf genommen. 25 26 11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig, weil sie auf Seiten des obsiegenden Antragsgegners steht und sich durch eigene Antragstellung dem Kosten- risiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Der Beigeladene zu 2 hat hingegen keinen Antrag gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Döpelheuer Martini 27 28 29