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Beschluss

3 A 832/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 832/18 5 K 2023/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Landeshauptstadt München Referat für Bildung und Sport Bayerstraße 28, 80335 München - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen BAföG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Dr. John am 20. September 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2018 - 5 K 2023/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierunter unter Nr. 2), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3) oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Nr. 4) gegeben sind. 1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Ab Oktober 2011 absolvierte er ein Auslandsstudium an der P...........-Universität S......., für das ihm die Beklagte Ausbildungsförderung bewilligte. Mit Antrag vom 16. Juni 2013 beantragte er die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Sein alleinstehender Vater habe sich im Oktober 2012 beide Beine gebrochen. Für diesen habe er den Großteil der Pflege übernommen. Deshalb habe er sein Studium nicht wie angestrebt im September 2013 abschließen können. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 ab. Der Unfall eines Familienmitglieds stelle keinen schwerwiegenden Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer dar. 1 2 3 Die nach weiteren Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger könne von der Beklagten nicht beanspruchen, ihren Bescheid vom 31. Oktober 2013 zurückzunehmen und ihm im Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 9/2014 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Zudem habe es die Beklagte zu Recht abgelehnt, ihm für den Zeitraum 2/2015 bis 10/2015 Ausbildungsförderung in Form eines zu verzinsenden Bankdarlehns zu gewähren. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG werde über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden sei. Inwieweit die Pflege erkrankter Eltern einen schwerwiegenden Grund in diesem Sinne darstellen könne, sei umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage verneint. Hiergegen werde in der Literatur eingewandt, dass derartige familiären Verpflichtungen mit der Pflege und Erziehung eines Kindes in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine gesetzliche Anerkennung gefunden hätten. Auch mit dieser Auffassung sei jedoch zu fordern, dass der Auszubildende jedenfalls noch überwiegend in der Lage sein müsse, seine Ausbildung zu betreiben. Zudem müsse die Ausbildung durch den Besuch der Ausbildungsstätte und nicht etwa durch ausschließliches Selbststudium betrieben werden. Bei langdauernden und zeitraubenden Betreuungstätigkeiten müsse sich der Auszubildende beurlauben lassen. Ob die Pflege eines erkrankten Elternteils hier einen rechtfertigenden Grund darstellen könne, könne offen bleiben. Denn jedenfalls mit der hier gegebenen Dauer und dem Ausmaß der den Kläger studienortfern bindenden Pflege seines Vaters könne der Kläger keine Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beanspruchen. Er habe sich nach eigenen Angaben auf die Entlassung seines Vaters aus dem Krankenhaus von November 2012 bis jedenfalls zum Sommer 2013 im Wesentlichen nicht an seinem Studienort in S......., sondern in W...... bei dem Vater aufgehalten, weil dieser auf seine tägliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Er habe nach seinen Angaben aufgrund dieser Pflege im Wintersemester 2012/2013 keine Studienleistungen erbracht und im Sommersemester 2013 lediglich an einem auf vier Tage geblockten Proseminar teilgenommen, am 8. Juli 2013 eine Prüfungsleistung im Modul Molekulare Biodiversitätsforschung erbracht und im Sommer 2013 Protokolle bezüglich Biophysik II eingereicht. Dies zeige augenfällig, dass er aufgrund der studienortfernen Pflege seines Vaters während zweier Semester überwiegend nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Ausbildung als Präsenzstudium durch den Besuch einer 3 4 Hochschule zu betreiben. Dieser Umstand schließe die Berücksichtigung von Pflegeleistungen als schwerwiegenden Grund aus. Der darüber hinaus begehrten Studienabschlussförderung stehe entgegen, dass ihm schon keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu gewähren sei. 2. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. 2.1 Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). 2.2 Der Kläger trägt in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 hierzu vor: Es erschließe sich nicht, wieso es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offen bleiben könne, ob die Pflege eines erkrankten Elternteils durch den Auszubildenden im Rahmen von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG überhaupt als rechtserheblicher Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer Beachtung finden könne. Die Behauptung der ersten Instanz gehe fehl, bloße sittliche familiäre Gründe könnten einen Ausbildungsförderung beziehenden Auszubildenden von der aus § 2 Abs. 5 BAföG folgenden Verpflichtung, seine Arbeitskraft im Allgemeinen voll der Ausbildung zu widmen, nicht befreien. Die Rechtsliteratur gehe inzwischen eindeutig davon aus, dass die in § 1618a BGB statuierte sittliche Pflicht nunmehr zu einer Rechtspflicht aufgewertet worden sei. In der Realität sehe es tatsächlich doch so aus, dass immer häufiger Studierende neben dem Studium nahe Familienangehörige 4 5 6 7 5 pflegten. Genau deshalb hätten einige Bundesländer am 14. März 2018 im Bundesrat den Antrag gestellt, die Pflege naher Angehöriger in den Katalog berücksichtigungsfähiger Gründe für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG aufzunehmen. Mit diesen Ausführungen kann der Kläger keine Zulassung der Berufung erwirken. Selbst wenn die Betreuung kranker Eltern wegen § 1618a BGB eine Rechtspflicht darstellen sollte, ist der Auszubildende bei einer lang andauernden und Zeit raubenden Betreuungssituation, die dazu führt, dass er sich entgegen dem Gebot des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht voll seinem Studium widmen kann, darauf zu verweisen, sich beurlauben zu lassen und im Fall einer Bedürftigkeit andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 21.2 a. E.; VG Saarland, Urt. v. 19. Juni 2017 - 3 K 2053/15 -, juris Rn. 82). Der für die Bewilligung von Ausbildungsförderung grundlegende § 2 Abs. 1 BAföG setzt für den Leistungsbezug vor, dass eine Ausbildungsstätte "besucht" wird. Hierauf bezieht sich die Bewilligung von Zuwendungen, um den Lebensunterhalt eines bedürftigen Auszubildenden während seiner Ausbildung sicherzustellen. Ein "Besuch" der Ausbildungsstätte ist nur gegeben, wenn der Auszubildende die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreibt, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1998 - 5 C 33/97 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Dass es hieran fehlt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 10), so dass hierauf zu Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, dass durch das 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 - BGBl. 1048 - auch die Pflege von nahen Angehörigen einen rechtfertigenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer darstellen kann, sofern der Angehörige mindestens in die Pflegestufe 3 eingeordnet ist, was für den Vater des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ersichtlich ist. Auch diese Neuregelung wandelt die Ausbildungsförderung nicht in eine allgemeine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts um, sondern sie bleibt gebunden an den Besuch einer Ausbildungsstätte. Davon kann hier keine Rede sein, zumal die verkehrliche 8 9 10 6 Anbindung von W...... nach S....... im Fall der Pflege eines Angehörigen in W...... der Annahme eines relevanten Besuchs der Ausbildungsstätte in S....... offensichtlich entgegensteht. Den hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erheblich entgegen getreten. 3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Kläger führt hierzu an, dass die Frage, „inwieweit bei zielstrebig verfolgter Ausbildung eine gleichzeitige pflegerische Tätigkeit für nahe Familienangehörige förderungsverlängernd im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und somit als ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berücksichtigt werden kann“, klärungsbedürftig sei. Dies trifft nicht zu. Wie oben dargelegt, ist die Frage einer förderungsverlängernden Pflege von nahen Angehörigen nunmehr in § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG gesetzlich geregelt, so dass sich die Frage einer Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Rahmen von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht mehr stellt. Zudem ist die Frage, in welchem Ausmaß die Pflege eines Angehörigen die Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und damit keiner grundsätzlichen 11 12 13 14 7 Klärung zugänglich (OVG Saarland, Beschl. v. 6. Juli 2018 - 2 A 583/17 -, juris Rn. 14). 4. Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht ersichtlich. Dabei kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hierzu müssen die für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, juris Rn. 30; a. a. O., § 124 Rn. 191). Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dies ist vom Kläger ebenfalls darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Seibert, a. a. O. § 124 Rn. 192 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt die Rüge des Klägers zur Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Verfahrensmängel auf. 15 16 17 18 8 Er sieht es als befremdlich an, dass das Verwaltungsgericht bemängelt hat, er habe nichts dafür dargetan oder es sei nichts dafür ersichtlich, „aus welchem im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG beachtlichem Grund hier die Studienleistungen, die der Kläger während der zwei Semester, in denen er seinen Vater gepflegt hat, nicht hat erbringen können, nicht innerhalb zweier weiterer Semester - vom Wintersemester 2013/2014 bis zum Sommersemester 2014 - hätten aufholbar sein sollen.“ Während der mündlichen Verhandlung habe die Einzelrichterin hierzu keine einzige Frage gestellt. Ob mit dieser Behauptung ein Aufklärungsmangel dargelegt ist, kann dahinstehen. Bei der vorgenannten Erwägung des Gerichts handelt es sich um ein zusätzliches Begründungselement. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem schwerwiegenden Grund i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG fehle, so dass der weiteren Erwägung keine entscheidungstragende Bedeutung zukommt und sie für ein Berufungsverfahren ohne entscheidende Bedeutung wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober John 19 20 21 22 23