Beschluss
3 A 182/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 182/21 3 K 459/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 29. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Februar 2021 - 3 K 459/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfah- rens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die 1971 geborene Klägerin ist Mutter des 2001 geborenen I. sowie der 2003 gebore- nen I.. Die Kinder leben seit 2013 in Deutschland bei ihrem ursprünglich allein sorge- berechtigten Vater. Sie reiste 2018 mit einem bis zum ... 2018 gültigen Schengen-Vi- sum zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik ein. Mit Beschluss des Oberlandesge- richts Dresden von 2018 wurde ihr und dem Vater ihrer Kinder das gemeinsame Sor- gerecht übertragen. Am ... 2019 heiratete sie den Vater ihrer Kinder. Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte ab, da die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Ihren Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 zurück. Ihr Begehren auf gerichtlichen Eilrechtsschutz blieb erfolglos (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 3 B 160/19 -). 1 2 3 4 3 2. Ihre Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit dem streitgegenständlichen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass die Klägerin weder nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, noch nach § 39 Nr. 3 AufenthV i. V. m. diesen Normen oder nach sonstigen Regelungen einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG oder § 25 Abs. 5 Auf- enthG scheitere bereits daran, dass es an einer Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf- enthG fehle. Im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG könne auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dem Visumserfordernis abgesehen werden. Besondere Um- stände, die es für die Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, seien nicht ersicht- lich. Die Klägerin könne ihren Aufenthaltstitel auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV im Inland beantragen. Diese Regelung setze einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis voraus. Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Einem An- spruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Aus- länders, der seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze, eine Aufenthaltserlaub- nis zu erteilen ist, stehe neben der Einreise ohne das erforderliche Visum der fehlende Nachweis der Verständigung auf zumindest einfache Art in deutscher Sprache entge- gen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ohne dass Gründe vorlägen, von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG). Zudem stehe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der fehlende Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts entgegen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erst- mals vorgetragen habe, sie sei Analphabetin und könne die deutsche Sprache nur schwer erlernen, fehle es an jeglichem diesbezüglichen Nachweis. Auch die weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen lägen nicht vor. 3. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen 5 6 7 8 4 Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Sep- tember 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Die Rügen der Klägerin sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht in Frage zu stellen. Zur Begründung führt sie mit Schriftsätzen vom 22. April und 18. Mai 2021 hierzu zusam- mengefasst aus: Sie sei mit dem erforderlichen Visum eingereist, da sie nur für einen kurzfristigen Aufenthalt - nämlich für die Wahrnehmung des Umgangsrechts - einge- reist sei. Ihr Umgangsrecht habe sie auch schon in den vorhergehenden Jahren durch regelmäßige wechselseitige Besuche ihrer hier lebenden Kinder ausgeübt. Es bestün- den auch enorme Probleme und Schwierigkeiten hinsichtlich der Vorlage eines Zertifi- kats „Deutsch A1“ zum Nachweis der Sprachkenntnisse, da sie noch nicht einmal ihre Heimatsprache in Wort und Schrift beherrsche. Im Übrigen habe sich der Prozessbe- vollmächtigte beim Goethe-Institut in Ankara informiert, ob eine Möglichkeit „zur Lehr- unterweisung von Analphabeten“ bestehe. Die Möglichkeit, eine Ausbildung mit Zerti- fikat „Deutsch A1“ für Analphabeten in der Türkei zu absolvieren, bestehe nach der ihm erteilten Auskunft nicht. Bei einer Integration in Deutschland bestünden deutlich güns- tigere Möglichkeiten, sich in der deutschen Sprache auf einfache Art zu verständigen. Hinzukomme das Alter der Klägerin. Zudem werde auf das der Beklagten zustehende Ermessen hingewiesen, welches diese hier zugunsten der Klägerin ausüben könne. Im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts sei es so, dass sie wegen ihrer Einreise mit einem Touristenvisum nicht arbeiten dürfe. Es bestehe aber die Möglich- keit, in einem der Döner-Geschäfte ihres Ehemanns als Küchenkraft einen unbefriste- ten Arbeitsvertrag zu schließen. Im Übrigen bekräftigt sie ihre Auffassung, dass hier wegen ihres Analphabetismus ein Ausnahmefall gegeben sei, dem im Wege der Er- messensausübung Rechnung getragen werden müsse. Die Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: 9 10 5 3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne das erforderliche Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) eingereist ist. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein sog. natio- nales Visum für das Bundesgebiet erforderlich, welches vor der Einreise einzuholen ist. Die Klägerin ist hingegen am 1. Januar 2018 mit einem bis zum ... 2018 befristeten Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu Besuchszwecken eingereist. Auch der Senat ist in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 18. Juli 2019 - 3 B 160/19 - davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne das erforderliche Visum eingereist ist (a. a. O. Rn. 8). Hierfür spricht der gesamte Verfahrensablauf. Insbesondere spricht hierfür der Umstand, dass nach der dortigen Einlassung der Klä- gerin die Einreise erfolgte, um hier ein gemeinsames Sorgerecht für sich vor Gericht zu erstreiten, was nur sinnvoll erscheint, wenn sich hieran auch ein dauerhafter Auf- enthalt im Bundesgebiet anschließen soll. Damit steht es in Einklang, dass die Klägerin nach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung von 2018 am 1. November 2018 den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis stellte. Mit ihrer Beschwerde legt die Klägerin nicht dar, welche Tatsa- chen ihre Behauptung tragen sollen, sie sei nur für eine kurzfristige Wahrnehmung ih- res Umgangsrechts mit dem Schengen-Visum eingereist. 3.2 Entgegen dem Antragsvorbringen kann die Klägerin ihre Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthV in der Bundesrepublik beantragen, da sie einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt bei ihrer Einreise beabsichtigte. Im Übrigen war sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Besitz eines gültigen Schengen-Vi- sums und hatte auch aus den nachstehenden Gründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV). Einem Anspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Ausländers, der seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine Aufent- haltserlaubnis zu erteilen ist, steht nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungs- gerichts § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach sich der Ehegatte zu- mindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Dies ist bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Mangel auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unbeachtlich, weil sie Analpha- betin ist. Das Verlangen nach Sprachkenntnissen des einen Aufenthalt im Bundesgebiet begeh- renden Ausländers ist mit Art. 6 GG vereinbar (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 11 12 13 14 15 6 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 16 m. w. N.), was auch mit dem Antragsvorbringen zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen aber auch keine Unbeachtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Bei ihrem be- haupteten Analphabetismus handelt es sich insbesondere nicht um eine Krankheit oder Behinderung i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG, da die mit einer Erstalphabeti- sierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten für eine Aus- nahme vom Spracherfordernis nicht ausreichen (BVerwG, Urt. v. 4. September 2012 - 10 C 12/12 -, juris Rn. 17). Es kann hier aber auch nicht angenommen werden, dass zugunsten der Klägerin die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eingreift. Nach dieser Vor- schrift bedarf es keines Nachweises von Sprachkenntnissen, wenn es dem den Nach- zug begehrenden Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Hierdurch besteht die Möglich- keit, die Fälle angemessen zu berücksichtigen, in denen ein Ausländer aus von ihm nicht willentlich beeinflussbaren Gründen daran gehindert ist, Anstrengungen zu einem Spracherwerb zu unternehmen. Lehnt der Ausländer hingegen ohne eine tragfähige Begründung den geforderten Spracherwerb ab und unternimmt keinerlei Lernanstren- gungen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache zu verschaffen, gebietet es auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG, die berechtigte Erwartung, an der frühzeitigen Integration mitzuwir- ken, gänzlich zurückzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, juris Rn. 103). In einer solchen Situation kommt auch der Zeitspanne, die die Ehegatten im Fall einer verweigerten Einreise nicht zusammenleben können, kein die Abwägung der beteiligten Interessen beeinflussendes Gewicht zu (OVG Berlin-Bran- denburg, Beschl. v. 8. Juli 2019 - 3 N 147.17 -, juris Rn. 8). Hier ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Türkei die ihr zumutbaren Anstren- gungen zum Erwerb der deutschen Sprache zur Verständigung in einfacher Art unter- nommen hat. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass sie irgendeine Anstrengung zum Spracherwerb unternommen hat. Bemühungen in diese Richtung durch die Klägerin werden auch mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vorgetragen. Sie ver- weist lediglich darauf, dass nach einer von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeholten Auskunft des Goethe-Instituts in Ankara in der Türkei „keine Ausbildung mit Zertifikat „Deutsch A1“ für Analphabeten angeboten werde. Ob diese Behauptung in dieser All- gemeinheit zutreffend ist und sich vielmehr nicht nur auf das Bildungsangebot des Goe- the-Instituts bezieht, kann für das Zulassungsverfahren dahinstehen. Denn dass es der 16 17 7 Klägerin nicht möglich gewesen sein könnte, ihren Analphabetismus - etwa durch Be- such einer örtlichen Volkshochschule - zu überwinden, um sodann den Erwerb der deutschen Sprache zur Verständigung in einfacher Art zu betreiben, wird mit dem An- tragsvorbringen weder behauptet noch dargelegt. Damit fehlt es an einer Darlegung, dass sich die Klägerin in der Türkei in zumutbarer Weise um einen Spracherwerb be- müht hat. Da es sich bei § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG bereits um eine Härtefallklausel handelt, welche eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderun- gen entsprechende Prüfung besonderer individueller Umstände unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht (vgl. BT-Drs. 18/5420, S. 26), ist für eine darüberhinausgehende Berücksichtigung des Analphabetismus der Klägerin im Wege einer wo auch immer im Gesetz verorteten Ermessensausübung entgegen dem Antragsvorbringen schon dem Grunde nach kein Raum. Weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG sind nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichts- barkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 18 19 20 21 22