Urteil
1 A 387/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 387/16 5 K 258/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der GbR vertreten durch den Geschäftsführer 2. des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen 2 Zuwendung zur Beseitigung von Hochwasserschäden hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Verwaltungsgericht Artus aufgrund der mündlichen Verhandlung am 12. September 2019 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2015 - 5 K 258/12 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll- streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Klägerin zu 1), die Gebäude einer in R...... (Landkreis Mittelsachsen) gelegenen ehemaligen Tuch- und Deckenfabrik gewerblich vermietet, und ihr durch den Gesellschaftsvertrag von 1992 bestimmter geschäftsführender Gesellschafter (Kläger zu 2), wenden sich gegen die Rückforderung von Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden in Höhe von 27.062,54 € nebst Zinsen. Die auf dem Grundstück der 1990 stillgelegten Fabrik befindlichen Gebäude (Baujahr etwa 1900) sowie Außenanlagen (Verkehrsflächen und Einfriedungen) wurden im August 2002 durch das Hochwasser der Freiberger Mulde geschädigt. Ein im Mai 2003 im Auftrag der Klägerin zu 1 erstelltes Sachverständigengutachten bezifferte den Aufwand für die Beseitigung der Gebäudeschäden auf rund 723.000 € (einschließlich der Kosten für die Sanierung einer denkmalgeschützten Dampfmaschine i. H. v. 1 2 3 200.000 € und Abrisskosten für das wegen Einsturzgefahr sogleich abgerissene Gebäude 9). Mit Bescheid vom 20. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 1 eine erste Zuwendung aus dem „Hochwasserprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, der Freiberufe und anderer Dienstleister eine „nicht rückzahlbare Zuwendung“ in Höhe von 15.000 €. Der nachfolgende Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2002 über 28.710 € wurde durch Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2003 auf „höchstens 256.900,00 €“ geändert. Zuwendungszweck war die Beseitigung der mit der Hochwasserkatastrophe von 2002 entstandenen Schäden zur Sicherung der weiteren Existenz des Unternehmens. Die Mittel stammten aus dem „Hochwasserprogramm des Bundes/DtA“. Der Bescheid vom 19. Dezember 2003 enthielt den Hinweis, dass sich die förderfähigen Kosten aus den „Kosten der Schadensbeseitigung für die Gebäude 4, 6 und 8 zusammen(setzen)“ Die „Kosten für die Schadensbeseitigung der übrigen Gebäude ist nicht förderfähig“. Die Förderung betrage insgesamt 95 % der förderfähigen Kosten. Die Förderquote setze sich zusammen „aus 15.000 € (5 %) Sofortzuschuss aus dem Hochwasserprogramm und 256.900 € (90 %) Zuwendung aus dem Hochwasserhilfefonds“. Weiter enthält der Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2003 folgenden „Hinweis“: „Entgegenkommenderweise wurden die Zuwendungen Dritter aus dem Finanzierungsplan herausgerechnet und die Eigenmittel der beantragten Zuwendung angepasst. Die herausgerechneten Gelder können somit für die Instandsetzung der nichtförderfähigen Gebäudeschäden eingesetzt werden.“ Die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) waren Bestandteil sämtlicher Zuwendungsbescheide. Nach deren Nr. 2.1 „ermäßigt sich die Zuwendung“ bei einer nachträglichen Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Verwendungszweck, bei einer Erhöhung der Deckungsmittel oder dem Hinzutreten neuer Deckungsmittel. Gemäß Nr. 8.1 ANBest- P ist die „Zuwendung zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid … mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.“ 3 4 5 4 In der Folgezeit wurden die Zuwendungen in der insgesamt bewilligten Höhe von 271.900,00 € an die Klägerin zu 1 ausgezahlt. Am 27. Dezember 2004 ging deren Verwendungsnachweis bei der Beklagten ein. Die dort auf 301.500,20 € bezifferten Gesamtausgaben korrigierte die Beklagte im Hinblick auf höher angesetzte Eigenleistungen zunächst auf 302.197,52 €. Im Ergebnis ihrer Verwendungsnachweisprüfung vom 10. Oktober 2005 stellte die Beklagte fest, dass förderfähige Ausgaben nur in Höhe von 255.374,96 € angefallen seien. Vorangegangen war ein Prüfbericht vom 29. Juli 2005, in dem die Beklagte förderfähige Kosten in Höhe von 287.461,52 € ermittelt und einen Erstattungsbetrag von 5.510,48 € errechnet hatte. Dazu wurde die Klägerin zu 1 mit Schreiben der Beklagten vom 1. August 2005 angehört. Mit dem an die Klägerin zu 1 gerichteten Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Januar 2006 stellte die Beklagte fest, dass „sich das der Zuwendung zugrunde liegende Verhältnis aus förderfähigen Kosten und den zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln verändert“ habe (Verfügungssatz 1) und setzte eine Erstattung in Höhe von 27.062,54 € nebst Zinsen in Höhe von 2.852,70 € fest (Verfügungssatz 2). Auf der Grundlage des im Dezember 2004 eingereichten Verwendungsnachweises und der mit Schreiben vom 1. August 2005 mitgeteilten Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung, zu der sich die Klägerin zu 1 geäußert gehabt habe, habe sich die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P durch eine nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben und das Hinzutreten von Deckungsmitteln verringert (Anrechnung von Spenden Dritter, teilweise Nichtanerkennung von Eigenleistungen sowie von näher bezeichneter Gutachterkosten und Bauleistungen). Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 VwVfG. Den mit Anwaltsschreiben vom 17. Januar 2006 namens der Klägerin zu 1, vertreten durch den Kläger zu 2, und die im Jahr 2007 verstorbene Gesellschafterin C........ M...... - als geschäftsführende Gesellschafter - eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch weitgehend inhaltsgleiche Widerspruchsbescheide vom 13. Oktober 2010, die jeweils an die Prozessbevollmächtigen der Kläger gerichtet waren mit dem Zusatz „für ..................“ (Klägerin zu 1) und für „.................“ (Kläger zu 2) zurück, wobei die Verfügungssätze des Ausgangsbescheids vom 5. Januar 2006 zugleich wie folgt neu gefasst wurden: 6 7 8 5 „1. Die Zuwendung aus dem Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2002 (Hochwas- serhilfefonds) verringt (sic) sich von € 256.900,00 um € 27.062,54 auf € 229.837,46 €. 3. Der Erstattungsbetrag (€ 27.062,54) ist zu erstatten und nach Maßgabe der Gründe zu verzinsen.“ In der Begründung der beiden Widerspruchsbescheide wird jeweils ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch auch von einem Teilwiderruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG „getragen“ werde. Auf Seite 7 des achtseitigen Widerspruchsbescheids „für“ den Kläger zu 2 wurde unter II. der Begründung zusätzlich ausgeführt: „Der Gesellschafter der Widerspruchsführerin, … (der Kläger zu 2) haftet für den Er- stattungsbetrag gem. § 128 Handelsgesetzbuch analog.“ Im Übrigen ist die Begründung der Widerspruchsbescheide identisch; wegen der Einzelheiten wird jeweils auf deren Seiten 2 bis 7 verwiesen. Im Jahr 2010 gab es im Ergebnis mehrerer Erbfälle insgesamt sechs Gesellschafter der Klägerin zu 1, darunter den Freistaat Sachen mit einem Geschäftsanteil von 16,25 %. Vor Erlass der Widerspruchsbescheide hatte die Fachabteilung der Beklagten den Vorgang Anfang September 2009 an das Justiziariat der Beklagten abgegeben und dazu im Abgabevermerk vom 4. September 2009 ausgeführt, dass keine andere Entscheidung als die im Ausgangsbescheid getroffen werden könne, weil keine neuen Tatsachen oder Unterlagen vorlägen. Auf eine „nochmalige Anhörung“ werde verzichtet, da kein neuer Tatsachenvortrag zu erwarten sei. Dem schlechten gesundheitlichen Zustand des Klägers zu 2 (als einzig verbliebenem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin zu 1 nach dem Ableben von Frau C........ M......) sei bereits durch einen „reichlich gewährten Zeitaufschub“ im Widerspruchsverfahren Rechnung getragen worden. Nunmehr sei ein Widerspruchsbescheid zu erlassen. Auf Anfrage des Justiziariats führte die Fachabteilung im Juni 2010 eine Vergleichsberechnung zur Anrechnung der Zuwendungen Dritter durch. Nach dem Ergebnis dieser Berechnung blieb die Höhe des ermittelten Erstattungsanspruchs (27.062,54 €) unverändert. 9 10 11 12 6 Mit der Rechtsbehelfsbelehrung ihrer Widerspruchsbescheide vom 13. Oktober 2010 wies die Beklagte darauf hin, dass eine Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig zu erheben sei. Auf die am 12. November 2010 dort erhobene Klage, die sich gegen Grund und Höhe des Erstattungsanspruchs sowie gegen die Heranziehung des Klägers zu 2 als Haftungsschuldner richtete, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz, an das das Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. März 2012 - 5 K 986/10 verwiesen worden war, nach ergebnislos gebliebenen außergerichtlichen Einigungsbemühungen durch Urteil vom 21. Dezember 2015 - 5 K 258/12 - , zugestellt am 5. Januar 2016, den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2006 und „ihren Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010“ aufgehoben. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid sei rechtswidrig, weil sich die Zuwendung nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-P verringert habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris). Ein Widerruf sei im Widerspruchsbescheid nicht „konstitutiv ausgesprochen“ worden; überdies sei die Widerrufsfrist bereits verstrichen gewesen. Die Jahresfrist habe spätestens bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 5. Januar 2006 begonnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien der Beklagten alle Gründe, die sie nachträglich für einen Widerruf wegen Zweckverfehlung herangezogen habe, bekannt gewesen. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 14. Juni 2016 - 1 A 81/16 -, zugestellt am 20. Juni 2016, zugelassen. Zu deren Begründung führt die Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer auflösenden Bedingung aus Nr. 2.1 ANBest-P zu Unrecht unter Hinweis auf nicht einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Von den abgerechneten Eigenleistungen der Kläger i. H. 17.528 € seien - „für alle Beteiligten erkennbar“ - nur 12.568 € zuwendungsfähig gewesen. Leistungen für die im Zeitpunkt des Hochwassers nicht vermieteten Gebäude 1, 2, 3, 5 und 9 seien ebenso wenig förderfähig gewesen wie für die Zuwegung zu den Gebäuden der Kläger. „Büroarbeiten“ und „Kommunikation der Kläger“ etwa mit der Beklagten oder mit Politikern sei ebenso wenig als Eigenleistungen förderfähig wie „allgemeine Geschäftspost“; im Einzelnen betreffe dies die auf den Seiten 4 bis 8 des Schriftsatzes 13 14 15 16 7 der Beklagten vom 13. Juli 2016 bezeichneten Positionen im Umfang von 1.571 Stunden Eigenleistungen zu je 8 €. Insgesamt seien 42.341,29 € der abgerechneten Ausgaben nicht förderfähig gewesen. Ausgehend von dem Fördersatz von 90% habe sich die Zuwendung um 38.107,16 € ermäßigt. Weiter habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen (Teil-)Widerruf verneint. Jedenfalls die Widerspruchsbescheide enthielten jeweils eindeutig einen Teilwiderruf, weshalb dahinstehen könne, ob schon der Ausgangsbescheid eine konkludente Aufhebungsentscheidung für den in ihm genannten Zuwendungsbescheid enthalte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1992 - 5 C 41.88 - und v. 13. Dezember 1984 - 3 C 79.82 -, jeweils juris). Sowohl die Widerrufsentscheidung selbst als auch deren Begründung seien hinreichend bestimmt. Den Klägern habe von Anfang an klar sein müssen, dass Zuwendungen nur im Rahmen des Zuwendungszwecks gewährt worden seien und sie zweckwidrig verwendete Zuwendungen nicht behalten dürften. Dies betreffe insbesondere die Schadensbeseitigung an den Gebäuden 1, 2, 3, 5, 7 und 9, nicht zuwendungsfähige Eigenleistungen, Ausgaben für die Umfriedung des Betriebsgeländes, die Zufahrt und das Schadensgutachten hinsichtlich der Berechnung sei auf den Bescheid vom 5. Januar 2002 zu verweisen. Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten, die ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspreche, sei rechtmäßig. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei die Jahresfrist als Entscheidungsfrist bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Hinreichende Kenntnis von den Widerrufsgründen habe die Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheids noch nicht gehabt. Ihre Fachabteilung habe seinerzeit eine Ermäßigung der Zuwendung feststellen wollen, zumal sie - jedenfalls anhand der damaligen Rechtsprechung - vom Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen sei. Erst bei Erstellung des Widerspruchsbescheids durch das Justitiariat der Beklagten sei festgestellt worden, dass die Erstattungsforderung auch mit dem (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids begründet werden könne. Unverzüglich danach sei der Widerruf erlassen worden. Die nachträglich gewonnene Kenntnis der Mitarbeiter des Justitiariats könne den nach dem behördeninternen Geschäftsverteilungsplan für die Rückforderung von Zuwendungen zuständigen Mitarbeitern der Fachabteilung nicht zugerechnet werden. Auch ein Rechtsirrtum schließe das Vorliegen einer umfassenden 17 18 8 Kenntnis vom Widerrufsgrund aus. Die bloße Kenntnis vom Bestehen einer Erstattungsforderung sei mit der Kenntnis von Widerrufsgründen nicht gleichzusetzen. Die Jahresfrist sei auch nicht während des Widerspruchsverfahrens verstrichen, zumal ein Widerspruchsführer nicht darauf vertrauen könne, dass die Behörde die Erstattungsforderung auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Belassung der Zuwendung - wie hier - nicht mit dem EU- Beihilfenrecht vereinbar sei. Nach Unionsrecht genieße ein Unternehmen keinen Vertrauensschutz, wenn ihm die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Rückforderungsentscheidung bekannt sei. Im Übrigen sei zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung nicht die national-rechtliche Jahresfrist, sondern eine Frist von zehn Jahren nach der Verordnung (EG) 659/1999 des Rats vom 22. März 1999 maßgeblich. Die Zuwendung an die Klägerin zu 1 sei eine Beihilfe i. S. v. § 187 EGV und Art. 107 AEUV, die nach Maßgabe des Unionsrechts einer beihilferechtlichen Grundlage bedürfe. Dies sei hier die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung von Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds, deren Nr. 5.4 einen maximalen Förderanteil bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zulasse. Zur Wahrung der Beihilfekonformität dürfe dieser Satz nicht überschritten werden. Dazu gebiete das Unionsrecht unter Umständen sogar eine Rechtskraftdurchbrechung (vgl. EuGH, Urt. v. 11. November 2015 - Rs. C 505/14). Bei der Genehmigung der Staatlichen Beihilfen durch die Entscheidung vom 4. Oktober 2002 - N 554/2002 (Flutopfersolidaritätsgesetz) - habe die Kommission ausdrücklich festgehalten, dass die jeweilige Entschädigung in keinem Fall den tatsächlichen Wert des Schadens übersteigen dürfe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Dezember 2015 - 5 K 258/12 - zu ändern und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. 19 20 9 Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Klarzustellen sei allerdings, dass sich die Anfechtungsklage des Klägers zu 2 von Anfang an nur gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet habe, durch den nicht nur der von der Klägerin zu 1 eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden sei, sondern der - jedenfalls nach seiner Begründung - zugleich einen Haftungsbescheid gegenüber dem Kläger zu 2 enthalte, wie es die Beklagte erstinstanzlich mit ihrer Klageerwiderung ausdrücklich bestätigt habe. Die Erstattungsforderung sei bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht ent- wickelten Maßstäbe nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung entstanden. Aus Sicht eines verständigen Bescheidempfängers liege auch kein konstitutiver (Teil- )Widerruf vor. Überdies sei die Widerrufsfrist bereits vor Erlass des Wider- spruchsbescheids verstrichen gewesen. Unabhängig davon habe die Beklagte die Zuwendungsfähigkeit der streitigen Kosten zu Unrecht verneint. Sämtliche abgerechneten Ausgaben seien zuwendungsfähig gewesen; dies gelte auch für die abgerechneten Eigenleistungen. Die Berechnung und Zusammensetzung des Erstattungsbetrags sei unverständlich, wie sich schon aus der Erhöhung der Forderung gegenüber dem Anhörungsschreiben ergebe. Eventuelle Erstattungsforderungen seien verjährt. Aus einer schleppender Aktenbearbeitung ihrer Verwaltung dürfe die Beklagte keine Vorteile ziehen. Für eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gebe es im Unionsrecht hier keine Grundlage. Gegenüber dem Kläger zu 2 liege kein Widerruf vor; auch eine akzessorische Haftung scheide aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 22 23 24 25 10 Die vom Senat zugelassene, fristwahrend begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die Anfechtungsklagen der Klägerin zu 1 (nachfolgend 1.) und des Klägers zu 2 (nachfolgend 2.) sind jeweils zulässig und begründet. 1. Gegenstand der Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 gefunden hat (mit dem Zusatz „für“ die Klägerin zu 1 und ohne Ausführungen zu einer Haftung nach § 128 HGB). Als Adressatin des angefochtenen Bescheids, durch den sie zur Erstattung eines Teilbetrags der ihr bewilligten Zuwendung sowie zur Entrichtung von Erstattungszinsen herangezogen wurde, ist die Klägerin zu 1, die durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter fristgerecht Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid eingelegt hatte, ohne weiteres klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls gewahrt. Auf die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 sind der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Januar 2006 und der an sie gerichtete Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 aufzuheben. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris (zur Aufnahme in BVerwGE vorgesehenen) entschiedenen Revisionsverfahren, dem auf § 49a Abs. 1 VwVfG gestützte - vergleichbar gefasste - Bescheide der Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden von 2002 zugrunde lagen, hat die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2002 (in der Fassung der nachfolgend ergangenen Bescheide) durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 in der hier streitigen Höhe teilweise widerrufen. Dies ist der Begründung des Widerspruchsbescheids klar zu entnehmen (BVerwG a. a. O. Rn. 18: „zweifelsfrei“), wobei es wie in dem vom 26 27 28 29 30 11 Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Revisionsverfahren unerheblich ist, ob der auf § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG gestützte Widerruf rechtmäßig ist. Der Widerruf ging nicht etwa deshalb ins Leere, weil der Zuwendungsbescheid seine Wirksamkeit bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung nach Nr. 2.1 ANBest-P verloren hätte. Insoweit geht der erkennende Senat seit seinem Urteil vom 15. März 2018 - 1 A 107/17 -, SächsVBl. 2018, 228 Leitsatz; zuletzt Urt. v. 9. Juli 209 - 1 A 48/17 -, SächsVBl. 2019, 325 Rn. 40) mit der neueren Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, auf die auch das angefochtene Urteil verweist, davon aus, dass die Ermäßigung zuwendungsfähiger Ausgaben und die Erhöhung von Deckungsmittel im Sinne der genannten Nebenbestimmung nicht als Eintritt einer auflösenden Bedingung i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG angesehen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Revisionsurteil (a. a. O. Rn. 22) nochmals bekräftigt, dass das Zurückbleiben von zuwendungsfähigen Kosten hinter dem Förderbetrag oder hinter veranschlagten Kosten kein Ereignis im Sinn des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG darstellt, weil die Feststellung der zu-wendungsfähigen Kosten stets eine rechtliche Würdigung voraussetzt. Diese Rechts-auffassung legt auch der erkennende Senat zugrunde. Der im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 erklärte Widerruf ist rechtswidrig, weil ihm der Ablauf der in § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG bestimmten Jahresfrist entgegensteht. Danach ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Der Anwendung dieser gesetzlichen Jahresfrist - die von einer Verjährung des Erstat- tungsanspruchs nach Maßgabe von § 3 SächsVwVfZG zu unterscheiden ist - steht nicht entgegen, dass die Zuwendung in der hier maßgeblichen Hinsicht unter den Vorbehalt erst späterer Regelungen gestellt gewesen wäre. Bei Anwendung der vom Bun-desverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 25 ff.) entwickelten Maßstäbe und den entsprechend heranzuziehenden Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB stand die Förderhöhe nach den im Jahr 2002 ergangenen Zuwendungsbescheiden nicht unter 31 32 33 12 dem Vorbehalt einer späteren Regelung, weil aus der Sicht eines verständigen Zuwendungsempfängers eine auf „95 % der förderfähigen Kosten (285.490 €)“ beschränkte Festbetragsförderung der Klägerin zu 1 erfolgte, wobei die Kosten bei verständiger Würdigung der Zuwen-dungsbescheide lediglich einer späteren Prüfung auf eine zweckgemäße Mittelverwendung unterzogen werden sollten. Die Widerrufsfrist des § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG war vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2010 bereits erloschen. Dabei legt der Senat die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil vom 23. Januar 2019 (a. a. O. Rn. 30 ff.) dargelegten Maßstäbe zugrunde: „Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 ). Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 -- Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360). Wie erwähnt, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29). Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27). Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich 34 13 sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines intendierten Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 S. 27 f.). Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Wi- derrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ). Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin. In Anwendung dieser Maßstäbe war die Widerrufsfrist jedenfalls bei Erlass des Wi- derspruchsbescheids vom 13. Oktober 2010 bereits verstrichen, weil die Beklagte spä- testens nach der Abgabe des Widerspruchsvorgangs an ihr Justiziariat Anfang September 2009 durch den Vermerk ihrer Fachabteilung vom 4. September 2009 vollständige Kenntnis von dem für den Widerruf erheblichen Sachverhalt erlangt hatte und ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage war, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den Widerruf zu entscheiden. In ihrem Abgabevermerk vom 4. September 2009 hatte die Fachabteilung ausgeführt, dass (im Ergebnis des bereits seit Januar 2006 anhängigen Widerspruchsverfahrens) keine andere Entscheidung als die im Ausgangsbescheid getroffenen werden könne, da die (anwaltlich vertretene) Klägerin zu 1 keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt habe. Auf eine „nochmalige Anhörung“ werde verzichtet, da kein neuer Tatsachenvortrag zu erwarten sei. Dem schlechten gesundheitlichen Zustand des (1939 geborenen) Klägers zu 2 (als einzig verbliebenem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin zu 1, der im Jahr 2007 einen 35 14 Schlaganfall erlitten hatte, sich danach „nur im begrenzten Umfang artikulieren“ und aus gesundheitlichen Gründen auch gehindert war, sich zu „Sach- und Fachthemen“ mit dem nötigen Erinnerungsvermögen zu äußern [so das letzte Anwaltsschreiben im Widerspruchsverfahren vom 27. Mai 2009, Behördenakte S. 363]), sei bereits durch einen „reichlich gewährten Zeitaufschub“ Rechnung getragen worden. Nunmehr sei ein Widerspruchsbescheid zu erlassen. Bei diesem Verfahrensstand war eine zusätzliche Sachaufklärung vor der Widerrufs- entscheidung bei objektiver Betrachtung nicht geboten, weil die Beklagte vollständige Kenntnis vom Aufhebungsgrund sowie von den für die Ermessensausübung erheblichen Umständen hatte. Aus der seitens des Justiziariats im Juni 2010 von der Fachabteilung ergänzend angeforderten Vergleichsberechnung hinsichtlich der Anrechnung von Zuwendungen Dritter an die Klägerin zu 1 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal diese Berechnung, die die Höhe des von der Fachabteilung zuvor ermittelten Erstattungsbetrags bestätigte, ersichtlich auf der Grundlage des der Beklagten schon seit mehreren Jahren bekannten Datenmaterials erfolgte. Für den Ablauf der Jahresfrist ist es ohne Einfluss, ob die Widerrufsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt, wenn die Behörde - wie hier von der Beklagten geltend gemacht - rechtsirrig annimmt, die Jahresfrist finde keine Anwendung, weil der jeweilige Zuwendungsbescheid seine Wirksamkeit infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren habe oder er unter den Vorbehalt einer späteren Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden sei. Zu Lasten des Begünstigten kann sich die Behörde „auch insofern nicht auf den eigenen Rechtsirrtum berufen“, zumal die Widerrufsfrist als nicht verlängerbare Ausschlussfrist ausgestaltet und eine Wiedereinsetzung insoweit ausgeschlossen ist (BVerwG a. a. O. Rn. 43). Für eine Auslegung oder Umdeutung des als Feststellungs- und Erstattungsbescheid ergangenen Ausgangsbescheids als Widerrufsbescheid, wie sie die Beklagte unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung vertritt, sieht der Senat mit Blick auf die mehrfach zitierte Rechtsprechung des nunmehr für das Zuwendungsrecht zuständigen 10. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage. 36 37 38 15 Der Anwendbarkeit der Jahresfrist nach § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG steht vorrangig anzuwendendes Beihilfenrecht der Europäischen Union, auf das sich die Beklagte im Berufungsverfahren stützt, nicht entgegen. Auch zu einer Einbeziehung der Europäischen Kommission - etwa im Rahmen des in der Berufungsverhandlung erörterten amicus curiae-Verfahrens - bestand nach Überzeugung des erkennenden Senats kein Anlass. Aus den von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C 25/95 [Alcan Deutschland) und v. 11. November 2015 - Rs. C- 505/14 [Klausner Holz], jeweils juris) folgt nichts anderes. Allerdings obliegt die Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Maßgabe von Art. 107 ff. AEUV der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Kommission als von den Mitgliedsstaaten dazu bestimmter „Hüterin der Verträge“, die nach Art. 14 f. der Ver- ordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rats vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags auch zu Rückforderungsanordnungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen innerhalb einer Frist von zehn Jahre nach einer rechtswidrigen Beihilfengewährung befugt ist. Anders als im Verfahren Rs. C 25/95 des Europäischen Gerichtshofs liegt ein Beschluss der Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zur Rückforderung der hier streitbefangenen Zuwendung - oder anderer Hochwasserhilfen der Beklagten, die als Katastrophenbeihilfen nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV einzustufen und als solche mit dem Binnenmarkt grundsätzlich vereinbar sind - nicht vor. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Ebenso wenig trägt sie vor, dass die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung von Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds, deren Umsetzung die teilweise rückgeforderte Zuwendung diente, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV ohne vorherige Einbeziehung der Kommission (wie im Verfahren Rs. C-505/14) erlassen und nachfolgend vollzogen worden wäre. Eine Unionsrechtwidrigkeit des hier streitigen Teils der geleisteten Zuwendung leitet die Beklagte ausschließlich aus der Erwägung ab, dass die Klägerin zu 1 durch die gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids in den Genuss einer unzulässigen „Überkompensation“ käme, weil die ihr gewährte „Entschädigung“ den „tatsächlichen Wert des Schadens“ übersteige, was der Entscheidung der 39 40 16 Kommission vom 4. Oktober 2002 - N 554/2002 - zur Genehmigung der Beihilfe zuwiderlaufe. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts vermag der Senat im Ergebnis der Beru- fungsverhandlung schon angesichts des aktenkundigen Umfangs der Hochwasserschäden am Fabrikgelände, die im Mai 2003 durch einen Sachverständigen begutachtet und auf rund 723.000 € geschätzt wurden, nicht zu erkennen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die materielle Unionsrechtswidrigkeit von Beihilfe nicht anhand der Maßstäbe einer nationalen Förderrichtlinie zu beurteilen ist, wie es die Beklagte sinngemäß ausführt. So bestimmt Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO), die während der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist und nunmehr als abschließende Regelung für Katastrophenbeihilfen nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV verstanden wird (so Wallenberg/Schütte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. II, Stand Juli 2019, Art. 107 Rn. 143m. w. N.), dass Kosten beihilfefähig sind, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Dabei kommen insbesondere Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen während der Unterbrechung der Geschäftstätigkeit in Betracht, wobei die Beihilfe und sonstige Ausgleichszahlungen zusammen 100 % der beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Beihilfeempfängers nicht überschreiten darf. Auch daran gemessen scheidet eine unionsrechtlich zu beanstandende Überkompensation der Klägerin zu 1, die zur Nichtanwendung der Jahresfrist des § 1 Sächs-VwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG für den Widerruf führen könnte, ersichtlich aus. Nach alledem sind der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Januar 2006 und der an die Klägerin zu 1gerichtete Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 insgesamt aufzuheben. 41 42 17 2. Anders als bei der Klägerin zu 1 ist Gegenstand der Anfechtungsklage des Klägers zu 2 - wie in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Senats klargestellt (§ 125 Abs. 1, 88 VwGO) worden ist (vgl. Seite 2 der Niederschrift v. 12. September 2019) - von Anfang nur der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 (mit dem Zusatz „für“ den Kläger zu 2 und Ausführungen zu seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1 nach § 128 HGB). Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Diese Regelung ist „auf die Fallgestaltungen zugeschnitten, in denen der Ausgangsbescheid, anders als in den Standardfällen, als Anfechtungsgegenstand ausscheidet, weil er, für sich genommen, noch keine Beschwer mit sich bringt“. „Rührt die Beschwer, ohne die eine Rechtsbehelfsmöglichkeit grundsätzlich nicht eröffnet ist, von der Entscheidung der Widerspruchsbehörde her, spielt es für die Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keine Rolle, ob der Nachteil, der (…) mit der Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts verbunden ist“, den Widerspruchsführer oder - wie hier den Kläger zu 2 - „einen sonstigen bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten trifft“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. März 1995 - 4 B 15.95 -, juris Rn. 5; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 79 Rn. 9). Während der Ausgangsbescheid vom 5. Januar 2006 wie schon die Zuwendungsbescheide aus dem Jahr 2002 ausschließlich an die Klägerin zu 1 als beteiligtenfähige (Außen- )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet war, nicht auch an deren Gesellschafter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 10 B 11.16 -, juris Rn. 6 m. w. N.), richtete sich der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 mit dem Zusatz „für“ den Kläger zu 2 und den Ausführungen zu seiner Haftung erstmals an den genannten Kläger. Die in der Begründung unter II. auf Seite 7 des achtseitigen Widerspruchsbescheids „für“ den Kläger zu 2 enthaltene Formulierung, dass dieser „Gesellschafter der Widerspruchsführerin… für den Erstattungsbetrag gem. § 128 Handelsgesetzbuch analog“ haftet, war im Kontext des durchgeführten Widerspruchsverfahrens eindeutig auf eine eigenständige Inanspruchnahme des Klägers zu 2 als Haftungsschuldner gerichtet, wie es die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung erstinstanzlich bekräftigt hat („Der an den Kläger zu 2 übersandte Bescheid stellt für diesen einen Mithaftungsbescheid dar. Rechtsgrundlage ist § 128 HGB analog“, S. 4, vorletzter Absatz des Schriftsatzes vom 22. September 2011). An dieser Auslegung ändert es nichts, dass die Beklagte davon abgesehen hat, den Tenor 43 18 des Widerspruchsbescheids dahingehend zu fassen, dass der Kläger zu 2 als Haftungsschuldner herangezogen wird. Die sich daraus ergebende Unklarheit bei der Bestimmung des Regelungsgehalts geht unabhängig davon zu Lasten der Beklagten, ob der hier angefochtene Verwaltungsakt Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung nach §§ 2, 12 ff. SächsVwVG sein könnte. Der erstmals durch den Widerspruchsbescheid als Haftungsschuldner der Klägerin zu 1 herangezogene Kläger zu 2 ist klagefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO. Der Durchführung eines Vorverfahrens seitens des Klägers zu 2 bedurfte es nicht. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist gewahrt. Auf die Anfechtungsklage des Klägers zu 1 ist der an ihn gerichtete Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 aufzuheben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Blick auf die Teilrechtsfähigkeit der Klägerin zu 1 als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt eine Rechtsverletzung des Klägers zu 2 als einer ihrer sechs Gesellschafter nicht schon daraus, dass die gegenüber der Klägerin zu 1 erlassenen Bescheide der Beklagten aus den unter 1. dargelegten Gründen aufzuheben waren. Im Umfang ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die Klägerin zu 1 gegenüber ihren Gesellschaftern als Zurechnungsobjekt verselbstständigt mit der Folge, dass Rechte und Pflichten der Gesellschaft nur dieser zugeordnet sind und nicht gleichzeitig auch Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sind (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 10 B 11/16 -, juris Rn. 6). Hinsichtlich des Klägers zu 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 kommt vielmehr nur eine Haftung entsprechend § 128 HGB in Betracht. Die behördliche Anordnung einer solchen Haftung ist im Ausgangspunkt auch nicht davon abhängig, dass zugleich ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gesellschaft festgesetzt wurde. Die für den Erlass eines Haftungsbescheids erforderliche Ermächtigungsgrundlage liegt nicht in § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 49a VwVfG. Die letztgenannte Regelung ermächtigt die Behörde zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt nur gegenüber von Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern, nicht jedoch gegenüber 44 45 46 47 19 Personen, die nur für die Erstattungsschuld eines Anderen haften (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 10 B 11.16 -, juris Leitsatz; Senatsurt. v. 9. Juli 2019 - 1 A 48/17 -, SächsVBl. 2019, 325 Rn. 31 m. w. N.). Für die Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern nach sächsischem Landesrecht hat der erkennende Senat eine Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 3 Satz 3 FördbankG verneint (Urt. v. 17. März 2016 - 1 A 19/15 -, juris Rn. 58), jedoch § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG in Betracht gezogen (vgl. etwa Senatsurt. v. 20. September 2018 a. a. O.; Lindner, SächsVwVG, § 3 Rn. 51), ohne die damit im Einzelnen verbundenen Rechtsfragen abschließend zu klären (zum vergleichbar gefassten § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG vgl. ThürOVG, Urt. v. 21. Dezember 2011 - 3 KO 629/08 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 41 f.). Dies gilt auch für das rechtskräftige Senatsurteil vom 9. Juli 2019 (a. a. O.). Rechtsprechung des nunmehr für das Recht der Zuwendungen zuständig gewordenen, zum 1. Juni 2019 neu eingerichteten 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern liegt bislang nicht vor. Einer weitergehenden Entscheidung zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG bedarf es indessen nicht, weil sich der hier angefochtene Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 schon aus anderen Gründen im mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig erweist. Die im verfügenden Teil des Widerspruchsbescheids nicht erwähnte, sondern - eher beiläufig und „versteckt“ - im dritten Absatz auf Seite 7 des achtseitigen Widerspruchsbescheids unter II. der Gründe mit einem Satz enthaltene Inanspruchnahme des Klägers zu 2 nach § 128 HGB als „Gesellschafter der Widerspruchsführerin“ (Klägerin zu 1) für die festgesetzte Erstattungsforderung in Höhe von 27.062,54 € nebst Erstattungszinsen ist als Haftungsbescheid nicht hinreichend bestimmt (§ 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG), weil sie aus Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht in der gebotenen Weise klar erkennen lässt, dass der Kläger zu 2 - der seinerzeit selbst noch nicht anwaltlich vertreten und durch die Folgen eines Schlaganfalls gesundheitlich massiv beeinträchtigt war - zum Erlass eines Haftungsbescheids nicht einmal angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG) wurde, 48 49 50 20 mit dem Erlass des auf den Widerspruch der Klägerin zu 1 ergangenen Widerspruchsbescheids zusätzlich als Haftungsschuldner für die nicht unerhebliche Erstattungsforderung in Anspruch genommen werden sollte. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme des Klägers zu 2 als Haftungsschuldner jegliche Ermessenserwägungen vermissen lässt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Tod von Frau C........ M...... bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Jahr 2010 aktenkundig fünf weitere Gesellschafter der Klägerin zu 1 gab. Dies hätte die Beklagte bei pflichtgemäßer Ausübung ihres von § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG eröffneten Auswahlermessens (§ 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG i. V. m. § 40 VwVfG) berücksichtigen müssen. Jedenfalls dieser Mangel wurde im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht geheilt. Der in der Zustellung des „für“ den Kläger zu 2 bestimmten Widerspruchsbescheids von 13. Oktober 2010 an die Rechtsanwälte ..........., die seinerzeit noch nicht Bevollmächtigte des Klägers zu 2 waren, liegende Zustellungsmangel ist dagegen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 VwZG geheilt, weil der Widerspruchsbescheid dem Kläger zu 2 tatsächlich zugegangen ist. Ob auch der Anhörungsmangel geheilt wurde (etwa im Rahmen der außergerichtlichen Einigungsbemühungen der Beteiligten), kann offen bleiben. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO und - wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruchsbescheide - aus § 155 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 51 52 53 54 55 21 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Artus Beschluss 22 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.062,54 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Artus 1 2