Urteil
21 K 268/20 V
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0928.21K268.20V.00
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Leitsätze
1. Das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verstößt im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG - die eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht - weder gegen Unions- noch gegen Assoziationsrecht, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 31 und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 17).
2. Eine Lernbehinderung rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht die Annahme, dass die betreffende Person wegen Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verstößt im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG - die eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht - weder gegen Unions- noch gegen Assoziationsrecht, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 31 und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 17). 2. Eine Lernbehinderung rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht die Annahme, dass die betreffende Person wegen Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zu 1 entscheiden, weil es diese mit der Ladung darauf hingewiesen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Zu Gunsten der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass eine wirksame Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erst am 17. Juni 2020 erfolgt und die Klage damit zulässig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum zum Ehegattennachzug. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 5, 27, 29 und 30 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) - AufenthG -, in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen sind schon deswegen nicht erfüllt, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse besitzt. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung des begehrten Visums voraus, dass sich der nachzugswillige Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Danach ist gefordert, dass der Ausländer vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Umfasst sind auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (vgl. zum Umfang der erforderlichen Deutschkenntnisse BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 14, 15). Die Klägerin hat derartige Kenntnisse nicht. Sie hat die entsprechende Deutsch-A1-Prüfung im November 2018 nicht bestanden. Seither hat sie keine weitere Prüfung abgelegt und auch sonst nicht nachgewiesen, dass sie deutsche Sprachkenntnisse im vorgenannten Sinne erworben hat. Dies hat sie im Übrigen selbst nicht geltend gemacht, sondern die Auffassung vertreten, der Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse sei ihr nicht zumutbar und von ihr aus Rechtsgründen nicht zu verlangen. Die Anregung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, sich durch einen Telefonanruf während der Verhandlung zu vergewissern, dass die Klägerin ausreichende Sprachkenntnisse hat, war vor diesem Hintergrund substanzlos und zudem als Nachweis ungeeignet. 2. Die Klägerin erfüllt keinen der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. a. Es liegt kein Ausnahmefall nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vor. Hiernach ist Satz 1 Nummer 2 (das Spracherfordernis) für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dies ist hier nicht der Fall. Wie bereits höchstrichterlich entschieden ist, reichen auch die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 16 und vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 A 182/21 - juris Rn. 15). Im Visumverfahren wurde lediglich der Scan eines türkischsprachigen Attestes eines Krankenhauses vom 22. Februar 2019 eingereicht, wonach die Klägerin einen IQ von 70 bis 75 Punkten hat. Es kann dahinstehen, ob die türkischsprachige Bescheinigung im gerichtlichen Verfahren verwertbar ist – eine Übersetzung hat die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung seitens der Behörden, trotz entsprechender Ankündigung seitens ihres Prozessbevollmächtigen und trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nach § 87b Abs. 2 VwGO nicht eingereicht. Denn auch ein IQ wie hier schließt den Erwerb von Sprachkenntnissen nicht aus. Dies bestätigt bereits der Umstand, dass die Klägerin 56 von 60 notwendigen Punkten bei ihrer ersten (und einzigen) Sprachprüfung im November 2018 erreicht und damit nur knapp nicht bestanden hat. Zudem stuft die WHO einen IQ von 70 bis 75 nicht als Intelligenzminderung, sondern nur als Lernbehinderung ein (ICD-10 F81). Selbst wenn eine Lernbehinderung zu Grunde gelegt und die Klägerin – wie ihr Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 9. Februar 2020 ausgeführt hat – deswegen langsamer lernen und Schwierigkeiten haben würde, sich Lernstoff anzueignen, läge kein Fall vor, in dem die betreffende Person wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage wäre, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. b. Es liegt auch kein Ausnahmefall nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG vor. Hiernach ist Satz 1 Nummer 2 (das Spracherfordernis) für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Diese mit Wirkung zum 1. August 2015 eingefügte Regelung beinhaltet eine allgemeine Härtefallklausel, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung trägt und eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Prüfung der besonderen individuellen Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 17 und Urteil vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 26). Solche individuellen Umstände, die im Einzelfall eine Befreiung von dem Erfordernis des Sprachnachweises gebieten, können sich insbesondere aus Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage oder Gesundheitszustand des nachzugswilligen Ehegatten ergeben. Besondere Umstände können auch mit Blick auf die Verhältnisse in seinem Heimatland vorliegen, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Bei der Prüfung, ob es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache zu erlernen, ist darauf abzustellen, ob er diese innerhalb angemessener Zeit zu erlernen vermag. Die Grenze ist bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten das Spracherfordernis nicht mehr entgegengehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind dabei allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen. Bemühungen um Spracherwerb sind entsprechend auch von denjenigen zu verlangen, bei denen aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 35, und vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28; vgl. ferner BT-Drs. 18/5420, S. 26 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 - 12 B 9.15 - UA S. 7 f.). Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Fall der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vor. Hierfür ist maßgeblich, dass die Klägerin zur Überzeugung der Kammer keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, die erforderlichen Sprachkenntnisse – auch nicht wenigstens die erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse – zu erwerben, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Sie hatte im Zeitpunkt der Visumantragstellung nur eine einzige Sprachprüfung absolviert. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass oder wie sie sich darauf vorbereitet hat und dies ist auch nicht ersichtlich. Jegliche Nachweise oder wenigstens substantiierte Darlegungen zu einer Teilnahme an (insbesondere auf die Prüfung) vorbereitenden Sprachkursen fehlen. Mit Schreiben vom 11. März 2019 hat die Klägerin nur substanzlos angegeben, weil sie schwanger gewesen sei, habe sie „nicht so intensiv“ am Unterricht teilnehmen können. Nachweise für eine Teilnahme an Sprachkursen wurden (bis heute) nicht vorgelegt. Gegen eine solche Teilnahme spricht zudem die Einlassung der Klägerin mit dem genannten Schreiben, sie sei „mental“ gar nicht in der Lage, eine Fremdsprache zu erlernen. Auch wenn die mit der kurz zuvor erlittenen Fehlgeburt (im Februar 2019) sowie die später mit der Geburt von Zwillingen (im Februar 2020) verbundenen Schwierigkeiten in Rechnung gestellt werden, waren der Klägerin jedenfalls gewisse Spracherwerbsbemühungen zuzumuten, die aber nicht erfolgt sind. Hinzu kommt, dass die Zwillinge der Klägerin inzwischen mehr als 1 ½ Jahre alt sind und Spracherwerbsbemühungen nicht das Verlassen der häuslichen Umgebung voraussetzen, sondern – hierauf hat die Beklagte die Klägerin bereits mit Remonstrationsbescheid vom 4. Juni 2020 hingewiesen – auch von zu Hause aus möglich sind. So hätte die Klägerin etwa die Möglichkeit nutzen können, über einen Audio-Sprachkurs Deutsch zu lernen oder über DVDs oder Online-Videokurse. Auf eine solche (zumutbare) Möglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - ausdrücklich hingewiesen (juris Rn. 44). Der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herausgegeben Flyer „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug aus dem Ausland“ enthält hierzu folgende Hinweise: „Die Deutsche Welle bietet viele Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Auf der Website finden Sie kostenlose Deutschkurse für Einsteigerinnen und Einsteiger oder Fortgeschrittene in fast 30 Sprachen. Dort sind auch die Frequenzlisten der Radiosendungen im Ausland aufgeführt. Sie können z. B. auch den von der Deutschen Welle zusammen mit dem Goethe-Institut entwickelten Audiosprachkurs „Radio D“ nutzen. Anfängerinnen und Anfänger ohne oder mit geringen Vorkenntnissen können die Audiofolgen von Radio D herunterladen oder als Podcast abonnieren. Zudem wird der Kurs in 16 Sprachen über DW Radio ausgestrahlt. Ein neuer interaktiver Online-Sprachkurs zeigt außerdem in 30 Lektionen mit über 1.000 interaktiven Übungen ein Bild des Lebens in Deutschland. Bei den ersten Schritten in der deutschen Sprache kann auch der Sprachlernkrimi „Mission Berlin“ helfen. Wenn Sie gerne unterwegs lernen, bietet Ihnen die Deutsche Welle auch einen mobilen Sprachführer, z.B. für Handys. Er enthält kleine Lektionen mit interaktiven Übungen zum Herunterladen.“ Schließlich begründet auch die von der Klägerin geltend gemachte Trennung ihrer Zwillinge vom Kindesvater, dem Beigeladenen zu 2, schon deswegen keinen Ausnahmefall, weil sie eine Familienzusammenführung bewirken kann, indem sie die ihr zumutbaren Spracherwerbsbemühungen tätigt. 3. Das Spracherfordernis ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unanwendbar, es verstößt insbesondere nicht gegen Unionsrecht. Dies ist höchstrichterlich geklärt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise von Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2021, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Rn. 45 ff., und des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 11 N 156.16 - juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch für das Assoziationsrecht. Zwar ist die mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (auch) zu einem sich ordnungsgemäß in Deutschland aufhaltenden türkischen Arbeitnehmer/Selbständigen, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), eine „neue Beschränkung“ im Sinne der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und Art. 7 ARB 2/76 bzw. des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen. Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten. Das Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen. In der Rechtssache Dogan hat der EuGH zwar noch offengelassen, ob die von der deutschen Regierung für diese Beschränkung angeführten Gründe – die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration – zwingende Gründe des Allgemeininteresses sein können. Er hat jedoch in der jüngeren Rechtsprechung eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann. Das Spracherfordernis ist geeignet, das Ziel einer erfolgreichen Integration zu gewährleisten. Es geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Denn dem Gesetzgeber ging es gerade um eine Verbesserung der Ausgangslage der Nachziehenden; den Nachweis von Deutschkenntnissen nach der Einreise sah er als nicht in gleichem Maße wirksam an, ein eigenständiges Sozialleben in Deutschland zu ermöglichen wie die Nachweispflicht vor der Einreise. Die Verhältnismäßigkeit im Übrigen wird jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG gesichert. Denn sie ermöglicht eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und verhindert, dass fehlende deutsche Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung eines Nachzugsantrags führen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 27 ff.). Der mit Schriftsatz vom 24. September 2021 vertiefte Einwand der Klägerin, der (vorstehend wiedergegebenen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen, vielmehr sei die Sache – mit den Vorlagefragen aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 27. September 2021 – dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, greift nicht durch. Er beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Normstruktur und Methodik bei der Auslegung einer Norm sowie den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten rechtlichen Maßstäben für die Einführung einer nationalen Regelung über ein Spracherfordernis wie hier. Die Regelung über das Spracherfordernis in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist untrennbar verbunden mit der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, insbesondere dessen Nummer 6. Diese ist nach ihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte sowie nach ihrem vom Gesetzgeber bewusst gewählten auslegungsfähigen Wortlaut („unzumutbar“) eine allgemeine Härtefallklausel, die eine – den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende – umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 31 und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., Rn. 17). Dies blendet die Klägerin aus, offenbar um – unter Berufung auf eine pauschal behauptete Verwaltungspraxis der Beklagten [die von dieser bestritten wird], einen mindestens drei Mal in einem Zeitraum von einem Jahr absolvierten Sprachkurs zu verlangen und erst dann Härtefallaspekte zu prüfen, sowie eine vermeintliche „Anspruchskonkurrenz“ zwischen Ehegattennachzug und Kindernachzug – eine Klärungsbedürftigkeit der Frage der Vereinbarkeit des Spracherfordernis mit Unionsrecht dartun zu können. Gleiches gilt, soweit die Klägerin einzelne Aspekte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung herausgreift und deren fehlende oder unzureichende Beachtung rügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den oben zitierten Entscheidungen diese Aspekte selbst hervorgehoben und im Einklang mit der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache C-153/14 [„K und A“] ausgeführt, individuelle Ausnahmeumstände könnten sich – insbesondere – aus Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage, Gesundheitszustand des nachzugswilligen Ehegatten, Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten und ihrer Erreichbarkeit ergeben. Eine Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob eine Regelung zum Spracherfordernis wie hier mit Assoziationsrecht vereinbar ist, ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten aktuellen Vorlage eines dänischen Gerichts. Dass der Vorlage des dänischen Gerichts (eingereicht beim Europäischen Gerichtshof am 28. April 2021, Aktenzeichen C-279/21) Regelungen wie hier – die eine umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. entsprechende assoziationsrechtskonforme Auslegung ermöglichen – zu Grunde liegen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Übrigen betreffen die Vorlagefragen assoziationsrechtliche Regelungen zu türkischen Arbeitnehmern, während es hier um einen türkischen Selbständigen geht. Unabhängig davon lässt sich die vom Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich bestätigte Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit Assoziationsrecht auch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. August 2018 in der Rechtssache C-123/17 [„Yön“] stützen. Die dort im Streit gewesene Härtefallregelung (von der Visumpflicht abzusehen) hat der Europäische Gerichtshof dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten und lediglich bemängelt, dass die Härtefallregelung der Behörde ein Ermessen einräumt und von ihr ggf. in einer Weise angewendet werden könne, die unverhältnismäßig sei. Hier ist die Härtefallregelung jedoch als zwingende tatbestandliche Voraussetzung ausgestaltet und damit eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung in jedem Einzelfall gewährleistet. Gegen das Spracherfordernis bestehen im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2019 - OVG 3 N 147.17 - UA S. 3 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 A 182/21 - juris Rn. 15). 4. Der Frage, ob der Lebensunterhalt – im Hinblick darauf, dass der Beigeladene zu 2 drei unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder hat, die Klägerin selbst aus einer Vorehe ein gerade erst volljährig gewordenes Kind hat, das weiterhin unterhaltsberechtigt sein dürfte, und die Eheleute inzwischen 1 ½ Jahre alte Zwillinge haben – gesichert ist und ausreichender Wohnraum vorliegt, brauchte nicht mehr nachgegangen zu werden. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Vereinbarkeit der Regelungen in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 6 AufenthG mit Assoziations- und Unionsrecht höchstrichterlich geklärt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Sie ist 42 Jahre alt und türkische Staatsangehörige. Sie schloss mit dem Beigeladenen zu 2 im September 2018 in der Türkei die Ehe. Dieser ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, in Hamburg wohnhaft, seit 2011 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und seit 2015 selbständig tätig. Die Klägerin beantragte Anfang 2019 bei der Deutschen Botschaft in Ankara ein Visum zum Ehegattennachzug. Hierzu legte sie die Bescheinigung einer Sprachprüfung beim Goethe-Institut vom November 2018 vor, nach der sie die Prüfung mit 56 von mindestens 60 Punkten nicht bestanden hatte. Die Botschaft lehnte den Visumantrag nach vorheriger Verweigerung der Zustimmung der beigeladenen Ausländerbehörde mit Bescheid vom 18. April 2019 sowie erneut mit Remonstrationsbescheid vom 4. Juni 2020 mit der Begründung ab, die Klägerin habe den erforderlichen Nachweis ausreichender Deutschsprachkenntnisse nicht erbracht; ein Ausnahmefall liege nicht vor. Der Remonstrationsbescheid wurde am 4. Juni 2020 vorab an die E-Mail-Adresse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt, über die er im Visumverfahren mit der Botschaft korrespondiert hatte, und ging per Post in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Juni 2020 ein. Mit ihrer am 16. Juli 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin – die im Februar 2020 Zwillinge geboren hat – ihr Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin ein Sprachnachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 zu verlangen ist. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Regelung über das Spracherfordernis verstoße gegen Assoziationsrecht. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen, vielmehr sei die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Deutschen Botschaft in Ankara vom 4. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug gemäß §§ 6, 30 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.