Urteil
6 A 272/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit ist im Anfechtungsstreit gegen eine forstaufsichtliche Beseitigungsanordnung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Spätere Veränderungen können grundsätzlich nicht (nachträglich) zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes führen, sondern sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. 2. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung beurteilt sich wegen der Beugewirkung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. 3. Ist die im Bescheid gesetzte Frist zur Erfüllung einer Pflicht abgelaufen und ist der Bescheid, der vollstreckt werden soll, wegen des Bestehens der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht innerhalb der mit der Androhung verbundenen Frist vollziehbar, erledigt sich die Androhung nur dann, wenn die Behörde erklärt oder jedenfalls zu erkennen gibt, dass sie die erfolgte Androhung des Zwangsmittels nicht mehr als Grundlage der weiteren Vollstreckung ansieht. Dies ist dann regelmäßig nicht der Fall, wenn sie den Widerspruch nach Ablauf der gesetzten Frist zurückweist. 4. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Androhung maßgeblichen Zeitpunkt müssen die in § 2 SächsVwVG genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, d. h. der zu vollziehende Verwaltungsakt muss unanfechtbar sein oder einem gegen ihn gerichteten Rechtsbehelf darf keine aufschiebende Wirkung zukommen. Ist das nicht der Fall, ist die Zwangsmittelandrohung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
1. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit ist im Anfechtungsstreit gegen eine forstaufsichtliche Beseitigungsanordnung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Spätere Veränderungen können grundsätzlich nicht (nachträglich) zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes führen, sondern sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. 2. Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung beurteilt sich wegen der Beugewirkung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. 3. Ist die im Bescheid gesetzte Frist zur Erfüllung einer Pflicht abgelaufen und ist der Bescheid, der vollstreckt werden soll, wegen des Bestehens der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht innerhalb der mit der Androhung verbundenen Frist vollziehbar, erledigt sich die Androhung nur dann, wenn die Behörde erklärt oder jedenfalls zu erkennen gibt, dass sie die erfolgte Androhung des Zwangsmittels nicht mehr als Grundlage der weiteren Vollstreckung ansieht. Dies ist dann regelmäßig nicht der Fall, wenn sie den Widerspruch nach Ablauf der gesetzten Frist zurückweist. 4. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Androhung maßgeblichen Zeitpunkt müssen die in § 2 SächsVwVG genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, d. h. der zu vollziehende Verwaltungsakt muss unanfechtbar sein oder einem gegen ihn gerichteten Rechtsbehelf darf keine aufschiebende Wirkung zukommen. Ist das nicht der Fall, ist die Zwangsmittelandrohung aufzuheben.