Beschluss
6 B 162/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem alten Mehrfachtäter-Punktesystem gilt die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F.; die Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. ist nicht einschlägig. 2. Der Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch nicht abgelaufen sind, macht es jedenfalls dann, wenn diese länger zurückliegen, nicht entbehrlich, für die Zuverlässigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu treffen. 3. Der erfolgreiche Abschluss des Realschulbildungsgangs der Oberschule (früher: Mittel-schule/mittlere Reife) stellt keine gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG dar.
Entscheidungsgründe
1. Für eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem alten Mehrfachtäter-Punktesystem gilt die zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F.; die Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. ist nicht einschlägig. 2. Der Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch nicht abgelaufen sind, macht es jedenfalls dann, wenn diese länger zurückliegen, nicht entbehrlich, für die Zuverlässigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu treffen. 3. Der erfolgreiche Abschluss des Realschulbildungsgangs der Oberschule (früher: Mittel-schule/mittlere Reife) stellt keine gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG dar.