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Beschluss

3 B 83/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Landesverordnungsgeber ist voraussichtlich durch § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, Testpflichten für Beschäftigte in Unternehmen anzuordnen. Wird statt einer voraussetzungsunabhängigen Gewerbeausübung eine solche an eine Testpflicht gekoppelt, zählt dies zu den Beschränkungen i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Der Gesetzgeber wollte auch Auflagen zur Betriebsfortführung als Beschränkungen verstanden wissen. Die verfolgte Teststrategie ist nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festzulegen. Ein anderes folgt angesichts von Wahrscheinlichkeit und Gewicht auch nicht aus dem Risiko kurzzeitiger unberechtigter Quarantänemaßnahmen für durch Schnell- oder Selbsttests falsch-positiv Getestete. Der Umstand, dass eine Testpflicht für Beschäftigte möglicherweise auch auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 ArbSchG durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angeordnet werden könnte, steht dem Rückgriff auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG gleichfalls nicht entgegen. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm (hier: Bezugnahme auf den Stand der Technik trotz sehr kurzer Geltungsdauer der Norm, erschwerter Ermittlung des Norminhalts, Adressierung an Laien und Bußgeldbewehrung).
Entscheidungsgründe
Der Landesverordnungsgeber ist voraussichtlich durch § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, Testpflichten für Beschäftigte in Unternehmen anzuordnen. Wird statt einer voraussetzungsunabhängigen Gewerbeausübung eine solche an eine Testpflicht gekoppelt, zählt dies zu den Beschränkungen i. S. d. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Der Gesetzgeber wollte auch Auflagen zur Betriebsfortführung als Beschränkungen verstanden wissen. Die verfolgte Teststrategie ist nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festzulegen. Ein anderes folgt angesichts von Wahrscheinlichkeit und Gewicht auch nicht aus dem Risiko kurzzeitiger unberechtigter Quarantänemaßnahmen für durch Schnell- oder Selbsttests falsch-positiv Getestete. Der Umstand, dass eine Testpflicht für Beschäftigte möglicherweise auch auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 ArbSchG durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angeordnet werden könnte, steht dem Rückgriff auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG gleichfalls nicht entgegen. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm (hier: Bezugnahme auf den Stand der Technik trotz sehr kurzer Geltungsdauer der Norm, erschwerter Ermittlung des Norminhalts, Adressierung an Laien und Bußgeldbewehrung).