Beschluss
3 A 581/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 581/19 4 K 973/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Kinder- und Jugendhilfeleistungen; Pflegegeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 30. September 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. April 2019 - 4 K 973/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. 1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Pflegegeld oder Kostenerstattung i. S. v. § 36a SGB VIII für den Zeitraum vom 26. März 2015 bis 2. Februar 2017 zuzüglich entsprechender Zinsen seit Rechtshängigkeit für die Betreuung zweier minderjähriger Kinder, deren leibliche Eltern ihre Schwägerin und ihr Bruder sind. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 9. Februar 2015 zu Ergänzungspflegern der beiden Kinder in Teilbereichen der elterlichen Sorge bestellt. Die Ergänzungspflegschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Auerbach am 26. Januar 2017 aufgehoben. Die beiden Kinder leben bis heute im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemanns. Die Klägerin stellte mit ihrem Ehemann am 12. Juni 2015 einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in ihrem Haushalt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die 1 2 3 3 Klägerin und ihr Ehemann als Pflegeeltern nicht für die Betreuung und Erziehung der Kinder und die Ausgestaltung der Hilfe geeignet seien. Begründet wurde dies mit innerfamiliären Konflikten zwischen den Mitgliedern der beteiligten Familien, insbesondere zur leiblichen Mutter der Kinder. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemanns, deren fehlende Verlässlichkeit sowie die teilweise fehlende notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit mit allen Beteiligten angegeben. Nachdem die Ergänzungspflegschaft durch das Amtsgericht Auerbach aufgehoben worden war, hat die Klägerin ihre zunächst auf Aufhebung und erneute Entscheidung gerichtete Klage auf Zahlung von Aufwendungsersatz gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII in in weiterer Folge konkret bezifferter Höhe abgeändert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht gegeben sei. Ein solcher Anspruch setze die Gewährung einer Hilfe nach den §§ 32 bis 35, §§ 95 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII voraus. Das sogenannte „Pflegegeld“ stelle lediglich einen Annex-Anspruch zu den vorangegangenen Hilfegewährungen dar. Es könne mithin nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen der §§ 27, 33 SGB VIII gewährt werden. Die Klägerin und ihr Ehemann seien zu Recht nicht als geeignete Pflegeeltern angesehen worden. Den Trägern der Jugendhilfe stehe bei der Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf zu beschränken habe, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingestellt und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Hier sei der Einschätzungsspielraum des Beklagten sachgerecht ausgeschöpft worden. Den finanziellen Hintergrund der Klägerin und ihres Ehemanns habe die Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen (Schufa-Auskunft) und den bekannten Versorgungspflichten gegenüber zwei eigenen Kindern nachvollziehbar nicht als förderlich im Hinblick auf die Geeignetheit als Pflegeeltern angesehen, denn finanzielle Interessen oder Zwänge sollten generell nicht ausschlaggebend für den Willen sein, Pflegeeltern zu werden. Ebenso sei zu Recht negativ gewertet worden, dass die Klägerin bei der Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII in Gestalt von heilpädagogischen Maßnahmen zur Integration eines der Kinder in die Kita nicht hinreichend mitgewirkt habe. Auch seien 4 4 die äußerst schwierigen familiären Konstellationen, insbesondere die Schwierigkeiten der Klägerin mit der leiblichen Mutter der Pflegekinder, ihrer Schwägerin, und das nicht offene Verhalten gegenüber Hilfsangeboten des Jugendamts unter Berufung auf die eigene Ausbildung als Heilpädagogin zu Recht als Sachverhalte bewertet worden, die die Geeignetheit der Klägerin in Frage stellten. Zusammenfassend seien neben dem finanziellen Aspekt die schicksalshafte familiäre Verstrickung und ihre eigenen Probleme im Verhältnis zu den ebenfalls drogenabhängigen und teilweise straffälligen eigenen Eltern - den Großeltern der beiden Pflegekinder - nachvollziehbar an den Kriterien i. S. v. § 27 SGB VIII ausgerichtet gewesen und damit habe letztlich die Geeignetheit der Klägerin verneint werden können. Die Tatsache, dass das Familiengericht die Klägerin zur Ergänzungspflegerin bestellt habe, sei kein Indiz für ihre Geeignetheit, worauf auch das Gericht hingewiesen habe. Nichts anderes ergebe sich aus der durchaus positiveren Bewertung der Klägerin und ihres Ehemanns durch das „Jugend/Pflegekinderwesen“ vom 28. September 2016, denn der Beklagte habe nachvollziehbar auf die noch bestehenden großen Probleme im Verhältnis der Klägerin zur ihrer Schwägerin und die negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder, die die Spannungen zwischen den beiden Frauen spürten, abgestellt. Dieser Umstand finde sich auch in dem familienpsychologischen Gutachten vom 17. Oktober 2016 wieder. Das Handeln der Klägerin scheine nicht nachhaltig darauf ausgerichtet zu sein, einen problemlosen Umgang der Schwägerin mit ihren beiden Kindern zu ermöglichen. Dies sei aber ein wesentlicher Punkt, der geeignete Pflegeeltern ausmache. Das setze die Grundbereitschaft voraus, in Austausch mit allen Beteiligten zu stehen und zu kooperieren, um gemeinsam Lösungen im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse zu entwickeln und umzusetzen. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. 5 6 5 v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Die Klägerin trägt hierzu in ihrer Antragsbegründung mit Schreiben vom 28. Juni 2019 vor: Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts träfen nicht zu, denn sie sei als geeignet i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB VIII anzusehen. Der erzieherische Bedarf sei von allen Beteiligten sowie dem Verwaltungsgericht bejaht worden. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, dass sie durchaus bereit sei, Hilfen des Jugendamts anzunehmen. Nicht nur mit der Familienhelferin, sondern auch mit dem Pflegekinderdienst des Beklagten habe sie hervorragend kooperiert und zusammengearbeitet. Andere Ausführungen seien unbewiesene Behauptungen. Die nachgewiesene Tatsache, dass sie über alle Jahre hinweg größte Probleme und Schwierigkeiten immer wieder gemeistert habe, bleibe unberücksichtigt. Die positive 7 8 9 6 und erfolgreiche Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen und Personen, die vom Beklagten beauftragt worden seien, bleibe unerwähnt. Der schlechte finanzielle Hintergrund von ihr und ihrem Ehemann sei gerade nicht dafür ausschlagegebend gewesen, Pflegeeltern zu werden. Sie habe die beiden Kinder aus Zuneigung, Pflichtgefühl und als Hilfe für ihren Bruder aufgenommen. Die Behauptung, ihre Mutter sei ebenfalls drogenabhängig, sei vollständig aus der Luft gegriffen und schlicht unzutreffend. Auch sei es eine bloße Behauptung des Verwaltungsgerichts, dass sie die Kindsmutter ausgrenze und sie zu wenig positiv in das Leben der Kinder einbeziehe. Dies sei durch nichts belegt oder aufgeklärt worden. Sie habe sicherlich Differenzen mit der Kindsmutter und habe auch auf eine Einschränkung des Umgangs hingewirkt, dies sei aber nachweislich den Ausführungen der Sachverständigen aus Kindswohlinteressen vollständig zu Recht erfolgt. Sie sei dem Kindeswohl und den Kindesinteressen verpflichtet. Dass dies manchmal den Wünschen der Kindsmutter nicht entsprochen habe, sei weder zu ändern noch ungewöhnlich. Die positive Entwicklung spreche ausdrücklich für sie. Das Gericht habe die Grundrechtsrelevanz seines prozessualen Vorgehens und seiner Entscheidung verkannt. Die von dem Beklagten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung selbst beauftragte pädagogische Familienhilfe (flexible Hilfe) habe ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin die beiden Kinder vollumfänglich pädagogischen und erzieherischen Maßstäben gerecht versorge. Ergänzend verweist die Klägerin auf Literatur sowie Rechtsprechung im Hinblick auf die Geeignetheit von Pflegepersonen. Damit wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Das Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten bei der Wahl der Hilfeart gemäß § 27 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum zusteht, der dann nicht verletzt ist, wenn der Eignungsbegriff nicht generell verkannt, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sowie keine sachfremden Erwägungen eingestellt wurden (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2018, § 27 Rn. 29 m. w. N.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. Juni 2016 - OVG 6 S 12.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 30. Juni 2016 - 12 C 16.1162 -, juris Rn. 28 m. w. N.). 10 11 7 Dies hat die Klägerin nicht mit Hinweis auf die Rechtsprechung widerlegt. Soweit sie hierfür auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32/13 -, juris) abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hierin die Eignung der Pflegeeltern als Fall der Eignung i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB VIII einschätzt und dem zuständigen Träger der Jugendhilfe bei der Auswahl der notwendigen Hilfeleistung einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungsspielraum zuerkennt (a. a. O. Rn. 19 sowie 29 m. w. N.; in diesem Sinn wohl auch Stähr, a. a. O. Rn. 31a sowie § 33 Rn. 7a m. w. N.). Handelt es sich um die Unterbringung des Kindes innerhalb der Verwandtschaft, ist die Eignung der Pflegepersonen besonders sorgfältig zu prüfen. Die Hilfegewährung setzt voraus, dass die Pflegeperson zur Erziehungsbetreuung bereit und geeignet ist und die Bereitschaft zur Kooperation mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36, 37 SGB VIII besteht. Dabei können die für die Eignung sprechenden Argumente wie Vertrautheit, räumliche und soziale Nähe zur Herkunftsfamilie auch umgekehrt gegen die Eignung sprechen, wenn zum Beispiel Spannungen, Rollendiffusion oder eigene Verstrickungen das Lebensschicksal des Kindes maßgebliche Faktoren sind (Stähr, a. a. O. § 33 Rn. 7a). 2.2 Dies zugrunde gelegt sind dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Grenzen des dem Beklagten zukommenden Beurteilungsspielraums keine Rechtsverstöße vorzuwerfen. Vielmehr hat das Gericht unter Heranziehung der behördlich und gerichtlichen Unterlagen ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Tatsachenfeststellung zu Recht davon ausgehen können, dass die Klägerin (und ihr Ehemann) als Pflegeperson i. S. d. § 33 SGB VIII nicht in Betracht gekommen sind. (1) Bei der Einschätzung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und der Kindsmutter, ihrer Schwägerin, hat es zutreffend auf die Feststellungen in dem Gutachten des Instituts für fachspezifische Psychologie gegenüber dem Amtsgericht Auerbach vom 17. Oktober 2016 abgestellt. Dort (S. 60) wird u. a. darauf hingewiesen, dass die Klägerin und ihre Schwägerin „in einen (…) tiefen Konflikt geraten sind“, der nicht ausreichend durch die verwandtschaftliche Nähe erklärt werden könne. „Hier einen Einblick zu erhalten und gezielte Interventionen anzubieten“, bedürfe einer längeren Zeit. Damit ist der Hinweis der Klägerin darauf, 12 13 14 15 8 dass sie ihr Verhalten nicht immer nach den Wünschen der Kindsmutter habe ausrichten dürfen, durch den gutachterlichen Hinweis auf ein zerrüttetes Verhältnis zwischen ihr und ihrer Schwägerin widerlegt. (2) Nichts anders gilt für die vom Gesetzgeber als maßgebliches Kriterium der Eignung erforderliche Bereitschaft zur Kooperation mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. So hat der Beklagte insbesondere in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 auf der Grundlage der Behördenunterlagen nachvollziehbar auf die dort im Einzelnen dargelegte mangelhafte Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Jugendamt hingewiesen. Angesichts dieser konkreten Vorhalte ist der Einwand, sie habe in der Vergangenheit mit Mitarbeitern des Beklagten stets hervorragend kooperiert und zusammengearbeitet, nicht zu bestätigen. (3) Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemanns, mit denen ausgeschlossen werden soll, dass die Pflegeeltern die Pflege nur aus finanziellen Gründen durchführen, sind von dem Beklagten in der vorgezeichneten Klageerwiderung ebenfalls nochmals im Einzelnen (vgl. S. 4) dargestellt worden. Auch trifft der Vorwurf nicht zu, dass die finanziellen Verhältnisse nicht für die Ablehnung der begehrten Vollzeitpflege ursächlich gewesen seien. Vielmehr wird in dem Widerspruchsbescheid (Seite 3 unten) auf die mangelnde Eignung „anhand (…) Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen“ hingewiesen. Hieraus konnte das Verwaltungsgericht folgern, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Prüfung ihrer Eignung von Bedeutung gewesen war. (4) Schließlich hat das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit den Tatsachen davon ausgehen können, dass die Klägerin auch die notwendige Distanz zu ihren Eltern, den Großeltern der beiden Pflegekinder, nicht durchgängig gewahrt hatte, obwohl der Kontakt zu diesen aufgrund der auch dort vorhandenen Drogenproblematik als problematisch angesehen wurde, wie sich auch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 26. Januar 2017 (S. 8, zweiter Absatz) ergibt. Zusammenfassend konnte das Gericht damit unter Prüfung und Würdigung des Vorbringens sowie der behördlichen und gerichtlichen Unterlagen davon ausgehen, 16 17 18 19 9 dass der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung, ob die Klägerin (und ihr Ehemann) als Pflegeeltern geeignet waren und insbesondere ihre Bereitschaft zur Kooperation bestand, nicht überschritten hatte. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Groschupp 20 21 10 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 04.10.2019 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte