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Beschluss

2 E 104/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 E 104/18 11 K 1678/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Besoldung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 1. Februar 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 2018 - 11 K 1678/12 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Besoldung, die sie für das Jahr 2011 und die Folgejahre als nicht amtsangemessen ansieht. Sie begehrt die Feststellung, dass ihre Besoldung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2018 - 11 K 1678/12 - abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. Über die mit Senatsbeschluss vom 13. März 2019 zugelassene Berufung - 2 A 696/18 - ist noch nicht entschieden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 29. August 2018 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Die Entscheidung über die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene und auf Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 70.000 € gerichtete Beschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG). 1 2 3 3 Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an. Für Klagen auf höhere Besoldung richtet sich der Streitwert nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hiernach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die Regelung, die, wie sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, für Ansprüche, über die von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden wird, gilt, findet auch auf Teilstatusansprüche Anwendung, in denen es um eine höhere Besoldung geht (vgl. Senatsbeschl. v. 25. April 2018 - 2 E 76/17 -, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 -, juris Rn. 5). Ist die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen. Vorliegend ist die Höhe des nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusetzenden Jahresbetrags weder nach dem Antrag der Klägerin noch mit vertretbarem Aufwand durch den Senat bestimmbar. Ausgehend vom Klageantrag gerichtet auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ab 2011 erhaltenen Besoldung erstreckt sich nach objektiver Beurteilung das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auf den jährlichen Differenzbetrag zwischen der erhaltenen und einer verfassungsmäßigen Besoldung. Auch wenn sich die erhaltene Besoldung als verfassungswidrig erweisen sollte - hierzu ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den aktuell dort anhängigen Vorlageverfahren zur Beamten- und Richterbesoldung in Sachsen abzuwarten - stünde die Höhe der verfassungsmäßigen Besoldung damit nicht fest: Diese wäre vielmehr durch den Besoldungsgesetzgeber im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative durch Gesetz zu regeln. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen liegenden Streitwertfestsetzung besteht für das Gericht bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger zwar ein gerichtlicher Spielraum; der Wert darf geschätzt werden (vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2008, 430). Selbst eine Schätzung erscheint im Hinblick auf die im Falle der Verfassungswidrigkeit notwendig werdende 4 5 6 4 gesetzliche Neuregelung indes als ausgeschlossen; die Festlegung eines bestimmten Betrages durch den Senat wäre letztlich Spekulation. Nichts anderes gilt für den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin für „richtig“ erachteten Betrag. Die Festsetzung des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 7 8 9