Urteil
4 A 947/17.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Rückführung eines arbeitsfähigen, gebildeten jungen Mannes (nach Bulgarien), der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist, ist zulässig. 2. Es ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren nach Rückkehr nach Bulgarien wieder aufgenommen wird. 3. Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK verletzt ist, ist auch die Situation zu berücksichtigen, wenn der Kläger in Bulgarien als international Schutzberechtigter anerkannt würde.
Entscheidungsgründe
1. Die Rückführung eines arbeitsfähigen, gebildeten jungen Mannes (nach Bulgarien), der auf Medikamente zur Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms angewiesen ist, ist zulässig. 2. Es ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren nach Rückkehr nach Bulgarien wieder aufgenommen wird. 3. Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK verletzt ist, ist auch die Situation zu berücksichtigen, wenn der Kläger in Bulgarien als international Schutzberechtigter anerkannt würde. Az.: 4 A 947/17.A 5 K 736/15.A Verkündet am 13.11.2019 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen AsylG, Dublin Verfahren hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John 2 und die Richterin am Verwaltungsgericht Eichhorn-Gast aufgrund der mündlichen Verhandlung am 12. November 2019 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens, der in Iran gelebt hat, reiste am 15. Dezember 2014 in die Bundesrepublik ein. Am selben Tag erhielt er eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender der Regierung von Oberbayern, Aufnahmeeinrichtung München. Am 17. Dezember erhielt er eine entsprechende Bescheinigung der Landesdirektion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz. Da das Bundesamt nach einem Eurodac-Treffer vom 5. Februar 2015 von einem Aufenthalt des Klägers in Bulgarien ausging, richtete es am 25. März 2015 ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 8. April 2015, am selben Tag zugegangen, erklärte Bulgarien die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylG unzulässig sei, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme von systemischen Mängeln. 1 2 3 4 3 Am 26. Mai 2015 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 L 440/15.A - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Mit Urteil vom 20. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen - 5 K 736/15.A - und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig. Das Asylsystem in Bulgarien leide nicht an systemischen Mängeln, auch stehe die Erkrankung des Klägers an einem chronischen Schmerzsyndrom aufgrund eines Bandscheibenvorfalls der Überstellung nach Bulgarien nicht entgegen, da in Bulgarien für Asylsuchende eine medizinische Grundversorgung gegeben sei. Auf den Antrag vom 21. Juli 2016 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 26. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 8. Mai 2015 angeordnet - 1 B 186/16.A -. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 hat der erkennende Senat, der aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung für das Verfahren zuständig wurde, auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz zugelassen - 4 A 517/16.A -. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Bundesrepublik sei wegen Verstreichens der Überstellungsfrist zuständig. Da nach der Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde - ZAB - vom 14. Februar 2018 die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 17. Dezember 2014 am nächsten Tag beim Bundesamt abgegeben worden sei, sei das Wiederaufnahmeersuchen vom 25. März 2015 verspätet. Auch gehöre der Kläger aufgrund der Vielzahl seiner Erkrankungen zu der Gruppe der vulnerablen Asylbewerber, die nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden könnten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands legt er eine Vielzahl von ärztlichen Bescheinigungen vor. Der Kläger beantragt, 5 6 7 8 9 10 4 das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2016 - 5 K 736/15.A - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Überstellungsverfahren sei fortzuführen. Nach der Auskunft der bulgarischen State Agency for Refugees vom 11. Juni 2019 habe der Kläger am 28. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem er seit dem 23. Dezember 2014 als "untergetaucht" gilt, habe die Behörde mit "Entscheidung" vom 25. August 2015 seinen Antrag "beendet". Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Klägers nach Rückkehr nach Bulgarien fortgeführt werde und dort die medizinische Versorgung gewährleistet und der Zugang zu den Leistungen und Medikamenten möglich sei. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2019 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Verfahrens und die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Erkenntnismittelliste vom 5. November 2019, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers ist Bulgarien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Dass der 11 12 13 14 15 16 17 5 Bescheid auf die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende, durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 - BGBl. I S. 1939 - mit Wirkung vom 6. August 2016 aufgehobene Vorschrift des § 27a AsylG gestützt ist, steht seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Der Austausch der Rechtsgrundlage ist zulässig, weil sich dadurch das Wesen des hier angegriffenen Bescheids nicht ändert (OVG NW, Urt. v. 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 31). Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51), ohne dass hierdurch materiell die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (bislang: § 27a Asyl(Vf)G; nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) in der Sache geändert worden sind (BVerwG, Urt. v. 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 8). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO -, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG). Vorliegend ist Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Dass der Kläger entgegen seinen 18 19 20 21 6 Angaben bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich sowohl aus dem Schreiben Bulgariens vom 9. April 2015 als auch aus dem bei einer Eurodac- Abfrage für den Kläger erzielten Treffer mit der Kennzeichnung „BG1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) - EURODAC-VO -. Bulgarien hat dementsprechend auch der Rücküberstellung gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt. Auch Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ist Genüge getan: Bulgarien war erstzuständig aufgrund des dort innerhalb der 12-Monats-Frist gestellten Asylantrags. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Frist des Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bei dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 25. März 2015 mangels nachgewiesenem Zugang der Bescheinigung der Zentralen Aufnahmestelle für Flüchtlinge (ZAST) Chemnitz vom 17. Dezember 2014 (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender - BüMA -) bzw. der Bescheinigung der Aufnahmeeinrichtung München vom 15. Dezember 2014 noch nicht abgelaufen. Nach diesen Vorschriften ist ein Aufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, bei einem Eurodac-Treffer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung zu stellen. Ein Antrag nach dieser Vorschrift gilt als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin III- VO ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes um internationalen Schutz ersucht hat, oder, gegebenenfalls, wenn 22 23 7 ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück selbst oder eine Kopie davon, zugegangen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab - a. a. O. Rn. 103). Hierzu zählt auch die BüMA. Jedenfalls dann, wenn die BüMA dem Bundesamt übermittelt oder ihm die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, gilt der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-Regeln als gestellt. Denn anhand dieser Informationen hat das Bundesamt - was erforderlich ist, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können - zuverlässig Kenntnis darüber erlangt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachgesucht hat. Vorliegend ist nicht nachweisbar, dass das Bundesamt vor dem 25. Januar 2015 Kenntnis von der Bescheinigung der Zentralen Aufnahmestelle für Flüchtlinge Chemnitz vom 17. Dezember 2014 oder der Meldung der Aufnahmeeinrichtung München (AE) vom 15. Dezember 2014 hatte. Zwar hat die Landesdirektion Sachsen (LDS) am 14. Februar 2018 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die Schreiben entweder am 17. oder 18. Dezember 2014 als Kopie persönlich bei der Wache abgegeben worden seien, was damals gängige Praxis gewesen sei, ein Nachweis über den Zugang existiere aber nicht. Gleiches gilt für die Meldung der AE München vom 15. Dezember 2014 und den Ausdruck der Bundespolizeiinspektion Rosenheim, nach der ein Eurodac-Treffer vorliege und den Hinweis, dass das Bundesamt parallel unterrichtet worden sei. Denn diese mit Schreiben des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12. Februar 2105 übersandten Unterlagen sind erst am 13. Februar 2015 beim Bundesamt eingegangen, so dass die Anfrage vom März 2015 rechtzeitig war. Die Frist für die Überstellung des Klägers nach Bulgarien von sechs Monaten hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2016 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 26. Mai 2015 gegen Nr. 2 des Bescheides vom 8. Mai 2015 angeordnet hat - 1 B 186/16.A -. Dementsprechend scheidet auch ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte aus. 24 25 8 Die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist auch nicht gemäß Art. 3 Absatz 2 Satz 2 Dublin III-VO entfallen. Danach entfällt die Zuständigkeit eines zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen. Mit Urteilen vom 19. März 2019 hat der Europäische Gerichtshof - EuGH - die Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft. Hiernach darf ein Asylbewerber aufgrund des fundamental bedeutsamen EU- Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO eigentlich für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem "real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urte. v. 19. März 2019 - C-163/17 - [Jawo], juris; - C-297/17 u.a. - [Ibrahim], juris). Die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher Stopp der Rücküberstellung ist nach der "harten Linie" des EuGH allerdings nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 - [Jawo], juris Rn. 92). Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren 26 27 28 9 und zu waschen (kurz: "Bett, Brot, Seife"). Ausdrücklich betont der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten. Irrelevant ist deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann, oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind. Grundsätzlich irrelevant ist bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar, wenn überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestünden, soweit dies für Inländer ebenso gelte (EuGH, a. a. O. [Ibrahim], Rn. 93). Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie bei unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden (EuGH, a. a. O. [Jawo], Rn. 89). D. h. nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist im Rahmen der Prüfung nicht nur auf die Durchführung des Asylverfahrens im Zielstaat abzustellen und auf die Frage, ob während des laufenden Asylverfahrens systemische Mängel vorliegen würden, sondern auch - unterstellt den Fall, es würde dem Asylbewerber internationaler Schutz im Zielstaat zuerkannt werden - ob dieser dann einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren (Jawo Rn. 88 ff). Im Urteil Ibrahim (vgl. Rn. 93) weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 4. November 2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 Rn. 93) weiter darauf hin, dass unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese "harte Linie" gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke bzw. sonstige vulnerable Personen ist im Dublinraum mithin von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen. Die Frage, ob dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und 29 10 Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16), wobei eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 34). Der Senat ist nach Auswertung der aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel der Überzeugung, dass die Aufnahmebedingungen, d. h. vor allem die Unterbringung und die Versorgung des Klägers nach Rückkehr nach Bulgarien keine systemischen Mängel aufweisen. Das gilt auch für die Einhaltung wesentlicher Verfahrensgarantien im bulgarischen Asylsystem. Weder ist dem Kläger ein Zugang zu seinem bereits zuvor in Bulgarien eingeleiteten Asylverfahren verwehrt (dazu 1.) noch ist sonst mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen auszugehen, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Klägers nach Bulgarien begründen würden (dazu 2.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung (dazu 3.) und auch für den Fall, dass ihm internationaler Schutz im Zielstaat zuerkannt würde (dazu 4.). 1. Der Senat geht nach der aktuellen Erkenntnismittellage davon aus, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien, das auf seinen Antrag vom 28. Oktober 2014 eingeleitet und nachdem er seit dem 23. Dezember 2014 als "untergetaucht" galt, mit "Entscheidung" vom 25. August 2015 ohne Anhörung beendet wurde, nach seiner Rückkehr nach Bulgarien automatisch wieder eröffnet wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 56). Nach der aktuellen Stellungnahme des UNHCR (Auskunft an VG Köln v. 26. März 2019 und vom 17. Dezember 2018, S. 2) wird bei Personen, die einen Asylantrag 30 31 32 11 gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, das Verfahren automatisch wiedereröffnet. Dies gilt auch, wenn die Person auf der Grundlage der Dublin-Verordnung zurückkehrt (Art. 77 Abs. 4 AUFG/ Bulgar. AufenthG). Nach dieser Auskunft sind die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin- Verordnung zurückkehren, abhängig vom Verfahrensstand. Eine Person, die noch kein Asylgesuch in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in eines der von der Direktion für Einwanderung verwalteten Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung gebracht werden. Nach Einreichen eines Asylgesuches wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt. Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein solches Aufnahmezentrum gebracht. UNHCR hat danach in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Demgegenüber werden Personen, deren Asylantrag inhaltlich bereits geprüft und abgewiesen wurde, in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es dann darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung allerdings der asylsuchenden Person bereits vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird die Person inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum gebracht. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden diese Personen jedoch keinen regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe. Auch ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht Köln werden nach Auskunft des bulgarischen Helsinki-Komitees und des UNHCR in Abwesenheit des Betroffenen eingestellte Asylverfahren bei einer Rückkehr nach Bulgarien automatisch wiedereröffnet. Ausweislich dieser Auskunft hat das Helsinki- Komitee noch hinzugefügt, dass solche Verfahren in der Vergangenheit (vor der Flüchtlingskrise) problematisch waren. Dies - die Wiedereröffnung des Asylverfahrens - sei früher be- oder gar verhindert worden. Das sei jetzt aber nicht mehr der Fall. Der Kläger würde daher - wie sich aus den oben zitierten Auskünften ergibt - bei seiner Rückkehr im Rahmen der Dublin-Überstellung wieder einem Aufnahmezentrum zugewiesen und sein Verfahren neu aufgegriffen werden. 12 Ausweislich der Auskunft der sachverständigen bulgarischen Rechtsanwältin Dr. V. I. werden Dublin-Rückkehrer auch nicht regelmäßig inhaftiert, sondern ihnen wird bei Ankunft eine Polizeianordnung übergeben, aus der sich die örtlich zuständige Untergliederung der staatlichen Fluchtagentur (SAR) und damit auch das Aufnahmezentrum ergibt, zu dem sich die Rückkehrer grundsätzlich selbstständig begeben müssen (Auskunft an VG Aachen vom 29. Januar 2016). Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR gebracht. Dort haben sie Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, Sozialhilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung. 2. Der Senat geht weiter davon aus, dass die in Bulgarien während des laufenden Asylverfahrens gewährten Sozialleistungen den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme RL) entsprechen. Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Aufnahme RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Gemäß Art. 18 Abs. 1 b Aufnahme RL sollte bei einer Unterbringung, die als Sachleistung erfolgt, ein Unterbringungszentrum gewählt werden, das einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Aufnahme RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. In Bulgarien haben Asylsuchende in den Aufnahmezentren Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, Sozialhilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung. Seit Februar 2015 erhalten Asylsuchende dort zwar keine gesonderte finanzielle Unterstützung mehr. Dies wird von den Behörden damit begründet, dass sie gem. Art. 18 Abs. 1 b Aufnahme RL in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden und somit Sachleistungen erhalten. Asylsuchende haben auch Anspruch auf medizinische Versorgung zu den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige. Während des Asylverfahrens wird die Krankenversicherung vom 33 34 35 13 Staat übernommen (vergleiche UNHCR vom 17. Dezember 2018 an das VG Köln). Systemische Mängel in Bezug auf die materielle Unterstützung von Asylsuchenden im laufenden Asylverfahren sind daher nicht erkennbar. 3. Der Kläger gehört trotz der bei ihm diagnostizierten Erkrankungen und dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis, für die abweichend von den "harten Maßstäben des EuGH" ein anderer, höherer Schutzstandard gilt und für den vor einer Abschiebung Garantien der bulgarischen Behörden einzuholen wären. Die Erkrankungen des Klägers können in Bulgarien medikamentös behandelt werden. Der Kläger leidet ausweislich der vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen des Prof. Dr. med. R. vom 18. Juli 2019 und des Dr. med. R. - MVZ Spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin - vom 30. Juli 2019 an einer chronischen Lumbalgie bei Zustand nach zwei Bandscheibenoperationen LWK 4/5 links im Jahr 2014 in der Türkei und 2018 in Deutschland, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, neuropathischem Schmerz und einer Lumboischialgie. Die Schmerzen sind bei jeder Bewegung vorhanden, auch nach längerer Ruhe sehr stark (Anlaufschmerzen). Schmerzbedingt ist die Gehstrecke vermindert, nach 10 bis 15 Minuten ist eine Pause erforderlich. Dagegen fehlt es für die vorgetragene Posttraumatische Belastungsstörung an einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Soweit die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. R. - MVZ Spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin - vom 20. September 2017 diese Diagnose enthält, genügt dies nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an ein fachärztliches Attest, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Urt. v. 11. September 2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15). Der Kläger ist auf starke Schmerzmittel angewiesen, derzeit Pregabaldin (3x täglich) und Pridinol (Myopridin) (3x täglich). Nach der vorliegenden Auskunft der Informationsvermittlungsstelle des BAMF vom 9. August 2019 haben Asylbewerber in Bulgarien ein Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische 36 37 38 39 14 Staatsangehörige, auch sind Asylbewerber krankenversichert. Auch würden dem Kläger die erforderlichen Medikamente erstattet. Nach der von dem Senat vorgenommenen Abfrage der sog. Medikamentenliste (http://portal.ncpr.bg/registers/pages/register/list-medicament.xhtml) wird das Medikament Oxycodon, das dem Kläger im Schmerzkonsil vom 12. Juni 2016 empfohlen wurde, in Anhang 2 der Liste unter verschiedenen Handelsnamen geführt (Stand: 2. Juli 2019). Der Erstattungssatz beträgt jeweils 100 Prozent. Die Tatsache, dass sich der Erstattungssatz am Referenzpreis orientiert, der sich wiederum nach dem Preis pro definierte Tagesdosis für das günstigste Produkt mit demselben Arzneimittelwirkstoff richtet und der Patient daher einen nicht unerheblichen Eigenanteil tragen müsste, wenn innerhalb derselben Wirkstoffgruppe große Preisunterschiede zwischen den Produkte bestehen und er auf ein hochpreisiges Generikum zurückgreift, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da der Kläger keinen Anspruch auf die bestmögliche bzw. teuerste, sondern nur auf eine unbedingt erforderliche Behandlung hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU- Aufnahmerichtlinie). Zudem ist zu beachten, dass auch die Schmerzbehandlung in Deutschland nicht zu einem durchgreifenden Erfolg geführt hat, wofür Prof. Dr. R. folgende Auffälligkeiten als besonders relevant einschätzt: Ausgeprägt nonverbales Schmerzverhalten, ausgeprägte Vermeidung körperlicher und sozialer Aktivitäten, traurig niedergeschlagene Stimmung, Hilflosigkeit und Katastrophisieren, ausgeprägte Selbstaufmerksamkeit für körperliche Vorgänge und ein ausgeprägtes somatisches Krankheitsmodell. Dies entspricht dem Eindruck des Senats aufgrund der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der abweichend von den ärztlichen Bescheinigungen und hierzu gesteigert erklärt hat, drei Zehen seines linken Fußes seien gelähmt. Auch soweit er angegeben hat, von den Beinen aus hätten sich die Schmerzen in den Bauchraum ausgeweitet, handelt es sich um eine subjektive, ärztlich nicht bestätigte Diagnose. Zudem bietet in Bulgarien die City Clinic in Sofia selbst für die angedachte Spondylodese L 4/5 entsprechende medizinische Dienstleistungen an. Auch die Medical University of Plovdiv bietet Behandlungen zur Rehabiliation von Bandscheibenvorfällen an, ebenso wie die Ajibadem City Neurosurgery Clinic (vgl. Stellungnahme der Informationsvermittlungsstelle des BAMF vom 9. August 2019). 4. Auch für den Fall, dass der Kläger in Bulgarien als international Schutzberechtig-ter anerkannt würde, geht der Senat gemessen an den o. g. Maßstäben und unter 40 15 Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel im vorliegenden Einzelfall des Klägers derzeit nicht von einer entsprechenden Gefahrenlage aus, die zu einem Verstoß gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh führen würde. Grundsätzlich haben Personen, die von Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsbürger; Personen mit subsidiärem Schutzstatuts haben dieselben Rechte wie Daueraufenthaltsberechtigte, Art. 32 Abs. 1 und 2 des bulgarischen Asyl-/Flüchtlingsgesetz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017; AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31.12.2018, S. 69; BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand Mai 2019, S. 2). Genaue Zahlen über die Anzahl Schutzberechtigter, die sich tatsächlich im Land aufhalten, gibt es nicht. Das Auswärtige Amt geht von einigen hundert bis 5.000 Personen aus (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018 ). Zwar gibt es Berichte über Vorfälle, nach denen diese unvermindert Gewalt und Schikanen ausgesetzt seien, so fielen diskriminierende oder fremdenfeindliche Äußerungen (nicht nur) während des Wahlkampfs im Januar 2017 (Amnesty International: Amnesty Report Bulgarien 2017/2018, Stand Dezember 2017, S. 3). Es sei aber kein systematisches Vorgehen von Misshandlungen oder herabwürdigender Behandlung durch bulgarische Sicherheitskräfte zu erkennen. Im Übrigen bestünden für Betroffene dieselben Beschwerdemöglichkeiten wie für bulgarische Staatsbürger (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017). Übereinstimmend wird berichtet, dass Bulgarien für einen weit überwiegenden Teil von Schutzsuchenden/Schutzberechtigten nach wie vor nur als „Transitland“ angesehen werde und die wenigsten dort bleiben und sich eine Existenz aufbauen wollten (Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017), wobei die Tendenz zum Verlassen des Landes steigend ist (AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 19, dort ist für 2018 41 42 16 ein Anteil von 79 % der Schutzsuchenden angegeben, die Bulgarien schon während des Anerkennungsverfahrens wieder verlassen). Zwar berichten die Erkenntnismittel nahezu einhellig von dem - seit Jahren bestehenden - staatlichen Status der "Nullintegration" ("zero-integration") (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017). Auch die Umsetzung der im Juli 2017 in Kraft getretenen aktuellen Integrationsverordnung, die von Nichtregierungsorganisationen grundsätzlich begrüßt wird - auch weil eine hiernach abgeschlossene Vereinbarung vor Gericht als kodifizierte Anspruchsgrundlage dienen kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018) - verläuft bis heute höchst schleppend. Mit Stand Ende 2018 wird von Seiten der bulgarischen Flüchtlingsagentur SAR von einer abgeschlossenen Vereinbarung berichtet, 38 Profile für Flüchtlinge seien erstellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018; Auskunft der Deutschen Botschaft Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, S. 2), für 2018 seien 49 Profile erstellt worden. Andere Quellen berichten von 3 bzw. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen zum Dezember 2018 (BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand Mai 2019, S. 3 und 4). Integrationsarbeit wird damit de facto nach wie vor nur von Nichtregierungsorganisationen geleistet, wobei in den Erkenntnismitteln v. a. auf die Aktivitäten des Bulgarischen Roten Kreuzes und der Caritas hingewiesen wird (z. B. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018; BAMF: Länderinformation Bulgarien, Stand Mai 2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018). Diese leisteten in verschieden Projekten und Programmen diverse Unterstützung, z. B. Begleitung, Beratung in Ämterangelegenheiten, Nachhilfe für Schulkinder, Hilfe bei Wohnungs- und Arbeitssuche und Sprachkurse. Von der Caritas wurden im Rahmen solch eines Programms im Jahr 2016 287 Personen in Sofia betreut. Die Caritas unterhält in Sofia ein Zentrum für Rehabilitation und Integration, das sich auch an Migranten nach 43 44 17 Anerkennung richtet und insgesamt auf 1.200 Personen ausgelegt ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018). Der "Refugee- Migrant-Service" des Bulgarischen Roten Kreuzes ist in mehreren bulgarischen Städten tätig. In Sofia haben in 2017 40 Personen an dem Integrationsprogramm, auf das die Schutzberechtigten sich nach dem Prioritätsprinzip bewerben können, teilgenommen. Vertreter des Bulgarian Helsinki Committees leisten in Unterkünften Rechtsberatung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018). Die Integrationsprogramme der Nichtregierungsorganisationen können dabei grundsätzlich nur in begrenztem Rahmen der jeweiligen Projektfinanzierung erfolgen. Sie werden aber teilweise von den Flüchtlingen gar nicht angenommen (Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017). Nach übereinstimmender Auskunft aktueller Erkenntnismittel haben anerkannt Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft für 6 Monate (AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 76; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018), wobei dieser Anspruch de facto nicht erfüllt wird. Deshalb hat sich die Praxis etabliert, auch Schutzberechtigten - ggf. auf Antrag - die Möglichkeit zu geben, in der Flüchtlingsunterkunft im Aufnahmezentrum zu bleiben, in dem sie bereits während des Asylverfahrens wohnhaft waren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017; AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S 76; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018). Die Dauer des Aufenthalts hängt dabei von der Belegungsrate der Zentren und der spezifischen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ab. Da die staatlichen Flüchtlingsunterkünfte momentan nicht ausgelastet seien (Stand Ende 2018: von 4.760 Plätzen waren 444 belegt; zum 30. April 2019 6,8 % Belegungsquote, BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand Mai 2019, S. 3), sei eine solche Unterbringung durchaus möglich. Ende 2018 sollen von dieser Möglichkeit 29 Personen Gebrauch gemacht haben (AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 76). Nach dem bulgarischen Innenministerium sei diese 45 18 Zahl weiter rückläufig. Bei der Wohnraumbeschaffung seien sodann keine besonderen staatlichen Leistungen vorgesehen. Anerkannte Schutzberechtigte hätten keinen Anspruch auf den Bezug von Wohngeld. Andere Quellen berichten, dass die Gewährung von Wohngeld an den Erhalt einer Sozialwohnung gebunden sei. Auch bulgarische Staatsangehörige beziehen in der Regel kein Wohngeld, da die Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Leistungen kaum zu erfüllen sind. Sozialwohnungen gibt es nur wenige. Auf diese dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018). Wohnungen müssen daher - laut UNHCR - über Makler, Landsleute, Rechtsanwälte und freiwillige Helfer gefunden werden. Dies geschieht vielfach nur gegen hohe Vermittlungsgebühren oder betrifft dann unzureichende Räumlichkeiten (Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017). Nichtregierungsorganisationen unterstützen bei der Wohnungssuche. Im Übrigen wird von Vorbehalten von Vermietern v. a. bzgl. der Vermietung an Muslime berichtet. Hinderlich sind außerdem oft die mangelnden Sprachkenntnisse (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018). Für muslimische Schutzberechtigte kann außerdem die muslimische Gemeinde ein Anlaufpunkt sein, die sich in der Vergangenheit immer wieder an der Flüchtlingshilfe beteiligt hat und z. B. leerstehenden Wohnraum an anerkannt Schutzberechtigte überlassen hat (BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand Mai 2019, S. 4). Das Gesetz sieht für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich den gleichen Zugang zu Sozialleistungen vor wie für bulgarische Staatsbürger (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom Dezember 2017; AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 77; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Weimar vom 18. Juli 2018; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018). Die Voraussetzungen hierfür seien aber - wie für bulgarische Staatsbürger - kaum zu erfüllen. Die überwältigende Bürokratie und andere Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung von Sozialhilfeanträgen sei selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden und für Personen, die 46 19 internationalen Schutz genießen, fast unmöglich, sofern sie nicht unterstützt würden. Diese Art der Unterstützung wird ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (zu alldem: AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 70). Im Mai 2017 soll die Zahl der Sozialhilfebezieher unter den anerkannt Schutzberechtigten 20 betragen haben, wobei nach Auskunft eines Mitarbeiters der Flüchtlingsagentur SAR nicht mit einer signifikanten Erhöhung dieser Zahl zu rechnen sei (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018). Im Fall der Verweigerung der Leistung empfiehlt die Caritas, sich an einen Sozialarbeiter oder das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017). Teilweise müssen Sozialleistungen erst vor Gerichten erstritten werden, dies hat dann aber durchaus auch Erfolg (zumindest Einzelfallberichte: Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017). Es ist aber davon auszugehen, dass das Fehlen tatsächlicher staatlicher Integrationsleistungen in hinreichendem Maße durch die Arbeit der Nichtregierungsorganisationen in ihrer Gesamtheit kompensiert wird und sichergestellt ist, dass jedenfalls die elementarsten Bedürfnisse befriedigt werden können. Dies gilt umso mehr, als die Arbeit der Organisationen zwar auf endlichen Ressourcen beruht, die hiervon angesprochene Gruppe von Schutzberechtigten zumindest derzeit aber vergleichsweise klein ist und ein Überschreiten der Kapazitäten nicht berichtet wird oder überhaupt absehbar ist (OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 131). Der Zugang zu Arbeitsmarkt und Bildung erfolgt für anerkannt Schutzberechtigte wie für Inländer automatisch und bedingungslos (z. B. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018). Sprachbarrieren und die allgemein schlechte sozioökonomische Lage seien übliche Probleme (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017), ebenso wie der damit einhergehende Mangel an Fortbildungsangeboten und Möglichkeiten der 47 48 20 Anerkennung ausländischer Berufserfahrung (AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018). Die Vermittlung von Arbeitsplätzen über die staatliche Agentur für Arbeit wird hauptsächlich aufgrund sprachlicher Barrieren als eher gering eingeschätzt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018). Die Agentur schätzt die Einbindung von international Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt selbst als unbefriedigend ein (Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017, S. 6). Arbeitsmarktbezogene Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen ist nur begrenzt vorhanden. Sozialarbeiter verschiedener Organisationen stehen teilweise in Kommunikation mit privaten Firmen und sammeln auf der anderen Seite Arbeitsanfragen und Qualifikationsprofile von Arbeitssuchenden, bieten außerdem Hilfe bei Übersetzung und Behördengängen individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche. Zum Teil wird das Vorhandensein einer Meldeadresse als Voraussetzung für die Arbeitsvermittlung benannt (AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 70) - andere Quellen geben hingegen an, dass das Fehlen einer solchen Adresse scheinbar unschädlich sei. Während einzelne Erkenntnismittel davon berichten, dass ohne Sprachkenntnisse der Erhalt einer Arbeitsstelle kaum möglich sei (unter Bezugnahme auf das UNHCR: Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien -Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017, S. 6), berichten wieder andere, dass die meisten Schutzberechtigten, die arbeiten wollen, auf dem örtlichen Arbeitsmarkt auch Arbeit finden können - wenn auch mit geringem Lohn, der aber ausreichen kann, um die monatlichen Kosten zu decken, z. B. Callcenter für die arabische Sprache oder unqualifizierte Tätigkeiten in der herstellenden Industrie (unter Bezugnahme auf das UNHCR: Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017, S. 6). Nach Informationen verschiedener Nichtregierungsorganisationen und der Flüchtlingsagentur SAR bestehen für anerkannte Schutzberechtigte Möglichkeiten, in Bulgarien einen Arbeitsplatz zu finden. Schließlich berichtet die Europäische Kommission unter Bezugnahme auf das Bulgarische Ministerium für Arbeit und Soziales, dass nach einem Erlass des Ministeriums das "National Refugee Employment and Trainig Programme" aus 2016 ausgeweitet wurde. Dieses Programm unterstütze 21 Schutzberechtigte, die in den letzten zwei Jahren anerkannt wurden und als arbeitssuchend registriert seien, bei der Arbeitsmarktintegration durch verschiedene Maßnahmen (Sprachkurse, Fortbildung in professionellen Qualifikationen etc.). Das Programm habe erstmals 2018 Wirkung gezeigt - 8 Personen seien in (subventionierte) Anstellungen gekommen. Für 2019 sei das Ziel, diese Zahl um weitere 114 zu erhöhen (Europäische Kommission, Europäische Website für Integration: National Refugee Employment and Training Programm 2019 (unter Bezugnahme auf das Bulgarische Ministerium für Arbeit und Soziales; https://ec.europa.eu/migrant- integration/librarydoc/national-refugee-employment-and-training-programme-2019; BAMF: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand Mai 2019, S. 3) Nach übereinstimmenden Aussagen aller verfügbaren aktuellen Erkenntnismittel ist in Bulgarien eine kostenfreie medizinische Notfallversorgung für alle anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie für bulgarische Staatsbürger gewährleistet. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen eine solche verweigert wurde und hieraus ernsthafte Schäden an Leib oder Leben des Betroffenen resultierten (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018 S. 10; Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017, S. 11). Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich darüber hinaus - wie bulgarische Staatsbürger - auf eigene Kosten krankenversichern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, vom 13. Dezember 2017; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Lüneburg vom 18. Juli 2018, S. 9), wobei sich die Kosten nach der aktuellsten Auskunft auf mindestens 20,40 BGN/10,46 € pro Monat belaufen (AIDA: Country Report Bulgaria, Stand 31. Dezember 2018, S. 77). Angesichts einer Zahl von rund einer Million Menschen, die in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, ist davon auszugehen, dass das etwaige Problem der mangelnden Finanzierbarkeit einer Krankenversicherung nicht nur überwiegend anerkannt Schutzberechtigte betrifft, sondern - angesichts der Vielzahl Betroffener - auch einen nicht unerheblichen Teil der bulgarischen Staatsangehörigen. Leistungen müssen zusätzlich mit sog. "out-of-pocket" Zahlungen erkauft werden, die 2013 rund 97% der privaten Gesundheitsausgaben ausmachten (Bundesamt für Fremdenwesen 49 22 und Asyl der Republik Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien vom 13. Dezember 2017, S. 20). Es besteht unbeschränkter Zugang zu (teilweise erstattungsfähigen) Medikamenten. In mehreren Auskünften wird berichtet, dass Hausärzte - aus verschiedenen Gründen - eher davon Abstand nehmen, anerkannt Schutzberechtigte zu behandeln (unter Bezugnahme auf das UNHCR: Dr. V. I.: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, Auskunft an das OVG Lüneburg vom 7. April 2017, S. 10). Unter Würdigung dieser Erkenntnismittel ist der Senat auch unter Berücksichtigung der sicherlich harten Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht der Überzeugung, dass hinreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im vorliegenden Einzelfall der Kläger auch bei Anerkennung als schutzberechtigte Person in Bulgarien mit einer EMRK-widrigen Behandlung rechnen muss. Die Befriedigung elementarster Bedürfnisse wird grundsätzlich gelingen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss verlangt werden, dass der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich auch Willens (und in der Lage) ist, sich den Bedingungen zu stellen und seine Integration durch eine hohe Eigeninitiative und - verantwortung zu fördern. Dabei ist er auch gehalten, die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte von dem Mitgliedstaat einzufordern, der mit seiner Flüchtlingsanerkennung die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 -, juris Rn. 22; ThürOVG, Urt. v. 21. Dezember 2018 - 3 KO 337/17 -, juris Rn.37). Auch muss sich der Kläger, weil der bulgarische Staat der Notlage der anerkannt Schutzsuchenden derzeit in weiten Teilen mit Gleichgültigkeit begegnen dürfte, ggf. auf Zuhilfenahme der Angebote der Nichtregierungsorganisationen verweisen lassen. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in Bulgarien schon von Gesetzes wegen den Nichtregierungsorganisationen und dort explizit dem Bulgarischen Roten Kreuz eine zumindest kooperative Rolle hinsichtlich der Durchführung der Aufgaben des Asyl- und Flüchtlingsrechts und explizit auch bei der Integration der anerkannt Schutzberechtigten zugeschrieben wird (Art. 53 Abs. 4 50 51 23 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz, abrufbar unter https://www.refworld.org/pdfid/47f1faca2.pdf). Ein von dem eigenen Willen unabhängiger "Automatismus der Verelendung" bei Anerkennung als Schutzberechtigter in Bulgarien lässt sich aus den Erkenntnismitteln nicht herleiten. Die realistischer Weise zu besorgende (massive) Verschlechterung der - auch wirtschaftlichen - Situation des Betroffenen in Bulgarien ist vor dem dargestellten Hintergrund zumutbar und rechtlich tolerierbar (OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 a. a. O., Rn. 136). Für den Kläger besteht keine hinreichend große Gefahr, dass er sich dort keine Existenzgrundlage wird schaffen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Situation für den Kläger schwierig darstellen wird, da es an staatlichen Integrationsprogrammen fehlt, rechtliche Vorgaben z. T. nur unzureichend umgesetzt werden oder staatliche Leistungen wegen hoher praktischer Hürden kaum zu erhalten sind. In Konsequenz daraus sowie aus der allgemein schlechten sozioökonomischen Lage in Bulgarien würde sich der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter auch hohen Hürden bei Wohnungs- und Arbeitssuche gegenüber sehen. Hierbei wäre er aber grundsätzlich nicht schlechter gestellt als bulgarische Staatsangehörige, für die nach der Auskunftslage Sozialleistungen, Wohnraum, Krankenversicherungsschutz und Arbeit z. T. ebenso schwer zu erreichen sind. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass es sich bei dem Kläger um einen jungen, gut ausgebildeten Mann mit einer abgeschlossenen Ausbildung in Elektrotechnik handelt, der nach einer Weiterbildung auch Fachinformatiker ist. Gerade in letzterem Berufsfeld wirken sich Sprachbarrieren - wie die fehlenden Kenntnisse der bulgarischen Sprache - nicht so gravierend aus wie in anderen Berufen, da hier die englische Sprache prägend ist, die der Kläger auch derzeit bei seiner Programmiertätigkeit verwendet. Aus diesem Grund steht zu erwarten, dass der Kläger jedenfalls zumindest eine Beschäftigung z. Bsp. in einer Handyreparaturfirma oder einem Callcenter finden können wird. Auch mit seinen körperlichen Einschränkungen wären ihm diese Beschäftigungen - jedenfalls stundenweise - zuzumuten. Somit könnten auch die Kosten der Krankenversicherung von ihm finanziert werden und es wäre gewährleistet, dass er die notwendigen Medikamente erhalten kann. 52 24 Auch die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sie ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid ist insoweit nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Feststellung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgarien enthält. Wie oben ausgeführt, ist das Bundesamt erst durch nach Erlass des streitbefangenen Bescheids erfolgter Änderung des § 31 Abs. 3 AsylG (durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939)) verpflichtet, auch bei allen unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ausdrücklich zu befinden. Allein die fehlende (ausdrückliche) Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten führt aber auch zu diesem Zeitpunkt - quasi "aktuell" - nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Das Gleiche gilt, wenn eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht erfolgt ist. In diesen Fällen hat das Tatsachengericht diese Prüfung - wie hier gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen und die Sache damit gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO spruchreif zu machen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris Rn. 10,). Für den Kläger ergibt sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Bulgarien, hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Andere Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers, die im Rahmen von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen wären, sind ebenfalls nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich. Dass der Kläger bei Ausreise nach Bulgarien wegen der allgemein schlechten Lage für anerkannt Schutzberechtigte gleichsam "sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert würde, was zu einer ausnahmsweisen - weil verfassungsrechtlich gebotenen - Durchbrechung des Grundsatzes aus § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG führen würde (so schon: BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 15), ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen nicht. Andere rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsanordnung bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. 53 54 55 56 25 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile 57 26 sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler John Eichhorn-Gast