Beschluss
3 A 522/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Ausnahmefall gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG liegt nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Gefährdungen festzustellen sind, die die vom Gesetzgeber in den Blick genommene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall ausschließen können. Hierfür ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig.
Entscheidungsgründe
Ein Ausnahmefall gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG liegt nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Gefährdungen festzustellen sind, die die vom Gesetzgeber in den Blick genommene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall ausschließen können. Hierfür ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 522/18 3 K 2469/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Einhaltung eines Mindestwaldabstandes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 4. September 2018 beschlossen: Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2018 - 3 K 2469/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) vorliegen. 1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N...... Nr. G1 in H....., OT N......, Flurstück F1. der Gemarkung N...... (künftig: Flurstück F1.). Auf diesem Grundstück entstand auf der Grundlage einer Baugenehmigung Ende der neunziger Jahre ein Gebäude mit einer Bowlingbahn und einer Schießanlage. Zwischen 2012 und 2014 errichtete der Kläger an der nordöstlichen Seite des Bestandsgebäudes einen Wohnanbau, ohne hierfür im Besitz einer Baugenehmigung zu sein. Am 9. Juli 2012 sowie am 3. Juli 2013 beantragte er daher die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO. Über den Bauantrag ist bisher noch nicht entschieden. Im Rahmen der Beteiligung der Fachämter wies das Referat Forst und Jagd der Abteilung Umwelt, Forst- und Landwirtschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2013 darauf hin, dass es sich bei dem nordöstlich an das 1 2 3 Grundstück des Klägers angrenzenden Flurstück F2. der Gemarkung N...... (künftig: Flurstück F2.) um eine Waldfläche handele. Mit dem Wohnanbau verringere sich die Entfernung zwischen Gebäude und Wald auf einen Meter. Der Wald setze sich aus den Baumarten Eiche und Esche zusammen. Der Bestand sei zwischen 20 und 60 Jahre alt, derzeit 15 bis 20 m hoch und werde eine Endhöhe von bis zu 30 m erreichen. Es bedürfe einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG. Das Benehmen zum Bauvorhaben könne nicht hergestellt werden. Der daraufhin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 bei dem Beklagten gestellte Antrag auf Gestattung einer Ausnahme von dem Abstand vom 30 m gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG wurde mit Bescheid vom 6. März 2014 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei der nordöstlich an den Wohnanbau angrenzenden Fläche um Wald handle. Gebäude müssten gemäß § 25 Abs. 3 SächsWaldG von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Eine Ausnahme sei nur dann möglich, wenn die von dem Wald ausgehenden Gefahren auf das streitgegenständliche Gebäude aufgrund besonderer Umstände in der konkreten Situation nicht zu besorgen sein. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, da aufgrund der Hanglage und der zur erwartenden Endhöhe der Bäume Gefahren durch Windwurf bestünden. Eine Gefahrvermeidung durch andere Mittel sei nicht möglich. Insbesondere habe der Waldeigentümer eine Baumfällung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Kläger weder Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG habe noch auf dessen Verpflichtung zur Neuverbescheidung seines Antrags und auf Aufhebung der in Streit stehenden Bescheide nebst Feststellung, dass der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG eingehalten sei und es einer Ausnahmegenehmigung nicht bedürfe. Denn der Wohnanbau halte den in § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG vorgegebenen Mindestabstand von 30 m zum Wald nicht ein, weil er nur unter zehn m entfernt davon entfernt liege. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen, sei nicht zu 3 4 4 beanstanden. Bei dem Bewuchs auf dem hier maßgeblichen Flurstück Nr. F2. handele es sich um Wald. Für die Beurteilung der Waldeigenschaft seien allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Ob die maßgebliche Fläche in Datensammlungen anderweitig ausgewiesen sei, sei ohne Belang. Die für die Erteilung des Benehmens nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG zuständige untere Forstbehörde des Beklagten sei unter Analyse des überwiegenden Bestands von 20 bis 60 Jahre alten Eichen und Eschen zu der Einschätzung gelangt, dass es sich vorliegend um Wald handle. Dabei handele es sich um Behördenmitarbeiter, die eine spezielle forstliche Ausbildung absolviert hätten und mithin mit einer besonderen Fachkunde ausgestattet seien. Die Feststellungen der unteren Forstbehörde deckten sich mit den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere mit den im Zuge einer Ortsbesichtigung im Jahre 2012 angefertigten und weiteren unter fachkundiger Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos. Einzelne Obstbäume auf der Fläche veränderten die Waldeigenschaft nicht. Die Art der Entstehung des Waldes sei unerheblich. Die Fläche auf dem Flurstück Nr. F2. weise auch eine ausreichende Größe auf. Sie stelle nämlich den Teil einer größeren Waldfläche dar und bilde deren Rand. Aufgrund der Hanglage liege es auf der Hand, dass der dortige Bewuchs mit Forstpflanzen den Boden vor Erosion schütze und mithin auch der Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit im Sinne einer Schutzfunktion des Waldes gem. § 1 Abs. 1 SächsWaldG diene. Der Abstand zwischen dem Wohnanbau und der Waldgrenze sei nicht eingehalten. Die Ablehnung, dem Kläger eine Ausnahme von der Einhaltung des Mindestwaldabstands zu erteilen, stelle sich nicht als ermessenfehlerhaft dar. Es sei keine atypische Gefahrensituation gegeben. Die Bäume könnten eine Höhe von ca. 30 m erreichen und seien daher objektiv gefährlich. Die Hanglage erhöhe im Falle eines Umsturzes die Gefährdung von Mensch und Gebäude. Gegen den Eigentümer des Waldgrundstücks müsse nicht vorrangig vorgegangen werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Erteilung einer Ausnahme für das Vorhaben auf dem Flurstück Nr. F3. der Gemarkung N...... (künftig: Flurstück F3.) sei nicht auf Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts ausgesprochen worden. Denn der Wald liege zu diesem Grundstück tiefer. Auch habe es sich um einen Ersatzbau für ein dort bereits befindliches Gebäude gehandelt. Damit seien auch die Hilfsanträge abzulehnen. 5 Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ist abgelehnt worden, weil die zum Beweis gestellte Tatsache, dass auf dem näher bezeichneten Grundstück kein Wald im Sinne der gesetzlichen Regelungen vorhanden sei, eine rechtliche Bewertung und daher einem Beweis nicht zugänglich sei. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). 5 6 7 8 6 Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5). Hat es der anwaltlich vertretene Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Der Kläger trägt in seiner Beschwerdebegründung mit Schreiben vom 31. Mai 2018 vor: Es bestünden ernstliche Zweifel im Hinblick auf das in § 2 Abs. 1 SächsWaldG enthaltene Tatbestandsmerkmal der Forstpflanzen. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung sei zweifelhaft, dass einzelne Obstbäume für das Vorliegen von Wald unerheblich seien. Es seien weder über die Anzahl noch über die Art der Bäume und Sträucher auf dem Flurstück Erhebungen vorgenommen worden. Die Angabe von 50 % sei unbestimmt und relativ. Auch bestünden ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Bestehen oder die Eignung für eine der Waldfunktionen gemäß § 2 Abs. 1 SächsWaldG. Hierzu fehlten entsprechende Feststellungen. Worauf sich die Annahme des Erosionsschutzes stütze, bleibe vollkommen offen. Es gebe in den Verwaltungsvorgängen hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Inwiefern angeblich die Haltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit begünstigt werden solle, ergebe sich ebenfalls nicht. Andere Waldfunktionen seien zu verneinen. Es müsse geklärt werden, ob nicht eine Fläche i. S. v. § 2 Abs. 3 SächsWaldG vorliege, da es nahe liege, dass es sich um eine kleinere mit Bäumen und Hecken bestockte Fläche handle. Das Verwaltungsgericht stelle lediglich pauschal auf die Flächengröße ab. Das 9 10 11 7 Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast durch die Klagepartei, den Beweiswert der fachlichen Aussagen der Behördenvertreter und den Umfang der Amtsaufklärungspflicht verkannt. Anstatt die Aussagen der Behördenmitarbeiter zugrunde zu legen, denen trotz ihrer Fachkunde keine Bedeutung im Hinblick auf die Richtigkeit ihrer Angaben zukomme, hätte das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Amtsermittlungsprinzips die Fachauskünfte kritisch hinterfragen und die Sachlage selbst klären müssen. Hierzu hätte es einen Sachverständigen heranziehen können. Ein etwa im Tierschutzgesetz zu findender Beurteilungsspielraum eines Behördenmitarbeiters sei im Waldrecht nicht vorgesehen. Daher habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag auch zu Unrecht als unsubstantiiert zurückgewiesen. Die Frage, ob auf dem Nachbargrundstück, das nicht in seinem Eigentum stehe, ein Wald vorhanden sei, sei nicht eine aus seinem eigenen persönlichen Lebensbereich. Daher habe er auch versucht, sich auf die Stellungnahme des Revierförsters zu berufen, was ihm aber vom Verwaltungsgericht versagt worden sei. Die Beurteilung des behördlichen Ermessens sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe einfach unterstellt, dass die Bäume bis zu 30 m hoch werden könnten und daher objektiv gefährlich seien. Mit dieser Begründung müssten Menschen immer vor umfallenden Bäumen geschützt werden. Die lediglich theoretische Gefahr durch das Umstürzen von Bäumen zähle nicht zum Schutz des Waldabstandes. Schutzzweck sei, den Wald vor den urbanen Beeinträchtigungen in seiner Funktion zu schützen. Daher hätte geprüft werden müssen, ob vorliegend konkrete Gefahren in diesem Sinne bestünden. Dies sei auch mit Hinweis auf die besondere Hanglage nicht geschehen, zumal er auf die Hauptwindrichtungen in diesem Bereichen hingewiesen habe. Schließlich habe ein mit der Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben auf dem Flurstück Nr. F3. vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen. Mit diesem Antragsvorbringen sind die rechtlichen Überlegungen und die Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht wirksam in Frage gestellt. Bei Würdigung der vorgelegten Unterlagen sowie der Aussage von Behördenvertretern des Beklagten sind dem Gericht weder Rechtsfehler unterlaufen noch erscheint die gerichtliche Würdigung der Tatsachen nicht nachvollziehbar. 12 8 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Baumbestand auf dem Flurstück Nr. F2. um Wald i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsWaldG handelt. (1) Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 SächsWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion (§ 1 Nr. 1 SächsWaldG) auszuüben. Um einen Wald im Sinne des Gesetzes handelt es sich nur, wenn die bestockte Grundfläche eine Größe aufweist, der eine gewisse Intensität der Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktionen zugeschrieben werden kann. Kleinere, lediglich mit Bäumen oder Hecken bestockte Flächen oder Baumreihen stellen gemäß § 2 Abs. 3 SächsWaldG keinen Wald dar (SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2017 - 1 B 174/17 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.). Die bestockte Grundfläche muss mindestens 0,2 ha groß sein, um Wald darzustellen. Für die Beurteilung der Waldeigenschaft unerheblich sind Aspekte wie Alter, Aufbauform, Entwicklungsstand, Funktion und Bestockungsdichte oder der Wert des Baumbestandes. Die Waldeigenschaft ist unabhängig von der Entstehung der Bestockung und erfasst sowohl natürlich wie künstlich bestockte Flächen (VGH BW, Beschl. v. 26. Mai 2015 - 5 S 1417/14 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Brockmann/Sann, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, 2008, § 2 Rn. 2 m. w. N.). Maßgebend ist, ob im Gegensatz zu den kleineren mit einzelnen Bäumen oder Hecken bestockten Flächen i. S. v. § 2 Abs. 3 SächsWaldG die Ansammlung von Waldbäumen einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betroffenen Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand auf einer entsprechenden Fläche Wald vor (VGH BW, Urt. v. 15. Dezember 1999 - 3 S 3244/98 -, juris Rn. 79 m. w. N.). Einzelne Bäume, die nicht zu den Waldbäumen gerechnet werden können, wie etwa Obstbäume, verändern den Waldcharakter nicht, solange sich das aus der überwiegenden Bestockung ableitbare charakteristische Gepräge vornehmlich auf Waldbäume stützt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2013 - OVG 11 N 80.10 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Schutzfunktion i. S. v. § 1 Nr. 1 SächsWaldG, die Wald gemäß § 2 Abs. 1 SächsWaldG auszuüben geeignet sein muss, umfasst alle physikalischen, chemischen und biologischen Wirkungen des Waldes auf die Umwelt. Dieses Schutzgut ist in § 1 Nr. 1 SächsWaldG beispielhaft konkretisiert. Zu der 13 14 9 Schutzfunktion gehört neben der Luftreinhaltung, der Wasserversorgung, der Hochwasservermeidung auch der Schutz von Bodenabtrag (zur Schutzfunktion insb. BayVGH, Urt. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193- juris Rn. 53). Wald bietet zudem Lebensraum für verschiedene Pflanzen- und Tierarten (Brockmann/Sann, a. a. O. § 1 Rn. 5 m. w. N.). (2) Von diesen gesetzlichen Voraussetzungen ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Waldeigenschaft auf dem Grundstück Flurstück Nr. F2. zutreffend bejahen können. Dem Gericht stand umfangreiches Karten- und fotografisches Dokumentarmaterial zur Verfügung. Zuletzt wurden ihm in der mündlichen Verhandlung Fotografien vorgelegt, die am 22. Januar 2018 aufgenommen wurden. Zudem hat das Gericht nicht nur verschiedene Stellungnahmen von Vertretern der Forstbehörde herangezogen, sondern auch den jetzigen Revierleiter des Reviers Geringswalde sowie den ersten Sachbearbeiter in dem Bereich Forst und Jagd der Forstbehörde des Beklagten in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich auch für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar das vom Verwaltungsgericht festgestellte folgende Bild: Bei dem Bewuchs auf dem Flurstück Nr. F2. handelt es sich vornehmlich um Waldbäume. Obstbäume sind nur am Rand dieses Flurstücks und nur vereinzelt bemerkbar. Sie sind daher nicht in der Lage, das Gesamtgepräge der Bestockung in dem Sinne zu beeinflussen, dass von einem Obstgarten i. S. v. § 2 Abs. 3 SächsWaldG auszugehen ist. Bei dem Flurstück Nr. F2. handelt es sich um ein Grundstück, das mit Waldbäumen bestockten Flächen verbunden ist. Es stellt sich als nordöstlicher Ausläufer eines umfangreichen Waldgebiets dar, das sich in nördlicher Richtung beidseitig des Staupenbachtals angesiedelt hat. Der Waldbestand läuft nördlich in einem größeren Waldgebiet aus, das durch die Freiberger Mulde begrenzt wird. Aufgrund des wiederholt dargestellten und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen konkretisierten und erläuterten Bestand von Eichen und anderen Waldbäumen, wie er sich insbesondere auch aus den Fotografien auf S. 153 bis 158 der Gerichtsakte ergibt, ist ferner davon auszugehen, dass das vom Beklagten angegebene Alter des Baumbestandes von 20 bis 60 Jahre alten Bäumen und einer 15 16 17 10 Höhe von ca. 15 bis 20 Metern den Tatsachen entspricht. Derartige Bäume können nach den entsprechenden öffentlich zugänglichen Quellen ohne weiteres eine Höhe von 30 m oder mehr erreichen. Bei dem Flurstück Nr. F2. handelt es sich um ein Hanggrundstück, das ausgehend von dem Flurstück Nr. F3. bis zu dem Grundstück des Klägers abfällt. Daher kommt dem Wald in dem fraglichen Gebiet jedenfalls der wissenschaftlich belegte Schutz vor Bodenabtrag und Erosion zu (vgl. nur BayVGH, Urt. v. 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 -, juris Rn. 98 zur Funktion des Schutzwaldes bei erosionsgefährdeten Flächen). Darüber hinaus kommt dem Waldgebiet in seiner Gesamtheit die oben beschriebene Schutzfunktion im Hinblick auf das Klima, den Wasserhaushalt, die Pflanzen- und Tierwelt wie auch das Landschaftsbild zu. Denn es ist wie gesehen in seinen Ausläufern Teil des beidseitig des Staupenbachs gelegenen und auch partiell als Naturschutzgebiet geschützten Waldgebiets. (3) Bei der Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse konnte sich das Verwaltungsgericht auf die Stellungnahmen von Mitarbeitern des Forstamts des Beklagten beziehen. Hierbei entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Gericht nicht nur aufgrund der Ergebnisse einer etwaigen förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch unter Heranziehung des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte, gerichtskundiger Tatsachen und anderer Gegenstände frei, d. h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente entscheiden (hierzu näher Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 4 m. w. N.). Dass den mehrfach übereinstimmend wiederholten, durch Pläne und Fotografien belegten und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläuterten Feststellungen der sachkundigen Mitarbeiter der Forstbehörde des Beklagen nicht gefolgt werden könnte, ist vom Kläger weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere bedurfte es auch unter Beachtung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO keiner ergänzenden Einholung eines Sachverständigengutachtens. Genauso 18 19 20 21 11 wenig war die Befragung des Revierförsters erforderlich, wie es der Kläger vorgeschlagen hatte. Vielmehr ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den Unterlagen und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung befragten Mitarbeiter, dass sowohl die Würdigung der tatsächlichen Umstände als auch deren rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht keinen Fehlern unterliegt. 2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend Ermessensfehler bei der Ablehnung einer Ausnahme von dem Mindestabstand gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG verneint. (1) Der in § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG enthaltene Mindestabstand baulicher Anlagen mit Feuerstätten von 30 m zu Wäldern dient zum einen der Vermeidung von Gefahren, die von Naturereignissen wie Stürmen für Leib und Leben sowie für Gebäude ausgehen können (insb. Holzwurf). Darüber hinaus soll auch die Gefahr von Waldbränden vermindert werden, die durch das Betreiben von Feuerstätten in den baulichen Anlagen entstehen können (OVG M-V, Urt. v. 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 - , juris Rn. 79 juris; Brockmann/Sann, a. a. O. § 25 Rn. 4). Eine Ausnahme kann gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach umfassender Ermittlung der nach dem Gesetzeszweck maßgeblichen Gesichtspunkt im Rahmen einer sachgerechten Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme rechtfertigen (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2015 - 1 A 366/14 -, juris Rn. 13). Ausnahmen setzen voraus, dass eine atypische Gefahrensituation gegeben ist, d. h. dass aufgrund der konkreten Situation eine atypische Risikoverringerung in Betracht zu ziehen ist, die die vom Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG vorgegebene abstrakte Gefährdungslage im Hinblick auf den Schutz von Menschen und Gebäuden sowie des Waldes vor Waldbränden im Einzelfall widerlegt. Solche Umstände können etwa besondere topografische Umstände sein, so wenn das Baugrundstück höher liegt als der Wald, oder sonstige Umstände, die es erwarten lassen, dass die in dem betreffenden Gebiet wachsenden Bäume standortbedingt keine Größe erreichen, die Gefahren durch Baumsturz bewirken (VGH BW, Urt. v. 8. Oktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20). Ein Ausnahmefall liegt daher nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Gefährdungen festzustellen sind, die die vom Gesetzgeber in den 22 23 24 12 Blick genommene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall ausschließen können. Hierfür ist der Antragsteller beweis- und darlegungspflichtig. (2) Hiervon ausgehend sind mit dem Verwaltungsgericht die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit hierzu auf die Hanglage abgestellt wird, ergibt sich aus der vorgenannten Rechtsprechung, dass dies als topografische Besonderheit je nach Lage des Grundstücks zu einer Erhöhung oder Verringerung der typischerweise bestehenden Gefahren von Holzwurf führen kann. Die hier durch die topografische Situation sogar belegte abstrakte Gefährdungslage kann von dem Kläger nicht dadurch widerlegt werden, dass er auf eine angebliche unschädliche Hauptwindrichtung hinweist. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass Starkwinde aus anderen Richtungen genauso wenig ausgeschlossen sind wie, dass im Zuge von Starkwindereignissen wechselnde Windrichtungen auftreten und dass sich aufgrund sich unterscheidender Standsituation der einzelnen Bäume unterschiedliche Fallrichtungen ergeben können. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf die aufgrund der Tatsachenanalyse festgestellte Bodensituation (Magerboden, Steillage) und damit darauf hingewiesen, dass es zu einer eingeschränkten Verwurzelung der Bäume kommen kann, was deren Standsicherheit ebenfalls einschränkt. Damit ist die für die Erteilung einer Ausnahme erforderliche atypische Gefährdungssituation vorliegend nicht feststellbar. Vielmehr bestätigt sich jedenfalls für Grundstücke unterhalb des Waldhangs die vom Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG in den Blick genommene abstrakte Gefährdungslage. Aufgrund der vorgeschriebenen Besonderheiten, insbesondere der Hanglage, hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend feststellen können, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war, weil er bei dem Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. F3. eine Ausnahme von der Einhaltung des Mindestwaldabstands erteilt hatte. Denn die auch von der Rechtsprechung beispielhaft angegebene atypische Gefährdungslage hat sich dort verwirklicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch darauf 25 26 27 13 abgestellt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen Ersatzbau handelt, wodurch eine möglicherweise (trotz günstiger Hanglage) bislang schon bestehende Gefährdung nicht verstärkt wird. 3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerhebliche überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.; st Rspr.). Solche Gründe sind vorliegend nicht angegeben. Der Kläger trägt hierzu in seinem Zulassungsantrag vor, dass die im Rahmen der Rüge ernstlicher Zweifel aufgeworfenen Rechtsfragen einen deutlich erhöhten Schwierigkeitsgrad aufwiesen. In tatsächlicher Hinsicht ergäben sich die besondere Schwierigkeit daraus, dass eine im Kartenmaterial bislang noch als Unlandfläche gekennzeichnete, möglicherweise durch natürliche Sukzession veränderte Fläche daraufhin zu beurteilen sei, ob sie aufgrund ihres Gehölzbestands oder ihrer Funktion als Wald anzusehen sei. Die Schwierigkeit ergebe sich zudem aus der Nähe zu einer Bebauung und aufgrund des Vorhandenseins von Fremdgehölzen. Hierzu zähle auch die Abgrenzung zu einer kleineren Fläche. In rechtlicher Hinsicht schwierig seien die Kriterien, die bei einer Ermessensbetätigung maßgeblich seien. Damit sind besondere Schwierigkeiten nicht dargetan. Die im Rahmen der ernstlichen Zweifel erhobenen Rechtsfragen lassen sich - wie aufgezeigt - anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts ohne weiteres klären. Dies gilt auch für die Beurteilung der tatsächlichen Lage. Dabei sind - wie gesehen - dem Verwaltungsgericht keine erheblichen Bewertungsmängel unterlaufen. Aufgrund des umfangreich dokumentierten Materials und der übereinstimmenden Aussagen insbesondere der Vertreter der Fachbehörde boten die Tatsachenbewertungen auch keine besonderen Schwierigkeiten. 28 29 30 31 14 4. Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht ersichtlich. Dabei kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hierzu müssen die für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, juris Rn. 30; a. a. O., § 124 Rn. 191). Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dies ist vom Kläger ebenfalls darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Seibert, a. a. O. § 124 Rn. 192 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigen die Rügen des Klägers zur Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Verfahrensmängel auf. Hierzu führt er an, dass für die von ihm erstinstanzlich gestellten Sachanträge die Frage entscheidend gewesen sei, ob sich der Wohnanbau in unmittelbarer Nähe zu Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes befinde. Es sei daher 32 33 34 35 36 15 entscheidungserheblich, ob ein etwaiger Pflanzenbestand in der näheren Umgebung, insbesondere auf den angrenzenden Nachbargrundstücken als Wald in diesem Sinne anzusehen sei. Die naheliegende Beweiserhebung durch richterliche Augenscheinnahme oder durch Sachverständigengutachten habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Vielmehr habe es sich darauf beschränkt, sechs von der Beklagtenvertreterin vorgelegte Farbfotos in Augenschein zu nehmen. Darüber hinaus habe sich das Gericht die Bilder erläutern lassen und anhand eines Kartenausdrucks die Lage bestimmter Gehölze erörtert. Schließlich sei eine weitere Karte in Augenschein genommen worden. Darüber hinaus sei sich widersprechender Parteivortrag protokolliert worden. Das Verwaltungsgericht habe den von ihm gestellten Beweisantrag nicht ablehnen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe nämlich übersehen, dass beim Sachverständigenbeweis andere Regelungen gelten würden. Die Benennung konkreter Tatsachen im engeren Sinne sei bei solchen Beweisanträgen nicht erforderlich. Dies folge daraus, dass der Beweisantritt beim Sachverständigenbeweis durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte erfolge. Es bedürfe daher nicht der Benennung von einzelnen konkreten Tatsachen, sondern lediglich der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. Es reiche aus, dass die zu begutachtenden Punkte lediglich summarisch bezeichnet würden. Dies sei hier der Fall gewesen, da sich die tatsächlichen Merkmale des Waldes aus § 2 BWaldG sowie § 2 SächsWaldG ergäben. Eine solche Beweisaufnahme hätte sich auch ohne Beweisantrag aufgedrängt. Auf diesen Verfahrensfehler beruhe auch die Entscheidung, da das Verwaltungsgericht ohne weitere Aufklärung in den Entscheidungsgründen annehme, dass es sich bei dem Bewuchs um Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes handle. Im Übrigen würden die gerichtlichen Überlegungen im Hinblick auf die Darlegungs- und Substantiierungslast zur Bewertung der Fachaussagen der Behördenvertreter auch als Verfahrensfehler gerügt. 4.1 Das Verwaltungsgericht konnte den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten Gerichtsbeschluss ablehnen, da sich der Beweisantrag nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine 37 38 39 16 rechtliche Bewertung bezog. Damit handelte es sich um eine bloße Beweisanregung (BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember2017 - 2 B 45/14 -, juris Rn. 7). Die zum Beweis gestellte Tatsache bezog sich auf die rechtliche Bewertung eines bestimmten Bewuchses als Wald i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsWaldG oder § 2 BWaldG. Die Klärung der mit dem Beweisantrag gestellten Frage, ob auf den dort näher bezeichneten Grundstücken Wald-, Baum- oder Gebüschbestand vorhanden sei, der als Wald im gesetzlichen Sinn anzusehen sei, würde dem Augenschein nehmenden Richter oder dem Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 1 SächsWaldG nicht nur die Sammlung und Bewertung der auf dem Grundstück vorhandenen Pflanzen abverlangen, sondern auch die Bewertung erfordern, ob die Grundfläche durch ihre Größe geeignet ist, die in § 2 Abs. 1 SächsWaldG genannten Funktionen nach § 1 Nr. 1 SächsWaldG auszuüben. Darüber hinaus müssten in die Beurteilung, ob es sich um Wald handelt, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SächsWaldG einbezogen werden, weil dort im Wege einer Gesetzesfiktion Flächen mit bestimmten Charakteristika als Wald gelten oder ausgeschlossen werden. Der Beweisantrag bezieht sich daher auf eine nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmende rechtliche Bewertung, für die eine Augenscheinnahme oder ein Sachverständigengutachten nur vorbereitendes Material liefern kann. Es fehlt auch an der Benennung bestimmter Tatsachen, da unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unklar ist, ob der Kläger nur eine Sammlung und Bewertung des Bewuchses auf den fraglichen Grundstücksflächen erreichen will, oder ob er auch die sonstigen, den Waldcharakter bestimmenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Beweiserhebung unterziehen will. Dabei spielt keine Rolle, ob sich der Beweisantrag auf eine Augenscheinsnahme oder ein Sachverständigengutachten bezieht. Denn auch im Hinblick auf die Beauftragung eines Sachverständigen ist unklar, ob dieser nur eine Erhebung und Katalogisierung der auf den Grundstücken befindlichen Pflanzen oder - im Sinne eines rechtlichen Gutachtens - auch die rechtliche Bewertung vornehmen soll, ob es sich dabei um Wald im gesetzlichen Sinn handelt. 4.2 Ist der Beweisantrag mithin zu Recht abgelehnt worden, hätte das Verwaltungsgericht nur dann gegen die gerichtliche Untersuchungspflicht verstoßen, 40 41 42 17 wenn sich ihm eine entsprechende weitere Aufklärung aufgedrängt hätte. Hiervon ist vorliegend ebenfalls nicht auszugehen. Dabei trifft schon der klägerische Vortrag nicht zu, das Verwaltungsgericht habe nur die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und deren Erläuterung für seine Urteilsfindung herangezogen. Wie sich aus dem Tatbestand des in Streit stehenden Urteils ergibt, hat das Gericht auf mehrere im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahmen der Forstbehörde verwiesen. Demgemäß hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen diese Stellungnahmen ausgewertet und des Weiteren festgestellt, dass sich die Feststellungen der unteren Forstbehörde mit den dem Gericht vorliegenden Unterlagen deckten. Hierzu hat es nicht nur auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, sondern auch auf weitere im Jahr 2012 angefertigte Fotos (S. 135 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen. Darüber hinaus hat es ein Luftbild aus demselben Jahr herangezogen. Im Übrigen sind die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente besonders aussagekräftig, weil sie zusammen mit der Erläuterung durch die fachkundigen Behördenvertreter ein aktuelles und umfassendes Bild der maßgeblichen Situation abgeben. Angesichts dieses Materials musste sich dem Verwaltungsgericht weder eine zusätzliche Augenscheinnahme noch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung der Art und des Umfangs des Bewuchses, der von dem Bewuchs ausgelösten Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion sowie ggf. zu der Gefährdung des klägerischen Wohnanbaus durch Holzwurf vornehmen. 4.3 Welcher Verfahrensmangel schließlich durch die angeblich unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Substantiierungslast verwirklicht worden sein soll, bleibt offen. Denn dabei handelt es sich um Fragen des materiellen Rechts (Kopp/Schenke, a. a. O Rn. 12 m. w. N.). Im Übrigen sind, wie sich aus dem Gesagten ergibt, Verstöße nicht erkennbar gewesen. Nach alledem kann der Zulassungsantrag daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Bedenken erhoben worden sind. 43 44 45 46 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 47