Gerichtsbescheid
10 K 5382/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0924.10K5382.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in Prag-Dolni Chabry ehelich geborene Kläger stellte bei der Beklagten im April 2004 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. 3 Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er leite die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater, Herrn F. L. , ab. Dieser sei am 00.00.1903 in Radvanice (dt. Radowenz) geboren. Er habe im Jahre 1919 in Porici u Turnova, im Jahre 1923 in Sendrazice u Smific, im Jahre 1924 in Jablonec nad Nisou sowie im Jahre 1931 in Horni Chabry, Kreis Prag und Jablonec nad Nisou gelebt. Er habe von 1941 an bei der Wehrmacht gedient und sei im Jahre 1943 gefallen. Der Kläger gab als Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit an: „Protektorat B. + M.“. Er legte eine Bescheinigung des Kreisamtes Trutnov vom 10. Oktober 2002 und ein an ihn gerichtetes Schreiben des Bezirksamtes des Bezirks Liberec vom 6. Mai 2003 vor, wonach sein Vater ausweislich der Mitteilung des Zentralen Staatsarchivs in Prag „im Zählungsbogen der Volkszählung der Tschechoslowakischen Republik vom 1.12.1930“ mit tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit und tschechischer Volkszugehörigkeit eingetragen war. Der Kläger reichte ferner eine Bestätigung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (nunmehr: WASt) vom 11. Februar 2004 über die Zugehörigkeit seines Vaters „zur Wehrmacht bzw. anderen militärischen oder militärähnlichen Verbänden“ ein. Im Laufe des Verfahrens reichte er außerdem eine Bescheinigung des Innenministeriums der Tschechischen Republik vom 1. Juli 2002 ein, wonach sein Vater ausweislich der Mitteilung des Zentralen Staatsarchivs in Prag „sowohl bei der Volkszählung der Tschechoslowakischen Republik am 01.12.1930 als auch bei der Volkszählung auf dem abgetrennten tschechoslowakischen Gebiet am 17.05.1939“ in der Gemeinde Radvanice, Kreis Trutnov, registriert war. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Unterlagen wird auf Blatt 22, 24, 27, 46 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. April 2009 ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach seinem Vater erworben, da nicht nachgewiesen sei, dass dieser damals deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Vaters nach der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (RGBl. I S. 308) sei ebenfalls nicht feststellbar. Es sei nicht belegt, dass der Vater das nach § 1 der erstgenannten Verordnung vorausgesetzte Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren/ Schlesien zum 10. Oktober 1938 besessen habe. Seine Aufenthaltsorte ab dem Jahr 1931 seien unbekannt. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der Vater, wie § 1 der Verordnung es verlange, deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Er sei nach der Mitteilung der Heimatortskartei (vom 16. Februar 2009, vgl. Blatt 67 des Verwaltungsvorgangs) in den Unterlagen für Prag-Dolni Chabry nicht verzeichnet. Er habe sich außerdem bei der Volkszählung im Jahre 1930 mit tschechischer Volkszugehörigkeit eintragen lassen. Schließlich habe sein Dienst in der deutschen Wehrmacht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt. Deutsche Staatsangehörige seien nach § 10 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (nunmehr: StAngRegG) nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stelle erlassen worden sei. 5 Der Kläger erhob dagegen am 29. April 2009 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Sein Vater sei nach der Bestätigung der WASt während des Zweiten Weltkriegs in Tannwald-Schumburg gemeldet gewesen. Dieser Ort liege im Sudetenland. Die sudetendeutschen Gebiete seien durch das Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21. November 1938 (RGBl. I S. 1641) Bestandteil des Deutschen Reiches geworden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes seien die alteingesessenen Bewohner der sudetendeutschen Gebiete deutsche Staatsangehörige geworden. Sein Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er nach Einführung des Wehrrechts in den sudetendeutschen Gebieten durch Verordnung vom 21. Februar 1939 (RGBl. I S. 287) zum Wehrdienst herangezogen worden sei. Tschechischen Volkszugehörigen sei die Einstellung in die Wehrmacht nicht möglich gewesen. Hinzuweisen sei außerdem darauf, dass nach dem „Erlass des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt“ vom 19. Mai 1943 (RGBI. I S. 315) deutschstämmige Ausländer durch die Wehrmachtszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Der Kläger reichte einen Heimatschein des Bezirks Trutnov vom 10. März 1931 über das Heimatrecht seines Vaters in Radvanice ein. Wegen der Einzelheiten des Heimatscheins wird auf Blatt 102 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012, zugestellt am 16. August 2012, zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an: Es könne letztlich offen bleiben, ob der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II S. 895) erworben habe. Denn ein entsprechender Erwerb finde heute nach § 1 StAngRegG nur für deutsche Volkszugehörige Anerkennung. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers sei aber nach wie vor nicht nachgewiesen. Der Vater sei nach der Mitteilung der Heimatortskartei (vom 20. Dezember 2010, vgl. Blatt 98 des Verwaltungsvorgangs) in den Unterlagen für Tannwald-Schumburg nicht verzeichnet. Er sei auch nicht auf der Grundlage des von dem Kläger zitierten Erlasses vom 19. Mai 1943 deutscher Staatsangehöriger geworden. Es fehle an dem erforderlichen Nachweis über einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Die Ermittlungen beim Bundesarchiv Berlin hätten keinen Hinweis auf einen solchen Bescheid ergeben. 7 Der Kläger hat dagegen am Montag, den 17. September 2012, Klage erhoben. 8 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2012 zu verpflichten, das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, 11 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf ihre Ausführungen in den Bescheiden. 15 Das Gericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit aus § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. 21 Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt (1939) geltenden Fassung nach seinem Vater erworben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser damals deutscher Staatsangehöriger war. 22 Der Ort Radvanice (dt. Radowenz) im Sudetenland, in dem der Vater des Klägers 1903 geboren wurde, war bis zum Ende des Ersten Weltkriegs Bestandteil der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie und gehörte seitdem zu der am 28. Oktober 1918 gegründeten Tschechoslowakischen Republik. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Vater nach Maßgabe des am 16. Juli 1920 in Kraft getretenen Minderheitenschutzvertrages zwischen den Alliierten und assoziierten Hauptmächten und der Tschechoslowakischen Republik und des am gleichen Tage in Kraft getretenen Friedensvertrages von St. Germain aufgrund des dazu ergangenen tschechoslowakischen Verfassungsgesetzes Nr. 236/20 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erhalten hat. 23 Vgl. zu einem ähnlichen Fall BVerwG, Urt. vom 13. Mai 1993 – 9 C 37/92 – juris Rdnr. 21. 24 Der Erhalt der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit wird dadurch bestätigt, dass der Vater nach der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung des Kreisamtes Trutnov vom 10. Oktober 2002 und dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Bezirksamtes des Bezirks Liberec vom 6. Mai 2003 „im Zählungsbogen der Volkszählung der Tschechoslowakischen Republik vom 1.12.1930“ mit tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit eingetragen war. 25 Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II S. 895), zurückgehend auf das Münchner Abkommen vom 29. September 1938 (RGBl. II S. 843), erworben. Danach erwarben diejenigen tschechoslowakischen Staatsangehörigen, die am 10. Oktober 1938 ihren Wohnsitz in einer mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinde gehabt hatten, unter Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie vor dem 1. Januar 1910 in dem mit dem Deutschen Reich vereinigten Gebiet geboren waren. 26 Im vorliegenden Fall lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Vater des Klägers am maßgeblichen Stichtag, dem 10. Oktober 1938, seinen Wohnsitz in einer mit dem Deutschen Reich „vereinigten“ Gemeinde hatte. Er war zwar nach den Angaben des Klägers zwischen 1919 und 1931 in verschiedenen sudetendeutschen Gemeinden wohnhaft. Über seine Wohnsitze im Zeitraum von 1931 bis 1941 gibt es aber keine genaueren Angaben. Dass er nach der Bestätigung der WASt während seiner Wehrmachtszugehörigkeit ab Anfang 1941 in dem zum Sudetenland gehörenden Ort Tannwald-Schumburg gemeldet war, belegt nicht, dass er dort auch am 10. Oktober 1938 seinen Wohnsitz hatte. Gegen einen solchen Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt spricht, dass sein Sohn, der Kläger, am 00.00.1939 in der nicht zum Sudetenland gehörenden Stadt Prag-Dolni Chabry geboren wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Klägers seinerzeit getrennt lebten, bestehen nicht. Dass der Vater des Klägers ausweislich der Bescheinigung des tschechischen Innenministeriums vom 1. Juli 2002 „bei der Volkszählung auf dem abgetrennten tschechoslowakischen Gebiet am 17.05.1939“ in der Gemeinde Radvanice (Sudetenland) registriert war, rechtfertigt angesichts seiner häufigen Wohnsitzwechsel – in Städte und Gemeinden innerhalb und außerhalb des Sudetenlandes – ebenfalls nicht den hinreichend verlässlichen Schluss, er habe dort bereits am 10. Oktober 1938 seinen Wohnsitz gehabt. 27 Unabhängig davon wäre ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 heute nicht mehr wirksam. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Münchner Abkommens und des vorgenannten Vertrages wird von der Bundesrepublik nur noch insoweit anerkannt, als er deutsche Volkszugehörige betrifft. Soweit Personen anderen Volkstums die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Bestimmungen erworben haben, wird der Staatsangehörigkeitserwerb von der Bundesrepublik nicht anerkannt (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a StAngRegG). Mit dieser Beschränkung hat der bundesrepublikanische Gesetzgeber der völkerrechtlichen Fragwürdigkeit des Münchner Abkommens und dem Fortbestand der Tschechoslowakischen Republik nach dem Zweiten Weltkrieg Rechnung getragen. Er wollte vermeiden, dass tschechische, slowakische oder andere nichtdeutsche Volkszugehörige zusätzlich zu ihrer tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit gegen ihren (vermutlichen) Willen auch vom deutschen Staat für sich in Anspruch genommen werden. 28 Vgl. BayVGH, Urt. vom 25. Juli 2000 – 5 B 96.1623 – juris Rdnr. 26. 29 § 1 StAngRegG ist zwar durch Art. 2 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) zum 15. Dezember 2010 aufgehoben worden (siehe hier Art. 112). Er ist aber weiterhin anwendbar für die Frage, ob die im Zweiten Weltkrieg erfolgte Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die in Abs. 1 aufgezählten Sammeleinbürgerungen wirksam ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Aufhebungsgesetzes wie auch des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes sowie auch aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. 30 Vgl. dazu im Einzelnen VG Köln, Urt. vom 30. März 2011 – 10 K 6829/10 – juris Rdnr. 22 ff. 31 Der Begriff des deutschen Volkszugehörigen in § 1 Abs. 1 StAngRegG ist identisch mit § 6 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 247) – BVFG a. F. 32 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. August 1997 – 9 B 312/97 – juris Rdnr. 4 m. w. N. 33 Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss dabei bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen (Ende 1944/ Anfang 1945) abgelegt worden sein. 34 Vgl. BVerwG, Urt. vom 8. August 1995 – 9 C 292/94 – juris Rdnr. 10 m. w. N. 35 Das Gericht sieht den Nachweis nicht als erbracht an, dass der Vater des Klägers in dem entscheidungserheblichen Zeitraum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. 36 Der Vater stammte zwar offenbar ethnisch von einem deutschen Volkszugehörigen ab, war also deutschstämmig. Hierfür spricht jedenfalls die Bescheinigung des Kreisamtes Trutnov vom 10. Oktober 2002, wonach der Vater des Vaters „im Zählungsbogen der Volkszählung der Tschechoslowakischen Republik vom 1.12.1930“ mit deutscher Nationalität eingetragen war. Die Abstammung – noch dazu von lediglich einem deutschen Elternteil – reicht jedoch nicht aus, um mittelbar auf einen Bekenntnissachverhalt schließen zu können. 37 Vgl. BVerwG, Beschl. vom 12. November 1991 – 9 B 109/91 – juris Rdnr. 4; Urt. vom 13. Mai 1993 – 9 C 37/92 – juris Rdnr. 24. 38 Die Wehrmachtszugehörigkeit des Vaters ist kein taugliches Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Denn die Zugehörigkeit beruhte, wie der Kläger selbst vorträgt, auf einer Einberufung im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht. 39 Vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Februar 1993 – 9 C 25/92 – juris Rdnr. 16; Urt. vom 8. November 1994 – 9 C 472/93 – juris Rdnr. 17. 40 Die Behauptung des Klägers, es seien nur deutsche Volkszugehörige zum Wehrdienst herangezogen worden, trifft nicht zu. Auch der von ihm zitierten Verordnung über die Einführung von Wehrrecht in den sudetendeutschen Gebieten vom 21. Februar 1939 (RGBl. I S. 287) lässt sich eine dahingehende Regelung nicht entnehmen. 41 Schließlich hat die zuständige Heimatortskartei nicht bestätigen können, dass es sich bei dem Vater des Klägers um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt hat. 42 Dagegen, dass er deutscher Volkszugehöriger war, spricht, dass er nach der Bescheinigung des Kreisamtes Trutnov vom 10. Oktober 2002 – anders als sein Vater – „im Zählungsbogen der Volkszählung der Tschechoslowakischen Republik vom 1.12.1930“ mit tschechischer Volkszugehörigkeit eingetragen war. 43 Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815) erworben. Danach erwarben die früheren tschechoslowakischen Staatsangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit, die am 10. Oktober 1938 das Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen tschechoslowakischen Länder Böhmen und Mähren/ Schlesien besessen hatten, mit Wirkung vom 16. März 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern sie diese nicht bereits aufgrund des § 1 des deutsch-tschechoslowakischen Staatsangehörigkeits- und Optionsvertrags vom 20. November 1938 mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 erworben hatten. 44 Ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 1 der Verordnung vom 20. April 1939 scheitert jedenfalls an dem fehlenden Nachweis über die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers. Maßgebend dafür, wer deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Bestimmung war, ist der Runderlass des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV S. 785), nach dem – soweit er hier von Relevanz ist – deutscher Volkszugehöriger ist, „wer sich selbst als Angehöriger des deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw. bestätigt wird ...“. Die Voraussetzungen dieses Erlasses stimmen ungeachtet kleinerer Unterschiede im Wortlaut der Sache nach mit der ihm nachgebildeten Vorschrift des § 6 BVFG a. F. überein. 45 Vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Mai 1993 – 9 C 37/92 – juris Rdnr. 24 m. w. N. 46 Auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Nachweis über die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 47 Unabhängig davon wäre ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 der Verordnung vom 20. April 1939 jedenfalls heute nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c StAngRegG aufgrund der nicht nachgewiesenen deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters nicht mehr wirksam. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. 48 Soweit der Kläger vorträgt, sein Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Wehrmachtszugehörigkeit aufgrund des „Erlasses des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19. Mai 1943“ (RGBl. I S. 315) erworben, kann er aus dem geltend gemachten Erwerb für sich nichts herleiten, da dieser erst nach seiner Geburt erfolgt wäre. 49 Unabhängig davon hat der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund des vorgenannten Erlasses erworben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ungeachtet des missverständlichen Wortlauts des Erlasses der Dienst in der deutschen Wehrmacht für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt hat. Deutsche Staatsangehörige sind nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen ergangen und zugestellt worden ist. 50 Vgl. BVerfG, Beschl. vom 30. Januar 1953 – 1 BvR 648/52 – juris Rdnr. 13; BVerwG, Urt. vom 9. November 1960 – 5 C 15/58 – juris Rdnr. 13 f.; OVG NRW, Beschl. vom 4. August 2010 – 12 A 1937/09 – juris Rdnr. 10 ff.; vgl. außerdem § 10 StAngRegG, gültig bis zum 14. Dezember 2010. 51 Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Vaters des Klägers ein Feststellungsbescheid ergangen ist. Die Ermittlungen der Beklagten beim Bundesarchiv Berlin haben keinen Hinweis auf einen solchen Bescheid ergeben. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Begehren des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht angesichts seiner Kostentragungspflicht ins Leere. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.