Beschluss
5 A 272/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 272/19 5 K 5943/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Kläger - - Antragsgegner - gegen die Industrie- und Handelskammer Dresden vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Mügelner Straße 40, 01237 Dresden - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Prüfungsrechts (Nichtbestehen der Abschlussprüfung für einen Ausbildungsberuf) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert 2 am 1. Oktober 2019 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Februar 2019 - 5 K 5943/17 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen. 1. Der Senat kann über den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Grundsätzlich besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Stellt jedoch - wie hier - der erstinstanzlich obsiegende Kläger als Gegner im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Für § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung ergab sich dies durch die ausdrückliche Einschränkung, dass der Vertretungszwang für Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht nur gilt, soweit sie einen Antrag stellen. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck wurde die Bestimmung von der Rechtsprechung so verstanden, dass sie Rechtsmittelgegner vom Vertretungszwang ausnimmt, wenn und solange sie sich passiv verhalten und ihre prozessualen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten - abgesehen von der Heranziehung zur Mitwirkung an der gerichtlichen Ermittlung des Sachverhalts - nicht wahrnehmen (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 16). Weder der 1 2 3 Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840) noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte. Es besteht keine Veranlassung, einen Rechtsmittelgegner, der sich - wie der Kläger - passiv verhält, etwa weil er die Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht aufwenden will, dem Vertretungszwang zu unterwerfen (BayVGH, Urt. v. 7. Mai 2018 - 11 B 18.12 -, juris Rn. 16 f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 67 Rn. 32). Denn das unzulässige oder unbegründete Rechtsmittel ist von Amts wegen abzulehnen (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. August 2008 - OVG 4 S 26.08 -, juris Rn. 3). 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger zur ersten Wiederholung des Teils A der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachinformatiker (Anwendungsentwicklung) zuzulassen, weil die Erbringung der Prüfungsleistung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Die Beklagte habe die Zeit für die Erstellung der Projektdokumentation rechtswidrig auf acht Stunden beschränkt. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ITKTAusbV betrage die Gesamtarbeitszeit für die 3 4 5 4 Projektarbeit einschließlich der Dokumentation 70 Stunden. Die Verordnung schreibe nicht vor, wie diese Zeitvorgabe zu nutzen und enthalte keine Vorgabe, in welchem Zeitraum innerhalb dieser 70 Stunden die Projektdokumentation anzufertigen sei; es liege ausgehend hiervon im Verantwortungsbereich des Prüflings, sich den ihm zur Verfügung stehenden 70-stündigen Zeitraum einzuteilen und selbst festzulegen, wieviel Zeit er auf die Erstellung der Dokumentation verwende. Maßgebend sei nach § 15 Abs. 2 Satz 5 ITKTAusbV, ob der Prüfling innerhalb von 70 Stunden seine Eignung durch die Projektarbeit und die Dokumentation unter Beweis stellen könne. Demgegenüber habe die Beklagte mit ihrem Merkblatt für die Erstellung der gesamten Dokumentation einen zeitlichen Rahmen von acht Stunden vorgegeben und die Arbeitszeit so eingeschränkt, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Sie habe damit in den Verantwortungsbereich des Prüflings eingegriffen, der diesem durch § 15 Abs. 2 ITKTAusbV zugebilligt werde. Dies sei einer unzulässigen Verkürzung der Prüfungszeit vergleichbar (Hinweis auf OVG NRW, Urt. v. 4. Dezember 2013 - 14 A 2138/12 -, juris Rn. 25). Es benachteilige den Kläger gegenüber anderen Prüflingen, die ihre Abschlussprüfung in der bundesrechtlich einheitlich geregelten Ausbildung nicht bei der Beklagten ablegten, und denen - wie etwa durch die IHK Mittleres Ruhrgebiet - keine entsprechende Zeitvorgabe gemacht werde. Eine solche Beschränkung der Arbeitszeit für die Erstellung der Dokumentation sei nicht von der Selbstverwaltungskompetenz der Beklagten umfasst. Nach § 47 BBiG habe sie eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedürfe. Bei der Ausschöpfung des ihr im Hinblick auf das Prüfungsverfahren eröffneten Gestaltungsspielraums dürfe sie jedoch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Hier werde die Begrenzung der Arbeitszeit für die Erstellung der Dokumentation nicht in der Prüfungsordnung der Beklagten geregelt, sondern nur in einem Merkblatt. Darüber hinaus verstoße die Einschränkung der Arbeitszeit für die Erstellung der Dokumentation gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, da sie Prüflinge der Beklagten im Vergleich zu Prüflingen anderer Industrie- und Handelskammern benachteilige. Der Verfahrensfehler sei auch erheblich. Der Kläger habe eine Arbeit abgegeben, die offensichtlich unvollendet gewesen sei. Es liege trotz eines Mitverschuldens des Klägers durch die Wahl der Software nahe, dass hierfür die Beschränkung der Arbeitszeit für die Erstellung der Dokumentation ursächlich gewesen sei. Die Geltendmachung des Verfahrensfehlers sei nicht infolge einer 5 verspäteten Rüge des Klägers ausgeschlossen. Die Obliegenheit zur Rüge bestehe für den Prüfling nur, soweit sie zumutbar sei. Dem Prüfling dürfe durch die ihn treffende Rügeobliegenheit nicht die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren auferlegt werden; er müsse nicht schlauer sein als die Prüfungsbehörde. Von einer rechtsunkundigen Person könne hier nicht erwartet werden, den Verfahrensfehler ohne anwaltliche Hilfe zu erkennen, weil er sich erst bei sachgerechter Auslegung von § 15 Abs. 2 ITKTAusbV offenbare. b) Dem hält die Beklagte ohne Erfolg mit ihrem Zulassungsvorbringen entgegen, das Verwaltungsgericht habe den Erklärungsgehalt des Merkblatts unzutreffend festgestellt. Die Beklagte verweist insoweit auf den Wortlaut des Merkblatts, wo es heißt: "Durchführungszeitraum für die Projektarbeit … Die Höchstdauer für die Bearbeitung der Projektarbeit richtet sich nach den Vorgaben der gültigen Ausbildungsordnung. Sie liegt derzeit bei 35 Stunden (Ausnahme: Fachinformatiker/- in (Anwendungsentwicklung): 70 Stunden), davon max. 8 Stunden für die Erstellung der Dokumentation. Eine Überschreitung der Bearbeitungszeit führt zu Punktabzug!" Die Beklagte meint, die Begrenzung der Erstellungszeit habe sich nach dem allgemeinen Sprachverständnis des Wortes "erstellen" bzw. "Erstellung", wie es durch den Duden belegt werde, nur auf die "vorbereitenden Schritte" bezogen, wozu sie das Überarbeiten und Korrekturlesen zählt. Zudem werde durch den Zusatz "max. 8 Stunden" klargestellt, dass es sich um eine Empfehlung handele und nicht um zwingende Zeitvorgaben. Denn es habe dem Kläger freigestanden, die Projektdokumentation in einer kürzeren Zeit fertigzustellen. Durch den Satz: "Eine Überschreitung der Bearbeitungszeit führt zu Punktabzug" werde zudem klargestellt, dass die Überschreitung der Gesamtbearbeitungszeit von 70 Stunden gemeint sei; dies sei aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur so zu verstehen. Diese Auffassung der Beklagten ist offensichtlich nicht tragfähig und vermag deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Es liegt auf der Hand, dass unter dem Begriff des "Erstellens" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gemeinhin der gesamte Prozess des Herstellens eines Werkes verstanden wird; hiervon ist das Verwaltungsgericht daher zu Recht ausgegangen. Die von der Beklagten aus dem Duden zitierten Begriffsbedeutungen geben für ihre abweichende Auffassung nichts her, zumal das Überarbeiten und Korrekturlesen auch keineswegs zu den 6 7 6 vorbereitenden Schritten des Verfassens eines Dokuments, sondern vielmehr zu den abschließenden Arbeiten zählen würde. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Bezeichnung eines Zeitkontingents für eine Prüfungsleistung als "Maximum" nicht nur eine Empfehlung, sondern die zwingende Anordnung beinhaltet, diese Zeitvorgabe nicht zu überschreiten. Dass ein Prüfling berechtigt bleibt, sie zu unterschreiten, ist im vorliegenden Fall offenkundig nicht von Relevanz. Auch erfolgt in dem Merkblatt der Beklagten offensichtlich keine Klarstellung, dass ein Punktabzug nur bei Überschreitung der Gesamtbearbeitungszeit erfolgen solle. Ein anderes Verständnis liegt für den objektiven Empfänger im Gegenteil nahe. c) Schlüssige Gegenargumente gegenüber den tragenden Entscheidungsgründen legt die Beklagte auch nicht mit der Erwägung dar, eine verfahrenserhebliche Beschränkung des Verantwortungsbereichs des Prüflings liege deshalb nicht vor, weil die Gesamtbearbeitungszeit von 70 Stunden unverändert bleibe, sodass dem Verantwortungsbereich des Prüflings "ausreichend" Rechnung getragen sei. Insoweit verkennt die Beklagte, dass der Verfahrensmangel nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier darin liegt, dass die Beklagte unbefugt in einen dem Prüfling normativ eingeräumten Entscheidungsspielraum für die eigenverantwortliche Erbringung der Prüfungsleistung eingegriffen hat. Angesichts der uneingeschränkten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann dem Verantwortungsbereich des Prüflings unter diesen Umständen aber nur dann "ausreichend" Rechnung getragen sein, wenn dem Prüfling der Bearbeitungsspielraum, wie er ihm von Gesetzes wegen zusteht, vollständig zugebilligt wird und unbefugte Einschränkungen insgesamt unterbleiben. Ein Prüfungsmangel, der in der unberechtigten Verschärfung normativ festgelegter Prüfungsanforderungen liegt, kann nicht dadurch seine Erheblichkeit verlieren, dass eine zusätzliche unberechtigte Modifizierung auch noch anderer normativer Vorgaben unterblieben ist. d) Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, in der rechtswidrigen Beschränkung der Erstellungszeit für die Dokumentation liege ein den Kläger belastender Verfahrensfehler bei der Erbringung der Prüfungsleistung, zieht die Beklagte nicht schlüssig in Zweifel. 8 9 7 Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, die vorliegende Konstellation sei einer unzulässigen Verkürzung der Prüfungszeit vergleichbar; der Prüfling hätte nach § 15 Abs. 2 ITKTAusbV die Möglichkeit, sich mehr als acht Stunden Zeit für die Erstellung der Dokumentation zu nehmen. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen den Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW, Urt. v. 4. Dezember 2013 - 14 A 2138/12 -, mit der Begründung wendet, jener Entscheidung habe eine andere, nicht vergleichbare Ausbildungsverordnung zugrunde gelegen, sind ihre Ausführungen zu Unterschieden der Ausbildungsverordnungen ohne Bezug zu den sachlich maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Argumenten. Auch der Einwand der Beklagten, eine Vergleichbarkeit mit einer unzulässigen Verkürzung der Prüfungszeit sei deshalb nicht gegeben, weil hier die (Gesamt- )Bearbeitungszeit von 70 Stunden beibehalten worden sei und der Prüfling jenseits der Beschränkung der Abfassungszeit (für die Dokumentation) auf max. acht Stunden die Möglichkeit gehabt habe, diese Zeit freiverantwortlich und entsprechend seinen Befähigungen einzuteilen, trägt nicht. Die Beklagte nimmt hierbei zu Unrecht nicht in den Blick, dass sich auch die "bloße" Beschränkung des Zeitkontingents für das Erstellen der Dokumentation auf höchstens acht Stunden objektiv ohne Weiteres dahin nachteilig auswirken kann, dass ein Prüfling eine schlechtere Dokumentation erstellt und in der Folge zugleich auch eine schlechtere Gesamtprüfungsleistung erbringt, als er sie erarbeitet hätte, wenn er sein Gesamtzeitkontingent hätte völlig frei einteilen und so bei Bedarf auch mehr als acht Stunden für die Dokumentation hätte zulasten anderer Arbeiten verwenden können. Dass solche Konstellationen eintreten können, liegt auf der Hand und ist vom Verwaltungsgericht deshalb zutreffend so beurteilt worden. e) Die Beklagte macht weiter geltend, § 47 Abs. 1 und 2 BBiG lasse als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Prüfungsordnungen unterschiedliche Ausgestaltungen durch die zuständigen Stellen gerade zu. Die Norm eröffne der Beklagten die Möglichkeit, in den erforderlichen Prüfungsordnungen Regelungen zur Zulassung, zur Gliederung der Prüfung, zu den Bewertungsmaßstäben, zur Erteilung der Prüfungszeugnisse, zu Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und zu 10 11 12 13 8 Wiederholungsprüfungen zu treffen. Eine solche Prüfungsordnung habe die Beklagte hier erlassen. "Dieser Norm" seien keine Regelungen zu entnehmen, dass ergänzende Hinweise und Prüfungsmodalitäten nicht in Merkblätter aufgenommen werden könnten, wie es die Beklagte hier getan habe. Das Verwaltungsgericht habe daher keine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Prüflingen annehmen dürfen, deren Abschlussprüfungen nicht von der Beklagten abgenommen werden; ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liege nicht vor. Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht darin begründet liegen kann, dass unterschiedliche Normgeber unterschiedliche Bestimmungen treffen, weil sich der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch nur gegen den nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt richtet. Regeln verschiedene Hoheitsträger vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, so liegt hierin keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der jeweiligen Normadressaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 16, vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 [241]); dies kann deshalb auch nicht dazu führen, dass die betreffenden Normgeber gegen grundrechtliche Ansprüche auf Gleichbehandlung als Ausprägung höherrangigen Rechts verstoßen. Allein mit dieser Erwägung sind jedoch schlüssige Gegenargumente gegenüber den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts nicht dargetan. Denn auf die Frage einer Verletzung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit kommt es nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffenen weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen nicht entscheidungserheblich an, weil schon danach ein prüfungsrechtlicher Verfahrensmangel vorliegt. Einen solchen Verfahrensmangel lässt auch eine gleichmäßig rechtswidrige Behandlung aller Prüflinge nicht entfallen oder unbeachtlich werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. August 2018 - 5 A 82/17 -, juris Rn. 58). Das Verwaltungsgericht hat hier der bundesrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ITKTAusbV, mit der der Bundesverordnungsgeber im Rahmen der ihm übertragenen Verordnungsermächtigung Prüfungsanforderungen festgelegt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BBiG in der bis zum 13. Oktober 1997 geltenden Fassung, vgl. 14 15 9 nun § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 BBiG), die Regelung entnommen, dass - lediglich - die Gesamtbearbeitungszeit für die Projektarbeit einschließlich Dokumentation auf 70 Stunden begrenzt ist und dem Prüfling das Recht einräumt, dieses Gesamtzeitkontingent für die zu erbringenden Prüfungsleistungen frei einzuteilen. Gegen dieses Normverständnis des § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ITKTAusbV bringt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen schlüssige Gegenargumente nicht vor. Sie legt keine Gründe für eine andere Auslegung von § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ITKTAusbV dar; insbesondere zeigt sie auch mit dem pauschalen Verweis auf die Normsetzungsermächtigung des § 47 Abs. 1 und 2 BBiG keine schlüssige Argumentation auf, weshalb nicht Vorgaben zum Zeitkontingent für Prüfungsleistungen und zu dessen freier Einteilbarkeit durch den Prüfling zu den Prüfungsanforderungen zählen und als solche durch den Bundesverordnungsgeber auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BBiG in der bis zum 13. Oktober 1997 geltenden Fassung oder des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 BBiG n. F. abschließend geregelt sein sollten. Bei Vorliegen einer solchen bundesrechtlichen Regelung, wie sie das Verwaltungsgericht hier § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ITKTAusbV entnommen hat, ist die Beklagte indes schon von Verfassungs wegen nicht befugt, dem widersprechende Normen in einer Prüfungsordnung zu erlassen, weil Bundesrecht gegenüber Landesrecht Vorrang hat (Art. 31 GG). Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte hier eine solche Norm erlassen hätte, denn es ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass das in Rede stehende Merkblatt von ihren normsetzenden Organen in einem Normsetzungsverfahren als Norm erlassen worden wäre. Ebenso wenig ist die Beklagte unter diesen Umständen berechtigt, mittels eines Einsatzes von die Rechtslage unzutreffend wiedergebenden Merkblättern eine dem Regelungsgehalt von bundesrechtlichen Normen widersprechende Verwaltungspraxis zu betreiben. Dies liegt angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vorrangs des Gesetzes, der gebietet, dass sich die Verwaltung an bestehende Gesetze zu halten hat und sich nicht über diese hinwegsetzen darf (Art. 20 Abs. 3 GG), auf der Hand. Einer weiteren Konkretisierung in § 47 BBiG oder in der Prüfungsordnung der Beklagten bedarf dies daher von vornherein nicht. 16 10 f) Soweit die Beklagte darüber hinaus meint, der Kläger habe den Verfahrensmangel vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse rügen müssen, weil er die Begrenzung der Erstellungszeit als bezogen auf die vorbereitenden Schritte habe erkennen müssen, trägt dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte dem wiederum ein Verständnis des Erklärungsgehalts ihres Merkblatts zugrunde legt, das nach dem oben Gesagten offensichtlich unzutreffend ist. Mit ihrem weiteren pauschalen Einwand, eine Beschränkung der Rügepflicht, wie sie das Verwaltungsgericht annehme, bestehe nicht, setzt die Beklagte der Auffassung des Verwaltungsgerichts überdies lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, ohne hierfür schlüssige Argumente aufzuzeigen, wie es erforderlich wäre. g) Die Beklagte kann ihr Zulassungsvorbringen auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht erheblich gewesen sei. Die Beklagte meint, es könne ausgeschlossen werden, dass sich die Beschränkung der Erstellungszeit auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger sei in seinem Verantwortungsbereich tatsächlich nicht eingeschränkt worden bzw. die Einschränkung habe sich lediglich auf die vorbereitenden Schritte der Prüfungsdokumentation bezogen, ist dies aus den oben genannten Gründen unzutreffend. Ihr weiterer Einwand, die Abgabe der unvollständigen Arbeit sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger aus eigenem Entschluss das Softwareprogramm LaTex verwendet habe; bei Verwendung der Software Microsoft Word wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Dokumentation innerhalb von acht Stunden fertigzustellen, verfängt ebenfalls nicht. Denn auch ein vom Kläger selbst zu verantwortendes besonderes Erschwernis bei der Erstellung der Dokumentation schließt ersichtlich nicht die Möglichkeit aus, dass es ihm bei einer Einteilung von mehr Bearbeitungszeit für diese Teilleistung gelungen wäre, das Erschwernis in höherem Maße zu bewältigen und so eine maßgeblich bessere Dokumentation zu verfassen sowie damit insgesamt eine maßgeblich bessere Prüfungsleistung zu erbringen. Die Behauptung der Beklagten, auch bei einer fehlenden Beschränkung der Erstellungszeit für die Dokumentation wäre der Kläger aufgrund seiner 17 18 19 20 11 Softwareauswahl nicht dazu in der Lage gewesen, eine mit „ausreichend“ zu bewertende Leistung abzugeben, beinhaltet lediglich eine unbelegte Spekulation und verkennt überdies, dass bereits eine Bewertung von Projektarbeit und Dokumentation mit "mangelhaft" anstelle mit "ungenügend" dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hätte, auch die Prüfungsleistung der Projektpräsentation mit Fachgespräch abzulegen, die ebenfalls in die Bewertung des Prüfungsteils A eingeht (§ 15 Abs. 8 ITKTAusbV). Ein tatsächlicher Einfluss des Verfahrensmangels auf das Prüfungsergebnis kann deshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Nur hierauf kommt es jedoch für die Beurteilung der Erheblichkeit des Verfahrensfehlers an (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 12. November 1971 - VII B 71.70 -, juris Rn. 3; Niehues, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 488 ff.). Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dem Kläger dürfe sein "Mitverschulden" nicht zugutekommen; es habe in seinem Verantwortungsbereich gelegen, ein seiner Befähigung entsprechendes Datenverarbeitungsprogramm auszuwählen. Mit diesem Einwand verkennt die Beklagte, dass die einem Prüfling eingeräumte Bearbeitungszeit für seine Prüfungsleistung regelmäßig gerade auch dazu dient, nachzuweisen, inwieweit es ihm gelingt, zunächst eingeschlagene Irr- oder Umwege zu korrigieren oder in ihren Auswirkungen zu kompensieren. Es besteht hingegen keine Verpflichtung eines Prüflings, Verfahrensfehler der Prüfungsbehörde durch optimales eigenes Prüfungsverhalten auszugleichen. Prüflinge - und so auch der Kläger - können vielmehr beanspruchen, ihre Berufszugangsprüfung entsprechend den normativ hierfür festgelegten Anforderungen mit allen ihnen hiernach von Gesetzes wegen offen stehenden Möglichkeiten für eine Verbesserung ihrer Leistung ohne unbefugte Beschränkungen der Spielräume für eine Beseitigung von Mängeln abzulegen. h) Die Beklagte macht schließlich auch insoweit materielle Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts und damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, als sie meint, das Verwaltungsgericht habe sich entgegen der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle im prüfungsrechtlichen Bereich zu Unrecht an die Stelle der Prüfungsbehörde gesetzt, indem es konkludent erklärt habe, die im Merkblatt der IHK Mittleres Ruhrgebiet aufgestellten Bestimmungen seien sachgerechter; das Verwaltungsgericht habe das Merkblatt der IHK Mittleres 21 22 12 Ruhrgebiet überdies nicht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, weil nicht dieses, sondern die Bescheide und die Prüfungsordnung der Beklagten Gegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage seien. Auch dieses Vorbringen der Beklagten trägt nicht. Wie die Beklagte selbst zu Recht ausführt, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle im prüfungsrechtlichen Bereich, ob der Prüfer die Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt, diese Frage zu prüfen, und hat sie entscheidungstragend wegen der Verletzung einer bundesrechtlich vorgegebenen Prüfungsanforderung - der freien Einteilbarkeit des Zeitkontingents - verneint. Einen Ausgestaltungsspielraum der Prüfungsbehörde für die hier in Rede stehende Prüfungsanforderung hat das Verwaltungsgericht dabei dem Bundesrecht gerade nicht entnommen. Schlüssige Gegenargumente gegenüber dieser maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Bundesrechts bringt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Die Beklagte legt auch nichts Schlüssiges dafür dar, weshalb das Verwaltungsgericht den Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens oder anzuwendende Normen verkannt haben sollte. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht tatsächlich geprüft, ob der Prüfungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten im Einklang mit den für diese geltenden rechtlichen Vorgaben stehen. Jenen Rechtsrahmen hat das Verwaltungsgericht auch keineswegs einem Merkblatt einer anderen Industrie- und Handelskammer entnommen, vielmehr hat es die Bescheide an der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik, dem Berufsbildungsgesetz und den aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren gemessen. Konkrete, schlüssige Einwände gegen die Heranziehung und Auslegung dieser Normen bringt die Beklagte nicht vor. 3. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, wird nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 23 24 25 26 13 Die Beklagte sieht eine Überschreitung der Grenzen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht auf ein Merkblatt der IHK Mittleres Ruhrgebiet verwiesen habe, welches aus Sicht der Beklagten wegen der Grenzen der richterlichen Kontrolldichte in Prüfungssachen und wegen des Verfahrensgegenstandes des vorliegenden Verfahrens nicht habe der Entscheidung zugrunde legen dürfen. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Beteiligter jenseits von Beweiserhebungs- und Verwertungsverboten überhaupt ein "Zuviel" an gerichtlicher Aufklärung als Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, geltend machen kann. Denn der Sache nach beanstandet die Beklagte hier nicht, dass oder wie das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Sachverhalt aufgeklärt hat, sondern dass es die getroffenen Feststellungen nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung als entscheidungserheblich erachtet und in seinem Urteil berücksichtigt hat. Dies betrifft jedoch - wie unter Nr. 2 Buchst. h ausgeführt - ausschließlich Fragen der Anwendung des materiellen Rechts und begründet keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Denn nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (SächsOVG, Beschl. v. 5. November 2018 - 5 A 871/16 -, juris Rn. 18). Mit der Aufklärung von Sachverhaltsumständen, die das Verwaltungsgericht nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung für erheblich hält, trägt das Verwaltungsgericht dieser Verfahrenspflicht gerade Rechnung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Helmert 27 28 29 30