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Beschluss

19 E 229/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.19E229.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das bereits erledigte erstinstanzliche Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was neben Weiterem erfordert, dass die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuches hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17, m. w. N. Hinreichende Erfolgsaussichten hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Hinblick auf den Bescheid vom 25. November 2022 (Aufforderung zur Beisetzung der Totenasche und Androhung der Ersatzvornahme) verneint. Insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen ablehnenden Beschluss einschließlich der Nichtabhilfeentscheidung vom 6. März 2023 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, mit dem sie lediglich ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene mangelnde Beziehung zur Verstorbenen sowie ihre eigene Bedürftigkeit wiederholt geltend macht, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich des weiter verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 2. Januar 2023 (Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels der Ersatzvornahme) hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob es - wie erstinstanzlich angenommen - der Rechtsverfolgung an hinreichenden Erfolgsaussichten gemangelt hat, weil eine Zwangsmittelfestsetzung hier (möglicherweise) entbehrlich war, fehlt es insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn das Verwaltungsgericht hat die anteiligen Verfahrenskosten in Bezug auf den Festsetzungsbescheid mit seiner Kostenentscheidung durch Beschluss vom 2. März 2023 bereits der Beklagten auferlegt; die Quotelung folgt aus den Erwägungen der Verfügung vom 2. Februar 2023. Die entsprechenden Kosten kann die Klägerin danach von der Beklagten verlangen. Vgl. dazu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 D 35/21 -, juris, Rn. 12; LSG Nieders.-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2021 - L 8 SO 79/21 B ER -, juris, Rn. 22. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).