Beschluss
10 B 11/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 49a VwVfG berechtigt zur hoheitlichen Festsetzung von Erstattungsansprüchen nur gegen Erstattungsschuldner, nicht gegen bloß nachhaftende Gesellschafter einer teilrechtsfähigen GbR.
• Die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128, § 160 Abs. 1 HGB macht ihn nicht selbst zum Erstattungsschuldner im Sinne des § 49a VwVfG.
• Fehlende wirksame Bekanntgabe von Widerrufs- und Erstattungsbescheiden an die GbR oder ihren Rechtsnachfolger verhindert die Wirksamkeit der Aufhebung und damit eine Durchgriffsmöglichkeit gegenüber Gesellschaftern.
• Verfahrens- und Grundsatzrügen sind nur substantiiert darzulegen; bloße Verweisungen auf unionsrechtliche Erwägungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein hoheitlicher Durchgriff nach § 49a VwVfG auf nachhaftenden Gesellschafter einer teilrechtsfähigen GbR • § 49a VwVfG berechtigt zur hoheitlichen Festsetzung von Erstattungsansprüchen nur gegen Erstattungsschuldner, nicht gegen bloß nachhaftende Gesellschafter einer teilrechtsfähigen GbR. • Die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128, § 160 Abs. 1 HGB macht ihn nicht selbst zum Erstattungsschuldner im Sinne des § 49a VwVfG. • Fehlende wirksame Bekanntgabe von Widerrufs- und Erstattungsbescheiden an die GbR oder ihren Rechtsnachfolger verhindert die Wirksamkeit der Aufhebung und damit eine Durchgriffsmöglichkeit gegenüber Gesellschaftern. • Verfahrens- und Grundsatzrügen sind nur substantiiert darzulegen; bloße Verweisungen auf unionsrechtliche Erwägungen genügen nicht. Der Kläger war bis 1.11.2003 Gesellschafter einer zweigliedrigen GbR, die Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden erhielt. Die Behörde bewilligte und zahlte Teile der Zuwendungen aus. Nach Ausscheiden des Klägers übernahm der verbleibende Gesellschafter B. das Unternehmen. Die Behörde widerrief später die an die GbR gerichteten Zuwendungsbescheide und forderte Erstattung; diese Widerrufsbescheide wurden nach Feststellungen der Vorinstanzen nicht wirksam der GbR oder deren Rechtsnachfolger bekanntgegeben. Die Behörde nahm daraufhin den Kläger als nachhaftenden Gesellschafter in Anspruch. Gerichtliche Entscheidungen erklärten die Inanspruchnahme des Klägers für rechtswidrig, das Verfahren gelangte bis zum Bundesverwaltungsgericht. • Anwendbarkeit des § 49a VwVfG: Diese Norm ermächtigt zur hoheitlichen Festsetzung von Erstattungsansprüchen zwar nicht nur gegen den Zuwendungsempfänger, sie setzt aber voraus, dass der Adressat der Festsetzung selbst Erstattungsschuldner ist; damit kommt sie für bloß akzessorisch haftende nachhaftende Gesellschafter einer teilrechtsfähigen GbR nicht in Betracht. • Rechtliche Natur der Nachhaftung: Nachhaftung nach § 736 Abs.2 BGB i.V.m. § 128, § 160 Abs.1 HGB begründet keine eigene Erstattungsschuld des ausgeschiedenen Gesellschafters, sondern eine akzessorische Haftung für die Verbindlichkeit der Gesellschaft; Gesellschaften sind als teilrechtsfähige Rechtsträger zu unterscheiden von den Mitgliedern. • Bekanntgabe der Widerrufs- und Erstattungsbescheide: Die Vorinstanzen stellten fest, dass die an die GbR gerichteten Widerrufsbescheide der GbR bzw. einem Rechtsnachfolger nicht wirksam bekanntgegeben wurden; ohne wirksame Aufhebung oder Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids entsteht keine Erstattungspflicht der Gesellschaft, damit kein Anspruch gegen den nachhaftenden Gesellschafter. • Verfahrensrügen und Revisionserfordernisse: Die Beschwerde vermochte keine substantiierten Verfahrensmängel oder eine begründete Divergenz zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen darzulegen; rein unionsrechtliche Pauschalverweise genügen nicht, um grundsätzliche Bedeutung zu begründen. • Weitere Ausführungen: § 160 Abs.1 HGB regelt zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen, nicht aber eine hoheitliche Ermächtigung zum Erlass eines Erstattungsbescheids; das Ausscheiden und die anschließende Übernahme durch den verbleibenden Gesellschafter führt zur Vollbeendigung der GbR und zur Rechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Inanspruchnahme des Klägers als nachhaftenden Gesellschafters durch Erstattungsbescheid war rechtswidrig, weil § 49a VwVfG nur gegenüber Erstattungsschuldnern anwendbar ist und die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ihn nicht selbst zum Erstattungsschuldner macht. Zudem waren die an die GbR gerichteten Widerrufs- und Erstattungsbescheide nach den bindenden Feststellungen nicht wirksam bekanntgegeben, sodass keine wirksame Aufhebung und damit keine Erstattungspflicht der Gesellschaft begründet wurde. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zum Durchgriff wurde nicht substantiiert dargetan. Die Kostenentscheidung folgt der gesetzlichen Regelung.