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Urteil

13 K 2619/21

VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0105.13K2619.21.00
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Leitsätze
Die Anforderungen an die der Kindesmutter gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG (juris: UhVorschG) obliegende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft sind verringert, wenn die Mutter die von ihr verlangten schriftlichen Auskünfte gegeben hat und die Behörde es unterlässt, konkrete Nachfragen zu stellen oder weitere Informationen anzufordern. Es ist Aufgabe der Behörde, die Kindesmutter initiativ auf eventuelle Unklarheiten, Lücken oder Unstimmigkeiten im Vortrag hinzuweisen und ihr – ggf. im Rahmen einer persönlichen Anhörung – Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. April 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 11. Mai 2021 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an die der Kindesmutter gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG (juris: UhVorschG) obliegende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft sind verringert, wenn die Mutter die von ihr verlangten schriftlichen Auskünfte gegeben hat und die Behörde es unterlässt, konkrete Nachfragen zu stellen oder weitere Informationen anzufordern. Es ist Aufgabe der Behörde, die Kindesmutter initiativ auf eventuelle Unklarheiten, Lücken oder Unstimmigkeiten im Vortrag hinzuweisen und ihr – ggf. im Rahmen einer persönlichen Anhörung – Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(Rn.20) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. April 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 11. Mai 2021 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn diese hat für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Abs. 1 UVG. 1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG sind erfüllt: Die im XXX 2021 geborene Klägerin hatte das zwölfte Lebensjahr in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht vollendet (Nr. 1), lebte bei ihrer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG alleinstehenden Mutter und erhielt keinen Unterhalt von dem (unbekannten) Kindesvater (Nr. 3). 2. Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen; § 1 Abs. 3 UVG ist weder direkt noch analog anwendbar. a) Ein Anspruchsausschluss nach der hier einzig in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 1 Abs. 3 UVG setzt voraus, dass der alleinstehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dies ist der Fall, wenn die Kindesmutter es ablehnt, bei ihr vorhandenes Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es also an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zur Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können (vgl. – auch zum Folgenden – VGH München, Beschl. v. 18.4.2019, 12 C 18.1893, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Darüber hinaus sind der Kindesmutter jedenfalls in engen Grenzen Nachforschungen über den Kindesvater und die Beschaffung solcher Informationen abzuverlangen, die sie ohne Schwierigkeiten erlangen kann. Der Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Ihrer Mitwirkungsobliegenheit genügt die Kindesmutter aber zumindest dann nicht, wenn sie die Umstände der Zeugung des Kindes detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, sodass sich ihr Vortrag, zur Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, insgesamt als unglaubhaft darstellt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.10.2018, 12 S 773/18, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.10.2020, 3 D 42/20, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 12.7.2022, 2 LA 362/21, juris Rn. 17; VG Hamburg, Urt. v. 14.6.2022, 13 K 3392/20, n.v.). Gemessen hieran ist die Mutter der Klägerin ihrer aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG folgenden Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen. Sie hat bereits in dem von der Beklagten übersandten Formular und sogar über das zum Ausfüllen vorgesehene Textfeld hinaus nähere Angaben sowohl zum Kennenlernen des Kindesvaters, dem sie zwischen Februar und April 2020 mehrfach flüchtig begegnet sei, als auch zu dessen auffälliger Arbeitskleidung und der vermuteten Herkunft („Balkan“) gemacht. Gleiches gilt für die Anbahnung und den Ablauf des One-Night-Stands in der Nacht vom 25. auf den 26. April 2020 einschließlich des Umstands, dass beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs einmal das Kondom gerissen sei. Ferner hat sie dargelegt, aus welchen Gründen – nämlich mangels gegenseitigen Interesses an einer weiteren Annäherung – ein Austausch der Kontaktdaten zwischen ihr und dem Kindesvater unterblieben sei. Aus der Begründung des Widerspruchs ergibt sich zudem, dass die Mutter diverse Bemühungen unternommen hat, den Kindesvater in der (nördlichen) Umgebung des Bahnhofs Y und insbesondere auf einer der dortigen Baustellen anzutreffen. Anhaltspunkte für die Unwahrheit dieser Angaben oder ein Zurückhalten weiterer Informationen zur Person des Kindesvaters bestehen auch nach dem aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht; die von der Mutter authentisch zum Ausdruck gebrachte Betroffenheit darüber, dass der Vater der Klägerin unbekannt ist und voraussichtlich nie zu ermitteln sein wird, würdigt der Berichterstatter vielmehr als gewichtigen Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung. Eine fehlende Bereitschaft zum Zusammenwirken mit der Behörde bei der Ermittlung des Kindesvaters ist bei dieser Sachlage nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte es während des gesamten (Verwaltungs-)Verfahrens unterlassen hat, konkrete Nachfragen an die Mutter zu richten oder weitere Informationen anzufordern. Die aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG abgeleiteten Anforderungen an die Mitwirkung der Mutter sind entsprechend verringert. Denn es kann von einer Kindesmutter allgemein nicht erwartet werden, einen etwaigen von der Behörde angenommenen Klarstellungs- oder Ergänzungsbedarf zu antizipieren, wenn sie – wie hier – die von ihr verlangten schriftlichen Auskünfte gegeben hat und keine Nachfragen seitens der Unterhaltsvorschussstelle folgen. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, die Kindesmutter initiativ auf eventuelle Unklarheiten, Lücken oder Unstimmigkeiten im Vortrag hinzuweisen und ihr – etwa im Rahmen einer persönlichen Anhörung – Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Darlegungs- und Beweislast für eine genügende oder ungenügende Mitwirkung im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, sondern um die Kehrseite der Mitwirkungsobliegenheit, die ihren Bezugspunkt schon begrifflich allein in einem behördlichen Wirken haben kann. b) Auch die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG sind nicht gegeben. Zwar mag es einer Mitwirkungsverweigerung im obigen Sinne unter Wertungsgesichtspunkten gleichkommen, wenn die Kindesmutter durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten eine Situation schafft, in der die Ermittlung des (bar-)unterhaltspflichtigen Kindesvaters von vornherein aussichtslos ist. Ein One-Night-Stand mit einem fremden Mann stellt sich aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ohne Weiteres als ein solches Verhalten dar. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Folgendes ausgeführt (siehe Urt. v. 17.10.2018, 12 S 773/18, juris Rn. 32 f.): „Insbesondere in der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG kommt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der alleinerziehende Elternteil die Ausfallleistung nicht absichtlich verursacht. Mit der Vorstellung des Gesetzgebers ist es danach nicht vereinbar, auch solche Nachteile eines Alleinerziehenden über UVG-Leistungen auszugleichen, die […] ausschließlich aus einer Situation herrühren, die der die Leistung begehrende Elternteil selbst, freiwillig und absichtlich herbeigeführt hat. Der UVG-Gesetzgeber hat danach die Erwartung, dass ein Elternteil, der bewusst und freiwillig auf jegliche Unterstützung durch den anderen Elternteil verzichtet, die sich aus dieser freien Entscheidung ergebenden Nachteile selbst trägt, und hält eine Unterstützung durch die Allgemeinheit insoweit für unangemessen (vgl. hierzu BT-Drucks. 8/1952, S. 7). Gemessen daran ist ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG bezogen auf den Zeitpunkt eines ‚One-Night-Stands‘ ohne die Absicht, eine Schwangerschaft herbeizuführen, nicht gegeben. Eine Kindesmutter hat zu diesem Zeitpunkt weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindesvaters verzichtet noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Kindesmutter bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss [analog § 1 Abs. 3 UVG] deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und damit nicht wissen konnte, dass es sich bei der Person, mit der der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, künftig um einen anderen Elternteil im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG handeln und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten würde. Ihr war zu dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bewusst, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein würde. Die Kindesmutter hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet. Sie hat nur unbewusst eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist.“ Diesen Erwägungen, denen die Kammer in der Vergangenheit bereits mehrfach gefolgt ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2019, 13 K 149/18, n.v.; Urt. v. 31.1.2020, 13 K 3240/19, n.v.; Urt. v. 20.11.2020, 13 K 5785/18, n.v.; Urt. v. 14.6.2022, 13 K 3392/20, n.v.), schließt sich der Berichterstatter an (ebenso VGH München, Beschl. v. 18.4.2019, 12 C 18.1893, juris Rn. 31; siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 24.9.2018, 7 A 10300/18, juris Rn. 29; Knittel, JAmt 2019, 183 ). Ein Anspruchsausschluss käme danach nur in Betracht, wenn die Mutter der Klägerin durch den One-Night-Stand am 25./26. April 2020 eine Schwangerschaft absichtlich hätte herbeiführen wollen. Hierfür spricht jedoch nichts; im Gegenteil hat die zuvor kinderlos gebliebene Mutter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass sie eine Schwangerschaft schon aus medizinischen Gründen – nämlich wegen eines bei ihr diagnostizierten Proteinmangels – nicht habe erwarten können. 3. Der geltend gemachte Anspruch besteht gemäß § 4 Hs. 1 UVG ab dem 1. Februar 2021, denn die Klägerin hat den Antrag bei der zuständigen Stelle am 23. März 2021 gestellt, und ist streitgegenständlich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 11. Mai 2021 (vgl. zu Letzterem OVG Bremen, Beschl. v. 11.4.2013, 2 A 181/12, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 17.10.2018, 12 S 773/28, juris Rn. 21). III. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Klägerin wurde am XXX 2021 in Hamburg geboren und lebt seitdem bei ihrer Mutter M (im Folgenden: Mutter). Am 23. März 2021 beantragte sie – vertreten durch ihre Mutter – Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab an, dass ihr Vater unbekannt sei. Mit dem Antrag legte sie u.a. einen Auszug aus dem Geburtseintrag vom 21. Januar 2021 vor, der keine Eintragung zum Vater enthält. In dem ihr daraufhin übersandten Formular betreffend die Mitwirkungsverpflichtung des alleinerziehenden Elternteils erklärte die Mutter, einen One-Night-Stand mit einem Mann namens S gehabt zu haben, dessen Nachname, Geburtsdatum und Wohnort ihr unbekannt seien. Vermutlich habe es sich um einen vom Balkan stammenden Bauarbeiter gehandelt, dem sie zwischen Februar und April 2020 öfter flüchtig begegnet sei. Am 25. April 2020 habe sie den Mann nach einem Gespräch in ihre Wohnung eingeladen, wo es mehrfach zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Einmal sei dabei das Kondom gerissen. Kontaktdaten hätten sie und der Mann nicht ausgetauscht, weil sie beide nicht an einer Beziehung oder einem weiteren Kennenlernen interessiert gewesen seien. Danach habe sie den Mann nicht mehr gesehen und mangels Kontaktdaten auch nicht über ihre einige Wochen später festgestellte Schwangerschaft aufklären können. Mit Bescheid vom 6. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nicht, da die Vaterschaft weiterhin nicht geklärt worden sei und die Mutter eine Situation geschaffen habe, in der die öffentliche Hand gerade keine Vorschuss-, sondern eine Ausfallleistung gewähren würde. Insofern habe die Mutter ihre Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht erfüllt. Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 8. April 2021 und trug vor, dass ihre Mutter alle ihr bekannten Angaben zum Kindesvater offengelegt und versucht habe, diesen ausfindig zu machen. Sie – die Mutter – habe nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft mehrmals und über Monate hinweg die Orte aufgesucht, an denen sie dem Kindesvater zufällig über den Weg gelaufen sei, namentlich die X-Straße und den Bahnhof Y. Zudem habe sie sämtliche Baustellen in der Umgebung aufgesucht, weil sie aufgrund der Arbeitskleidung des Mannes davon ausgehe, dass dieser auf dem Bau tätig (gewesen) sei. Nachdem die Suche nicht zum Erfolg geführt habe, seien der Mutter keine weiteren zumutbaren Optionen zur Ermittlung des Kindesvaters geblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2021 – der Mutter zugestellt am 11. Mai 2021 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mutter ihre Mitwirkungspflicht analog § 1 Abs. 3 UVG verletzt habe, indem sie bewusst und willentlich eine Situation geschaffen habe, die eine Ermittlung des Kindesvaters unmöglich mache. Denn beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit einem fremden Mann bestehe immer das Risiko einer Schwangerschaft, ohne dass der Kindesvater ausfindig gemacht und zur Erstattung etwaiger Unterhaltsvorschussleistungen herangezogen werden kann. In diesem Fall einer von vornherein ausgeschlossenen Rückforderung widerspräche die Gewährung von Leistungen dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes. Am 8. Juni 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr bereits dem Widerspruch zugrunde liegendes Vorbringen dahin, dass ihre Mutter alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um den Kindesvater zu finden; selbst heute halte sie – die Mutter – immer noch die Augen offen. Da er immer nur alleine unterwegs gewesen sei, kenne sie weder die Familie noch die Arbeitskollegen von „S“, den auch auf den von ihr aufgesuchten Baustellen niemand gekannt habe. Es sei ihr aufgrund eigener Erfahrungen wichtig, dass die Klägerin ihren Vater und damit ihre Wurzeln kennt. Außerdem sei die Klägerin in der Zukunft möglicherweise wegen einer Erbkrankheit oder der Erforderlichkeit einer Blut- oder Organspende auf die Kenntnis ihres Vaters angewiesen, dessen Ermittlung schon deshalb in ihrem und dem Interesse ihrer Mutter liege. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. April 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 11. Mai 2021 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids. Das Gericht hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakte der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.