Beschluss
3 D 42/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 D 42/20 8 L 217/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Unterhaltsvorschuss hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 28. Oktober 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2020 - 8 L 217/20 - geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt .................................................. bewilligt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt wurde, hat Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). 1 2 3 Gemessen hieran hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg und diese ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Februar 2020 in dem vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geführten Verfahren 8 K 23/20, auf welche vorliegend ausdrücklich Bezug genommen wurde, hat sie eine monatliche Einkommensunterdeckung von 148,- €, so dass sie bedürftig i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Ihre Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgericht hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, so dass unerheblich ist, dass der Senat ihre Beschwerde gegen den ihr ebenfalls durch das Verwaltungsgericht versagten Eilrechtsschutz mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 verworfen hat. Die Antragstellerin ist die Mutter der am ............ 2004 geborenen ...... P........ Sie bezog von der Antragsgegnerin zur Sicherung des Unterhaltes für ihre Tochter über mehrere Jahre Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 stellte die Antragsgegnerin diese Leistungen mit Ablauf des 30. November 2019 ein. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hiergegen Widerspruch, über den, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden wurde. Am 28. April 2020 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht nach einem erfolglosen ersten Verfahren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr weiterhin für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Zudem beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2020 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung weise keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar spreche einiges dafür, dass diese unterhalb des Existenzminimums 3 4 5 6 7 4 lebe, aber die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien ihrem Sinn und Zweck nach nicht dafür vorgesehen, derartige Situationen aufzufangen. Als System der sozialen Sicherung des Existenzminimums habe der Gesetzgeber vielmehr die Leistungen nach dem SGB II vorgesehen. Daher habe sie dort Hilfe einzuholen. Dies gelte auch unter Beachtung des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegenüber den Leistungen nach dem SGB II. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nach § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht, da sich die Antragstellerin weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. So habe sie keine detaillierten Angaben dazu gemacht, warum sie den Vater nicht so benennen könne, dass er für die Antragsgegnerin für Regressansprüche erreichbar sei. Sie habe bisher nur unsubstantiierte Angaben dazu gemacht, wann und wo es zur Zeugung des Kindes gekommen sein soll. So habe sie angegeben, im April/Mai 2004 in die Türkei gereist zu sein, sich aber trotz der von ihr vorgenommenen Buchung nicht mehr an den Urlaubsort oder die Unterkunft erinnern zu können. Sie habe ferner widersprüchliche Angaben zum Verhalten des Vaters nach der Geburt gemacht. Am 25. Januar 2005 habe sie noch angegeben, mit dem Kindsvater regelmäßig zu telefonieren und eine gemeinsame Zukunft in Deutschland zu planen. Am 20. Oktober 2017 habe sie angegeben, dass sie seit ca. 2005 keinen Kontakt mehr zum Kindsvater habe. Am 15. November 2017 habe sie angegeben, dass sie seit der Geburt nur noch selten Kontakt gehabt habe. Am 28. Dezember 2018 habe sie angegeben, dass der Kontakt ab der Geburt vorbei gewesen sei. Am 13. November 2019 habe sie schließlich angegeben, dass sie noch zwei Monate nach der Entbindung Kontakt gehabt habe. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe überspannt habe. So dürfe die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Durchsicht der Behörden- und Verfahrensakte besteht Anlass zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgten Antrags auf 8 9 5 Weitergewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz waren zumindest offen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dafür ist die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 3, § 294 ZPO). 1. Dass der Antragstellerin die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds gelingen würde, war überwiegend wahrscheinlich. 1.1 Da der Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Anordnung rechtfertigt, muss er sich aus dem Zeitablauf selbst ergeben oder in der Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eintreten und später nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Puttler, in: NK-VwGO, 5. Aufl., 2018, § 123 Rn. 83). Unterhalt dient dem Ausgleich einer aktuell bestehenden Bedürftigkeit (vgl. § 1602 BGB), also der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts. Bei minderjährigen Kindern richtet sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum. Soweit der Unterhaltsverpflichtete seiner Leistungspflicht nicht nachkommt und der Staat an seiner Stelle vorläufig in diese Leistungspflicht eintritt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 UhVorschG), gilt nichts Anderes. Vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verbürgten Rechts auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es daher unzumutbar, bis zur Entscheidung in einer Hauptsache eine monatliche Bedarfsunterdeckung hinzunehmen. Das Existenzminimum ist vielmehr immer aktuell zu sichern. Gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrunds spricht auch nicht ein möglicher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (so wohl die allgemeine Meinung, wobei die Problematik im Bereich existenzsichernder Leistungsgewährung in der Rechtsprechung nicht aufgeworfen wird: VG Ansbach, Beschl. v. 20. März 2006 - AN 14 E 06.00798 -, juris Rn. 18; VG Freiburg, Beschl. v. 6. April 2020 - 4 K 345/20 -, juris Rn. 41; OVG LSA, Beschl. v. 2. November 2016 - 3 M 185/06 -, juris Rn. 5 ff.). 10 11 12 13 6 Zwar dienen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht der Existenzsicherung. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der alleinerziehende Elternteil, der nicht nur die Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil verfolgen muss, sondern auch für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil aufzukommen hat, entlastet werden soll (BR-Drs. 8/1952, S. 6). „Dies soll“, so der Gesetzentwurf weiter, „im wesentlichen dadurch erreicht werden, daß der ausbleibende Unterhalt nicht - wie nach geltendem Sozialhilferecht - erst dann aus öffentlichen Mitteln geleistet wird, wenn der alleinerziehende Elternteil nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht in der Lage ist, anstelle des anderen Elternteils für den Unterhalt der Kinder aufzukommen“ (a. a. O.). Ein allgemeiner Vorrang der Leistungen nach dem SBG II folgt daraus aber nicht. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass als Folgewirkung ein Abrutschen des alleinerziehenden Elternteils in den Bereich der Grundsicherung verhindert werden soll. Dem steht dann aber entgegen, diesen vorrangig auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu verweisen. Zudem ist allgemein anerkannt, dass die Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen sind (BSG, Beschl. v. 19. März 2020 - B 4 AS 38/20 B -, juris Rn. 8 m. w. N.; Burkiczak, in: BeckOK SozR, 58. Edition, Stand: 1. September 2020, § 5 SGB II Rn. 5; Becker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB II, 5. Aufl. 2020, § 5 Rn. 40; Luik, in: Gagel, SGB II/SGB III, 78. EL Mai 2020, § 5 Rn. 7). Ausfluss dieses Grundsatzes ist § 5 Abs. 3 SGB II. Danach sind die Träger der Sozialleistungen nach dem SGB II berechtigt, für Leistungsberechtigte einen Antrag auf andere Sozialleistungen zu stellen, wenn diese selbst solche Anträge trotz Aufforderung nicht stellen. Damit setzt das Gesetz den Vorrang anderer Sozialleistungen voraus. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind daher auch die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vorrangig zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes in Anspruch zu nehmen (VGH BW, Beschl. v. 23. Juli 2018 - 12 S 1365/18 -, juris Rn. 15; vgl. Struck, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel 7.4 Unterhaltsvorschussgesetz, Rn. 7; Conradis, in: Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 29). 14 7 Auch die Meinung, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Unterhaltsvorschussverfahren seit der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB II zum 1. Januar 2017 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht mehr zu einem Leistungsausschluss nach dem SGB II führt (VGH BW a. a. O.; SG Duisburg, Beschl. v. 12. Februar 2019 - S 49 AS 5042/18 ER -, juris Rn. 55; Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2016, 3404; Burkiczak a. a. O. Rn. 5), steht dem nicht entgegen. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 UhVorschG führt die mangelnde Mitwirkung eines Elternteils dazu, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen schon nicht besteht. § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II setzt hingegen für die Leistungsverweigerung voraus, dass die Leistung eines anderen Trägers entzogen oder versagt wird, was dem Wortlaut nach das Entstehen einer Leistungspflicht voraussetzt. Andererseits nennt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags, auf den diese Gesetzesänderung zurückgeht, gerade den Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung, bei der eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eine teilweise Versagung oder Entziehung der Leistungen nach dem SGB II bewirken soll (BT-Drs. 18/8909, S. 29). Aber selbst wenn bei feststehender Verletzung einer Mitwirkungspflicht Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sein sollten, führte dies nicht dazu, dass schon, sobald eine Mitwirkungspflichtverletzung im Raum steht, vorrangig Leistungen nach dem SGB II zu beantragen wären. Denn durch die Änderung des SGB II sollte jedenfalls nicht der grundsätzliche Zweck des § 5 Abs. 3 SGB II, bestehende Ansprüche gegen andere Träger der Sozialversicherung zu realisieren und den Nachrang der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu wahren (BT-Drs. 15/1516, S. 51 f.), verändert werden (BT-Drs. 18/8909, S. 28 f.) in Frage gestellt werden. 1.2 Unabhängig davon handelt es sich bei der aufgeworfenen Problematik zumindest um eine offene Rechtsfrage, so dass auch die Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, entsprechend offen war. 2. Auch in Bezug auf den Anordnungsanspruch erwiesen sich die Erfolgsaussichten des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zumindest als offen. Es ist keine offensichtliche Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin erkennbar, so dass ihr Unterhaltsvorschuss nicht nach § 1 Abs. 3 UhVorschG zu versagen ist. 15 16 17 8 2.1 Die Antragstellerin kann den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind als Mutter gerichtlich im eigenen Namen geltend machen (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 5. November 2015 - 5 D 44/15 -, juris Rn. 8). 2.2 Gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht trifft die Mutter des Kindes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Eine Weigerung der Kindsmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn sie es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es also an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätten führen können (VGH BW, Urt. v. 17. Oktober 2018 - 12 S 773/18 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Urt. v. 29.Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, juris Rn. 31 ff.). Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UhVorschG kommt eine Kindsmutter aber auch dann nicht nach, wenn sie die Umstände der Zeugung des Kinds detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, so dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindsmutter, zu der Identität des Kindsvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (VGH BW a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juni 2017 - 12 A 1945/16 -, juris Rn. 3). Ob das Verhalten der Antragstellerin diesen Vorgaben entspricht, bedarf einer umfassenden Würdigung unter eingehender Auswertung der Behördenakte. Daher ist der Ausgang des Rechtsstreits zumindest als offen zu bewerten. Die Kindsmutter weigert sich nicht offensichtlich, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. So hatte sie seit ihrem Antrag auf Unterhaltsvorschuss vom 20. Oktober 2017 Angaben zum potentiellen Kindsvater gemacht, insbesondere dessen Namen, Anschrift und 18 19 20 9 Geburtsdatum benannt. Zuletzt hatte sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin am 13. November 2019 umfangreich und, keine intimen Details auslassend, geschildert, wie sie den potentiellen Kindsvater kennengelernt habe und wie es zur Zeugung ihrer Tochter gekommen sei. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ihrer Angaben nicht derart gravierend, dass von vornherein offensichtlich war, dass die Glaubhaftigkeitsbewertung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen würde. Diese hat im Rahmen ihrer vier Anträge auf Unterhaltsvorschuss zwischen 2017 und 2019 im Wesentlichen dieselben Angaben zum Kennenlernen des potentiellen Kindsvaters, den zwei weiteren gemeinsamen Zeiten in der Türkei und den Kontakt und dessen Auslaufen nach der Geburt der Tochter getätigt. Auch ihre Angaben im persönlichen Gespräch am 13. November 2019 wichen davon nicht wesentlich ab. Soweit das Verwaltungsgericht vorwiegend auf unterschiedliche Angaben zum Umfang des Kontakts nach der Geburt abstellt, sind dessen Prämissen nach Auswertung der Behördenakte nicht vollumfänglich nachzuvollziehen. So hatte die Antragstellerin am 28. Dezember (gemeint ist wohl November) 2018 nicht angegeben, dass der Kontakt ab der Geburt vorbei gewesen sei. Dies hatte sie auf die Frage, ob sie mit dem möglichen Kindsvater liiert sei, geantwortet. Zum Kontakt gab sie an, dass dieser ab September 2004 nur noch wenig vorhanden gewesen sei. Dies entspricht auch den Angaben in den weiteren Anträgen. Kleinere Ungenauigkeiten können dabei sogar für die Konsistenz ihrer Angaben sprechen, da es dem menschlichen Gedächtnis immanent ist, dass einzelne Details über die Jahre verblassen und Erinnerungen überlagert werden. Auch aus dem Scheiben der Antragstellerin vom 25. Januar 2005, in dem sie angegeben hatte, dass sie mit dem Kindsvater eine gemeinsame Zukunft in Deutschland plane, lässt sich nicht der offensichtliche Schluss ziehen, dass diese die Unwahrheit sagt. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Angaben im vorgenannten Schreiben im Widerspruch zu den schriftlichen Angaben vom 18. November 2019 stünden, erscheint dies eher fernliegend. Schriftlich hatte die Antragstellerin im November 2019 angegeben, dass über eine gemeinsame Zukunft in Deutschland gesprochen worden sei, aber der potentielle Kindsvater daran kein Interesse gehabt habe. Der Angabe lässt sich nicht entnehmen, ob dieses Interesse von Anfang an nicht bestanden hat, und auch nicht, wann man über das Thema überhaupt gesprochen hat. Dass die Antragstellerin auf eine gemeinsame Zukunft einen knappen Monat nach der Geburt offenbar hoffte und darauf, dass der potentielle Kindsvater 10 seine ablehnende Haltung aufgeben würde, steht dazu jedenfalls nicht in Widerspruch. Das gilt auch in Bezug auf die Frage, ob der potentielle Kindsvater Interesse daran hatte, seine Tochter kennenzulernen. Diese Hoffnung mag die Antragstellerin kurz nach der Geburt noch gehabt haben. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht auch nicht, dass sie in ihrem Schreiben im Januar 2005 angegeben hatte, dass der potentielle Kindsvater als Bauer arbeiten würde und im Jahr 2019, dass er nur als Kellner gearbeitet hätte. Es spricht viel dafür, dass die Antragstellerin im Jahr 2019 einfach nur vergessen hatte, dass der potentielle Kindsvater auch mal als Bauer gearbeitet hat. Die Antragstellerin hatte seit 2017 immer angegeben, dass der mögliche Kindsvater als Kellner tätig war, als sie ihn kennenlernte, seine Familie aber Bauern gewesen seien. Dass dieser außerhalb der Saison offenbar im Januar 2005 als Bauer gearbeitet hat, erscheint vor diesem Hintergrund ebenso wenig fernliegend wie der Umstand, dass dies der Antragstellerin nach vierzehn Jahren und vor dem Hintergrund, dass sie diesen als Kellner kennengelernt hatte, entfallen war. Auch bei zusammenfassender Würdigung der Umstände ergibt sich keinesfalls eindeutig das Bild, dass die Antragstellerin Angaben über den potentiellen Kindsvater zurückhalten oder verschleiern würde, um dessen Auffinden zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht von vornherein anzunehmen und die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zumindest hinreichend wahrscheinlich gewesen, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher Beschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet wer-den (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Nagel 21 22 23