Beschluss
3 D 35/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 D 35/21 3 K 428/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 22. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2021 - 3 K 428/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Kla- geverfahren durch das Verwaltungsgericht Dresden ist ohne Erfolg. Das Verwaltungs- gericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess- führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos- tenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsver- folgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor- derungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits ge- geben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. 1 2 3 3 Zwar ist davon auszugehen, dass nach Beendigung des Rechtsstreits der Zweck der Prozesskostenhilfe, Bedürftigen die für die Führung eines aussichtsreichen Rechts- streits erforderlichen Kosten aufzubringen, nicht mehr erreicht werden kann. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt grundsätzlich voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt" (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist. Nach Beendigung des Rechtsstreits - wie hier - ist eine nachträgliche Bewilligung daher nur möglich, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozess- kostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfor- derliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung ent- scheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 3 D 77/17 -, juris Rn. 5). Hier war der Bewilligungsantrag in diesem Sinn vor Eintritt des erledigenden Ereignis- ses entscheidungsreif, so dass die eingetretene Erledigung einer Bewilligung nicht ent- gegenstand. Allerdings ist der Ausgang des Verfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht offen gewesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Bei dem Kläger handelt es sich um einen vietnamesischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge 2010 nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Als sorgebe- rechtigter Vater von zwei in den Jahren 2015 und 2020 geborenen vietnamesischen Kindern, die mit ihrer Mutter und einem deutschen Geschwisterkind in B. leben und im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 33 AufenthG sind, lebt der Kläger in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft mit der Kindsmutter, die selbst im Besitz einer Aufent- haltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist. Der von ihm am 31. Juli 2020 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2021 abge- lehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt seien, so dass gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG generell vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Auch ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG stehe dem Kläger nicht zu. Der von ihm geltend gemachte Ermessensan- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG genüge diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf „Null“ 4 5 6 7 4 reduziert sei. Zudem fehle es an den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 4. März 2021 Untätigkeitsklage beim Verwal- tungsgericht Dresden erhoben hatte, erklärte er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 den Rechtsstreit für erledigt; der Erklärung schloss sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 an. Das Verwaltungsgericht Dresden stellte das Verfahren mit Beschluss vom 12. Juli 2021 ein und entschied über die Kostenfolge zu Lasten des Klägers. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fielen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rech- nen dürfen, sei nicht anwendbar, da der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass vorrangig der vom Kläger gleichzeitig gestellte, allerdings nicht streitgegenständ- liche Antrag auf Umverteilung bearbeitet und erst nach Zustimmung der aufnehmenden Ausländerbehörde der Stadt B. über die weiteren Anträge entschieden werde. Daher habe der Kläger bei Klageerhebung noch nicht mit einer Bescheidung rechnen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Kostenentscheidung in dem vorgenannten Erledigungsbeschluss in seinem Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, darauf abgestellt, dass der Erteilung der vom Klä- ger beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Eine Ausnahme komme dem Kläger nicht zugute, da er weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfülle noch § 25 Abs. 5 AufenthG einen strikten Rechts- anspruch vermittle. Die mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 geltend gemachten Rügen rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger trägt hierzu vor, es möge sein, dass wegen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage komme. Bei einer ver- späteten Bescheidung komme es aber nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage ggf. Erfolg habe, weil er mit der rechtzeitigen Bescheidung des Antrags habe rechnen dür- fen. Zwischen dem Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage und dem Antrag auf Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, so dass die subjektive Sichtweise des Beklagten unerheblich sei. Es habe objektiv keinen Grund gegeben, einen der beiden Anträge bevorrechtigt zu bearbeiten. Die Untätigkeitsklage sei mehr als sieben Monate nach Antragstellung erhoben worden, was deutlich die Regelfrist in § 75 VwGO übersteige. Die Kosten des Verfahrens hätte damit der Be- klagte nach § 75 i. V. m. § 161 Abs. 3 VwGO allein zu tragen gehabt. 8 9 10 5 Unter Berücksichtigung des Vorbringens und nach der Überprüfung der Rechts- und Sachlage ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Zeitpunkt der Bewilli- gungsreife nicht erkennbar gewesen. Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob die Kosten des erledigten Rechtstreits ge- mäß § 161 Abs. 3 i. V. m. § 75 VwGO dem Beklagten hätten auferlegt werden müssen, weil der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis vor Klageerhebung hätte rechnen dürfen, für den vorliegenden Rechtsstreit un- erheblich ist. Denn die in dem hier nicht angegriffenen Erledigungsbeschluss gefällte Kostenentscheidung und damit auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen, ist, worauf die Rechts- mittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses zutreffend hingewiesen hat, nicht nur hin- sichtlich der Einstellung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Daher muss der Frage, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger vor Klageerhebung mit der Be- scheidung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Auf- enthG habe rechnen dürfen, hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Übrigen würde dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn - gemäß dem Vorbringen des Klägers - der Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden wären; denn in diesem Fall könnten sich Kläger und sein Prozessbevollmächtigter an dem Beklagten kostenmäßig schadlos halten. Soweit das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage daran gemessen hat, ob die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch eine Ausnahme i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durchbrochen werden kann, und dies mit ausführ- licher Begründung abgelehnt hat, hat der Kläger mit seiner Beschwerde dem nichts mehr entgegengesetzt, sondern die durch den als offensichtlich unbegründet abge- lehnten Asylantrag ausgelöste Sperre zugestanden. Die weitere Behauptung, dass es bei einer verspäteten Bescheidung nicht darauf ankomme, ob die Untätigkeitsklage ggf. Erfolgsaussichten gehabt habe, rechnet der Senat dem klägerischen Vortrag zu, dass der Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO in jedem Fall die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte, weil er mit seiner Bescheidung vor Klageerhe- bung habe rechnen dürfen. Dieses Vorbringen ist - wie aufgezeigt - allerdings für die Entscheidung über die Beschwerde unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer 11 12 13 14 6 Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Nagel 15